Zu den Aufklärungspflichten eines Tierarztes vor einer Kolikoperation bei einem Pferd

OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 5 U 26/18

Zu den Aufklärungspflichten eines Tierarztes vor einer Kolikoperation bei einem Pferd

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 90/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe
1
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

2
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung des von der Klägerin in Rechnung gestellten Tierarzthonorars von 8.529,12 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verurteilt.

3
1. Der Beklagte hat die Klägerin, indem er am 9.8.2016 den Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) unterzeichnete, mit der Behandlung der Kolik seines Pferdes N beauftragt. Dies schloss eine Operation ein, in die der Beklagte in dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und in der ebenfalls am 9.8.2016 unterschriebenen Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) eingewilligt hat. Der Auftrag bezog sich, wie sich aus einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, auch auf die – nach dem 10.8.2016 erfolgte – Behandlung möglicher Komplikationen, die in der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) genannt waren.

4
Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals behauptet, dass er mit der Klägerin bei Aufnahme des Pferdes mündlich vereinbart habe, dass eine Operation nur nach Rücksprache mit ihm erfolgen solle, ist das neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise berücksichtigt werden können, sind weder dargetan oder ersichtlich. Aus dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und aus der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) ergibt sich eine entsprechende Einschränkung nicht, obwohl in der Operations- und Narkoseaufklärung ausdrücklich die Möglichkeit zur Vereinbarung von Einschränkungen, darunter diejenige einer Rücksprache, vorgesehen ist. Hiervon haben die Parteien nur insoweit, als es um den Kostenrahmen der Operation ging, Gebrauch gemacht und entsprechende handschriftliche Eintragungen („bis 8.000 EUR mit Resektion ohne Komplikation“) vorgenommen. Soweit der Beklagte in dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) durch Ankreuzen Erklärungen zum Schlachttierstatus abgegeben hat, haben diese nichts mit einer Rückspracheverpflichtung vor einer Operation zu tun.

5
Die Erklärung des Beklagten, durch die er bereits in einem Zeitpunkt, in dem noch eine konservative Kolikbehandlung möglich und vorgesehen war, einer künftig notwendig werdenden Operation zustimmte und sie beauftragte, verstieß entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB, hält auch sonst einer inhaltliche Überprüfung stand und ist daher wirksam. Selbst wenn die Erklärung als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen sein sollte, würde sie keiner Inhaltskontrolle unterliegen, da durch sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelung vereinbart wurde (§ 307 Abs. 3 BGB). Sie bestimmte vielmehr, welche Hauptleistung in welchem Fall zu erbringen war. In der Sache hat die Klägerin in dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) den sachlichen Grund angeführt, der es rechtfertigt, vom Eigentümer des Pferdes vorab eine Entscheidung zwischen einer Zustimmung zur Kolikoperation, einer Zustimmung mit Einschränkungen oder ihrem Ausschluss zu verlangen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit einer Kolikoperation kurzfristig herausstellen und schnelles Handeln für das Pferd überlebenswichtig sein kann. Die Interessen des Eigentümers werden dadurch gewahrt, dass die Klägerin für den Fall einer Verschlechterung des Zustands des Pferds in den angeführten Formularen den Versuch einer Kontaktaufnahme – wie er im Streitfall erfolgt ist – zusichert. Hierdurch kann der Eigentümer vom Verlauf der Krankheit und dem aktuellen Zustand des Tieres Kenntnis erlangen und gegebenenfalls seine Entscheidung ändern.

6
2. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung zu, der auf Freistellung von der gesamten, die Euthanasiekosten übersteigenden Honorarforderung gerichtet ist.

7
a) Von einer mangelhaften Aufklärung vor der Kolikoperation vom 10.8.2016 kann nicht ausgegangen werden.

8
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs schuldet der Tierarzt dem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und vorhandene Alternativen gehören. Nur so kann der Auftraggeber entscheiden, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres übertragen werden, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt (BGH, Urteile vom18.3.1980 – VI ZR 39/79, iuris Rdn. 10 f, abgedruckt in NJW 1980, 1904 f. und vom 19.1.1982 – VI ZR 281/79, iuris Rdn. 9, abgedruckt in NJW 1982, 1327 f.). An diesem Ausgangspunkt hat sich durch das Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 nichts geändert, da die § 630a BGB ff. nur für die medizinische Behandlung von Patienten, das heißt von natürlichen Personen, gelten.

9
Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichts bei, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die für eine ordnungsgemäße Beratung des Beklagten maßgeblichen Gesichtspunkte in dem Gespräch, welches der Beklagte bei Aufnahme des Pferdes N unstreitig mit den Tierärztinnen Dr. N2 und Dr. Q geführt hat, mündlich angesprochen wurden und ob dies, da die Tierärztinnen nur schlecht Deutsch oder Englisch sprachen, in verständlicher Weise erfolgte. Die maßgeblichen Gesichtspunkte waren jedenfalls in dem das Gespräch ergänzenden Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) enthalten. Eine darüber hinaus gehende Erwähnung im mündlichen Aufklärungsgespräch war im Streitfall nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB, die für die Humanmedizin eine mündliche Aufklärung vorschreibt, ist bei der Behandlung von Tieren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da es nicht um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts geht. Allgemein sind die Anforderungen an die Aufklärung im Bereich der Tiermedizin geringer (BGH, Urteil vom 18.3.1980 aaO Rdn. 11). Umstände, die im Streitfall gleichwohl eine mündliche Aufklärung erfordert hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Weder hatte das Pferd N einen besonders hohen Wert noch handelt es sich bei einer Kolik und einer Kolik-operation um ein bei Pferden ungewöhnliches Krankheitsbild und Geschehen. Letzteres ist dem Senat, der ständig mit Arzthaftungsfällen, darunter auch die Behandlung von Tieren, befasst ist, aus einer Vielzahl von Fällen bekannt. Dass der Beklagte mit dem Krankheitsbild nicht vertraut war und die in dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) enthaltenen Informationen nicht verstanden hatte oder verstehen konnte, mussten die Klägerin und die für sie handelnden Tierärzte nicht annehmen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er Entsprechendes am 9.8.2016 zum Ausdruck gebracht hat. Hierzu hätte er indessen in dem Gespräch Gelegenheit gehabt.

10
Inhaltlich sind der Eingriff, seine Risiken, dessen durch die bestehenden Risiken beschränkten Erfolgsaussichten und bestehende Alternativen im Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und vor allem in der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) angemessen und verständlich beschrieben. Zur Operation heißt es in der Operations- und Narkoseaufklärung unter VI. handschriftlich „Kolik OP“ und „Vollnarkose – Bauchschnitt – Behebung der Befunde – evtl. Entfernung nekrotische Teil von Darm – zu nähen (Fäden/Klammern)“. Als Komplikationen der Operation sind unter VI. vorgedruckt „Blutungen, Blutergüsse, Schwellungen, Infektionen, Wundheilungsstörungen, Absterben von Gewebe, Spannungsgefühl, Narbenschmerzen, unerwartete Gewebereaktionen wie Überempfindlichkeit oder reduzierte Empfindlichkeit, Nervenlähmungen, Abwehrreaktion auf Implantate, Rückfall-Gefahr (Rezidiv), Verschlechterung des Ausgangsbefundes, Knorpelschäden, Arthrose, chronische Lahmheiten etc“ und handschriftlich „Colitis“ angeführt. Zu den Narkoserisiken heißt es unter III., dort im zweiten Absatz, sinngemäß, dass es zu Muskeldurchblutungsstörungen, Muskelquetschungen oder Lähmungen der Gliedmaßen und Gesichtsnerven kommen könne, die sich erst nach dem Beenden des operativen Eingriffs insbesondere als Unfähigkeit, aufzustehen und im Stehen die Gliedmaßen zu belasten, zeigten. In vielen Fällen sei das nur eine vorübergehender, reversibler Zustand; in selteneren Fällen könne dies zum Tod des Pferdes führen. Zuvor ist unter III im ersten Absatz ausgeführt, dass ein schlechtes Allgemeinbefinden, wie beim Kolikpatienten, oder allgemeine Schwäche, wie bei älteren Pferden oder chronisch kranken Pferden, das Risiko erhöhten. Als Alternative zur Operation ergibt sich aus dem Bogen „Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd“ die Beschränkung auf eine konservative Behandlung.

11
Damit waren insbesondere das aus einer Schädigung von Nerven resultierende Risiko einer Bewegungsstörung, das sich nach dem Vorbringen des Beklagten nach dem Eingriff vom 10.8.2016 verwirklicht hat, und die risikoerhöhenden Gesichtspunkte Alter und Vorerkrankung angesprochen und schriftlich aufgeklärt. Den Fachbegriff „Ataxie“ musste die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verwenden, da der Tierarzt keinesfalls mehr als eine Aufklärung im Großen und Ganzen schuldet. Auch in der Humanmedizin geht die Aufklärungspflicht nicht weiter. Aus dem gleichen Grund bedurfte es keiner detaillierten Erklärung der Ursachen, die bei dem Pferd N zu der Kolik geführt hatten, diese verschlimmern und eine Operation erforderlich machen konnten. Medizinisches Detailwissen muss der Arzt nicht vermitteln. Eine Euthanasie stellte am 9.8.2016 nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten keine Alternative dar, da ein konservativer Behandlungsversuch möglich und wirtschaftlich zumutbar war.

12
Über die Person des Operateurs musste die Klägerin den Beklagten nicht aufklären. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Operateurin Dr. N2 im Behandlungszeitpunkt – wie der Beklagte behauptet – bei der Klägerin nicht fest angestellt gewesen sein sollte. Für den Bereich der Humanmedizin ist es anerkannt, dass die Behandlungsseite selbst im Fall der Beteiligung eines Anfängers keine Aufklärung über die Person des Operateurs schuldet. Für einen nicht fest angestellten Arzt kann nichts anderes gelten. Er verfügt anders als ein Berufsanfänger nicht über eine geringere Erfahrung. Aus dem Bogen Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Sie erwecken nicht den Anschein, dass ein möglicher Eingriff nur durch bestimmte Ärzte vorgenommen werden wird.

13
b) Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annehmen würde, dass die Klägerin und die für sie handelnden Tierärztinnen die vorstehend genannten Umstände und Risiken oder sogar weitere Gesichtspunkte in dem am 9.8.2016 geführten Gespräch hätten erwähnen müssen und weiter unterstellt, dass eine entsprechende mündliche Aufklärung unterblieben ist, würde sich hieraus kein Freistellungsanspruch des Beklagten ergeben.

14
Der Beklagte ist für seine Behauptung, dass er im Fall einer weitergehenden Aufklärung davon abgesehen hätte, in eine Kolikoperation einzuwilligen und diese zu beauftragen, beweisfällig. Eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift nicht zu seinen Gunsten ein. Es handelt sich nicht um eine Fallgestaltung, in der es ein bestimmtes, aufklärungsrichtiges Verhalten gibt. Den Vollbeweis vermag er nicht zu führen. Dass ein 28 Jahre altes Pferd nur noch eine begrenzte Lebenserwartung hat und bei einer Kolikoperation höheren Risiken ausgesetzt ist als ein junges und ansonsten gesundes Pferd, lag für einen jeden Pferdeeigentümer in der Lage des Beklagten auf der Hand. Trotz des rein wirtschaftlich gesehen ungünstigen Verhältnisses von Nutzen und Kosten war er bereit, einen Betrag von bis zu 8.000 EUR für eine Kolikoperation mit Resektion zuzüglich weiterer Behandlungskosten auszugeben. Nichts spricht daher dafür, dass er sich, wären ihm die bestehenden Risiken zusätzlich mündlich genannt, eingehender geschildert oder verdeutlicht worden, gegen einen indizierten Eingriff entschieden hätte. Beweismittel für sein Vorbringen stehen ihm nicht zur Verfügung. Insbesondere besteht angesichts der vorstehenden Ausführungen mangels eines Anbeweises kein Anlass zu einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO.

15
3. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung zu, der auf Freistellung von den Behandlungskosten gerichtet ist, die nach dem Auftreten der Bewegungsstörung nach der Operation vom 10.8.2016 angefallen sind.

16
a) Die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden, erstmals im Berufungsverfahren dargelegten streitigen Tatsachen sind gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Wäre die Prognose des Pferdes infolge der Bewegungsstörung schon ab dem 10.8.2016 aussichtslos gewesen, hätte die Klägerin den Beklagten hierauf hinweisen und mit ihm zu diesem Zeitpunkt die Frage einer Euthanasie besprechen müssen. Dass keine Genesungschancen mehr bestanden haben sollen, hat der Beklagte jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 6.2.2018 unter Berufung auf eine damalige Auskunft seines Haustierarztes behauptet. Nach dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere dem von ihr in Bezug genommenen Bericht vom 30.8.2016, ist N dagegen ab dem 12.8.2016 nicht mehr gefallen, während zunehmend eine Verweigerung des Futters und eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes hinzutraten und zur infausten Prognose führten. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte die Verspätung nicht ausreichend entschuldigt.

17
b) Im Übrigen könnte der Beklagte, sofern man unterstellen würde, dass die Prognose des Pferdes schon unmittelbar nach der Operation vom 10.8.2016 sehr ungünstig gewesen sein sollte, nicht beweisen, dass er sich zu einem vor dem 15.8.2016 liegenden Zeitpunkt für eine Euthanasie entschieden hätte und daher in diesem Zeitraum keine Behandlungskosten entstanden wären. Eine Prognose ist immer mit Unsicherheiten verbunden. Die genaue Ursache der Bewegungsstörung des Pferdes N war nicht bekannt und ist auch später nicht diagnostiziert worden. Eine durch eine Operation verursachte Nervenläsion und entsprechende neurologische Ausfallerscheinungen bessern sich, wie gerichtsbekannt ist und die Klägerin in der Operations- und Narkoseaufklärung ausgeführt hat, in vielen Fällen. Von daher sprach aus der Sicht ex ante viel dafür, den klinischen Verlauf jedenfalls über einige Tage abzuwarten und zu beobachten. Da der Beklagte ursprünglich trotz eines rein wirtschaftlich gesehen ungünstigen Verhältnisses von Nutzen und Kosten bereit war, für die Behandlung seines Pferdes einen Geldbetrag von mehr als 8.000 EUR aufzuwenden, kann kaum angenommen werden, dass er seine Entscheidung nach der Operation und dem Auftreten der Komplikation ausschließlich an finanziellen Gesichtspunkten orientiert hätte. Beweismittel für sein gegenteiliges Vorbringen stehen ihm nicht zur Verfügung. Insbesondere besteht angesichts der vorstehenden Ausführungen mangels eines Anbeweises kein Anlass zu einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO.

18
4. Soweit sich der Beklagte auf mögliche Behandlungsfehler der Klägerin beruft, ist das Vorbringen schon im Ansatz ungeeignet, einen Einwand gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch zu begründen.

19
Eine Schlechterfüllung des Dienstvertrags lässt den Honoraranspruch des Arztes oder Tierarzt, von hier nach dem Sach- und Streitstand nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, nicht entfallen. Darüber hinaus fehlt es schon an schlüssigem Vorbringen zu einem Behandlungsfehler. Ein voll beherrschbares Risiko stellt die Aufwachphase eines Pferdes ersichtlich nicht dar, da eigene, nicht zu beeinflussende Bewegungen des Pferdes Schäden verursachen oder zu ihnen beitragen können. Für eine mangelnde Erfahrung der Tierärztin Dr. N2, die nach der vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Dr. F seit mindestens zehn Jahren als Pferdechirurgin arbeitet, ist nichts dargetan.

20
5. Der Höhe nach schuldet der Beklagte das von der Klägerin abgerechnete Tierarzthonorar von 8.529,12 EUR.

21
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte, der sich mit Nichtwissen gegen die Durchführung der abgerechneten Leistungen wendet, die Erbringung der abgerechneten Positionen nicht in beachtlicher Weise bestritten hat. Wer eine Abrechnung beanstandet, muss grundsätzlich im Einzelnen darlegen, gegen welche Rechnungsansätze er sich wendet, um dem Gegner eine Erwiderung und dem Gericht eine Prüfung zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen war dem Beklagten ohne weiteres möglich, soweit einzelne Leistungen Gegenstand seiner Wahrnehmung waren und es zur Beurteilung ihrer Erbringung keiner Sachkunde bedurfte, etwa soweit die stationäre Unterbringung und Intensivbetreuung des Pferdes N Gegenstand der Rechnung vom 23.8.2016 ist. Aber auch sonst war es dem Beklagten und seinen – auf Pferderecht spezialisierten – Prozessbevollmächtigten zumutbar, die Rechnung mit dem im Wesentlichen unstreitigen, im Bericht vom 30.8.2016 wiedergegebenen Behandlungsverlauf abzugleichen und konkrete Bedenken gegen die Durchführung bestimmter Rechnungspositionen geltend zu machen. Eine entsprechende Vorgehensweise war jedenfalls veranlasst, nachdem dem Beklagten die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Landgerichts bekannt war.

22
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Dieser Beitrag wurde unter Arztrecht, Tierrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.