Zu den Anforderungen an die Umzäunung einer Rinderweide

OLG Celle, Urteil vom 18.03.1998 – 20 U 38/97

1. Der aus BGB § 833 in Anspruch genommene Tierhalter muß vortragen, inwieweit die Umzäunung einer Weide nach den ortsüblichen Gegebenheiten eine genügende Absicherung gegen das Ausbrechen von Rindern darstellt. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.

2. Der für eine Haftung aus BGB § 833 erforderliche Kausalzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, daß ein Polizist bei dem Versuch, ein ausgebrochenes Rind an einem weiteren Ausbrechen zu hindern, auf einer Rasenfläche stürzt und sich dabei verletzt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Auf die Anschlußberufung des klagenden Landes wird das am 2. Juli 1997 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und wie folgt neu festgesetzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 72.808,40 DM nebst 5,94 % Zinsen seit dem 21. November 1995 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land den materiellen Schaden zu ersetzen, der dem klagenden Land aus dem Dienstunfall des beamten …, …, …, am …. … 1994 auf der … straße in … noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergegangen ist.
II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000 DM abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils sein die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse.

V. Die Beschwer wird für den Beklagten auf 78.808,40 DM festgesetzt.

Tatbestand
1
Der Beklagte ist Vollerwerbslandwirt. Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes hielt er u. a. 20 etwa acht Monate alte Jungrinder im … 1994 auf einer Weide, die etwa 400 m von der straße in … entfernt ist. Am 20. … 1994 brachen zwei Tiere aus und liefen in den Ort …. Gegen 4.19 Uhr informierte ein Verkehrsteilnehmer das Polizeirevier … über die freilaufenden Rinder in … im Bereich der straße. Ein daraufhin eingesetzter Funkstreifenwagen mit PMin … und PK … traf gegen 4.30 Uhr im Bereich der straße in Höhe der bank ein. Der Verkehrsteilnehmer wies die beiden Polizeibeamten in die Örtlichkeiten ein und machte sie auf zwei Jungrinder aufmerksam, die sich auf einer gepflasterten Zufahrt neben der bank …, etwa 10 m von der straße entfernt, befanden. Die straße führt aus Sicht auf das Gebäude der bank links in Richtung Bundesstraße … und rechts in Richtung …. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auf der straße Berufsverkehr, wobei die straße als Zubringer in etwa 250 m Entfernung auf die B … stößt, bei der es sich um eine stark befahrene Bundesstraße handelt. Die Polizeibeamten trieben die durch den vorbeifließenden Verkehr zunehmend unruhiger werdenden Tiere auf die hinter der bank gelegene Rasenfläche. Im hinteren Bereich der Rasenfläche wird das Grundstück der bank … durch eine ca. 1,5 m hohe Hecke abgegrenzt, in der sich allerdings ein etwa 1 m breiter Durchgang zu dem angrenzenden Grundstück befindet. Zur straße hin führen zwei Zuwegungen links und rechts des Bankgebäudes. Die beiden auf der Rasenfläche befindlichen Tiere wurden durch den vorbeifließenden Verkehr unruhiger und versuchten mehrfach, über die beiden Zufahrten zur straße hin bzw. durch den Zugang in der Hecke auf das rückwärtige angrenzende Grundstück zu gelangen. Mit Hilfe der freiwilligen Feuerwehr … und den beiden Polizeibeamten sollten die beiden Tiere eingefangen, zumindest aber am Entlaufen vom Grundstück der bank … gehindert werden. Als PK … neben einem der beiden Tiere herlief, um es vom Durchgang in der Hecke im Bereich des rückwärtigen Grundstücks wegzutreiben, knickte er um und rutschte, als er sich auf das Jungrind konzentrierte, auf der Rasenfläche aus und zog sich dabei Knieinnenverletzungen zu. Er war deshalb vom 20. Mai 1994 bis 1. Februar 1995 dienstunfähig. Für ärztliche Leistungen, Krankenhausbehandlungen, Krankengymnastik und Rehabilitationsmaßnahmen sind dem klagenden Land Aufwendungen in Höhe von insgesamt 26.125,99 DM entstanden. Darüber hinaus hat das Land für die Zeit der Dienstunfähigkeit des Polizeibeamten Dienstbezüge in Höhe von 46.679,41 DM weiter bezahlt.

2
Der Polizeibeamte hat durch die Verletzung am rechten Kniegelenk eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer von 10 % erlitten. Zur endgültigen Wiederherstellung ist eventuell ein erneuter Krankenhausaufenthalt erforderlich bzw. kommen weitere Heilmaßnahmen in Betracht.

3
Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte wegen des Unfalls des Polizeibeamten aus Tierhalterhaftung bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig sei.

4
Es hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 72.808,40 DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hierauf seit dem 21. November 1995 zu zahlen,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Dienstunfall des beamten …, …, …, anläßlich seines Dienstunfalls vom … 1994 auf der … straße in … noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9
Er hat behauptet, daß die Viehweide ordnungsgemäß gesichert gewesen und dies täglich kontrolliert worden sei. Im übrigen hat er die Ansicht vertreten, daß eine Haftung nicht gegeben sei.

10
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage, mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs, stattgegeben. Das klagende Land habe einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 833 BGB, der nach § 95 NBG übergegangen sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend behauptet er: Die Weide sei durch vier übereinander angebrachte Reihen Stacheldraht eingezäunt gewesen. An einer Ecke der Weide sei der Zaun teils zerrissen, teils niedergetreten gewesen, was darauf schließen lasse, daß die Rinder in Panik gegen den Zaun gelaufen seien (Beweis: Zeugnis …).

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage in vollem Umfang abzuweisen und dem Beklagten die Beibringung einer etwaigen Vollstreckungssicherheit auch durch Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu gestatten;

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die Anschlußberufung des klagenden Landes zurückzuweisen.

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Das klagende Land beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dem Kläger 5,94 % Zinsen p.a. auf den ausgeurteilten Betrag zu zahlen und

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für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.

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Das klagende Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist u. a. auch darauf hin, daß der Beklagte nach § 28 StVO verpflichtet gewesen sei, seine Rinder vom Straßenraum fernzuhalten.

19
Im übrigen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil und die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe
I.

20
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

21
1. Das klagende Land kann nach § 95 NBG i. V. m. § 833 Satz 1 BGB Schadensersatz wegen der ihm entstandenen Kosten für die Heilfürsorge in Höhe von 26.125,99 DM und für die Weiterzahlung der Dienstbezüge in Höhe von 46.679,41 DM verlangen.

22
a) Die Ansprüche sind wegen beider Positionen in voller Höhe auf das klagende Land übergegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach § 224 Abs. 3 NBG dem beamten freie Heilfürsorge gewährt wird, das klagende Land mithin verpflichtet gewesen ist, die gesamten Kosten der Heilfürsorge zu tragen.

23
b) Der nach § 833 Satz 1 BGB übergegangene Anspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten gegeben, ohne daß sich der Beklagte auf den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB berufen könnte.

24
(1) Der Beklagte hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargelegt, daß er als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich schon nicht, daß die Umzäunung der Weide ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei. Hierzu hat der Beklagte lediglich vorgetragen, daß die Weide durch vier übereinander angebrachte Reihen Stacheldraht eingezäunt gewesen sei. Daraus ergibt sich nicht, daß eine ausreichende Umzäunung vorhanden gewesen sei, die insbesondere in der Lage gewesen wäre, die für das Rindvieh erforderliche abschreckende Wirkung auszuüben, um dieses am Ausbrechen zu hindern (vgl. dazu etwa OLG Köln VersR 1993, 616), zumal der Beklagte selbst vorträgt, daß der Zaun an einer Ecke der Weide teils zerrissen, teils niedergetreten gewesen sei. Insoweit ist auch nichts dazu vorgetragen, ob eine ausreichend hohe und dichte Umzäunung an der betreffenden Stelle nicht deshalb hat niedergerissen bzw. zerrissen werden können, weil die Weidepfähle morsch oder der Draht rostig und damit brüchig gewesen ist. Im übrigen ist auch nicht vorgetragen, daß der Beklagte, was ihm jedenfalls oblegen hätte, die Umzäunung der Weide, die sich jedenfalls in der Nähe einer vielbefahrenen Bundesstraße bzw. eines Zubringers zu dieser Bundesstraße befindet, in der erforderlichen Weise auf schadhafte Stellen, regelmäßig untersucht hat (vgl. auch zur entsprechenden Darlegungs- bzw. Beweislast OLG Hamm VersR 1982, 1009 f.; OLG Frankfurt VersR 1982, 908). Nach dem Vortrag des Beklagten bleibt damit unklar, wie die Rinder die Weide verlassen konnten. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten als Tierhalter (vgl. OLG Hamm VersR 1982, 860). Es bleibt insbesondere offen, ob ursächlich für das Ausbrechen der Rinder eine, gemessen an den örtlichen Gegebenheiten, ungenügende Absicherung der Weide war.

25
(2) Der Beklagte haftet als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB für den durch den Unfall des beamten … entstandenen Schaden. Der Unfall ist durch ein Tier des Beklagten, nämlich ein aus der Weide ausgebrochenes Rind des Beklagten, verursacht worden. Das Ausbrechen eines Weidetiers stellt ein willkürliches Verhalten des Tieres und damit eine typische Tiergefahr dar (vgl. etwa OLG Hamm VersR 1982, 1009, 1010; OLG Köln VersR 1993, 616).

26
Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der sich im Ausbrechen der Rinder verwirklichenden Tiergefahr und der Verletzung des beamten ist nicht etwa deshalb unterbrochen worden, weil der beamte bei dem Versuch, ein weiteres Ausbrechen des Rindes durch die Lücke in der Hecke zu verhindern, gestürzt ist. Die infolgedessen bei dem beamten aufgetretene Verletzung bzw. der dadurch entstandene Schaden ist dem Beklagten im Rahmen des § 833 BGB zuzurechnen. Bereits das Reichsgericht (RGZ 50, 219, 223) hat entschieden, daß ein Eingreifen, das dazu dient, von einem Tiere drohende Gefahren abzuwenden, selbst wenn es auf freiem Willensentschluß beruht, ein als einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zum Schutze anderer betätigtes Eingreifen darstellt und als Folge der durch das Tier für die Allgemeinheit herbeigeführten Gefahren anzusehen ist. Die damit verbundene Schädigung ist deshalb ist von demjenigen, welcher jene Gefahren nach dem Gesetz zu verantworten hat, zu vertreten. Als allgemeiner Zurechnungsgrundsatz ist auch anerkannt, daß derjenige, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordert, diesem andern dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. etwa BGH VersR 1993, 843 f = NJW 1993, 2234 f; BGH NJW 1995, 126, 127).

27
Daß das Verhalten des beamten, der ein Ausbrechen des Rindes auf nahegelegene Straßen verhindern wollte, auf mindestens im Ansatz billigenswerten Motiven beruhte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es bestand die naheliegende Möglichkeit, daß etwa Fahrzeuge mit dem Rind kollidieren würden. Dies galt es jedenfalls zu verhindern.

28
Entgegen der Ansicht des Beklagten hat sich in dem Unfall auch eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt, für die er verantwortlich ist. Denn im Zeitpunkt des Unfalls ging es gerade darum, die von dem Tier drohenden Gefahren abzuwehren und somit um eine durch Anspannung oder Hektik gekennzeichnete Situation und nicht, wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VersR 1993, 843, 844), um das Einräumen von Einsatzgeräten nach dem Ende eines Einsatzes.

29
Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1971, 962 ff.) betrifft einen Verfolgungsfall, für den nach der zitierten Entscheidung (VersR 1971, 962, 964) eine Haftung auf die gesteigerten Risiken der Verfolgung beschränkt werden sollte. Um die Verwirklichung eines normalen Risikos soll es sich nach dieser Entscheidung dann handeln, wenn ein beamte bei einer Verfolgung ausgleitet, während er einen feuchten frisch geschnittenen Rasen überquert. Hier geht es um einen anderen Fall, insbesondere ist der Beamte hier nicht auf einem solchen Rasen ausgerutscht.

30
Von Bedeutung ist dabei, daß es hier nicht um einen sog. Verfolgungsfall geht. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1971, 962, 964) hebt ausdrücklich hervor, daß in Fällen der Verfolgung die Haftung für die bei dem Eingreifenden eingetretenen Verletzungsfolgen auf die gesteigerten Risiken der Verfolgung zu beschränken ist. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß eine Zurechnung der Schäden, die einem Retter aus einer Gefahr für Leib und Leben zustoßen, als „nahezu zwangsläufig herausgefordert“ anzusehen und damit weithin ohne Einschränkungen zu ersetzen sind, während die Antwort bei weniger bedrohlichen Situationen von der Wertung besonderer Umstände abhängt. Hier geht es um einen Hilfe- oder Rettungsfall, in dem durch das Eingreifen weiterer Schaden verhindert werden sollte. In einem solchen Fall kommt es regelmäßig nur darauf an, ob sich bei dem Unfall eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt hat, was bereits oben ausgeführt worden ist.

31
(3) Es kommt hier auch nicht in Betracht, die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens des beamten zu kürzen. Dies folgt zum einen schon aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 680 BGB, wonach der Geschäftsführer in allen Fällen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckte (vgl. BGH DB 1972, 721 f.). Dabei kann es sich auch um die Abwehr von Vermögensschäden handeln. Zum anderen kann es, wenn es wie hier um eine eilige Hilfemaßnahme geht, die durch ein ausgebrochenes Rind herausgefordert worden ist, nicht als beachtliches Mitverschulden angesehen werden, wenn sich der Helfende dabei infolge eines Sturzes verletzt. Etwas anderes könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der … selbst die gefährliche Situation, welche ihn zum Eingreifen veranlaßte, in schuldhafter Weise mitgeschaffen hätte (vgl. RGZ 50, 219, 223). Im übrigen kann angesichts der Eile, die jedenfalls geboten gewesen ist, um das Ausbrechen des Rindes zu verhindern, nicht angenommen werden, daß der beamte hätte erkennen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen können, daß die von ihm vorgenommene Bewegung auf der Rasenfläche die Gefahr begründete, zu stürzen und sich dabei zu verletzten.

32
2. Der Anspruch ist auch dann gerechtfertigt (§§ 683, 670 BGB), wenn man (s. o.) in Parallele zu den Fällen des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Herausforderung eine tätigkeitsspezifisch gesteigerte Gefahr verlangt (s. BGH VersR 1993, 843, 844). Die zitierte Entscheidung (BGHZ 38, 270 ff.) kann der Beklagte für seine Ansicht schon deshalb nicht heranziehen, weil der beamte anders als der Ersatz verlangende Autofahrer keine Ursache für die Gefahr gesetzt hatte, deren Auswirkungen er durch eine ihn selbst gefährdende Handlung verhindern wollte.

33
3. Der Feststellungsantrag ist aus den in der landgerichtlichen Entscheidung genannten Gründen zulässig und begründet.

II.

34
Die unselbständige Anschlußberufung des klagenden Landes hat auch in der Sache Erfolg. Über zugesprochene Verzugszinsen in Höhe von 4 % hinaus können nach § 288 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Satz 1 BGB Zinsen in Höhe von 5,94 % auf den zugesprochenen Betrag verlangt werden. Daß der durchschnittliche Zinssatz für Kreditaufnahmen des Landes in der Zeit vom 21. November 1995 bis heute 5,94 % beträgt, wie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Nds. Finanzministeriums vom 26. Januar 1998 dargelegt worden ist, bestreitet der Beklagte nicht.

III.

35
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

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