Zu den Anforderungen an einen Rücktritt von der II. Juristischen Staatsprüfung wegen einer psychischen Erkrankung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2016 – 11 K 5785/15

1. Gemäß § 55 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 JAPrO (juris: JAPO BW) ist ein wichtiger Grund, mag sich dieser auch über mehrere Prüfungstermine erstrecken, für jeden einzelnen Prüfungstermin nachzuweisen.

2. Ein Nachweis im Sinne des § 55 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 JAPrO (juris: JAPO BW) wird nicht schon dadurch erbracht, dass in einem ärztlichen Attest, welches in Bezug auf den Rücktritt von einem früheren Prüfungstermin erstellt worden ist, die Prognose aufgestellt wird, dass eine wesentliche Besserung innerhalb der kommenden drei Jahre als ungünstig einzuschätzen sei.

3. Ein Prüfungskandidat, welcher aufgrund einer psychischen Erkrankung von fünf aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen zurückgetreten und dem bekannt ist, dass diese Erkrankung einen Mangel an realistischer Selbsteinschätzung beinhaltet hat, genügt, wenn er an dem darauffolgenden Prüfungstermin teilnimmt, seinen Mitwirkungspflichten nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 JAPrO(juris: JAPO BW) nur, wenn er sich im Vorfeld dieser Prüfung unter Hinzuziehung ärztlicher Hilfe der Wiederherstellung seiner Prüfungsfähigkeit vergewissert.

4. Die in § 59 Abs. 2 Satz 1 JAPrO (juris: JAPO BW) in der Fassung vom 16.12.2014 genannten Voraussetzungen sind kumulativ anzuwenden. Letzteres verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt unter anderem die vorläufige Genehmigung seines Rücktritts von der Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung.

Der am … geborene Antragsteller wurde im Oktober 2007 zum Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg zugelassen.

Nachdem er vom 01.05.2009 bis zum 15.02.2010 wegen Krankheit vom Vorbereitungsdienst beurlaubt war, nahm er im Herbst 2010 an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teil.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesjustizprüfungsamts (LJPA) vom 16.09.2010 wurde ihm mitgeteilt, dass er in dem schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von 2,19 Punkten erzielt und damit die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Prüfung nicht erfüllt habe. Zugleich wurde der Antragsteller verpflichtet, die Wiederholung der Prüfung spätestens bis zum Herbsttermin 2011 abzulegen.

Mit Bescheid vom 12.10.2010 wurde der Antragsteller unter Verweis auf § 47 Abs. 1 Nr. 4 JAPrO aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Nachdem er mit Schreiben vom 10.12.2010 zur Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Prüfungstermin Herbst 2011 zugelassen worden war, genehmigte das LJPA mit Bescheid vom 27.05.2011 den vom Antragsteller unter dem 05.05.2011 beantragten Rücktritt von dieser Prüfung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller verpflichtet, bis zum 15.07.2011 einen Antrag auf Zulassung zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

In der Folge genehmigte das LJPA auch die Rücktritte des Antragstellers von den Prüfungsterminen Frühjahr 2012, Herbst 2012, Frühjahr 2013 und Herbst 2013 jeweils mit der Verpflichtung, einen Antrag auf Zulassung zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Ausweislich der in diesem Zusammenhang beigebrachten amtsärztlichen Atteste vom 29.10.2012 (bzgl. Prüfungstermin Frühjahr 2013) und 23.04.2013 (bzgl. Prüfungstermin Herbst 2013) habe beim Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung vorgelegen, wodurch seine psychische Leistungsfähigkeit und damit seine kognitive Fähigkeit erheblich reduziert gewesen sei. Beim Antragsteller liege ein Antriebsmangel, eine reduzierte Handlungsplanung und Organisation sowie ein Mangel an realistischer Selbsteinschätzung vor. In dem Attest vom 29.10.2012 wurde zudem die zusammenfassende Beurteilung abgegeben, dass im Hinblick auf den mehrjährigen Verlauf, in dem verschiedene Therapieversuche keinen durchgreifenden Erfolg gezeitigt hätten, die Prognose im Hinblick auf eine wesentliche Besserung innerhalb der kommenden drei Jahre als ungünstig einzuschätzen sei, während in dem Attest vom 23.04.2013 insoweit lediglich auf die Beurteilung vom 29.10.2012 verwiesen und mitgeteilt wurde, dass keine wesentlichen neuen Erkenntnisse vorlägen, welche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten.

Mit Schreiben vom 13.06.2013 wurde der Antragsteller zur Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Prüfungstermin Frühjahr 2014 zugelassen, an deren schriftlichen Teil er in der Zeit vom 02. bis 13.12.2013 teilnahm.

Mit Bescheid vom 18.03.2014 ? dem Antragsteller am 19.03.2014 zugestellt ? wurde ihm mitgeteilt, dass er die Zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung (Durchschnittspunktzahl von 2,44 Punkte) nicht bestanden habe.

Sowohl unter dem 19.03.2014 als auch dem 06.05.2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Einsicht in die Prüfungsklausuren gewährt. Unter dem 08.05.2014 übersandte das LJPA ersterem die vollständige Prüfungsakte einschließlich der in verschlossenen Umschlägen verwahrten amtsärztlichen Atteste, wobei der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen wurde, die Atteste erst nach einer Erklärung des Antragstellers über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einsehen zu dürfen. Nachdem der Antragsteller unter dem 12.05.2014 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte, gestattete das LJPA dem Prozessbevollmächtigten unter dem 14.05.2014 die Einsichtnahme der amtsärztlichen Atteste.

Jeweils unter Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erhob der Antragsteller am 26.05.2014 Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid vom 18.03.2014 und beantragte, ihm den Rücktritt von der Prüfung im Frühjahr 2014 zu genehmigen. Darüber hinaus beantragte er, ihn hilfsweise zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, ihn zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen sowie ihn nicht vor dem Herbsttermin 2015 zu verpflichten, einen Antrag auf Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zu stellen. Zur Begründung führte er an, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben sei, da er das Fristversäumnis nicht zu vertreten habe. Es handele sich um einen atypischen Fall mit erheblicher Komplexität, der einen hohen Prüfungsaufwand erfordere. Ferner sei ihm seine Prüfungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Prüfungstermins Frühjahr 2014, welche sich aus der im Attest vom 29.10.2012 geäußerten Prognose ergebe, erst mit Einsichtnahme dieses Attests bekannt geworden. Er selbst sei bis dahin nur im Besitz des amtsärztlichen Attests vom 23.04.2013 gewesen. Er habe seinen Prozessbevollmächtigten am 19.03.2014 zunächst ausschließlich um eine Überprüfung der Klausuren auf Bewertungsfehler gebeten. Erst nachdem sein Prozessbevollmächtigter ihm am 15.04.2014 mitgeteilt habe, dass eine Prüfungsanfechtung keine Aussicht auf Erfolg habe, habe er diesem in einem Besprechungstermin am 30.04.2014 eröffnet, dass bei seinem Vater am 27.11.2013 ein bösartiger Darmkrebs mit Metastasen an der Leber diagnostiziert worden sei. Daraufhin habe sein Prozessbevollmächtigter noch an demselben Tag die Prüfungsakten bei dem LJPA angefordert, diese aber erst am 08.05.2014 vollständig erhalten und erst am 14.05.2014 die amtsärztlichen Atteste einsehen können. In der darauffolgenden Zeit habe er unter einem schweren Darminfekt gelitten, weshalb ein weitere Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten erst unter dem 23.05.2014 möglich gewesen sei.

Der Rücktritt sei zu genehmigen, da wichtige Gründe im Sinne der §§ 55 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1 JAPrO vorlägen. Er sei zum einen ausweislich der Atteste vom 29.10.2012 und 23.04.2012 prüfungsunfähig und zum anderen aufgrund der attestierten Leistungsunfähigkeit in seiner ? mindestens sechs Monate erfordernden ? Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren habe die bei seinem Vater unmittelbar vor dem schriftlichen Teil der Prüfung diagnostizierte Krebserkrankung seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die in § 12 Abs. 2 S. 3 JAPrO statuierte Ausschlussfrist verstoße insoweit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und könne im vorliegenden Fall auch schon deshalb keine Anwendung finden, weil dem LJPA die Rücktrittsgründe aufgrund der amtsärztlichen Atteste bekannt gewesen seien. Er habe sich dem schriftlichen Teil der Prüfung auch nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der genannten wichtigen Gründe unterzogen, da ihm die im Attest vom 29.10.2012 aufgestellte Prognose erst am 14.05.2014 zu Kenntnis gelangt und er aufgrund des ebenfalls attestierten Mangels an realistischer Selbsteinschätzung auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Prüfungsunfähigkeit selbst zu erkennen. Schließlich sei auch sein hilfsweise gestellter Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung begründet, da die in § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO benannten Voraussetzungen alternativ seien und in seinem Fall aufgrund der kurz vor dem schriftlichen Teil der Prüfung bei seinem Vater diagnostizierten Erkrankung ein Härtefall gegeben sei. Eine abweichende Lesart verstoße gegen sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Mit Bescheid vom 24.07.2014 ? dem Antragsteller am selben Tag zugegangen ? wies das LJPA den Widerspruch zurück und lehnte zudem die Anträge des Antragstellers ab. Seine Entscheidungen begründete es damit, dass der Antragsteller die Monatsfrist nach § 12 Abs. 2 S. 3 JAPrO nicht gewahrt habe. Auch sei die Rücktrittserklärung erst am 26.05.2014 und damit nicht unverzüglich erfolgt. Der Antragsteller habe zudem keinen Nachweis erbracht, dass er im Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich prüfungsunfähig gewesen sei, da die Prognose in den amtsärztlichen Attesten vom 29.10.2012 und 23.04.2013 keinen dahingehenden Nachweis beinhalte. Da der Antragsteller aufgrund der in der Vergangenheit genehmigten fünf Rücktritte von seiner langjährigen Erkrankung gewusst habe, habe er sich in fahrlässiger Unkenntnis der von ihm behaupteten wichtigen Gründe der Prüfung unterzogen; Entsprechendes gelte mit Blick auf die Erkrankung seines Vaters. Ein Anspruch auf Zulassung zur zweiten Wiederholung des Zweiten juristischen Staatsexamens bestehe ebenfalls nicht, weil § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO zwei kumulative Voraussetzungen enthalte, von denen der Antragsteller jedenfalls die erforderliche Durchschnittspunktzahl nicht erfülle. Schließlich sei der Widerspruch des Antragstellers verfristet und damit unzulässig. Insoweit hätte es der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt entsprochen, den Widerspruch vorsorglich im Anschluss an die Akteneinsichtnahmen zu erheben. Irrtümer, Zweifel oder umfassende Prüfungserfordernisse seien dabei unbeachtlich.

Gegen den Bescheid vom 24.07.2014 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.08.2014 ? dem LJPA am selben Tag zugegangen ? ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zudem, den Rücktritt von der Prüfung im Frühjahr 2014 zu genehmigen bzw. ihn hilfsweise zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen. Zur Begründung ergänzte und vertiefte er seine Widerspruchsbegründung vom 26.05.2014 dahingehend, dass ein weiterer wichtiger Grund für einen Rücktritt darin zu sehen sei, dass er zuletzt mit Bescheid des LJPA vom 15.05.2013 rechtswidrig verpflichtet worden sei, sich für den nächsten Prüfungstermin anzumelden; § 55 Abs. 2 S. 2 JAPrO und § 59 Abs. 1 S. 2 JAPrO enthielten dafür keine Rechtsgrundlage. Auch hätte eine dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht werdende Prüfungsvorbereitung mindestens ein Jahr umfassen müssen. Seine Prüfungsunfähigkeit habe er auch deshalb nicht erkennen können, weil er aus dem Verhalten des LJPA habe ableiten dürfen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder andere wichtige Gründe vorgelegen hätten.

Mit Widerspruchbescheid vom 24.11.2014 wies das LJPA auch den Widerspruch des Antragstellers vom 25.08.2014 zurück und begründete diesen damit, dass eine etwaige Beeinträchtigung des Antragstellers in der Prüfungsvorbereitung diesem bereits vor dem schriftlichen Teil der Prüfung bekannt gewesen sei. Angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers gelte Entsprechendes für die Prüfungsunfähigkeit selbst. Aufgrund der Länge und Ernsthaftigkeit der behaupteten Erkrankung sei es dem Antragsteller jedenfalls zumutbar gewesen, im Vorfeld der Prüfung bei einem Arzt seine aktuelle Leistungsfähigkeit abzuklären. Insoweit habe der Antragsteller angesichts der in der Vergangenheit genehmigten Rücktritte auch davon ausgehen können, dass ihm im Fall einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung auch für den Prüfungstermin 2014 ein Rücktritt genehmigt worden wäre. Ungeachtet dessen stelle die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse die äußerste zeitliche Grenze für einen Rücktritt dar. Das LJPA habe keine Fürsorge- und Betreuungspflichten verletzt, da es davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller angesichts seines regelmäßigen Arztkontaktes seinen Gesundheitszustand besser beurteilen könne.

Am 22.12.2014 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung der Bescheide vom 18.03.2014 und 24.07.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2014 zu verpflichten, den beantragten Rücktritt von der Zweiten juristischen Staatsprüfung zu genehmigen, sowie hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen.

Am 22.12.2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. In Ergänzung seiner Widerspruchsbegründungen vom 26.05.2014 und 25.08.2014 begründet er diesen im Wesentlichen damit, dass es für ihn unzumutbar sei, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da er bis dahin unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG gehindert sei, seinen Beruf auszuüben.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den beantragten Rücktritt nach §§ 55 Abs. 1, 12 JAPrO zu genehmigen, sowie hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach § 59 Abs. 2 JAPrO zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ergänzt und vertieft er die Begründungen aus dem Bescheid vom 24.07.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 24.11.2014 dahingehend, dass der vom Antragsteller begehrte Eilrechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalte, die im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts (acht Bände) Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist bei der nach den §§ 122, 88 VwGO gebotenen sachdienlichen Auslegung darauf gerichtet,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Rücktritt von der Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung vorläufig zu genehmigen, sowie ? hilfsweise ? den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen.

Der so verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht ? auch nicht zeitlich befristet ? vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist.

1) Ausgehend von diesem Maßstab fehlt es im vorliegenden Fall bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn der Antragsteller hat die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht. Aus der Antragsbegründung geht weder hervor, dass sein Begehren auf die Teilnahme an einem unmittelbar bevorstehenden Prüfungstermin gerichtet ist, noch hat er dargelegt, dass er nach seiner langjährigen, jedenfalls bis zum 23.04.2013 attestierten Prüfungsunfähigkeit wieder prüfungsfähig ist. Letzteres bedürfte aber schon deshalb einer Glaubhaftmachung, weil der Antragsteller auf Grundlage seines Vortrags, demzufolge seine Prüfungsunfähigkeit im Prüfungstermin Frühjahr 2014 durch die in den amtsärztlichen Attesten vom 29.10.2012 sowie 23.04.2013 dokumentierte Prognose belegt werde, noch bis zum 23.04.2016 prüfungsunfähig und bis zu diesem Zeitpunkt zudem in seiner Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt sein müsste.

2) Unbeschadet dessen hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn auf Grundlage einer im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Antragsteller voraussichtlich weder einen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts von der Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung nach § 55 Abs. 1, § 12 JAPrO noch einen Anspruch auf Zulassung zur zweiten Wiederholung gemäß § 59 Abs. 2 JAPrO hat.

a) Gemäß § 12 Abs. 1 JAPrO wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn ein Prüfungskandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen [Satz 1]. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen [Satz 2]. Im Falle einer Erkrankung ist außerdem unverzüglich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 Gesundheitsdienstgesetz, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, einzuholen und an das Landesjustizprüfungsamt zu übersenden [Satz 3]. Ergänzend legt § 12 Abs. 2 JAPrO fest, dass ein Rücktritt wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 12 Abs. 1 JAPrO nicht genehmigt werden kann, wenn sich ein Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes der schriftlichen Prüfung unterzogen hat [Satz 1]. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat [Satz 2]. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist [Satz 3].

aa) Gemessen daran hat der Antragsteller, soweit er sein Begehren darauf stützt, dass er im Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung prüfungsunfähig und im Vorfeld dieser Prüfung in seiner Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt gewesen sei sowie dass die zuletzt im Bescheid vom 15.05.2013 vom LJPA verfügte Verpflichtung, sich für den nächsten Prüfungstermin anzumelden, rechtswidrig gewesen sei, schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 JAPrO nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 S. 3 JAPrO nachgewiesen ist. Auch ist auf Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass ? selbst wenn man in den genannten Umständen einen wichtigen Grund erblickte ? sich der Antragsteller in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände der schriftlichen Prüfung unterzogen hat (§ 12 Abs. 2 S. 1 und 2 JAPrO).

(1) Auch wenn mit Blick auf das in § 12 Abs. 1 S. 1 JAPrO normierte Erfordernis eines wichtigen Grundes nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller während der Klausuren des Prüfungstermins Frühjahr 2014 objektiv prüfungsunfähig und dementsprechend im Vorfeld dieser schriftlichen Prüfung in seiner Vorbereitung beeinträchtigt war, hat dieser jedenfalls den nach § 12 Abs. 1 S. 3 JAPrO erforderlichen Nachweis nicht geführt. Denn aus § 12 Abs. 1 S. 1 und 3 JAPrO ergibt sich, dass ein wichtiger Grund, mag sich dieser auch über mehrere Prüfungstermine erstrecken, für jeden einzelnen Prüfungstermin nachgewiesen werden muss. Insofern belegen ? entgegen der Auffassung des Antragstellers ? namentlich die amtsärztlichen Atteste vom 29.10.2012 und 23.04.2013 nicht, dass dieser im relevanten Zeitraum prüfungsunfähig gewesen ist. Denn die dort getroffene Beurteilung, der zufolge eine wesentliche Besserung innerhalb der kommenden drei Jahre als ungünstig einzuschätzen ist, beinhaltet lediglich eine auf die Zukunft gerichtete und als solche ausdrücklich bezeichnete Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands des Antragstellers; sie attestiert gerade nicht, dass der Antragsteller auch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen schriftlichen Prüfung tatsächlich prüfungsunfähig war.

Soweit der Antragsteller behauptet, jedenfalls eine Beeinträchtigung seiner Prüfungsvorbereitung sei durch das Attest vom 23.04.2013 nachgewiesen, da eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Zweite juristische Staatsprüfung mindestens ein Jahr erfordere, d. h. spätestens im Dezember 2012 hätte beginnen müssen, ist das Erfordernis eines derartigen Vorbereitungszeitraums nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn in seiner Widerspruchsbegründung vom 24.07.2014 war der Antragsteller noch von einer Vorbereitungszeit vom mindestens sechs Monaten ausgegangen. Eine Verdoppelung der Vorbereitungszeit binnen weniger Monate vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.

Nicht zu folgen vermag die Kammer schließlich dem Vortrag des Antragstellers, die ? aus seiner Sicht rechtswidrige ? Verpflichtung im Bescheid vom 15.05.2013, sich für den nächsten Prüfungstermin anzumelden, stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 JAPrO dar. Denn selbst wenn die genannte Verpflichtung rechtswidrig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch die Verpflichtung als solche in seiner Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein sollte.

(2) Selbst wenn man in den vorstehend benannten Umständen einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 JAPrO erblickte, wäre der Rücktritt des Antragstellers jedenfalls gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 JAPrO nicht genehmigungsfähig. Denn zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung im Dezember 2013 hatte er nicht nur positive Kenntnis von der im Bescheid vom 15.05.2013 festgesetzten Anmeldeverpflichtung. Darüber hinaus hätte er die von ihm behauptete Prüfungsunfähigkeit respektive Beeinträchtigung in der Prüfungsvorbereitung erkennen müssen, so dass er sich insoweit in fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände der schriftlichen Prüfung unterzogen hat.

Ausweislich § 12 Abs. 2 S. 2 JAPrO ist von einer fahrlässigen Unkenntnis insbesondere für den Fall auszugehen, dass der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit in erster Linie der Prüfling selbst verantwortlich ist. Er hat sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und er hat bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Das ergibt sich aus der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Obliegenheit des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.01.1984 ? 7 B 29/83 ? DÖV 1984, 810 ? juris, Rn. 7).

Gemessen daran fiel es in den Verantwortungsbereich des Antragstellers, sich im Vorfeld der schriftlichen Prüfung im Prüfungstermin Frühjahr 2014 durch die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe über seine Leistungsfähigkeit Gewissheit zu verschaffen und dadurch die ? behauptete ? Prüfungsunfähigkeit sowie Beeinträchtigung in der Prüfungsvorbereitung zu Tage zu fördern. Denn aus Sicht eines gewissenhaften Prüflings bestand nicht nur angesichts der Länge der psychischen Erkrankung des Antragstellers sowie der vorausgegangenen fünf Rücktritte hinreichender Anlass, die eigene Wahrnehmung der persönlichen Leistungsfähigkeit von ärztlicher Seite überprüfen zu lassen; dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller ohnehin in Therapie befand, so dass ihm eine entsprechende Vergewisserung ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre. Ein dahingehender Anlass bestand vor allem auch deshalb, weil der Antragsteller aufgrund des amtsärztlichen Attests vom 23.04.2013 Kenntnis davon hatte, dass ihm in der Vergangenheit ein Mangel an realistischer Selbsteinschätzung attestiert worden war. Der Einwand der Antragstellers, er habe angesichts dieses Mangels nicht erkennen können, dass er prüfungsunfähig war, greift daher nicht durch, zumal dieser Mangel für den maßgeblichen Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wiederum nicht nachgewiesen worden ist. Vielmehr hätte der Antragsteller infolge des am 23.04.2013 attestierten Mangels in besonderer Weise dafür sensibilisiert gewesen sein müssen, dass er seine eigene Leistungsfähigkeit gegebenenfalls unzutreffend einschätzt. Zu berücksichtigen ist dabei schließlich auch, dass der Antragsteller mit dem Prozedere einer (amts-)ärztlichen Überprüfung seines Gesundheitszustands respektive eines Prüfungsrücktritts angesichts der fünf vorausgegangenen Rücktrittsverfahren, die er jeweils persönlich sowie teilweise mit einer beachtlichen Intensität betrieben hatte, umfassend vertraut war.

Sofern der Antragsteller meint, der Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis könne ihm schon deshalb nicht gemacht werden, weil der Antragsgegner seine aus § 25 LVwVfG folgenden Fürsorgepflichten verletzt habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar soll eine Behörde ausweislich § 25 Abs. 1 S. 1 LVwVfG die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Offensichtlich ist ein Mangel in diesem Sinne indes nur, soweit er für einen durchschnittlichen Beamten ohne Weiteres hätte erkennbar sei müssen. Umständen, die sich bei vernünftiger Überlegung nicht aufdrängen, muss nicht nachgegangen werden. Die Behörde hat bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Beratung die Umstände des Einzelfalles und insbesondere den Kenntnisstand des Beteiligten zu berücksichtigen und sich danach ein Urteil zu bilden, ob er ihrer Beratung bedarf (vgl. zum Ganzen Kallerhof in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8 Aufl. 2014, § 25 Rn. 39). In Anwendung dieses Maßstabs musste das LJPA im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller, welcher ? wie bereits dargelegt ? hinsichtlich der fünf vorangegangenen Prüfungstermine jeweils unter Vorlage eines amtsärztlichen Attests erfolgreich einen Rücktritt beantragt hatte, die Möglichkeit eines Rücktritts nunmehr verkennt bzw. versehentlich keinen Rücktritt beantragt. Vielmehr konnte es davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand des in therapeutischer Behandlung befindlichen Antragstellers derart gebessert hatte, dass er nunmehr prüfungsfähig ist und sich die in den amtsärztlichen Attesten vom 29.10.2012 und 23.04.2013 aufgestellte Prognose als unzutreffend erwiesen hat.

bb) Sofern der Antragsteller seinen Rücktritt darauf stützt, dass wenige Tage vor der schriftlichen Prüfung bei seinem Vater eine bösartige Darmkrebserkrankung festgestellt worden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob darin ? ebenso wie beim Tod eines nahen Angehörigen (vgl. insoweit Sächsisches OVG, Urt. v. 16.06.2011 ? 2 A 822/10 ? DÖV 2012, 36 ? juris, Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.05.1990 ? 1 A 2281/89 ? juris, Rn. 2) ? ein wichtiger Grund zu sehen ist. Denn dieser Umstand war dem Antragsteller im Zeitpunkt der Prüfung jedenfalls im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 JAPrO bekannt.

b) Der Antragsteller hat voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung, da die Voraussetzungen des im vorliegenden Fall in der Fassung vom 16.12.2014 anzuwendenden § 59 Abs. 2 JAPrO nicht erfüllt sein dürften.

aa) Maßgebliche Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ? wie der Antragsteller meint ? § 59 Abs. 2 JAPrO in der Fassung bis zum 15.12.2014 [a. F.], sondern § 59 Abs. 2 JAPrO in der Fassung vom 16.12.2014 [n. F.]. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsbegehren ? wie im vorliegenden Fall ? der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend. Die Frage, welche rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu diesem Zeitpunkt für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung sind, richtet sich allerdings nach dem einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 ? 7 C 39/87 ? NJW 1989, 3233 ? juris, Rn. 8; ferner Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2009, Rn. 849). Ausgehend davon lässt sich der JAPrO und insofern namentlich den Übergangsvorschriften in § 62 JAPrO nicht entnehmen, dass für den gegenwärtig zu beurteilenden Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung § 59 Abs. 2 JAPrO a. F. gelten soll. Vielmehr ist ? wie allgemein ? davon auszugehen, dass in den Grenzen des schutzwürdigen Vertrauens kein Anspruch darauf besteht, dass die zu Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 64).

Insofern ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO a. F., dem zufolge auf Antrag eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden kann, wenn der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine Endpunktzahl oder im Falle des § 52 Satz 2 JAPrO eine Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,75 erreicht hat und wenn infolge einer außergewöhnlichen Behinderung des Kandidaten in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorliegt, im vorliegenden Fall mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die dort genannten Voraussetzungen alternativ zu verstehen sind. Denn nach dieser ? vom Antragsteller behaupteten ? Lesart bestünde zwar ein Zulassungsanspruch allein bei Vorliegen eines Härtefalls, ohne dass die ? vom Antragsteller nicht erreichte ? Mindestpunktzahl als kumulative Voraussetzung erfüllt sein müsste. Insoweit fehlt es aber an einem Vertrauenstatbestand, auf den sich die vom Antragsteller behauptete Lesart stützen ließe (zu den Voraussetzungen für Vertrauensschutz vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 ? 2 BvL 6/59 ? BVerfGE 13, 261 ? juris, Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2001 ? 1 S 245/00 ? NVwZ 2001, 1428 ? juris, Rn. 28). Denn zum einen ist der Wortlaut des § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO a. F. keineswegs dahingehend eindeutig, dass dessen Voraussetzungen lediglich alternativ erfüllt sein müssen; er ist vielmehr ? wie im Übrigen auch der Antragsteller einräumt ? diesbezüglich offen. Zum anderen fehlt es aber vor allem deshalb an einem Vertrauenstatbestand, weil die in § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO a. F. genannten Voraussetzungen in der Rechtsprechung bisher kumulativ angewendet worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.06.2008 ? 9 S 664/08; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.08.2011 ? 7 K 6/11).

bb) Gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO n. F. kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim LJPA in Baden-Württemberg abgelegt worden sind, der Kandidat in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 52 Satz 2 JAPrO eine Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,30 erreicht hat und wenn in einem der beiden Prüfungsversuche infolge einer außergewöhnlichen Behinderung des Kandidaten ein besonderer Härtefall vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn zum einen hat der Antragsteller in keinem seiner Prüfungsversuche die Mindestpunktzahl von 3,30 Punkte erreicht. Zum anderen sind die genannten drei Voraussetzungen ? anders als die beiden in § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO a. F. genannten Voraussetzungen ? nach ihrem Wortlaut unmissverständlich kumulativ zu verstehen, da andernfalls für die Zulassung zur zweiten Wiederholung auf Tatbestandsseite bereits genügen würde, dass die erfolglosen Prüfungen beim LJPA in Baden-Württemberg abgelegt worden sind.

cc) Eine kumulative Anwendung der in § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO n. F. genannten Voraussetzungen begegnet schließlich ? entgegen der Auffassung des Antragstellers ? auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.06.2008 ? 9 S 664/08; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.08.2011 ? 7 K 6/11), zumal der Verordnungsgeber die Anforderungen in § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO n. F. im Verhältnis zu denjenigen in § 59 Abs. 2 S. 1 JAPrO a. F. deutlich gesenkt hat.

Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG scheidet aus. Denn der eigentliche ? zulässige ? Grundrechtseingriff liegt insofern darin, dass der Zugang zum Beruf vom Bestehen der Prüfung abhängig gemacht wird. In Bezug auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach einem fehlgeschlagenen Prüfungsversuch hätte sich der Verordnungsgeber darauf beschränken können, lediglich eine einmalige Wiederholung zuzulassen, wenn ihm dies als Grundlage für eine hinreichend sichere Prognose über die fehlende Eignung für den Beruf ausgereicht hätte. Dies ist bei vielen Prüfungen der Fall. Die Ermöglichung eines verfassungsrechtlich nicht gebotenen weiteren Prüfungsversuchs ? wenn auch unter den bestimmten Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 JAPrO ? stellt danach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 ? 6 PKH 11/98 ? NVwZ-RR 1999, 245 ? Rn. 6).

Auch der Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es nicht, die Gestattung einer zweiten Wiederholungsprüfung neben dem Vorliegen eines besonderen Härtefalles von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Sinn und Zweck des § 59 Abs. 2 JAPrO n. F. ist es, die Gestattung einer zweiten Wiederholungsprüfung nur den Kandidaten zu eröffnen, die durch eine gewisse Mindestleistung in der ersten Wiederholungsprüfung gezeigt haben, dass eine weitere Wiederholung nicht von vorneherein als aussichtslos erscheint. Diese Festlegung einer Mindestleistungsgrenze hat in der hier vorliegenden Regelung darin Ausdruck gefunden, dass entweder die Endpunktzahl oder die Durchschnittspunktzahl nach den schriftlichen Arbeiten bei mindestens 3,30 Punkten liegen muss, um den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung zu eröffnen. Die Festschreibung dieser Punktzahl ist mit Blick darauf, dass zu sachgerechten prognostischen Erwägungen, die bei einer Entscheidung über die Gestattung einer zweiten Wiederholungsprüfung anzustellen sind, auch gehört, ob der Prüfling in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, die Prüfung zu bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1995 ? 6 B 7.95 ? juris, Rn. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 2 und 3, 39 Abs. 1 GKG. Für die Hauptsache ist von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 € ergibt (in Anlehnung an Nr. 1.5 S. 2 sowie Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).

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