BGH, Urteil vom 01.03.2007 – III ZR 164/06
Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei führt nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Entscheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu erreichen (Rn.12)(Rn.16).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 veräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstück und errichtete hierauf ein Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt „Schiedsvertrag“ unter anderem Folgendes:
„§ 1
Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß Abschnitt I. zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und verbindlich ist.
§ 2
Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.
Schiedsrichter ist Herr … R., Vorsitzender Richter am Landgericht … Sollte dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese binnen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter mitzuteilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausgeschlossen.
§ 3
Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen …“
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Die Kläger fordern von der Beklagten einen Vorschuss für Aufwendungen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage machen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 € nebst Zinsen geltend.
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Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.
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Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Februar 2000 geschlossene Schiedsvereinbarung sei formwirksam und enthalte den gesetzlich notwendigen Inhalt.
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Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende Schiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in geschäftlichen Beziehungen zu dem Urkundsnotar gestanden habe. Sofern die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz nicht festzustellen. Die gemäß § 2 AGBG erforderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt.
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Ob die in den §§ 2 bis 5 des Schiedsvertrages getroffenen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren nach dem AGB-Gesetz wirksam seien, könne offen bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks.
II.
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
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Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den Parteien ist mit den Regelungen in Abschnitt „II. Schiedsvertrag“ des am 29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen.
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1. Die in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinbarung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier der Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkundung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkundung war es ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonderen Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und Halbs. 2 ZPO; s. auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1031 Rn. 13).
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2. Die Revision meint, der nach dem Vortrag der Kläger von der Beklagten formularmäßig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die Klägerin unangemessen. Dort werde nämlich einseitig von der Beklagten, die den Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht R. zum alleinigen Schiedsrichter bestimmt. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages lasse zudem unklar, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle.
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Die Rüge dringt nicht durch.
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Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über die – im Streitfall erfüllten – strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelassen (vgl. BGHZ 162, 9, 15); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. Soweit das AGB-Gesetz anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.
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a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbesondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16).
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b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch praktisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000, 411, 412; a.A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Einschränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung des § 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff ZPO a.F.: BGHZ 54, 392, 394 f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen dagegen Senatsurteil BGHZ 98, 70, 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO (n.F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach dieser – auch dem AGB-Recht vorgehenden – Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in Bezug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Beanstandung hat das staatliche Gericht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO) für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begründung aaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 und § 1034 Rn. 2 und 5; MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12; s. auch Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO, der die formularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die Anwendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet).
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c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im Streitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsvereinbarung – und damit die Schiedseinrede – aber ebenso wenig zu Fall.
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Zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042 Abs. 1 ZPO vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Im übrigen können die Parteien – vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO – das Verfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Gesetz räumt mithin den Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall fehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es aber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, wonach das Schiedsgericht „das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen“ bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts ist nicht einmal völlig „frei“ (in den von § 1042 ZPO genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gesetzt. Damit ist der gesetzliche Dispositionsrahmen keinesfalls überschritten.