Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 1 VA 92/19
Zum Recht auf Einsicht in die gerichtliche Akte eines laufenden Insolvenzverfahrens
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Amtsgerichts München vom 29. Mai 2019 wird zurückgewiesen und, soweit darüber hinaus eine Übersendung sämtlicher Berichte des Insolvenzverwalters verlangt wird, verworfen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin war nach ihrem Vorbringen über einen Treuhandvertrag als mittelbare Kommanditistin mit einer Einlage von 25.000 € an der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH und Co. KG, beteiligt. Der Treuhandvertrag enthält folgende Regelungen:
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„§ 2 Zurechnung der Beteiligung; Anspruchsabtretung
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(1) Der Treuhänder wird … Kommanditist der … (= Insolvenzschuldnerin). … Der Treugeber wird wie ein unmittelbarer Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt werden.
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(2) Sollten dem Treuhänder Ansprüche gegen die Gesellschaften auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös zustehen, die aus den treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen Kapitalanteilen resultieren, so tritt er diese bereits jetzt an den Treugeber ab, der diese Abtretung annimmt.
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§ 6 Kündigung, Beendigung des Treuhandverhältnisses
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(1) Das Treuhandverhältnis kann vom Treugeber durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf eines Halbjahres erfolgen, erstmals zum 31.12.2014. …
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(3) Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses ist der Treuhänder verpflichtet, den Geschäftsanteil auf den Treugeber zu übertragen.“
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Das auf den Eigenantrag der Kommanditgesellschaft mit Beschluss vom 8. September 2015 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bei dem Amtsgericht München eröffnete Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Dezember 2018 bat die Antragstellerin das Insolvenzgericht ohne jede inhaltliche Begründung um Übermittlung des letzten Berichts des Insolvenzverwalters. Der hierzu angehörte Verwalter vertrat die Meinung, der Antragstellerin stehe kein Akteneinsichtsrecht zu, denn diese sei nicht Verfahrensbeteiligte. Zwar habe sie einen angeblichen Anspruch aus Kommanditbeteiligung als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet und zum Nachweis Unterlagen über Überweisungen im Betrag von insgesamt 25.000 € je mit dem Verwendungszweck „Einzahlung Kommandit-Anteil“ sowie den mit der Treuhandkommanditistin geschlossenen Treuhandvertrag vom Mai 2013 nebst Prozessvollmacht vom Oktober 2017 vorgelegt. Der Anmeldung habe er, der Insolvenzverwalter, jedoch widersprochen. Nach den vorgelegten Unterlagen sei die Antragstellerin nicht Insolvenzgläubigerin i. S. v. §§ 38, 39 InsO. Auch ein Anspruch im Rang des § 199 InsO sei derzeit nicht absehbar, weshalb es nicht darauf ankomme, ob diesbezüglich die Treuhänderin oder kraft Abtretung die Treugeber als Anspruchsberechtigte anzusehen seien.
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Die zur Darlegung ihres rechtlichen Interesses an der Einsicht aufgeforderte Antragstellerin gab unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit an, sie habe den Treuhandvertrag noch vor Beantragung der Insolvenz gekündigt. Deshalb sei sie Insolvenzgläubigerin. Als solche habe sie ihre Forderung angemeldet. Akteneinsicht für einen Dritten könne bejaht werden, wenn dieser – wie es vorliegend der Fall sei – als Gläubiger ausforschen möchte, ob beim Schuldner möglicherweise noch Vermögen vorhanden sei, in welches vollstreckt werden könnte. Der Insolvenzverwalter widersprach mit dem Argument, die Kündigung des Treuhandverhältnisses habe allenfalls Ansprüche gegen den Treuhänder auf Rückzahlung der geleisteten Einlage oder auf Verschaffung der unmittelbaren Kommanditistenstellung begründet, nicht aber eine Gläubigerstellung gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Hierzu meinte die Antragstellerin, ihr würden Schadensersatzansprüche zustehen, die sie angemeldet habe, nachdem die Treuhänderin die aufgrund der Kündigung des Treuhandvertrags geschuldete Anteilsübertragung trotz Fristsetzung nicht vorgenommen habe.
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 versagte die für das Insolvenzverfahren zuständige Rechtspflegerin die begehrte (Teil-) Akteneinsicht. Da die Antragstellerin nicht Inhaberin einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung sei, könne sie nicht als Verfahrensbeteiligte angesehen werden. Ein Anspruch auf Akteneinsicht stehe ihr auch nicht als Dritte zu, da ein rechtliches Interesse nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Schriftsätze des Insolvenzverwalters wurde zur Begründung verwiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet dahin, dass gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht München gestellt werden könne.
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Gegen den am 3. Juni 2019 zur Post aufgegebenen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit dem am 18. Juni 2019 beim Oberlandesgericht München per Telefax eingegangenen, von dort zunächst an das Oberlandesgericht Nürnberg und sodann an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleiteten Anwaltsschriftsatz vom selben Tag, der in Fett- und Sperrdruck mit „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ überschrieben ist. Dieser Schriftsatz ging beim Bayerischen Obersten Landesgericht unter der für die Außensenate in Nürnberg geltenden Anschrift am 26. Juni 2019 und an der Adresse in München am 9. Juli 2019 ein. Der von der Justizverwaltung hergestellte Ausdruck einer außerdem von den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin eingereichten, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen und an die Poststelle des Oberlandesgerichts München gerichteten E-Mail sowie des als Anhang im Portable- Document-Format (PDF) ohne eingescannte Unterschrift übermittelten Schriftsatzes gelangte am 4. Juli 2019 zur Akte.
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Beantragt wird,
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den Bescheid vom 29. Mai 2019 aufzuheben und den Insolvenzverwalter anzuweisen, der Antragstellerin sämtliche Berichte des Insolvenzverfahrens zu übersenden.
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Die Antragstellerin beansprucht für sich die Verfahrensstellung einer Insolvenzgläubigerin. Sie sei nach Kündigung des Treuhandvertrags und erfolgloser Aufforderung zur Übertragung des Kommanditanteils vom Treuhand- und Beitrittsvertrag zurückgetreten und fordere Schadensersatz durch Rückzahlung der Einlage. Bei dem Schadensersatzanspruch handele es sich um eine normale Insolvenzforderung, die als solche auch angemeldet sei. Sie habe ausreichend glaubhaft gemacht, Gläubigerin der Schuldnerin zu sein.
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Der zum Antrag angehörte Insolvenzverwalter bestreitet die Gläubigerstellung der Antragstellerin. Der im Handelsregister unverändert eingetragene Kommanditist halte die Beteiligung u. a. treuhänderisch für verschiedene Treugeber, so auch für die Antragstellerin gemäß dem in Kopie vorgelegten Treuhandvertrag vom Mai 2013. Eine angebliche Schadensersatzforderung habe die Antragstellerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Zudem würde sich ein Anspruch auf Schadensersatz nicht gegen die Insolvenzschuldnerin, sondern gegen den Treuhänder richten. Die deswegen gegen den Treuhänder gerichtete Klage der Antragstellerin auf Schadensersatz sei allerdings vom zuständigen Landgericht abgewiesen worden. Als Dritte könne die Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht nicht beanspruchen, weil sie das hierfür erforderliche rechtliche Interesse nicht glaubhaft gemacht habe.
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Der durch die Generalstaatsanwaltschaft München vertretene Antragsgegner beantragt bezugnehmend auf die bei der Präsidentin des Amtsgerichts eingeholte Stellungnahme,
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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
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Die kraft Delegation zuständige Rechtspflegerin habe zutreffend entschieden. Die Antragstellerin sei nicht Gläubigerin und daher nicht Verfahrensbeteiligte. Zudem würden Gläubiger nur dann als Beteiligte im Insolvenzverfahren gelten, wenn eine nachweislich angemeldete Forderung auch zur Tabelle festgestellt worden sei. Ihre gegenteilige Meinung hätte die Antragstellerin mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Landgericht als Beschwerdegericht geltend machen müssen. Als Dritte könne die Antragstellerin Akteneinsicht nicht beanspruchen, weil nicht vorgetragen sei, welches konkrete Recht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren verletzt sein solle und worin der rechtliche Bezug zum Streitstoff des Insolvenzverfahrens bestehe.
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Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
II.
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Für die Entscheidung in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist seit dem 1. Februar 2019 gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.
22
Im Ergebnis bleibt der Antrag ohne Erfolg.
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1. Der gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
24
a) Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei der angefochtenen Versagung von Akteneinsicht für die als „dritte Person“ im Sinne von § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO behandelte Antragstellerin handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 23 EGGVG Rn. 12 m. w. N.).
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b) Der eine Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist durch Weiterleitung im Original noch innerhalb der einmonatigen Frist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) seit schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Dass der Eingang unter der Adresse in Nürnberg erfolgte, wo zwei der nach der Geschäftsverteilung des Gerichts für Strafsachen zuständigen Außensenate eingerichtet sind, ist unschädlich. Das nach Fristende liegende Eingangsdatum in München bei dem für die Sache nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat ist in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich. Letztlich folgenlos bleibt daher auch der Umstand, dass der innerhalb der Frist beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene Ausdruck des pdf-Dokuments keine eingescannte Unterschrift aufweist und das elektronische Dokument weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019, XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 12 und 17).
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Insgesamt liegt nur ein einheitlicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor.
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c) Schließlich erweist sich der Antrag als auslegungsfähig dahingehend, dass – entgegen seinem Wortlaut – nicht der Insolvenzverwalter, sondern die zuständige Justizverwaltungsbehörde durch das angerufene Gericht zur Gewährung von Akteneinsicht im Weg der Übersendung der erbetenen Verwalterberichte verpflichtet werden soll. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2007, 2340 Rn. 11).
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann hingegen nicht (auch) als sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht ausgelegt werden. Zwar wird der Antrag allein damit begründet, dass die Antragstellerin nicht Dritte, sondern Verfahrensbeteiligte sei. Damit wird allerdings zulässig geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil die angewandte Norm hier nicht greife. Dass die daneben begehrte Verpflichtung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allerdings nur gegenüber der Justizverwaltung nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO ausgesprochen werden könnte und eine Ermessensreduktion auf Null voraussetzte, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat eine – gegebenenfalls hilfsweise – Behandlung ihrer Eingabe als sofortige Beschwerde nicht angeregt, obwohl die Frage des Rechtswegs im Verfahren offen thematisiert worden ist; zudem ist bereits zweifelhaft, ob dem durch die Justizverwaltung erlassenen Bescheid vom 29. Mai 2019 eine mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 4 InsO i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG anfechtbare gerichtliche Entscheidung im Sinne einer Rechtsprechungstätigkeit hier entnommen werden könnte. Schließlich kann die Antragstellerin – wie nachfolgend unter 2. ausgeführt wird – auf der Grundlage ihres tatsächlichen Vorbringens nicht als Insolvenzgläubigerin angesehen werden; auf den Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach die Entscheidung durch eine funktional unzuständige Stelle zu keinem Rechtsnachteil führen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2015, XII ZB 214/14,
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d) Unzulässig ist allerdings die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgenommene Antragserweiterung, wonach die Verpflichtung zur Übersendung nicht nur des letzten, sondern sämtlicher Berichte des Insolvenzverwalters ausgesprochen werden soll.
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Einem Verpflichtungsantrag (§ 23 Abs. 2 Satz 1 EGGVG) fehlt regelmäßig – so auch hier – das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bei der zuständigen Behörde noch kein Antrag gestellt worden ist (KG, Beschl. v. 20. Dezember 1967, 2 VAs 67/67, NJW 1968, 609; Lückemann in Zöller, ZPO, § 23 EGGVG Rn. 30; Köhnlein in BeckOK, GVG, 4. Ed. Stand: 1. August 2019, § 23 EGGVG Rn. 69; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 23 EGGVG Rn. 48). Insoweit ist der Antrag daher zu verwerfen.
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2. In der Sache bleibt dem Antrag der Erfolg versagt.
32
Die Gewährung von Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte richtet sich, soweit nicht Spezialvorschriften wie § 66Abs. 2, § 150Satz 2, §§ 154, 175Abs. 1 Satz 2, § 188Satz 2, § 194Abs. 3 Satz 1, § 234 InsO zur Anwendung kommen, über die Verweisungsnorm des § 4 InsO nach der allgemeinen Vorschrift des § 299 ZPO. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift steht ein Akteneinsichtsrecht denjenigen zu, die verfahrensrechtlich Beteiligte („Partei“) im Insolvenzverfahren sind, § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO; am Verfahren nicht beteiligten Dritten kann nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse dargetan und glaubhaft gemacht ist, § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO.
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a) Zutreffend wurde das Einsichtsgesuch auf der Grundlage der letztgenannten Vorschriften verbeschieden.
34
aa) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob im eröffneten Verfahren jeder Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) kraft seiner materiell-rechtlich qualifizierten Stellung und den daraus folgenden Teilnahmerechten im Verfahren (z. B. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZB 1/04, WM 2007, 551 juris Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2017, § 38 InsO Rn. 2 ff., 7 ff.) die Rolle einer „Partei“, also eines Verfahrensbeteiligten, einnimmt (so Pape in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 4 Rn. 25, 29; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 39. EL Stand: Juli 2019, § 4 Rn. 24; Stephan in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4 Rn. 31; Baumert in Braun, InsO, 7. Aufl. 2017, § 4 Rn. 41; Andres in Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 4 Rn. 11; Swierczok/Kontny, NZI 2016, 566/569; unklar insoweit: BGH, Beschl. v. 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, juris Rn. 16) oder (nur bzw. jedenfalls) diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und dadurch auf die gerichtliche Aufforderung zur Forderungsanmeldung (§ 28 Abs. 1 InsO) mit einer Verfahrenshandlung reagiert haben (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Juni 2005, 20 VA 2/04, ZVI 2006, 30 [juris Rn. 6 a. E.]; OLG Celle, Beschl. v. 19. Januar 2004, 2 W 118/03, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. Januar 2004, 2 W 113/03, juris Rn. 5; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 61; Ehricke/Behme in Münchener Kommentar zur InsO, § 38 Rn. 11; Madaus in BeckOK InsO, 15. Ed. Stand: 25. Juli 2019, § 4 Rn. 11.3; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, InsO, 9. Aufl. 2018, § 4 Rn. 70; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 168; Zimmer in Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 6 [Die Beteiligten: Gericht, Verwalter, Schuldner, Gläubiger] Rn. 492; Kortleben, VIA 2017, 76/77 [Anm. zu OLG Köln, Beschl. v. 29. Mai 2017, 7 VA 11/17]; Frege/Nicht, ZInsO 2012, 2217/2222 [unter II. 3.]; Kind, NZI 2006, 433 [unter II.]), sofern deren Forderung unbestritten geblieben ist oder die in § 189 InsO genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen gegeben sind (so LG Karlsruhe, Beschl. v. 4. März 2003, 11 T 42/03, NZI 2003, 327/328; LG Düsseldorf, Beschl. v. 20. Februar 2007, 25 T 85/07, ZIP 2007, 1388 [juris Rn. 11]; AG München, Beschl. v. 23. Oktober 2017, 1542 IN 960/13, juris m. Anm. Holzer in EWiR 2018, 87; Ganter/Lohmann in Münchener Kommentar zur InsO, § 4 Rn. 61; Stephan in K. Schmidt, InsO, § 4 Rn. 31; Andres in Andres/Leithaus, InsO, § 4 Rn. 11; Rein, NJW- Spezial 2011, 661; Swierczok/Kontny, NZI 2016, 566/569).
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bb) Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedenfalls nicht geeignet, die behauptete Stellung einer Insolvenzgläubigerin in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern.
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Insolvenzgläubiger sind nur diejenigen persönlichen Gläubiger, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin haben (§ 38 InsO). Dabei genügt es, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs also schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2011, IX ZB 121/11, juris Rn. 3). Für die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger kommt es zudem nicht darauf an, ob die geltend gemachte Forderung besteht oder nicht, sondern allein darauf, ob sie – ihr Bestehen unterstellt – zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger berechtigt (Ehricke/Behme in Münchener Kommentar zur InsO, § 38 Rn. 8).
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(1) Zur Insolvenztabelle hat die Antragstellerin offenkundig keine Insolvenzforderung angemeldet, weshalb auf eine solche Verfahrenshandlung eine angebliche Beteiligtenstellung nicht gestützt werden kann.
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Eine auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Forderung ist, unabhängig davon, ob sie auf einen angeblichen Schadensersatzanspruch gestützt oder mit der Kündigung des Treuhandvertrags begründet oder aus einem Rücktritt vom Beitritts- und Treuhandvertrag hergeleitet wird, jedenfalls keine Insolvenzforderung. Die Einlagen der Gesellschafter bilden das Eigenkapital der Gesellschaft und den Grundstock der Haftungsmasse. Ansprüche der Gesellschafter, die auf die Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, betreffen das Eigenkapital der Gesellschaft und fallen deshalb weder unter § 38 InsO noch unter § 39 InsO; sie stellen keine Insolvenzforderung dar (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017, II ZR 353/15, ZIP 2018, 18 Rn. 23 f. m. Anm. Amort in WuB 2018, 197). Nichts anderes gilt für den mittelbaren Gesellschafter, der den behaupteten Anspruch auf Einlagenrückgewähr – sei es aufgrund einer im Treuhandvertrag vereinbarten Abtretung, sei es aus angeblich eigenem Recht – verfolgt.
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(2) Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Insolvenzschuldnerin scheidet zwar nicht schon deshalb von vorneherein aus, weil die Antragstellerin dieser Gesellschaft „nur“ als mittelbare Gesellschafterin beigetreten ist. Jedoch hat die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteter Anspruch auf Schadensersatz ergeben könnte. Mit dem Verweis darauf, dass die der Treuhänderin gesetzte Frist zur Erfüllung der im Treuhandvertrag eingegangenen Verpflichtung zur Übertragung der unmittelbaren Kommanditistenstellung erfolglos verstrichen ist, ist keine Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin dargetan.
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(3) Auch eine aus der behaupteten Kündigung oder dem behaupteten Rücktritt resultierende Insolvenzforderung ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass aus der angeblichen Kündigung des Treuhandvertrages bzw. aus dem angeblich erklärten Rücktritt vom Treuhand- und Beitrittsvertrag eine Forderung der Antragstellerin gegen die Kommanditgesellschaft resultiere; erst recht ist nicht dargestellt, worauf eine solche Forderung gerichtet sei. Die Regelungen im Treuhandvertrag lassen nicht den Schluss zu, eine Kündigung des Treuhandvertrags oder eine Rücktrittserklärung des Treugebers habe einen Vermögensanspruch (vgl. § 38 Abs. 1 InsO) gegen die Kommanditgesellschaft zur Folge, die Insolvenzschuldnerin ist. Die übrigen anlässlich des Beitritts geschlossenen Verträge sind nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Kündigungs- und Rücktrittserklärungen. Es obliegt aber demjenigen, der sich einer Gläubigerstellung berühmt, den Sachverhalt und die daraus hergeleitete Insolvenzforderung nachvollziehbar darzustellen, wobei das Maß der erforderlichen Aufbereitung in Abhängigkeit von Komplexität und Schwierigkeit der Sache variieren kann. Vorliegend genügt der Vortrag jedenfalls nicht ansatzweise, um – seine Richtigkeit unterstellt – eine Insolvenzforderung herzuleiten.
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cc) Etwaige Ansprüche der Antragstellerin gemäß § 199 Satz 2 InsO, sei es aus abgetretenem Recht der Treuhänderin oder – was nicht vorgetragen ist – als Quasi-Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, verschaffen der Antragstellerin keine Beteiligtenstellung im Insolvenzverfahren. Die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind im Verfahren vielmehr Dritte. Während der laufenden Insolvenz kann dem Kommanditisten daher Akteneinsicht (nur) gemäß § 4 InsO i.V. m. § 299 Abs. 2 ZPO zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2018, II ZR 272/16, NZG 2018, 497 Rn. 20 a. E.; OLG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, BeckRS 2018, 38624). Diejenigen Personen, die ihre Rechtsstellung aus einer Zession vom unmittelbaren Gesellschafter herleiten, haben keine weiterreichenden Befugnisse.
42
b) Der angefochtene Bescheid unterliegt weder wegen eines Verfahrensfehlers noch wegen Ermessensnichtgebrauchs der Aufhebung.
43
aa) Die ablehnende Entscheidung wurde durch die funktional zuständige Stelle, die Gerichtsverwaltung, getroffen. Beim Amtsgericht München sind die Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 2 ZPO den jeweiligen Abteilungen innerhalb ihres Bereichs übertragen, wobei die Entscheidung in abgeschlossenen Verfahren dem Abteilungsleiter, andernfalls – also auch hier – dem zuständigen Referatsrichter oder -rechtspfleger obliegt (Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts München für das Jahr 2019, Abschnitt J „Justizverwaltung“, S. 216 unter Ziff. 17). Die für die Bearbeitung des eröffneten Verfahrens gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e), § 18 RPflG funktionell zuständige Rechtspflegerin hat den Bescheid daher als zuständiges Organ der Gerichtsverwaltung aufgrund Delegation erlassen.
44
bb) Das gemäß § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen „Streitstoff“) muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein; rein wirtschaftliche Interessen genügen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, juris Rn. 15; Beschl. v. 22. Januar 1952, IV ZB 82/51, BGHZ 4, 323 f. [juris Rn. 15 f.]; BayObLG, Beschl. v. 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris, m. w. N.).
45
Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, steht die Bewilligung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Gerichts.
46
cc) Dass der Antragstellerin bereits das erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht abgesprochen und infolgedessen keine Ermessensentscheidung im dargelegten Sinn getroffen wurde, ist nicht zu beanstanden.
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Nur im Ausgangspunkt zutreffend meint die Antragstellerin unter Hinweis auf die Kommentierung bei Zöller (§ 299 ZPO Rn. 6a), dass Akteneinsicht gewährt werden könne, wenn der Dritte als Gläubiger ausforschen möchte, ob beim Schuldner möglicherweise noch Vermögen vorhanden ist, in welches vollstreckt werden könnte. Mit der bloßen Behauptung, dies sei hier der Fall, ist jedoch in der konkreten Situation kein rechtliches Interesse an der begehrten Einsicht aufgezeigt. Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind während des laufenden Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923). Einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine Zwangsvollstreckung in Betracht käme (vgl. etwa BGH, Urt. v. 7. April 2016, IX ZR 216/14, NJW-RR 2016, 1065 Rn. 12 f.), sind nicht dargetan und nicht ersichtlich, zumal ein Vollstreckungstitel nicht behauptet wird.
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Ein aus § 199 InsO grundsätzlich herleitbares Einsichtsinteresse ist mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht vereinbar. Welches Interesse die Antragstellerin mit der begehrten Akteneinsicht tatsächlich verfolgt, bleibt daher im Dunkeln.
49
Aus diesem Grund war und ist für eine Ermessensausübung kein Raum.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Antragstellerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG i. V. m. § 22 Abs. 1 GNotKG).
51
Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
52
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.