Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Waldeigentümers

LG Tübingen, Urteil vom 03.02.2006 – 2 O 292/05

Erfolgt die Betretung des Waldes zu Zwecken der Erholung konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften die Verkehrssicherungspflichten für einen Waldbesitzer dahingehend, dass die Benutzung des Waldes „auf eigene Gefahr“ geschieht. Diese Vorschriften sollen nach einhelliger Meinung jedoch lediglich eine Haftungserweiterung ausschließen, jedoch aber die „normale“ Verkehrssicherungspflicht unberührt lassen. Danach hat der Waldbesitzer zwar keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes zu treffen. Er haftet in diesen Fällen nur dann, wenn er Anzeichen übersehen, verkannt oder missachtet hat, die auf eine besondere Gefahrenlage hindeuten. Er muss die Besucher jedoch soweit möglich vor atypischen Gefahren schützen. Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder minder vorgegebenen Zustände, insbesondere also die vom Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahrenquellen, z.B. Absperrungen, Abgrabungen, nicht abgesicherte Holzstapel (Rn. 15).

Die den Waldeigentümer treffenden Verkehrssicherungspflichten sind stark einzelfallbezogen, weshalb sich starre Bewertungsmuster verbieten. Art und Umfang der eventuell zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere abhängig vom Zustand des Baumes (Baumart, Alter, Schäden etc.), dem Standort des Baumes (öffentliche Wege und Straßen, Waldbestand, Waldwege, Trimm-Dich-Pfad, Waldspielplatz etc), der Art des Verkehrs (Zugänglichkeit und Frequentierung der Wege), der Verkehrserwartung (auf welche Gefahren kann und muss sich ein Waldbesucher einstellen?), der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (hierzu gehören auch Wirtschaftlichkeitserwägungen) sowie der Person des Pflichtigen (Rn. 16).

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte haftet der Eigentümer eines bewirtschafteten Waldes im Inneren des Bestandes nicht für Gefahren, die von Bäumen ausgehen können („waldtypische Gefahren“). Hierzu gehören insbesondere auch Astbruch und das Umstürzen von Bäumen. Wer den Wald betritt, muss grundsätzlich mit diesen Gefahren rechnen. Der Waldbesitzer ist daher in diesem Bereich nicht verpflichtet, die Bäume regelmäßig auf Gefahren für die Waldbesucher hin zu untersuchen. Die Verkehrssicherungspflicht ist hier generell heruntergestuft, sodass der Eigentümer an den Bäumen außerhalb der Wege keine Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht vornehmen und in diesem Bereich insbesondere auch kein Totholz entfernen muss. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen Wald mit einem frequentierten Verkehrsaufkommen handelt. Nur in besonderen Ausnahmesituationen, insb. bei einer erkannten hohen Leib- und Lebensgefährdung von Waldbesuchern im Bereich durchgreifend erkrankter oder überalteter Bestände (z.B. Naturwaldparzellen, „Totholzinseln“) mit vielfältiger akuter Baumsturzgefahr, können besondere Sicherungsmaßnahmen des Waldeigentümers geboten sein (Rn. 17).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 6.896,29 Euro


Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatz u.a. mit der Behauptung geltend, die Beklagte, Eigentümerin des Stadtwaldes R, habe die ihr an Waldwegen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

2

Der Kläger erwarb, wie schon in den Jahren 2003 und 2004, von der Beklagten Anfang des Jahres 2005 ein sog. liegendes Flächenlos (Größe ca. 3000 qm), was ihn berechtigte, in diesem Bereich im Wald der Beklagten bis zum 02.05.2005 liegendes Holz, also abgebrochene bzw. abgesägte Äste und ähnliches, zu sammeln. Die Beklagte stellte hierfür einen Betrag von 15,– Euro in Rechnung (vgl. Bl. 12 d.A. – „Flächenlos Restl. Aufarbeitung vom Vorjahr nach Schlagpflege“). Ob der Kläger das Merkblatt, das die Beklagte den Flächenloserwerbern üblicherweise aushändigt (vgl. Bl. 62 d.A.), erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens wurde der Beklagten eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft bestätigt.

3

Am 02.04.2005 stelle der Kläger seinen PKW an einem Waldweg, den die Beklagte bereits vor Jahren als sog. „Rückeweg“ angelegt hatte, ab, um von dort sein Flächenlos aufzusuchen. Kurz nachdem der Kläger mit seiner Tochter den Wagen verlassen hatte, stürzte eine Eiche, bei der es sich um stehendes Totholz handelte, auf den PKW und beschädigte ihn erheblich. Bezüglich der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder Bl.75 ff d.A. Bezug genommen.

4

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Schutzpflichten sowie die ihr obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte hätte die Eiche fällen müssen, um die von dem Totholz ausgehende Gefahr zu beseitigen, zumal der Weg auch für Flächenloserwerber angelegt worden und zudem auch in der Freizeitkarte des Landkreises T eingetragen sei. Jedenfalls hätte die Beklagte ihn auf das vorhandene Totholz und die von ihm ausgehenden Gefahren hinweisen müssen.

5

Seinen Schaden beziffert der Kläger auf insg. 6.896,29 Euro; wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, insbesondere Bl. 9f d.A., Bezug genommen.

6

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.896,29 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit dem 24.05.2005 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe weder vertragliche Schutzpflichten noch Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der „Rückeweg“ sei kein regulärer Waldweg, sondern ein sog. Maschinenweg. Dieser befinde sich – für jedermann erkennbar – innerhalb des Waldbestandes, in dem anerkanntermaßen keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht bestehe. Eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht sei auch nicht vertraglich geschuldet. Der Flächenloserwerber wisse, dass er sich im nicht gesicherten Bereich bewege. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass sich im Wald auch Totholz befinde. Von der Eiche sei im Übrigen keine konkrete Gefahr ausgegangen, jedenfalls sei dies nicht erkennbar gewesen.

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Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§§ 280, 241 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB).

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I. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) stützt. Der Umstand, dass vorliegend der Revierdienst durch staatliche Forstbeamte durchgeführt wird, lässt die Zuständigkeit der Beklagten, die von dem in ihrem Eigentum stehenden Wald ausgehenden Gefahren, abzuwehren, nicht entfallen.

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II. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

15

1. Wer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet oder zulässt, haftet zwar grundsätzlich für dessen Verkehrssicherheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Es sind vielmehr nur die Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren liegen und geeignet sind, solche Gefahren abzuwehren, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 1978, 1629). Erfolgt die Betretung des Waldes zu Zwecken der Erholung konkretisieren die §§ 14 BWaldG, 37 Waldgesetz Baden-Württemberg (WaldG) die Verkehrssicherungspflichten für einen Waldbesitzer dahingehend, dass die Benutzung des Waldes „auf eigene Gefahr“ geschieht. Diese Vorschriften sollen nach einhelliger Meinung jedoch lediglich eine Haftungserweiterung ausschließen (so ausdrücklich § 37 Abs.1 Satz 2 WaldG), lassen aber die „normale“ Verkehrssicherungspflicht unberührt. Danach hat der Waldbesitzer zwar keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes zu treffen (Klose/Orf, Forstrecht, 2.Aufl., § 14 RN 45). Er haftet in diesen Fällen nur dann, wenn er Anzeichen übersehen, verkannt oder missachtet hat, die auf eine besondere Gefahrenlage hindeuten (vgl. BGH, VersR 2004, 877, 878). Er muss die Besucher jedoch soweit möglich vor atypischen Gefahren schützen. Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder minder vorgegebenen Zustände, insbesondere also die vom Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahrenquellen (Klose/Orf Forstrecht, § 14 RN 50 – z.B. Absperrungen, Abgrabungen, nicht abgesicherte Holzstapel u.a.). Vorliegend hat der Kläger jedoch den Wald nicht zum Zwecke der Erholung (dies muss im Rahmen des § 14 BWaldG der überwiegende Zweck sein, vgl. Klose/Orf aaO, § 14 RN 28) betreten, sondern vielmehr, um sein Flächenlos zu bearbeiten. Das Recht, den Wald zu betreten und insb.auch mit dem PKW zu befahren, ergibt sich daher nicht bereits aus dem Gesetz, sondern vielmehr erst aufgrund der privatrechtlichen Gestattung durch die Beklagte. Die Haftung des Waldbesitzers im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung regeln die Waldgesetze nicht ausdrücklich. Anhaltspunkte finden sich jedoch in § 14 BWaldG (vgl. Klose/Orf, aaO, § 11 RN 50). Die zu § 14 BWaldG ergangene Rechtsprechung und Literatur ist daher entsprechend heranzuziehen.

16

2. Die den Waldeigentümer treffenden Verkehrssicherungspflichten sind stark einzelfallbezogen, weshalb sich starre Bewertungsmuster verbieten. Art und Umfang der eventuell zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere abhängig vom Zustand des Baumes (Baumart, Alter, Schäden etc.), dem Standort des Baumes (öffentliche Wege und Straßen, Waldbestand, Waldwege, Trimm-Dich-Pfad, Waldspielplatz etc), der Art des Verkehrs (Zugänglichkeit und Frequentierung der Wege), der Verkehrserwartung (auf welche Gefahren kann und muss sich ein Waldbesucher einstellen?), der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (hierzu gehören auch Wirtschaftlichkeitserwägungen) sowie der Person des Pflichtigen (vgl. zum Ganzen, Breloer, Agrar- und Umweltrecht 2004, 174, 175).

17

a) Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte haftet der Eigentümer eines bewirtschafteten Waldes im Inneren des Bestandes nicht für Gefahren, die von Bäumen ausgehen können („waldtypische Gefahren“ – Klose/Orf, aaO, § 14 RN 48 ff, Orf, NZV 1997,201, 208). Hierzu gehören insbesondere auch Astbruch und das Umstürzen von Bäumen. Wer den Wald betritt, muss grundsätzlich mit diesen Gefahren rechnen. Der Waldbesitzer ist daher in diesem Bereich nicht verpflichtet, die Bäume regelmäßig auf Gefahren für die Waldbesucher hin zu untersuchen. Die Verkehrssicherungspflicht ist hier generell heruntergestuft, sodass der Eigentümer an den Bäumen außerhalb der Wege keine Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht vornehmen und in diesem Bereich insbesondere auch kein Totholz entfernen muss. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen Wald mit einem frequentierten Verkehrsaufkommen handelt. Nur in besonderen Ausnahmesituationen, insb. bei einer erkannten hohen Leib- und Lebensgefährdung von Waldbesuchern im Bereich durchgreifend erkrankter oder überalteter Bestände (z.B. Naturwaldparzellen, „Totholzinseln“) mit vielfältiger akuter Baumsturzgefahr, können besondere Sicherungsmaßnahmen des Waldeigentümers geboten sein (vgl.OLG Koblenz, NZV 1990, 391 ff). Anhaltspunkte für eine solche Gefahrensituation sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

18

Im Übrigen sind jedem einsichtigen Waldbesucher die von den Bäumen, insb. von alten Bäumen, ausgehenden Gefahren bekannt. Dieses Gefahrenbewusstsein kann ein Eigentümer auch bei einem Erwerber eines Flächenloses voraussetzen. Für den Kläger gilt dies in besonderem Maße. Er hat bereits in der Vergangenheit Flächenlose in diesem Waldbereich erworben und damit im Bestand gearbeitet. Man darf wohl davon ausgehen, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit seine Umgebung aufmerksamer wahrgenommen hat als ein durchschnittlicher Waldspaziergänger.

19

b) In welchem Umfang Verkehrssicherungspflichten an Waldwegen bestehen, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Dabei gilt: Je frequentierter die Wege und je besser die Wege für den Besucherverkehr ausgebaut sind, desto höher sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Aber auch hier kann die Verkehrserwartung des Waldbesuchers nicht dahin gehen, dass angelegte Wege und Einrichtungen im Wald völlig gefahrlos betreten werden können, weil sie für ihn angelegt wurden. Insoweit verbietet es sich, die zur Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen ergangene Rechtsprechung unbesehen auf diesen Bereich zu übertragen. Denn Waldwege dienen in erster Linie der Erschließung des Waldes und machen dessen Nutzung überhaupt erst machbar. Die Unterhaltung erfolgt daher vorrangig in dem für die Bedürfnisse des Forstbetriebes erforderlichen Umfang, weshalb der Benutzerkreis bestimmungsgemäß auch auf die Personen beschränkt ist, die mit den Gegebenheiten von Forstwirtschaftswegen vertraut sind (vgl. Klose/Orf, aaO, § 14 RN 63). Der Waldbesucher hat daher auch in diesem Bereich mit typischen Waldgefahren zu rechnen und für seine Sicherheit zu sorgen. Wer Waldwege befährt, die nur in eingeschränktem Umfang dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, muss daher mit gewissen Risiken rechnen. So hat z.B. derjenige, der in einer Baumkrone Totholz sieht, sich auf die damit verbundenen Gefahren einzustellen. Auf allgemeinen Waldwegen im Bestand treffen den Eigentümer daher i.d.R. keine besonderen Pflichten hinsichtlich der Kontrolle und Vorsorge. Höhere Anforderungen gelten jedoch an ausgeschilderten Waldwegen, die einen erhöhten Besucherverkehr nach sich ziehen. Aber auch in der Nähe von Wanderwegen sind Bäume nur dann auf eine etwaige Umsturzgefahr zu untersuchen, wenn besondere Anhaltspunkte für eine zeitlich nahe Gefahrenverwirklichung vorliegen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 25.09.2002, Az. 2 O 2817/01). Anders mag dies in der Umgebung von Erholungseinrichtungen sein, die mit einer längeren Verweildauer verbunden sind (Spielplätze, Schutzhüten, Ruhebänke, Skiloipen etc.). Hier werden die Besucher in besonderem Maße zum Betreten des Waldes aufgefordert. Sie betreten die Anlagen mit dem berechtigten Vertrauen, dass zumindest keine Gefahren bestehen, die erhebliche Schäden verursachen. Ins Gewicht fällt hier, dass diese Einrichtungen die Betroffenen häufig vom Wald ablenken und ihr Augenmerk auf die angebotene Beschäftigung (Spielen, Sport etc.) richten. An diesen Einrichtungen kann daher der Eigentümer verpflichtet sein, Totholz zu entfernen. Diese Überlegungen lassen sich jedoch auf den Erwerb eines Flächenloses nicht übertragen. Selbst wenn man in dem Angebot, ein Flächenlos zu erwerben, eine Aufforderung zum Betreten des Waldes sehen mag, wird der Erwerber durch die angebotene Tätigkeit gerade nicht von dem Wald und seinen Gefahren abgelenkt. Er begibt sich vielmehr in den Bestand, um das dort liegende – geschlagene bzw. abgebrochene – Holz zu ernten. Er wird daher unmittelbar mit dem Wald und seinen typischen Gefahren konfrontiert.

20

3. Ausgehend von diesen Grundsätze kann der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) herleiten. Nach den vorgelegten Lichtbildern spricht vieles dafür, den streitgegenständlichen Weg dem Waldbestand zuzuordnen. Auf den Bildern ist deutlich zu erkennen, dass man sich von einem gut befestigten Weg in den Bestand des Waldes begibt, in dem der Eigentümer für waldtypische Gefahren wie Baumsturz grundsätzlich nicht haftet. Letztlich kann das Gericht diese Frage aber offen lassen. Nach den vorgelegten Lichtbildern ist jedenfalls der Charakter des streitgegenständlichen Weges als Wirtschaftsweg offensichtlich. An solchen beschränkt öffentlichen Wegen, die insbesondere zur Bewirtschaftung des Waldes angelegt werden, besteht jedoch wie erwähnt nur eine geringe Verkehrssicherungspflicht (vgl. LG Heidelberg, VersR 1992,357 – Feldweg). Im Übrigen befand sich die Eiche nicht unmittelbar am Wegesrand, sondern fiel aus dem Bestand heraus auf den Weg. Der Umstand, dass es sich bei der Eiche um Totholz handelte, rechtfertigt es nicht, bereits deswegen die Beseitigung der Eiche zu fordern. Denn Totholz ist ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems Wald. Für viele Tierarten, z.B. Amphibien, Kleinsäuger und Vögel, ist das Vorkommen von Totholz überlebenswichtig. Totholz kann außerdem den Waldboden stabilisieren und Bodenerosionen vorbeugen (vgl.www.bundeswald-inventur.de). Außerdem geht nicht von jedem abgestorbenen Baum per se eine akute Gefahr aus. So zersetzt sich z.B. das Totholz einer Eiche innerhalb eines Abbauprozesses, der immerhin etwa fünf Jahrzehnte dauern kann (vgl.www.bundeswald-inventur.de). Es entspricht daher einer naturnahen Waldbewirtschaftung, Totholz zu erhalten und dem natürlichen Verfall zu überlassen. Dies zeigt sich zum Beispiel auch daran, dass soweit ersichtlich im Rahmen sämtlicher Zertifizierungsverfahren ein gewisser Anteil an Totholz erwünscht, wenn nicht gar vorgeschrieben ist. Die sich hieraus ergebenden Gefahren sind daher als waldtypische Risiken grundsätzlich hinzunehmen. Nur ausnahmsweise sind an solchen untergeordneten Waldwegen erhöhte Sicherungsvorkehrungen geboten. Dass die Beklagte Anzeichen, die auf eine unmittelbar bevorstehende Verwirklichung dieser typischen Waldgefahr hinwiesen, missachtete oder verkannte, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

21

Im Übrigen handelt, wer seinen PKW abseits der öffentlichen Straßen und Parkplätzen abstellt, grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger gestattete, seinen PKW auf einem Waldweg abzustellen, lässt lediglich die Verbotswidrigkeit des Parkens entfallen, führt aber nicht zu einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht. Anders als z.B. bei ausgewiesenen Waldparkplätzen muss der Parkende in diesem Bereich auch damit rechnen, durch umstehende Bäume zu Schaden zu kommen. Wollte man dies anders sehen, müsste die Beklagte entlang solcher Wege sämtliche Bäume in einer durchschnittlich 30 Meter breiten Zone auch dann auf eine Umsturzgefahr untersuchen, wenn keine Anhaltspunkte für eine zeitnahe Verwirklichung der Gefahr vorliegen. Dies führt aber letztlich dann doch zu einer – unzumutbaren – Überwachungspflicht des Waldbestandes. Die Verkehrssicherungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen im Möglichen und Zumutbaren.

22

II. Die Beklagte hat auch keine vertragliche Nebenpflicht in Form einer Schutzpflicht verletzt (§ 241 Abs.2 BGB).

23

1. Die Parteien haben einen Vertrag sui generis geschlossen, der dem Kläger ermöglichte, den Wald mit dem PKW zu befahren und Holz über den bereits durch § 40 WaldG gestatteten Umfang hinaus zum eigenen Gebrauch zu sammeln. Gegen einen Kaufvertrag spricht insbesondere, dass die Beklagte dem Kläger lediglich das Recht einräumt, im Flächenlos Holz zu ernten; es wird aber keine Abnahmepflicht normiert. Zwar ergibt sich aus dem üblicherweise von der Beklagten ausgehändigten Merkblatt insoweit etwas anderes; der Kläger bestreitet jedoch, dieses Merkblatt erhalten zu haben. Aber selbst wenn man den Vertrag als Kaufvertrag qualifiziert, ergeben sich hieraus keine gesteigerten vertraglichen Nebenpflichten.

24

Grundsätzlich ist zwar jeder Vertragspartner verpflichtet, sich bei Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen, insb. Körper und Leben, nicht verletzt werden (vgl. § 241 Abs.2 BGB). Die Einbeziehung derartiger Schutzpflichten in den Bereich vertraglicher Nebenpflichten beruht auf der Erwägung, dass durch das Vertragsverhältnis eine Sonderverbindung begründet wird, welche die Rechtsbeziehungen der Beteiligten aus dem Kreis des neutralen Nebeneinander „Dritter“, das für die Deliktstatbestände typisch ist, heraushebt (vgl OLG Saarbrücken, NJW-RR 1995, 23f). Die Partner bringen einander ein besonderes Vertrauen entgegen und begeben sich in den selbst nicht kontrollierbaren Bereich des anderen bzw. eröffnen diesem die eigene Integritätssphäre im Vertrauen darauf, dass der andere die erforderliche Sorgfalt einhalten werde, um Rechtsgutverletzungen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, VersR 1981, 732).

25

Diese vertragliche Schutzpflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Umfang dieser Obhutspflicht richtet sich vielmehr im Rahmen des Zumutbaren danach, welche Sorgfalt der Vertragspartner redlicherweise erwarten darf. Im konkreten Fall bestehen keine Schutzpflichten, die über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (siehe I.) hinausgehen.

26

Der Kläger hat sich hier nicht in einen Bereich gegeben, der – anders als z.B. ein Einkaufsgeschäft – voll beherrschbar ist; vielmehr handelt es sich bei dem Ökosystem Wald um einen Lebensraum, der typische Gefahren in sich birgt. Diese dem Wald innewohnenden Gefahren sind auch einer verständigen erwachsenen Person bekannt. Die Erwartung, einen Wald ohne jegliche Gefahr betreten zu können, ist auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nicht gerechtfertigt. Anders mag dies in einem auf Gewinnerzielungsabsicht gerichteten Kaufhaus sein, in dem der Verkäufer typischen Gefahren wie z.B. einer Rutschgefahr, durch entsprechenden Einsatz von Personal begegnen kann. Bei einem geschuldeten Entgelt von 15,– Euro kann der Kläger hingegen nicht erwarten, dass die Beklagte entlang sämtlicher Wege, die der Kläger bis zu seinem Flächenlos zurücklegen muss, Sicherungsvorkehrungen trifft. Besondere Gründe, die eine erhöhte Obhutspflicht rechtfertigen könnten, sind daher nicht ersichtlich.

27

2. Eine Haftung ergibt sich auch nicht wegen einer unterlassenen Aufklärung über das Vorkommen von Totholz. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird in dem Merkblatt, das den Flächenloserwerbern üblicherweise ausgehändigt wird, zwar nicht über (typische) Waldgefahren aufgeklärt; es weist nur darauf hin, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Wenn ein solcher Hinweis auch ohne großen wirtschaftlichen Aufwand erfolgen könnte, verhilft die unterlassene Aufklärung der Klage nicht zum Erfolg. Denn über Gefahren, die der Vertragspartner als bekannt voraussetzen darf, muss er nicht aufklären. Dies ist aus den bereits aufgeführten Gründen der Fall.

28

Nach alledem ist das Geschehen, durch das glücklicherweise keine Personen zu Schaden kamen, als schicksalhaft anzusehen.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

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