AG Schwetzingen, Urteil vom 19. April 2000 – 51 C 39/00
Botanisch wird Bambus den Gräsern zugeordnet, so dass er „eigentlich“ bis zur Grundstücksgrenze wachsen dürfte.
Die botanische Einordnung ist für die rechtliche Betrachtung aber nicht bindend.
Da Bambuspflanzen verholzen, werden sie nachbarrechtlich dem Sammelbegriff der „Gehölze“ zugerechnet, so dass für sie die für eine Hecke bestehenden Abstandsregeln gelten.