Zu den Verkehrssicherungspflichten bei der postoperativen Überwachung eines Patienten auf der Intensivstation

LG Mainz, Urteil vom 03. Februar 2005 – 2 O 271/01

1. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten des Krankenhausträgers auf (nicht geschlossenen) Intensivstationen genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung von Gefahren für Dritte (hier Patienten) erforderlich und zumutbar sind.

2. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Schäden zu verhindern, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin, die Krankenkasse ihres geschädigten Mitgliedes, begehrt von der Beklagten aufgrund angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung aus übergeleitetem Recht gemäß § 116 SGB X Schadensersatz für die aufgrund eines am 23.9.2000 passierten Unfalls nachfolgenden Krankenbehandlungskosten. Am 23.9.2000, gegen 16.55 Uhr sprang das Versicherungsmitglied der Klägerin, der sich zu dieser Zeit am vierten postoperativen Tag auf der Allgemeinchirurgischen Intensivstation der Beklagten befand, aus dem Fenster des ersten Stockwerkes, wobei er sich nicht unerheblich verletzte. Hierbei erlitt das Versicherungsmitglied der Klägerin u.a. eine Fersenbeinfraktur beiderseits sowie eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers mit Hinterkantenbeteiligung (vgl. Durchgangsarztbericht in Kopie Blatt 8 d.A.). Bereits am 24.8.2000 wurde das am 26.9.1958 geborene Versicherungsmitglied der Klägerin in die Allgemeinchirurgische Klinik der Beklagten aufgrund einer schweren chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung (Pankreatitis) aufgenommen. Hierbei handelte es sich um den fünften Schub einer chronischen Pankreatitis. Bei dem Versicherungsmitglied der Klägerin waren vor der stationären Aufnahme seit zwei Jahren rechtsseitige Oberbauchschmerzen bei bekanntem Alkoholabusus festzustellen. Fünf Monate vor stationärer Aufnahme hatte das Versicherungsmitglied der Klägerin zudem einen Herzinfarkt mit einer Auswurffraktion des Herzens von nur 35 % erlitten gehabt. Psychische Auffälligkeiten waren – abgesehen von dem Alkoholabusus – internistisch nicht bekannt. Nachdem eine direkte Infiltration des Schmerzganglions keine Schmerzfreiheit bei dem Versicherungsmitglied der Klägerin bewirkte, erfolgte nach entsprechender Vorbereitung am 19.9.2000 die Operation. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Versicherungsmitglied der Klägerin bereits seit 24 Tagen in stationärer Behandlung bei der Beklagten. Bei dem Versicherungsmitglied der Klägerin wurde die so genannte Whipple-Operation sowie Rekonstruktion der Pfortader durchgeführt. Die Operation als solche verlief ohne Komplikationen. Danach wurde das Versicherungsmitglied der Klägerin auf der Intensivstation bei der Beklagten weiter betreut. Postoperative Komplikationen (Wundheilung) traten nicht auf. Am ersten postoperativen Tag wurde das Versicherungsmitglied der Klägerin extubiert. In der Folgezeit atmete das Versicherungsmitglied der Klägerin fortan selbständig. Die Pflegeberichte vom 20.9.2000 bis zum 23.9.2000 lauteten wie folgt:

2
„Spätdienst 19.9.2000

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… Patient reagiert auf Ansprache, nach Extubation ist Patient nicht voll orientiert …

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Pflegebericht vom 20.9.2000, Frühdienst

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… Patient war etwas unruhig, hat einen Paracefan-Perfusor erhalten…

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Pflegebericht vom 20.9.2000, Spätdienst

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… Patient spricht langsam und mit Akzent, hat überwiegend geschlafen.

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Pflegebericht vom 21.9.2000, Frühdienst

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… Patient ist steif und unbeweglich, wurde zu Sessel mobilisiert, ist gelaufen, voll orientiert .

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Pflegebericht vom 21.9.2000, Spätdienst

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… Patient hat Mundpflege und andere Pflegemaßnahmen verweigert, wollte nur in Ruhe gelassen werden …

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Pflegebericht vom 21.9.2000, Nachtdienst

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… Patient steht um halb fünf selbständig auf, lagert sich selbständig, 40,1 Grad Temperaturspitze! Patient ist verwirrt, glaubt, das Pflegepersonal macht Experimente, ist absolut unkooperativ und toleriert keine pflegerische Tätigkeit!

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Pflegebericht vom 22.9.2000, Frühdienst

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… Patient heute etwas kooperativer …

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Pflegebericht vom 22.9.2000, Nachtdienst

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… Patient ist noch immer desorientiert, jedoch kooperativer als in den vergangenen Nächten …

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Pflegebericht vom 23.9.2000

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… gelaufen, klar und orientiert, eher antriebsarm …

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Pflegebericht vom 23.9.2000, Spätdienst

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Patient von vorneherein unkooperativ; gegen 16.20 Uhr bis 17.00 Uhr ist es ihm gelungen ohne Vorwarnung aus dem Fenster zu springen, wurde durch Monitoralarme bemerkt, nach Röntgendiagnostik wieder auf Station, geschient, gekühlt, immer noch angespannt, psych. Konsil bereits gelaufen (Alkoholdelir unklar, permanente Wahnvorstellungen und Ängste) … Patient sagt fortdauernd aus, dass er Angst habe vom Personal umgebracht und vergewaltigt zu werden, Patient hat sich bewusst von Monitorleitung und ZVG-Zulauf befreit, alles so ordentlich entfernt, dass EKG-Kleber, ZVG, RR-Manschette, Oximeter wieder verwendbar waren bzw. ordnungsgerecht anzubringen waren, vor dem Geschehnis (unmittelbar) gab es keinerlei Anzeichen von Desorientiertheit, Wahnvorstellungen, Ängsten, suizidalen Absichten, Fluchtgedanken.“

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Ca. 5 m vom Zimmer des Versicherungsmitglieds der Klägerin entfernt befand sich die Überwachungszentrale, wo sofort und unmittelbar der Leitungsalarm akustisch angezeigt wurde, nachdem der Patient das EKG vom Monitor abgetrennt hatte. Unmittelbar im Anschluss daran öffnete das Versicherungsmitglied der Klägerin das Fenster und sprang aus dem ersten Stock, mit den Füßen zuerst. Die Intensivstation bei der Beklagten ist voll klimatisiert, die Fenster waren nicht gegen unbefugtes Öffnen gesichert.

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Die Klägerin trägt vor,

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die Beklagte sei für die Verletzungsfolgen ihres Mitglieds wegen grober Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und haftbar zu machen. In den Räumen einer Intensivstation müsste Sorge dafür getragen werden, dass sich die Fenster nicht bzw. nicht vollständig öffnen lassen, um einen möglichen Sprung eines Patienten aus dem Fenster zu verhindern. Der delirante Zustand ihres Mitgliedes sei schon vor dem Fenstersprung erkennbar gewesen, er habe sich zuvor auffällig verhalten gehabt. Unter diesen Umständen hätte man ihn keinesfalls in Ruhe lassen dürfen, gleichgültig, wie er sich dazu verhalten gehabt hätte. Es sei eine direkte Überwachung eines derartigen Patienten notwendig gewesen. Bei einer ordnungsgemäßen Überwachung des Patienten hätte man ihn daher an dem Fenstersprung hindern können. Denn die Fenster einer Intensivstation müssten so konstruiert sein, dass ein Patient in einem möglichen Zustand der Verwirrtheit nicht hinaus springen könnte, selbst wenn er dies wollte. Denn eine Intensivstation würde ja gerade deshalb eingerichtet werden, da Patienten unmittelbar nach der Operation zu unvorhergesehenen Handlungen neigen würden, was die Beklagte auch zugeben würde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.364,39 DM (entspricht 13.991,19 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes hieraus seit dem 1.3.2001 zu zahlen

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sowie

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie weitere Aufwendungen zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall ihres Mitglieds Hans-Heinrich Zimmer im Klinikum der Beklagten am 23.9.2000 entstehen können.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor,

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es sei zunächst nicht erkennbar gewesen, dass der Patient Zimmer am vierten postoperativen Tag delirant geworden sei. Bei den regelmäßigen Kontrollgängen hätte er sich wenig auffällig gezeigt gehabt. Zwar habe der Patient Zimmer am 23.9.2000 keine pflegerischen Maßnahmen, insbesondere Mobilisation geduldet gehabt. Derartige Zustände seien indes nach größeren allgemeinchirurgischen Operationen nicht selten, sondern würden häufiger vorkommen. Dies sei nichts Ungewöhnliches. Der Fenstersprung sei weder vom Pflegepersonal, noch von den behandelt habenden Ärzten vorhersehbar gewesen. Es hätte zuvor keinerlei Veranlassung bestanden gehabt, besondere Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen. Es würde sich insbesondere hierbei um eine Intensivstation und nicht um eine psychiatrische Anstalt handeln. Es könne ohne konkrete Umstände nicht verlangt werden, dass Türen und Fenster verschlossen gehalten würden. Der Patient sei vor dem Fenstersprung lediglich antriebsarm und ablehnend gewesen. Sein Verhalten hätte keinerlei Anzeichen von Desorientiertheit noch suizidale Absichten oder Fluchtgedanken gezeigt gehabt. Erst nach dem Sprung hätte er angegeben, Angst zu haben, vom Stationspersonal vergewaltigt und ermordet zu werden. Er hätte auch angegeben gehabt, nicht in suizidaler Absicht aus dem Fenster gesprungen gewesen zu sein, sondern um zu flüchten. Im Übrigen würde eine Intensivstation lediglich dazu dienen, die Funktion lebenswichtiger Organsysteme wieder herzustellen. Der Zweck der Einrichtung einer Intensivstation würde nicht darin liegen, Patienten postoperativ vor Selbstgefährdungen zu schützen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 7.5.2002 (vergl. Blatt 63 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des erstatteten Sachverständigengutachtens vom 16.10.2003 verwiesen (vergl. Blatt 92 bis 100 d.A.). Des Weiteren wird hinsichtlich der weiteren mündlichen Anhörung des Sachverständigen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.12.2004 (vergl. Blatt 124 bis 129 d.A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst vorgelegter Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten aufgrund des am 23.9.2000 stattgefundenen Schadensereignisses („Fenstersprung“) aus übergeleitetem Recht keinerlei deliktische und vertragliche Schadensersatzansprüche zu, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliegt.

I.

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Aufgrund des klägerseits vorgelegten Rahmenteilungsabkommens vom 24.11.1998 (vergl. in Kopie Blatt 21 ff. d.A.) ergibt sich kein Anspruch zu Gunsten der Klägerin. Zwar wurde das Rahmenteilungsabkommen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Beklagten abgeschlossen, wonach unter § 1 die Haftpflichtversicherung auf die Prüfung der Haftungsfrage unter bestimmten Umständen verzichtet. Es kann indes vorliegend dahinstehen, ob § 1 Abs. 5 des Rahmenteilungsabkommens so auszulegen wäre, dass der vorliegend zu entscheidende Schadensfall nicht unter den Begriff des „Heilwesens“ fällt. Denn aufgrund des Rahmenteilungsabkommens würde lediglich ein Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten bestehen, jedoch nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten. Im zu entscheidenden Rechtsstreit begehrt indes die Klägerin aus übergeleitetem Recht unmittelbar von der Beklagten und nicht gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung Schadensersatz. Die Auslegung des oben genannten Rahmenteilungsabkommens ist daher vorliegend unbeachtlich.

II.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten von Seiten der Beklagten nicht vorliegt. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Daher muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind, d.h. die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Dabei können Besonderheiten sowohl in der Person des Verpflichteten wie des Gefährdeten bedeutsam sein. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung ist und je schwerer der drohende Schaden, desto höher ist das Maß des dem Pflichtigen zur Vermeidung oder Abwendung der Gefahr Zumutbare. Im zu entscheidenden Rechtsstreit besteht die Besonderheit, dass der Geschädigte, das Versicherungsmitglied der Klägerin, sich am vierten postoperativen Tag (es wurde eine Whipple-Operation durchgeführt) im ersten Stock bei der Beklagten in der Intensivstation befand. Hiervon zu unterscheiden ist nach Auffassung der Kammer die Situation eines Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Selbst in einer offenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses – was vorliegend nicht gegeben ist – besteht keine Pflicht, alle Türen und Fenster verschlossen zu halten (vergl. BGH NJW 2000, 3425), sondern lediglich eine Verkehrssicherungspflicht gegen Gefahren, die dem Patienten infolge seiner Krankheit durch sich selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses drohen. Lediglich in einer geschlossenen Abteilung – was vorliegend ebenfalls nicht gegeben ist, da eine Intensivstation hiermit nicht vergleichbar ist – sind konkrete Maßnahmen zum Schutz des Patienten bei erkennbar akuter oder konkreter Selbstmordgefahr erforderlich (vergl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1250). Im zu entscheidenden Rechtsstreit sind nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Aufenthalts eines Patienten in der Intensivstation nicht dieselben Anforderungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht zu treffen wie in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Sinn und Zweck einer Intensivstation ist die Pflege des Patienten sowie die Überwachung seiner lebenswichtiger Organe, während in einem psychiatrischen Krankenhaus sich Patienten aufgrund psychischer Erkrankungen, die Selbstgefährdungen stets mit beinhalten, entweder freiwillig – d.h. in einer offenen Anstalt – oder aufgrund Freiheit entziehender Maßnahmen in einer geschlossenen Anstalt aufhalten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Patient, wie üblich, nach der durchgeführten Operation, die ohne Komplikationen verlaufen gewesen sei, auf der Intensivstation weiter betreut worden wäre. Auch hier seien keine Wundheilungskomplikationen oder andere schwerwiegende Organkomplikationen aufgetreten; insbesondere sei der Patient in der der Operation folgenden Nacht extubiert worden und hätte auch in der Folgezeit keine weitere Beatmung benötigt gehabt. Diesen schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung an, wozu hieraus für die Kammer folgt, dass hinsichtlich der der Beklagten oblegenen Verkehrssicherungspflicht postoperativ keine erhöhten Anforderungen zu stellen waren. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hatte, dass am vierten postoperativen Tag der Patient offenbar delirant (verwirrt) geworden wäre, hat er hierzu erklärt, dass dies nicht im Zusammenhang mit dem Alkoholentzug zu sehen sei, da der Patient während der vorangegangenen stationären Behandlung (24 Tage) keinen Alkohol mehr zu sich hätte nehmen können, so dass ein akutes Alkoholdelir deshalb wohl ausscheiden würde. Es würde insbesondere zutreffen, dass Patienten nach großen operativen Eingriffen mit anschließender Intensivüberwachung häufig verwirrt seien (so genanntes Durchgangssyndrom). Sie seien aber in der Regel gar nicht in der Lage, die notwendigen zu- und abführenden Leitungen abzumontieren und aufzustehen, ohne dass dies rechtzeitig vom Pflegepersonal bemerkt werden könnte. Im zu entscheidenden Rechtsstreit hätte sich die Überwachungsschwester ca. 5 m vom Patientenbett entfernt aufgehalten gehabt. Der Vorfall hätte sich offenbar so unvorhersehbar und schnell ereignet gehabt, dass er nicht mehr hätte verhindert werden können. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer ebenfalls in eigener Überzeugungsbildung an. Der Patient war an einen EKG-Monitor angeschlossen gewesen. Des Weiteren war eine Alarmvorrichtung vorhanden, die ein Abkoppeln der Leitungen vom EKG-Monitor sofort der Überwachungsschwester akustisch über einen Warnton gemeldet hatte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Patient sich noch nach dem Lösen des Kabels im Zimmer länger aufgehalten hätte bzw. dass die Überwachungsschwester nicht sofort in das 5 m entfernte Zimmer gegangen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Patient zielgerichtet zum Fenster gegangen war, um die Flucht aus der Station zu ergreifen. Eine Suizidalabsicht scheidet nach Auffassung der Kammer ebenfalls aus, da zum einen sich die Intensivstation lediglich im ersten Stock befand, d.h. eine Höhe von lediglich 3 m zu überwinden war. Zum anderen ist der Patient nicht mit dem Kopf voraus und orientierungslos hinunter gesprungen, sondern mit einem regelrechten Sprung mit den Füßen zuvorderst. Dies hat der Patient ebenfalls dem Pflegepersonal nachträglich bestätigt (vgl. Pflegebericht). Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass aus der Gebäudeverordnung für Krankenhäuser, Abschnitt Gefahren im medizinischen Bereich entnommen werden könnte, dass u.a. bei suizidal gefährdeten Kranken eine nicht zu öffnende Verschließung der Fenster angeordnet werden könnte. Dies müsste allerdings auf ärztliche Anordnung geschehen und sollte tunlichst mit den Angehörigen des Kranken besprochen werden. Es würde sich lediglich um eine Kann-Bestimmung handeln und nicht um eine Muss-Bestimmung, also lediglich um eine Empfehlung. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ebenfalls in eigener Überzeugungsbildung an. Ebenfalls ist die Kammer der Auffassung, dass aufgrund der Pflegeberichte bis zum 23.9.2000 eine Suizidabsicht des Patienten nicht ersichtlich und erkennbar war. Ein Verschließen des Fensters (z.B. Abmontieren der Klinke) war daher nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Des Weiteren ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Patient nicht derart verwirrt gewesen war, dass er panikartig sämtliche Zuleitungen herausgerissen hätte. Aufgrund der Pflegeberichte geht eindeutig hervor, dass der Patient eine gezielte Demontage der Leitungen vorgenommen gehabt hatte. Hierzu hat der Pflegedienst in seinem Bericht vom 23.9.2000 notiert gehabt, dass der Patient sich bewusst von der Monitorleitung und dem ZVG-Zulauf befreit hätte, wobei alles so ordentlich entfernt worden wäre, dass sogar der EKG-Kleber, ZVG, RR-Manschette, Oximeter hätten wieder verwendet bzw. ordnungsgerecht anzubringen gewesen seien. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass das Versicherungsmitglied der Klägerin aus welchen Gründen auch immer fluchtartig den ersten Stock der Intensivstation durch das Fenster regelwidrig verlassen wollte, wobei er offensichtlich planmäßig derart vorgegangen war, dass er zuletzt die EKG-Monitorleitung entkabelt hatte, da diese unmittelbar das akustische Warnsignal ausgelöst hatte. Denn insoweit hat die Klägerseite nicht vorgetragen gehabt, dass die Überwachungsschwester zu lange gewartet gehabt hätte, um nach dem Warnton nach dem Patienten zu schauen. Es wurde lediglich klägerseits eingewandt, dass eine Überwachung aus einer Überwachungszentrale – auch nur 5 m entfernt – bei einem solchen Patienten nicht ausreichend gewesen wäre. Wie oben bereits jedoch dargelegt, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht für alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren war es vorliegend ausreichend gewesen, dass der zu überwachende Patient (hier: das Versicherungsmitglied der Klägerin) mit einem Akustikwarnsignalgeber von der ca. 5 m entfernten Überwachungsschwester überwacht wurde. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den Schlussfeststellungen des Sachverständigen an, als dieser zusammenfassend konstatierte, dass sich der Vorfall offenbar so unvorhersehbar und schnell ereignet hätte, dass er hätte nicht mehr von der Überwachungsschwester verhindert werden können. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, dass an jedem Intensivbett ein Monitor stehen würde, der individuell die Werte des Patienten anzeigen würde. Die Pflegekraft auf der Intensivstation hätte zwar nicht sämtliche Monitore in der Regel im Blickfeld, sie würde erst dann reagieren, soweit ein Signal ertönen bzw. soweit sie bei Ausübung ihres Dienstes auf den entsprechenden Monitor schauen würde, bei dem es Probleme gäbe. Bei Abgabe des akustischen Signals würde in der Regel eine Intensivpflegekraft sofort reagieren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Versicherungsmitglied der Klägerin zwar operiert und schwer krank, jedoch am vierten postoperativen Tag schon wieder gut erholt gewesen wäre. Es hätte nämlich insoweit keine postoperativen Komplikationen bei dem Patienten vorgelegen gehabt. Er sei lediglich ein so genannter „Überwachungspatient“ gewesen, der nach einer großen Operation zwecks Überwachung auf die Intensivstation gebracht worden sei, wobei Infusionen gegeben sowie EKG und Puls gemessen worden seien. Aufgrund der Personalsituation sei es nicht möglich, an jedes Bett eine Intensivpflegekraft zu setzen. Es sei insoweit ausreichend, dass eine Überwachungsschwester mehrere Patienten überwacht, da sie sodann, soweit ein Signal ertönen würde, entsprechend rechtzeitig und angemessen reagieren könnte. Des Weiteren würden Intensivpflegekräfte während der Schichten regelmäßig durch die Intensivpflegeräume gehen, um sich über den Zustand der Intensivpatienten zu informieren. Selbst er – der Sachverständige – hätte schon erlebt, dass sich jemand während der Visite in der Intensivstation hinter seinem Rücken „daran gemacht hätte“, das Bett zu verlassen. Dies hätte man vorher gar nicht mitbekommen. Das würde alles so schnell gehen, soweit ein Patient sich entscheiden würde „auszusteigen“. In einem solchen Fall sei selbst bei bester Reaktion nichts mehr zu verhindern. Entfernungen würden hierbei keine Rolle spielen. Diesen Ausführungen und Erklärungen schließt sich die Kammer ebenfalls in eigener Überzeugungsbildung an. Dies korrespondiert zudem mit der Feststellung, die der Pflegedienst festgestellt hatte, nämlich dass sich der Patient bewusst, d.h. geplant und Ziel gerichtet von der Monitorleitung befreit hatte. Aufgrund der systematischen und geplanten Entfernung sämtlicher Zuleitungen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt und schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an, dass in einem solchen Fall selbst bei bester Reaktion eine Selbstschädigung bzw. ein Fluchtversuch von dem Überwachungspersonal der Beklagten nicht mehr hätte verhindert werden können. Selbst wenn sich eine Überwachungsschwester – wie klägerseits eingefordert – im (Intensiv-)Krankenzimmer des Patienten aufgehalten gehabt hätte, hätte diese nach den Ausführungen des Sachverständigen den Patienten nicht mehr davon abhalten können, aus dem Bett aufzustehen und aus dem Fenster zu springen.

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Dies kann jedoch dahinstehen, da sich die Kammer auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen anschließt, dass hinsichtlich der Organisation des Intensivstationsdienstes eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorlag, dass es also ausreichend gewesen war, anhand eines akustischen Alarmgebers von einer Überwachungszentrale aus mehrere Intensivpatienten gleichzeitig von der Intensivkrankenschwester zentral überwachen zu lassen.

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Insbesondere überzeugt die Schlussbemerkung des Sachverständigen, als er weiterhin dargelegt hatte, dass es für ihn „als Praktiker“ nachvollziehbar sei, dass die Überwachungsschwester das Geschehen selbst dann nicht hätte verhindern können, soweit sie unmittelbar nach dem Signalton zur Reaktion angesetzt gehabt hätte. Aufgrund dessen ist die Kammer schlussendlich zur Auffassung gelangt, dass vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung eindeutig nicht vorgelegen hat.

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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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