Zur Haftung des Täters auf Schmerzensgeld Ersatzanspruch wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Polizisten

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2010 – 1 U 1137/06

Zur Haftung des Täters auf Schmerzensgeld Ersatzanspruch wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Polizisten

Tenor

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden in Abänderung und unter Neufassung des am 27. Juli 2006 verkündeten Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 28. August 1999 zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten erfolgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3.

als Gesamtschuldner 95 % und der Kläger 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

1
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden.

2
In der Nacht vom 27. auf den 28. August 1999 wurden die Polizeibeamten S… und L… zur Gaststätte „…“ in N… gerufen, wo es zu einem Streit der alkoholisierten Beklagten mit dem Wirtsehepaar und auch zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf andere Gäste gekommen war. Vor Ort trafen die Beamten etwa 15 bis 25 teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an; darunter befanden sich auch die Beklagten, die die Gaststätte inzwischen verlassen hatten. Den beiden Polizeibeamten gelang es nicht, die aufgeheizte Stimmung zu entschärfen und die Auseinandersetzung zu beenden. Sie wurden selbst in die Auseinandersetzung mit hineingezogen. Nachdem sich die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf den Kläger zu, ohne auf dessen Aufforderung stehenzubleiben, zu reagieren. Um sie zu stoppen, gab der Kläger mit seiner Dienstpistole drei Warnschüsse in die Luft ab. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. kamen weiter auf diesen zu, der ihnen daraufhin gezielt in die Beine schoss. Unterdessen stand der Zeuge L… mit gezogener Dienstwaffe circa zwei bis drei Meter vom Ort des Geschehens entfernt. Körperliche Verletzungen haben die Beamten bei dem Vorfall nicht davongetragen.

3
Beide Polizeibeamten versahen ihren Dienst zunächst bis Januar 2000 weiter. Der Kläger war ab dem 4 .Februar 2000 dienstunfähig. In der Folgezeit wurde er stationär und ambulant behandelt. Mit Bescheid vom 1. Juli 2001 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Kläger hatte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall im Jahre 1985 anlässlich eines Einsatzes und einer Bedrohungsituation von seiner Schusswaffe Gebrauch machen müssen.

4
Die Beklagten wurden vom Amtsgericht Lahnstein rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu Freiheitsstrafen (auf Bewährung) verurteilt. Dem lagen im Wesentlichen die Geständnisse der Beklagten zu Grunde (Bl. 606 ff. d. BA 2020 Js 46.251/99 StA Koblenz).

5
Der Kläger hat vorgetragen:

6
Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten die beiden Beamten umzingelt und dabei körperlich sowie verbal mit größter Aggressivität angegriffen. Es habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der beiden Beamten bestanden. Infolge des Verhaltens der Beklagten und des durch ihre Vorgehensweise ausgelösten, gerechtfertigten Schusswaffengebrauchs durch ihn (Kläger) habe er eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom erlitten.

7
Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 € nebst Zinsen sowie die Feststellung deren Verantwortlichkeit für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden begehrt.

8
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

9
Sie haben vorgetragen:

10
Der Schusswaffeneinsatz sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen. Er stelle sich als eine Überreaktion des Klägers dar. Auch seien die bestrittenen psychischen Beeinträchtigungen nicht durch das streitgegenständliche Geschehen verursacht worden. Sie seien auch für diese Schäden nicht verantwortlich, da diese aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.

11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der in Betracht zu ziehenden Haftungsnormen nicht gedeckt sei. Bei den Polizeibeamten S… und L… habe sich das mit der Wahl ihres Berufes eingegangene Berufsrisiko eines Polizeibeamten verwirklicht und dieses Risiko sei haftungsrechtlich nicht auf die Beklagten in Anbetracht der Gesamtumstände zu verlagern. Auch könne der geltend gemachte Schaden den Beklagten subjektiv nicht zugerechnet werden, denn diese mussten nicht damit rechnen, dass aufgrund ihres Verhaltens die nun geltend gemachten Schäden auftreten könnten.

12
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Intensivierung des bisherigen Vorbringens, vor allem auch zu dem Schutzzweck der verletzten Normen und zu der Zurechnungsfrage weiter vorträgt.

13
Der Kläger beantragt zuletzt wie folgt:

14
1. Die Beklagten zu werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen sowie ab Rechtshängigkeit alle über den Antrag zu 1. hinausgehenden immateriellen Schäden aus den Vorfällen vom 28. August 1999 in N… zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

16
3. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1. und 2. ausgeurteilten Forderungen durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begründet sind.

17
Die Beklagten beantragen,

18
die Berufung zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

19
Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Vortrag, die die Klageabweisung tragenden Gründe des angefochtenen Urteils und bestreiten den Hergang des Geschehens in der Nacht vom 28. August 1999 sowie die geltend gemachten Schäden bei den beiden Polizeibeamten.

20
Der Senat hat Beweis erhoben über den Hergang des Geschehens in der Nacht am 28. August 1999 durch Vernehmung zahlreicher Zeugen (Beweisbeschluss vom 4. Juli 2007 (Bl. 681 ff. GA) – Beweisaufnahme in den Sitzungen vom 5. September 2007 (Bl. 746 ff. GA), vom 26.09.2007 (Bl. 790 ff. GA) und vom 10. Oktober 2007 (Bl. 806 ff. GA)) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den bei den beiden Polizeibeamten eingetretenen Gesundheitsschäden (Beweisbeschluss vom 7. November 2007 (Bl. 834 f. GA) sowie Senatsbeschluss vom 7. März 2008 (Bl. 911 GA), Sachverständigengutachten vom 23. März 2009 (Bl. 942 ff. GA)). Der Senat hat den Sachverständigen am 23. September 2009 und am 9. Dezember 2009 angehört (Bl. 1041 ff. GA sowie Bl. 1075 ff. GA). Die Parteien haben in der Sitzung vom 09.12.2009 die Durchführung des weiteren Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens beantragt.

21
Das Verfahren gegen den weiteren Beklagten J… K… wurde durch Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetrennt (Bl. 1120 f. GA).

22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien nebst eingereichter weiterer Unterlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen (Bl. 1078 GA). Insbesondere wird auf das amtsgerichtliche Urteil (s.o.) sowie die Lichtbildmappe (2020 Js 46.251/99 – StA Koblenz) verwiesen.

II.

23
Die zulässige Berufung des Klägers führt hinsichtlich der Beklagten zu 1., 2. und 3. zur Abänderung und deren Verurteilung nach dem Leistungs-, Zahlungsantrag (angemessenes Schmerzensgeld) sowie dem ersten Feststellungsantrag. Der weiter – erstmals im Berufungsverfahren – gestellte Feststellungsantrag (Nr. 3) hat wegen Verjährung keinen Erfolg; dieser Antrag ist abzuweisen.

A.

24
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (Schmerzensgeld) aus § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 113, 240, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB, 830, 840, 249 ff., 253 BGB gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu. Die Beklagten haben durch ihren gemeinsamen Angriff auf die beiden Polizeibeamten und der damit einhergehenden Rechtsgutverletzung den berechtigten Schusswaffeneinsatz ausgelöst, der wiederum zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) zu den massiven Gesundheitsbeschädigung bei dem Kläger geführt hat. Diese Schäden fallen nach Ansicht des Senats auch durchaus in den Schutzbereich der verletzten Normen, die gerade auch den Schutz der Polizeibeamten bezwecken. Auch sind die geltend gemachten und nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch eingetretenen psychischen Schädigungen der Polizeibeamten den Beklagten zuzurechnen.

25
1.a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) steht auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten, insbesondere auch nach der auf den Geständnissen der Beklagten beruhenden strafrechtlichen Verurteilung (s. o.g. Urteil Amtsgericht Lahnstein) für den Senat mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) fest, dass die drei Beklagten gemeinschaftlich handelnd die Polizeibeamten S… und L… bedroht und genötigt sowie versucht haben, diese körperlich anzugreifen und zu verletzen. Sie haben damit zumindest den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (Freiheitsverletzung) sowie des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Strafbarkeitsvorschriften des §§ 113, 240 und 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB erfüllt. Dieses gemeinschaftliche, die Rechtsgüter des Klägers verletzende Handeln der drei Beklagten ergibt sich eindrucksvoll aus den Bekundungen der vor dem Senat vernommenen Zeugen (s. Sitzungsniederschriften vom 5. September 2007 (Bl. 746 ff. GA), vom 26. September 2007 (Bl. 790 ff. GA) sowie vom 10. Oktober 2007 (Bl. 806 ff. GA)). So haben insbesondere gerade auch die an dem Vorfall selbst nicht unmittelbar beteiligten Zeugen D…, G…-F…, F…, W…, B1…, S1…, B2…, M… und Sch… die eigene Erinnerungen an den Vorfall nach Abgabe der Warnschüsse vor dem Lokal der Zeugen F… bekunden können. Diese Zeugen haben eindrucksvoll, für den Senat völlig nachvollziehbar und zum Teil mit großer emotionaler Beteiligung die für die Zeugen S… und L… äußerst bedrohliche und im höchsten Maße gefährliche Situation geschildert. Danach kamen die auch von den Zeugen eindeutig als Angreifer identifizierten drei Beklagten (s. Zeugenaussagen sowie Inhalt der beigezogenen Strafakten) in äußerst aggressiver Weise und im höchsten Maße bedrohlich auf die beiden Polizeibeamten, insbesondere auf den Kläger zu, veranlassten diese zu einem „Rückzug“, bis der Kläger mit dem Rücken zu einer Hauswand stand. Diese absolute Gefährlichkeit der Situation für die beiden Angegriffenen, insbesondere für den Kläger, wird plastisch erfahrbar auch durch die Bekundung der Zeugin G…-F…, nach der die Situation geprägt war von einem „Vernichtungswillen“. Vergleichbares schildern auch die anderen vor dem Senat vernommenen Zeugen. Hiernach wurden sämtliche polizeilichen Anhalte- und Stopp-Befehle der beiden Polizeibeamten zur Beendigung des Angriffs von den drei Beklagten völlig ignoriert, nachdem diese bereits zuvor mit äußerster Brutalität auch auf weitere Unbeteiligte losgegangen waren und diese verletzt hatten. Wegen dieser Körperverletzungen wurden die Beklagten bereits rechtskräftig verurteilt. Auch die zuvor abgegebenen Warnschüsse hinderten die Beklagten nicht an dem weiteren massiven aggressiven Angriff. Die Angreifer kamen auf den Kläger bis in dessen unmittelbare körperliche Nähe zu; einige Zeugen haben einen Abstand von einem Meter bekundet; die Beklagten hatten die Hände/ Fäuste bereits gegen den Zeugen erhoben, so dass der Senat davon ausgeht, dass eine körperliche Beeinträchtigung durch Schläge bzw. Tritte unmittelbar bevorstand.

26
Der Senat macht diese Bekundungen zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung, da die Aussagen dieser Zeugen durchweg glaubhaft und diese selbst glaubwürdig sind. Diese Aussagen vor dem Senat stimmen auch in den wesentlichen Punkten mit den polizeilichen Vernehmungen (s. beigezogene Strafakten) und auch mit den geständigen Einlassungen der Beklagten vor dem Schöffengericht Lahnstein (Bl. 606 ff. d. BA 2020 Js 46.251/99 – StA Koblenz) überein.

27
Die genannten Zeugen haben keinerlei Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, kamen zu dem Geschehen völlig unbeteiligt hinzu, beobachteten dieses zum Teil aus ihren eigenen Wohnungen und haben keinerlei Verbindungen zu dem Kläger oder dem Zeugen L… oder den Beklagten. Insoweit verweist der Senat auch auf den eingehend begründeten Glaubwürdigkeitsvermerk in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 7. November 2007 (Bl. 827 ff. GA). Auch für den erkennenden Senat sind die Ausführungen der Zeugen durchweg überzeugend und können der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Aussagen der genannten Zeugen werden auch im Kerngeschehen unterstützt von den Bekundungen des gleichfalls als Zeuge vernommenen Polizeibeamten L… (Bl. 748 ff. GA). Dieser bestätigt im Wesentlichen die äußerste Aggressivität und den unbedingten Angriffswillen der drei Beklagten sowie die äußerst bedrohliche Situation nach Abgabe der Warnschüsse unter Berücksichtigung der vorangegangenen massiven Körperverletzungen gegenüber völlig unbeteiligten Dritten. Er hat auch bekundet, dass sie (beide Polizeibeamte) von den drei angreifenden Beklagten abgedrängt, zum Rückzug genötigt wurden und dass diese (Beklagte) auf keinerlei polizeiliche Weisungen mehr reagiert hatten.

28
Nach allem haben die drei eindeutig als Angreifer identifizierten Beklagten zu 1., 2. und 3. die polizeilichen Anweisungen zum Stehenbleiben und zur Beendigung des Angriffs eindeutig ignoriert, sie haben Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet (§ 113 StGB – rechtskräftige Verurteilung), sie haben diese abgedrängt und zum „Rückzug“ genötigt (§ 240 StGB) und hierdurch auch deren Freiheit beeinträchtigt (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie weiterhin auch versucht, diese körperlich durch Schläge bzw. Tritte zu verletzen (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB). Dies alles ist zur Überzeugung des Senats auch gemeinschaftlich und vorsätzlich erfolgt. Die drei Beklagten wollten gerade unter Missachtung der mehrfach gegebenen polizeilichen Aufforderungen auf die zwei Polizeibeamten „losgehen“ und haben dieses Vorhaben auch in äußerst aggressiver Weise umgesetzt. Nach allem haben sie die haftungsbegründenden Tatbestände von § 823 Abs. 1 sowie § 823 Abs. 2 i.V.m. den oben genannten Schutzgesetzen tatbestandsmäßig und auch vorsätzlich erfüllt, wobei sich der Vorsatz – wie hier gegeben – lediglich auf die Rechtsgutverletzung bzw. die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen muss. Der später eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz umfasst sein (Palandt-Grüneberg, § 276 Rn. 10 m.w.N.).

29
b) Gegen den früheren weiteren Beklagten J… K…, gegen den das Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahren abgetrennt wurde (s.o.), haben sich die Vorwürfe, die zu seiner Verantwortlichkeit führen könnten, im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt. Bereits der Kläger hat eine Teilnahme dieses früheren Beklagten an den den Schüssen unmittelbar vorausgegangenen Angriffshandlungen mit Sicherheit ausgeschlossen (Bl. 733 der BA 1 U 1161/06 – Zeugenvernehmung). Dies wird auch durch weitere Zeugen bestätigt (vgl. Aussage des Zeugen F… und der Zeugin I… K…). Diesem weiteren Beklagten ist mithin eine Beteiligung an den unmittelbar rechtsgutsverletzenden und schadensauslösenden Angriffshandlungen nicht nachweisbar und er ist für die hieraus resultierenden Schäden nicht verantwortlich. Eine Haftung infolge gefahrverursachenden Vorverhalten (Ingerenz) kann im vorliegenden Fall auch nicht zu einer Haftung dieses weiteren Beklagten (J… K…) führen. Zwar war dieser Beklagte wie auch die drei weiteren unstreitig an den körperlichen Auseinandersetzungen in der Gastwirtschaft beteiligt, was letztlich – äquivalent-kausal – zu dem Polizeieinsatz der beiden Beamten S… und L… führte. Dieses Verhalten innerhalb der Gaststätte mit nachfolgenden zahlreichen Unterbrechungen des Kausalverlaufes – Zurechnung – (Herausgehen aus der Gaststätte, Eintreffen der Polizeibeamten, Rangeleien, Warnschüsse, anscheinende Beruhigung der Situation, Verlagerung des Geschehens mit massivem Angriff durch die drei Beklagten auf die Polizeibeamten) führt im vorliegenden Fall unter Beachtung der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten in einer Gesamtbewertung der Geschehnisse nicht zu einem Zurechnungszusammenhang zwischen den später eingetretenen psychischen Schäden und dem ursprünglichen deliktischen Verhalten des weiteren Beklagten J… K… in der Gaststätte. Eine Haftung dieses weiteren Beklagten scheidet mithin zur Überzeugung des Senats aus. Durch das Eintreffen der Polizeibeamten nach Abschluss der körperlichen Auseinandersetzung in der Gaststätte trat eine Zäsur mit der Folge der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ein. Da dieser weitere Beklagte an den unmittelbar den Schüssen vorausgehenden Angriffen auf die Polizeibeamten nach den oben genannten Zeugenaussagen nicht beteiligt war, ist er für die hieraus unmittelbar resultierenden Rechtsgutsverletzungen mit den nachfolgenden Schädigungen und die für das Land erforderlichen Ersatzleistungen nicht verantwortlich.

30
2. Das Handeln der drei Beklagten war auch rechtswidrig; irgendwelche Rechtfertigungsgründe für diesen Angriff auf die beiden Polizeibeamten sind weder dargetan noch für den Senat ersichtlich.

31
Das Handeln der beiden Polizeibeamten, insbesondere auch die Abgabe der Warnschüsse und später auch der gezielten Schüsse auf die Angreifer war insgesamt rechtmäßiges polizeiliches Handeln. Abgesehen von der eindeutigen Rechtfertigung dieses Handelns, das dem Ziel der sofortigen Beendigung der Angriffe der Beklagten auf weitere Personen, deren Personen- und Sachverhaltsfeststellung nach dem Begehen mehrerer Straftaten diente, aus den entsprechenden Ermächtigungsnormen des Polizeirechts liegt hier ein klarer Fall der Rechtfertigung über „Notwehr“ im Sinne von § 227 BGB, § 32 StGB vor. Der die Schüsse abgebende Kläger befand sich in diesem Zeitpunkt gerade auch unter Zugrundelegung der Bekundungen der oben genannten Zeugen in einer ganz akuten Notwehrlage, sah sich den massiven Angriffen der drei Beklagten gegenüber, die in unmittelbarer körperlicher Nähe zu ihm sich äußerst bedrohlich und aggressiv verhielten. Der dynamische Angriff war in vollem Gange. Da die Beklagten verbalen polizeilichen Aufforderungen nicht nachkamen und auch sonstige mildere Abwehrmittel mit gleicher Effektivität für den Senat unter Berücksichtigung der situativen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, waren die den Angriff stoppenden Schüsse auf die Beine der Beklagten im vorliegenden Fall völlig der Situation angemessen, keineswegs überzogen oder unverhältnismäßig und damit eindeutig rechtmäßig.

32
Soweit einer der Beklagten geltend macht, von einem Schuss getroffen worden zu sein, als er sich bereits abgewendet hatte (bestritten), würde dies auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abwehrverhaltens des Klägers insgesamt führen. Insoweit ist für den geltend gemachten Ersatzanspruch auf das gesamte Geschehen abzustellen, was sich aus den oben genannten Gründen als eindeutig rechtmäßig darstellt.

33
Hinzuweisen ist allenfalls darauf, dass – selbst wenn man das Geschehen wie von dem einen Beklagten dargestellt einmal als zutreffend unterstellt – dieser eine Schuss des Klägers wohl in den Geltungsbereich von § 33 StGB fiele. An der Berechtigung des den Angriff der Beklagten effektiv abwehrenden Verhaltens durch den Kläger insgesamt kann dies nichts ändern.

34
Damit handelten die Beklagten bei ihrem Angriff auf die beiden Polizeibeamten eindeutig rechtswidrig.

35
3. Der vorsätzliche und rechtswidrige Angriff auf die beiden Polizeibeamten führte auch zur Verletzung deren Rechtsgüter (s.o. 1.a) und bewirkte die berechtigte Abwehr durch den Schusswaffeneinsatz. Dieser führte dann zu den Bein-Verletzungen bei den Beklagten und damit zum Ende deren Angriffs (zu den örtlichen Gegebenheiten nach Angriffsende s. d. beigezogene Lichtbildmappe).

36
Das Gesamtgeschehen war auch ursächlich für die bei dem Kläger sich ausbildende chronische posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 WHO F 43.1.

37
a) Aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. C. S… vom 23. März 2009 (Bl. 942 ff. GA) ergibt sich eindeutig, dass bei dem Kläger eine chronische posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der Bewertungsfaktoren der WHO vorliegt und diese psychische Erkrankung ursächlich auf die o.g. nächtlichen Ereignisse, insbesondere den Schusswaffeneinsatz vom 28.08.1999 zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat in dem genannten Gutachten sowie in seiner Anhörung vor dem Senat in den drei hierzu verbundenen Verfahren (Bl. 1075 ff. d. A.) überzeugend dargelegt, dass dieses Gutachten zum einen von ihm selbst verantwortet wird (s. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2009, Bl. 1051 ff. GA) und zum anderen, dass die besagte psychische Erkrankung bei dem Kläger – kausal auf das obige Geschehen mit den Beklagten zurückführbar – sachverständig festgestellt tatsächlich gegeben sind. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem Vorliegen dieser Erkrankungen auseinandergesetzt und diese eingehend diagnostisch abgesichert. Er hat bei dem Kläger weitere denkbare und von den Beklagten behauptete Bewirkungsfaktoren (neben dem oben genannten Angriff durch die Beklagten) für die Ausbildung des nun vorliegenden Krankheitsbildes ausgeschlossen. Die in Rede stehenden, zum Teil Jahre zurückliegenden Ereignisse (früherer Schusswaffeneinsatz) wurden nach den sachverständigen Feststellungen adäquat verarbeitet und konnten keine Wirkkraft mehr für die nun ausgebildete Erkrankung darstellen.

38
Der Gutachter hat auch alle Einwände gegen das Vorliegen einer Erkrankung und deren kausale Rückführung auf den Angriff der Beklagten überzeugend zurück gewiesen. So spricht die Latenzzeit zwischen dem Vorfall und der Ausbildung von Störungssymptomen von mehreren Monaten sogar eher für als gegen das Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Eine Simulation o.ä. hat der Sachverständige eindeutig und überzeugend ausgeschlossen. Die vorgenommene ambulante Untersuchung ohne stationäre Unterbringung hat er als ausreichend angesehen.

39
Mithin steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit fest, dass bei dem Kläger sich die oben genannte Erkrankung ausgebildet hat und dies ursächlich auf die bereits geschilderten und von den Beklagten zu verantwortenden Ereignisse zurück zu führen ist. Deren Handeln wurde ursächlich für die sich ausbildende und fortdauernde Erkrankung des Klägers. Der Kläger wurde durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten traumatisiert.

40
Auch aufgrund der Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2009, Bl. 1075 ff. GA) steht für den Senat fest, dass weitergehende Begutachtungen, Untersuchungen nicht angezeigt sind, solche auch nicht zu weiteren Erkenntnissen führen würden. Auf entsprechende Frage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Sachverständige eindeutig verneint, dass weitergehende psychologische Untersuchungen u.a. zur Abklärung und Absicherung der vorgenommenen Diagnose erforderlich wären. Die vorgenommenen Untersuchungen und Bewertungen durch den Sachverständigen waren für diesen für eine abgesicherte Diagnose ausreichend. Dies hat der Sachverständige dem Senat so auch entsprechend vermittelt. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen uneingeschränkt an. Damit steht für den Senat mit ausreichender Sicherheit sowohl die chronische posttraumatische Belastungsstörung (mit Krankheitswert) bei dem Kläger wie auch deren Rückführbarkeit im Sinne einer Ursachenzurechnung auf die Angriffe der Beklagten mit den nachfolgenden Entwicklungen (Schüsse u.a.) fest. Der gemeinschaftliche und rechtswidrige Angriff der Beklagten war damit äquivalent kausal für die später eingetretenen psychischen Schäden bei dem Kläger.

41
b) Diese chronische posttraumatische Belastungsstörung ist den drei Beklagten zuzurechnen.

42
Zum einen handelt es sich nicht um völlig fernliegende, absolut atypische Folgen nach den entsprechenden, von den Beklagten getätigten massiven Angriffen. Gerade auch unter Berücksichtigung der oben genannten Zeugenaussagen war das Vorgehen der Beklagten und deren Angriff auf die beiden Polizeibeamten so massiv, so aggressiv, dass es durchaus lebensnah und keineswegs fernliegend ist, dass sich bei den betroffenen Personen eine ganz enorme Stresssituation mit nachfolgender Belastungsstörung ausbildet. Dieses Phänomen ist auch – gerichtsbekannt – für verschiedene Berufe, insbesondere für Polizeibeamte entsprechend beschrieben und auch abgesichert. Dass demnach ein solcher Angriff wie geschehen mit nachfolgendem abwehrendem Schusswaffeneinsatz zu dieser psychischen Belastung (mit Krankheitswert) bei den Polizeibeamten führt, ist demnach eine durchaus naheliegende, keineswegs eine fernliegende Folge. Wegen völliger Atypizität des Geschehensablaufs und der daraus resultierenden Folgen scheidet demnach eine Zurechnung im vorliegenden Fall nicht aus.

43
Eine Zurechnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bei den beiden eingesetzten Polizeibeamten deren „Lebens-, Berufswahlrisiko“ realisiert hätte (vgl. insoweit die Argumentation in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung). Dass auch ein Polizeibeamter, wenn er von einem Angreifer geschlagen, getreten und hierdurch körperlich verletzt wird, einen entsprechenden Ersatzanspruch (Schadenersatz, Schmerzensgeld) hat, dürfte unzweifelhaft sein. Insoweit ist bisher nicht ersichtlich, dass es einen Fall gibt, in dem der jeweilige Schädiger unter dem Gesichtspunkt „Verwirklichung des Lebens-, Berufsauswahlrisikos“ von einer Haftung freigestellt wurde. Der Schädiger ist in diesem Fall für die körperlichen Schäden verantwortlich und entschädigungspflichtig. Weshalb im vorliegenden Fall des Eintritts einer massiven psychischen Schädigung, Erkrankung etwas anderes gelten soll, ist dem Senat nicht ersichtlich und auch unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Ein Ausschluss der Zurechenbarkeit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich eine völlig fernliegende, extrem atypische Folge realisiert hätte. Dies ist aus den oben genannten Gründen jedoch eindeutig nicht der Fall.

44
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eigenes Handeln der Polizeibeamten (Schusswaffeneinsatz) das ihre Erkrankung auslösende Gesamtgeschehen mit geprägt hat. Dieses Handeln hatte aber gerade seine Ursache in dem massiven, die Rechtsgüter der Polizeibeamten verletzendem Verhalten der Beklagten, ihrem massiven und höchst aggressiv vorgetragenem Angriff (s. Palandt-Grüneberg, Vorb § 249 Rn. 24 ff., 41 ff.; Palandt-Sprau, § 823 Rn. 58).

45
Eine Zurechnung scheidet auch nicht aus, weil sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hätte. In diesen Fällen (u.a. Stolpern über Bordstein, Ausrutschen auf nassem Gras) wirkt sich das Verhalten des Schädigers gerade nicht gefahrerhöhend aus. Im hier vorliegenden Fall war hingegen der Angriff der Beklagten gerade Auslöser für die abwehrenden Schüsse und die gesamte Folgeentwicklung. Es hat sich gerade nicht das allgemeine Lebensrisiko sondern das von den Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig geschaffene und erhöhte Risiko für die Polizeibeamten verwirklicht. Diese Sichtweise mit der hier eindeutig anzunehmenden Zurechnung ergibt sich auch aus dem von den Beklagten vorlegten Urteil (BGH v. 22.05.2007 – VI ZR 17/06; Bl. 425 ff. d.A.). Es lag gerade eine Gefahrverursachung, Gefahrerhöhung durch die Beklagten vor.

46
Auch konnten und mussten die Beklagten damit rechnen, dass infolge ihres äußerst aggressiven Vorgehens unter Missachtung eindeutiger polizeilicher Anordnungen auf die beiden eingesetzten Polizeibeamten diese die hieraus entstehende Situation nicht folgenlos verarbeiten würden, mithin durchaus die nahe Möglichkeit bestand, dass sich hier Belastungsstörungen ausbilden. Damit war diese Folge bei den beiden Polizeibeamten nicht nur objektiv zurechenbar, sondern auch für die Beklagten subjektiv unter Zugrundelegung zivilrechtlicher Maßstäbe vorhersehbar (s. Palandt-Sprau, § 823 Rn. 42 f.).

47
Nach allem hat der rechtswidrige Angriff der Beklagten kausal und zurechenbar zu den bei den eingesetzten Polizeibeamten vorliegenden chronischen psychischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert geführt, was wiederum den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch begründet.

48
4. Der Senat erachtet die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 18.000 € unter Berücksichtigung der für den vorliegenden Fall relevanten Zumessungsgesichtspunkten (s. Palandt-Grüneberg, § 253 Rdnr. 15 ff.) als angemessen aber auch als ausreichend. Hierbei hat er vor allem das sachverständig festgestellte Maß an Beeinträchtigungen und Schädigungen des Klägers sowie auch das Vorgehen der Beklagten, dessen Unwertgehalt mitberücksichtigt. Besonders ins Gewicht fällt auch die seit Anfang 2000 bestehende lange Zeit der massiven Beeinträchtigung des Klägers in seiner gesamten Lebenswelt (u.a. Aufgabe seines Berufs). Nicht ohne Berücksichtigung konnte aber auch das prozessuale Verhalten der Beklagten in dem seit Mitte des Jahres 2002 andauernden Zivilrechtsstreit bleiben. So wurden die Geschehnisse in der Nacht des 28.08.2009 im vorliegenden Rechtsstreit bestritten, obwohl entsprechende Geständnisse in dem einschlägigen Strafverfahren bereits abgegeben worden waren. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit auch mit den entsprechenden psychischen Belastungen für den Kläger deutlich hinausgezögert. Die wesentlichen Zumessungsfaktoren für den Senat waren jedoch die Schwere und auch die Dauer der erlittenen und noch andauernden Schädigung sowie das ganz massive Vorgehen der Beklagten bei ihren Angriffen auf die beiden Polizeibeamten, wobei der Senat hier von einem doch recht hohen Unwertgehalt ausgeht. Nach allem ist der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag angemessen, aber auch für eine Genugtuung des Klägers ausreichend.

49
5. Der geltend gemachte bezifferte Leistungsanspruch, -antrag ist nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde rechtzeitig unterbrochen bzw. gehemmt. Dies gilt auch für den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag.

B.

50
Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte klageerweiternde Feststellungsantrag nach Ziff. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Januar 2010 (zugestellter klageerweiternder Antrag vom 01.10.2007, Bl. 804 ff. d.A.) ist wegen Eintritts der Verjährung auf die entsprechenden Einreden der Beklagten hin abzuweisen. Dieser Anspruch unterliegt einer eigenständigen Verjährung (OLG Karlsruhe, OLGReport Karlsruhe 2009, 904 f.). Die dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes mit dem klageerweiternden Antrag im Jahre 2007 eindeutig abgelaufen. Dieser Antrag des Klägers bleibt damit ohne Erfolg.

C.

51
Nach allem ist das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. sind dem Kläger ersatzpflichtig und auch verantwortlich für eintretende Folgeschäden. Der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte weitergehende Feststellungsantrag ist verjährt und dementsprechend abzuweisen.

52
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die abschließend in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Gründe im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um die Entscheidung in dem hier vorliegenden Einzelfall, der keinerlei grundsätzliche Fragen berührt und dessen Entscheidung auch in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Auslegung der einschlägigen Rechtssätze steht.

53
Die Kostenentscheidung ergibt sich für die erste Instanz aus § 91 und für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO.

54
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf insgesamt 33.000 € festgesetzt (Antrag zu 1: 18.000 €; Feststellungsantrag zu 2: 15.000 €). Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Berücksichtigung des weiter gestellten Feststellungsantrages (Antrag zu 3) auf insgesamt 34.800 € festgesetzt (Wert des letztgenannten Feststellungsantrags unter Berücksichtigung der erheblich eingeschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten (s. auch BGH, BGHReport 2009, 585): 1.800 €).

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