OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2017 – 4 U 29/16
1. Sind mehrere teils im Allein-, teils im Miteigentum stehende, als Einheit zu betrachtende Grundstücke von einem im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärten Bebauungsplan betroffen, so können die Eigentümer einen Amtshaftungsanspruch ggf. als einfache Forderungsgemeinschaft im Sinne des § 432 BGB geltend machen.(Rn.81)
2. Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs bei für unwirksam erklärtem Bebauungsplan.(Rn.78)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.02.2016 (Aktenzeichen 4 O 511/12) auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
1
Die klagenden Geschwister machen Schadensersatzansprüche, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, geltend, weil ihnen die beklagte Landeshauptstadt durch Aufstellung zweier Bebauungspläne und einer Naturschutzsatzung, die hernach im Normenkontrollverfahren allesamt für unwirksam erklärt wurden, jegliches Baurecht für mehrere Grundstücke verweigert habe.
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Die Kläger sind teils Allein-, teils Miteigentümer von Grundstücken auf dem „T.“ in S.. Die Klägerin zu 1 ist Alleineigentümerin der Parzellen Nr. …/2, …/3, …/4, …/25, …/26 und …,27, die zusammen 4.531 m² groß sind, sowie der Parzellen …/29, …/8, …/9, …/11 und …/12 mit einer Fläche von insgesamt 5.198 m². Alle vier Kläger sind Miteigentümer der Wegeparzelle …/14 mit einer Fläche von circa 1.144 m². Die Kläger zu 2 bis 4 sind Miteigentümer der Parzellen …/8 und …/15 von zusammen 4.263 m² und der 3.874 m² großen Parzelle …/3.
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Die Gemarkung „T.“ in S. wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat C. R. (1827 bis 1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („R.park“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind nur noch teilweise erhalten und stehen, wie das inzwischen baufällige Gartenhaus oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die 1898 fertiggestellte repräsentative Villa durch Bombenabwurf schwer beschädigt und 1950 unter französischer Sequesterverwaltung abgebrochen. Die hier interessierenden Grundstücke wurden im Jahre 1979 von der R. Industrieverwaltung GmbH als Eigentümerin und Rechtsnachfolgerin der R.’schen Eisen- und Stahlwerke für 4 Mio. DM an die Rechtsvorgänger der Kläger veräußert. Nachdem es seither aus den verschiedensten, im späteren Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.06.2009 (Aktenzeichen 2 C 478/07, S. 4 ff. = Bd. I Bl. 10 ff. d. A.) im Einzelnen dargestellten Gründen nicht zu einer (Wieder-) Bebauung des Areals gekommen war, beschloss der Stadtrat der Beklagten am 04.07.2006 einen Bebauungsplan „Am T.“ (Nr. 114.06.00) und legte die Beklagte durch Naturschutzsatzung vom 26.02.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am T.“ (Nr. 5.08.03) fest.
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Mit Anwaltsschreiben vom 04.10.2007 beantragten die Kläger zu 1 bis 3 bei der Beklagten eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 03.12.2007 (Bd. I Bl. 146 d. A.) beantragten die Kläger zu 1 bis 3 „einen Vorbescheid zu folgender Frage: „Bauliche Maßnahmen sind auf den Grundstücken meiner Mandanten „Am T.“ gemäß § 34 BauGB genehmigungsfähig.““. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.01.2008, dass ein Vorbescheidsverfahren nur im Baugenehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 64 f. LBO SL möglich sei, das Anwaltsschreiben vom 03.12.2007 daher nicht weiter bearbeitet und als erledigt betrachtet werde.
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Auf die Normenkontrollanträge der Kläger zu 1 bis 3 vom 14.12.2007 erklärte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch rechtskräftiges Urteil vom 25.06.2009 (Aktenzeichen 2 C 478/07) den am 04.07.2006 vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplan „Am T.“ (Nr. 114.06.00) und durch ebenfalls rechtskräftiges Urteil vom gleichen Tage (Aktenzeichen 2 C 284/09) die am 06.02.2007 ebenso beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am T.“ (GLB 5.08.03) jeweils für unwirksam.
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Auf den Normenkontrollantrag der Kläger zu 1 bis 4 vom 28.11.2011 erklärte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch rechtskräftiges Urteil vom 26.02.2013 (Aktenzeichen 2 C 424/11) den weiteren, am 07.12.2010 vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplan „T. – Ehem. R.park“ (Nr. 114.07.00) für unwirksam.
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Die Beklagte bat mit Schreiben vom 01.10.2012 (Bd. II Bl. 331 d. A.) an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger die Kläger zu 1 bis 3 um Konkretisierung von verbescheidungsfähigen Fragen bis zum 19.10.2012. In dem Schreiben, dem ein Antragsformular für einen Bauvorbescheid beigefügt war, heißt es in Bezug auf das Anwaltsschreiben vom 03.12.2007: „Welches Vorhaben beurteilt werden soll, lässt sich dem gestellten Antrag nicht entnehmen. Weder ist klar(,) um welche Art der Nutzung es sich handeln soll, noch wird die Größe oder Lage der Baukörper beschrieben.“.
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In Nr. 4 der Vereinbarung vom 06./08./09.03.2015 (Bd. II Bl. 358 ff. d. A.) sind die Kläger übereingekommen, ihr Baurecht hinsichtlich sämtlicher Parzellen gemeinsam zu vertreten. Das Gleiche gilt nach dieser Vereinbarung für die Durchsetzung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Weiter haben die Kläger erklärt, dass sie nach Abschluss des Gesamtvorgangs aus Erteilung von Baugenehmigungen bzw. Bauvorbescheiden, Titulierung und Auskehrung des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Zahlungsanspruchs, usw. die ihnen anteilig zustehenden Rechte oder Zahlungen intern entsprechend ihren unterschiedlichen Anteilen an den einzelnen Parzellen des Ensembles verteilen.
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Mit Kaufvertrag nebst Auflassung vom 12.01.2017 (Urkundenrollen-Nr. …/… des Notars N. M. mit dem Amtssitz zu Berlin) haben die Kläger an die Herren M. Sch., S./Saar, M. E., M., und H.-J. B., M., diese handelnd als Geschäftsführer der in Gründung befindlichen T. Wohnpark GmbH, St. W., die hier interessierenden Grundstücke zum Kaufpreis von 3.802.200 € veräußert, wobei der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die zuständige Baubehörde eine vollziehbare Baugenehmigung entsprechend einer Planung des Architekten K., die eine Bruttogeschoßfläche von 9.580 m² ausweist, erteilt, längstens jedoch bis zum 30.06.2018. Außerdem hat der Stadtrat der Beklagten auf der Grundlage einer Konzeptstudie der – von den Klägern als Maklerin beauftragten – LBS Immobilien GmbH, S., und der Investorin (oben genannter T. Wohnpark GmbH i. G.) am 07.02.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnbebauung Am T.“ beschlossen.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich amtspflichtwidrig verhalten, weil sie offensichtlich rechtswidrig Bebauungspläne und eine Naturschutzsatzung aufgestellt habe. Außerdem habe sie Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den weitgehend abgeschlossenen Verhandlungen der Parteien über eine Bebauung verletzt und rechtswidrig einen Vorbescheidsantrag aus dem Jahre 2007 nicht beschieden.
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Weiter haben die Kläger behauptet, durch die rechtswidrige Verweigerung der Bebauung sei ihnen entsprechend dem Gutachten Dr.-Ing. K. und Partner, Berlin, vom 14.08.2013 ein Schaden in Höhe von 1.011.000 € entstanden, der sich aus dem Barwert des Kapitalverlustes in Höhe von 702.000 € und dem Schaden wegen der Gemengelage sonstiger Einflüsse zwischen dem 01.01.2009 und dem 25.03.2013 in Höhe von 309.000 € zusammensetze. Darüber hinaus hätten die Kläger im Vertrauen auf die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke Aufwendungen erbracht an die D. C. Architects für eine Konzeptstudie in Höhe von 53.550 € und für die Grundstücksbesichtigung und die Teilnahme an Verhandlungen mit der Baudezernentin und den Planungsbehörden der Beklagen in Höhe von 3.256,70 €. Für die Planungsleistung des Landschaftsarchitekten L. M. habe eine Summe von 22.685 € aufgewendet werden müssen, für die Planungsleistungen der Dr. W. Umweltplanung und -consulting Partnerschaft eine solche von 10.162,60 €. Die Kläger hätten die im Einzelnen bezeichneten Rechnungen bezahlt.
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Die Kläger haben zuletzt beantragt (Bd. III Bl. 410 f., 466 d. A.),
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1. Zahlungsanträge (Haupt- und Hilfsantrag)
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a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.100.654,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen.
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b) Hilfsweise wird beantragt (Hilfsantrag zu dem Hauptantrag), die Beklagte zu verurteilen,
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1. an die Klägerin zu 1 479.031,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen;
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2. an die Klägerin zu 2 207.207,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen;
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3. an den Kläger zu 3 207.207,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen und
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4. an den Kläger zu 4 207.207,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen.
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2. Feststellungsanträge (Hilfsanträge zu dem Hauptantrag und Hilfsantrag Ziffer 1)
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Hilfsweise zu den Anträgen 1.a) und b) wird beantragt:
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a) Hilfsweiser Feststellungsantrag
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der diesen seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.12.2010 entstanden ist.
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b) Weiterer Hilfsantrag zu Antrag II a)
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Es wird festgestellt,
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1. dass die Beklagte der Klägerin zu 1 52,69 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der dieser seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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2. dass die Beklagte der Klägerin zu 2 15,77 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der dieser seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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3. dass die Beklagte dem Kläger zu 3 15,77 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der diesem seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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4. dass die Beklagte dem Kläger zu 4 15,77 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der diesem seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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Ferner haben die Kläger beantragt,
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über die Klageanträge zu 1. gemäß § 304 (ZPO) durch Grundurteil und über die hilfsweisen Klageanträge zu 2 auf Feststellung durch Endurteil zu entscheiden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, aus den vorliegenden Urteilen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes könne nicht auf ein Verschulden der Beklagten geschlossen werden. Ferner wären die Kläger gemäß § 839 Abs. 3 BGB zur Stellung von Bauanträgen gehalten gewesen, solche lägen aber nicht vor. Das Schreiben vom 09.11.2009 enthalte keinen rechtswirksamen Bauantrag. Das Schreiben vom 03.12.2007 stelle auch keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids dar. Auf die behaupteten Gespräche mit der Baudezernentin der Beklagten könnten sich die Kläger nicht berufen. Im Rahmen dieser Gespräche seien keine Zusagen erteilt worden. Weiter hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Da die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für unwirksam erklärten Bebauungspläne am 04.07.2006 und am 06.02.2007 beschlossen worden seien, wären Ansprüche der Klägerin vor dem Jahr 2010 verjährt.
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Das Landgericht hat mit dem am 04.02.2016 verkündeten Urteil (Bd. III Bl. 474 ff. d. A.) unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt,
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1. dass die Beklagte der Klägerin zu 1 52,69 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der dieser seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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2. dass die Beklagte der Klägerin zu 2 15,77 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der dieser seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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3. dass die Beklagte dem Kläger zu 3 15,77 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der diesem seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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4. dass die Beklagte dem Kläger zu 4 15,77 v. H. des Schadens zu ersetzen hat, der diesem seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.09.2010 entstanden ist.
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Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
41
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Kläger geltend, in dem angefochtenen Urteil würden die Voraussetzungen der Forderungsgemeinschaft – insbesondere die Unteilbarkeit der von den Klägern begehrten Schadensersatzleistung – bereits im Ansatz verkannt. Die tragende These des angefochtenen Urteils, die Beklagte hätte etwa unterschiedliche Amtspflichten gegenüber den einzelnen Klägern (dann jeweils differenziert nach den einzelnen Eigentumsanteilen), sei aus Sicht der Kläger abwegig; keine der Parteien habe einen solchen Standpunkt jemals ernsthaft vertreten. Schließlich habe das angefochtene Urteil auch die Bedeutung der mit Schriftsatz vom 26.03.2015 vorsorglich überreichten Vereinbarungen unter den Klägern verkannt.
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Weiter sei es nicht hinzunehmen, dass das Landgericht die systematische Verweigerung des Baurechts der Kläger durch eine bloße und wiederholte Verhinderungsbauleitplanung ignoriere und meine, aus der inzwischen seit 13 Jahren anhaltenden Verweigerung des Baurechts für die Kläger könne ein ursächlicher Schaden nicht angenommen werden, weil diese keine „Anstalten“ zur Realisierung des Baurechts getroffen hätten. Die Kläger hätten sich seit dem Jahre 2003 und insbesondere seit Ende des letzten Jahrzehnts bis heute immer wieder um das ihnen zustehende Baurecht bemüht, und die Beklagte habe dies offensichtlich rechtswidrig und unter Verletzung ihrer Amtspflichten verweigert.
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Das angefochtene Urteil weise die Ansprüche der Kläger mit der Begründung zurück, die von dem Gutachter nach der Differenztheorie ermittelte Schadenshöhe sei methodisch nicht haltbar, weil sie „Finanzmathematik“ darstelle. Es sei im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung darzulegen gewesen, ab wann Baurecht der Kläger bestanden habe und welche zeitlichen Verzögerungen entstanden seien. Nachdem unstreitig sei, dass die Kläger bereits seit dem Jahre 2003 Baurecht nach § 34 BauGB gehabt hätten und die Beklagte dies von Anfang an aus Rechtsgründen bestritten habe, sei die Begründung des angefochtenen Urteils nicht haltbar. Die Beklagte habe in diesem Verfahren nicht ernsthaft bestritten, dass das Baurecht der Kläger durch eine offensichtlich rechtswidrige Verhinderungsplanung beendet worden sei. Die Beklagte habe auch nicht etwa vorgetragen, dass von der gutachterlich berechneten Wertdifferenz möglicherweise Abzüge zu machen seien (z. B. durch Verteuerung der Baukosten), die dann als ein substanziiertes Teilbestreiten hätten gewertet werden können.
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In dem angefochtenen Urteil würden die Forderungen für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2009 (Zeitpunkt im Klageantrag) und dem 07.10.2010 (zweiter Bebauungsplan) für verjährt gehalten, hierbei werde jedoch übersehen, dass die Beklagte auch für diesen Zeitraum eine Amtspflichtverletzung begangen habe, indem sie den Klägern das ihnen zustehende Baurecht nach § 34 BauGB verweigert habe.
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Die Kläger beantragen (Bd. III Bl. 560 d. A.),
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in Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu entscheiden:
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1. Zahlungsanträge (Haupt- und Hilfsantrag)
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a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.100.654,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen.
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b) Hilfsweise wird beantragt (Hilfsantrag zu dem Hauptantrag), die Beklagte zu verurteilen,
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1. an die Klägerin zu 1 479.031,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen;
51
2. an die Klägerin zu 2 207.207,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen;
52
3. an den Kläger zu 3 207.207,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen und
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4. an den Kläger zu 4 207.207,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zu zahlen.
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2. Feststellungsanträge (Hilfsanträge zu dem Hauptantrag und Hilfsantrag Ziffer 1)
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Hilfsweise zu den Anträgen 1.a) und b) wird beantragt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der diesen seit dem 01.01.2009 durch die Aufstellung des unwirksamen Bebauungsplans „T., ehem. R.park“ vom 07.12.2010 entstanden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
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Die Beklagte meint, bei Anwendung der Anforderungen, die die Kläger an die Berufungsbegründung der Beklagten richteten, dürfte die Berufung der Kläger ebenfalls als unzulässig zu verwerfen sein. Mit den Anträgen verfolgten die Kläger die ursprünglich in der ersten Instanz gestellten Zahlungsanträge und begehrten mit den Hilfsanträgen eine unschlüssige und nicht nachvollziehbare Quotierung an die Kläger zu 1 bis 4, während im Hilfsantrag (Feststellungsantrag Ziffer 2) wiederum nicht ausreichend differenziert werde, obwohl das Landgericht Saarbrücken im angefochtenen Urteil entsprechend tenoriert habe. Die Hilfsanträge zu Ziffer 1.b) und 2 stellten rechtlich eine Klageänderung dar, die in der Berufungsinstanz nur mit Zustimmung der Beklagten zulässig sei. Die Beklagte stimme der Klageänderung im Rahmen der Hilfsanträge nicht zu. Im Übrigen seien die gestellten Hilfsanträge auch nicht sachdienlich, da die Beklagte bei einer unterstellten Tenorierung eine Tatsacheninstanz verlieren würde.
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Die Beklagte wehre sich gegen die unsubstanziierte Behauptung, sie habe in der Vergangenheit eine Verhinderungsbauleitplanung betrieben. Zutreffend seien lediglich die Ausführungen der Kläger im Zusammenhang mit der Erstellung von Bebauungsplänen.
61
Im Wege der Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe bei der Kausalität des ausgeurteilten Feststellungsanspruchs im Rahmen der Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht berücksichtigt, dass die Kläger (einzeln oder insgesamt) unstreitig weder eine Bauvoranfrage noch einen Bauantrag gestellt hätten. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, bestünden unabhängig von der Frage der Wirksamkeit eines Bebauungsplans für Bauwillige dann aber dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche.
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Das Landgericht habe im Wesentlichen keine eigene Prüfung durchgeführt und pauschal auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.02.2013 Bezug genommen. Insbesondere fehlten Ausführungen zu einem möglichen Verschulden der Beklagten. Die Beklagte habe in der Vorbereitung und Abfassung der Beschlüsse eine umfangreiche Wertung durchgeführt und durchgängig die Belange der Kläger, allerdings nicht in deren Sinne, berücksichtigt. Zudem habe sie im Rahmen der Erstellung der Bebauungspläne den sachverständigen Rat des anerkannten Öffentlichrechtlers Prof. Dr. Sp. eingeholt.
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Schließlich habe das Landgericht die Einrede der Verjährung unzureichend gewürdigt. Das Landgericht habe die Verjährung bezogen auf die Satzungen bejaht, dabei aber verkannt, dass der Anspruch der Kläger dem Grunde nach bereits durch die Beschlussfassungen in den Jahren 2006/2007 entstanden sei und sich kontinuierlich weiter entwickelt habe. Nach einheitlicher Sachverhaltsbetrachtung gelte die Frage der Verjährung auch für den ausgeurteilten Feststellungstenor.
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Die Beklagte beantragt (Bd. IV Bl. 580 d. A.),
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.02.2016 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
66
Die Kläger beantragen,
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die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
68
hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
69
Die Kläger halten die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil die Berufungsbegründung im Wesentlichen auf unbegründeten Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhe. Einzelne Passagen der Berufungsbegründung seien nicht oder nur schwer lesbar, weil Sätze nicht zu Ende geführt bzw. sinnentstellt seien. Was mit der Berufungsbegründung gemeint sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte führe ihren Angriff gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit dem Argument, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kläger keine „Bauvoranfrage“ gestellt hätten. Mit diesem Vortrag werde der Berufungsbegründungspflicht nicht genügt, da in dem angefochtenen Urteil genau das Gegenteil stehe: Es sei zwischen den Parteien vielmehr unstreitig, dass die Kläger eine Bauvoranfrage gestellt hätten. Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils im Sinne des § 520 Abs. 1 Satz 3 ZPO seien nicht vorgetragen.
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Da die Kläger unstreitig eine Bauvoranfrage gestellt und mehrfach auf deren Entscheidung gedrängt hätten, falle die Rüge der Rechtsverletzung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsbegründung der Beklagten in sich zusammen. Zwischen den Parteien sei von Anfang an unstreitig gewesen, dass die Verweigerung und Gewährung von Baurecht für die Kläger und ihre gesamten Grundstücke nur einheitlich erfolgen könne. Dies gelte bereits für den vollständigen Ausschluss jeglichen Baurechts für alle Grundstücke in den beiden unwirksamen Satzungen 2007, für die lediglich partielle Gewährung beschränkten Baurechts in dem ebenfalls unwirksamen Bebauungsplan 2011 und für die Gespräche und Verhandlungen, die die Parteien nach den drei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts aus den Jahren 2009 und 2013 geführt hätten. Im Übrigen seien die drei Satzungen der Beklagten durch das Oberverwaltungsgericht wegen Abwägungsfehlern aufgehoben worden, die offensichtlich gewesen seien, den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis betroffen hätte und ergebnisrelevant gewesen seien.
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Ohne Weiteres als unzulässig zurückzuweisen sei das im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene Argument der Beklagten, ein Verschulden sei zu verneinen, weil sie von einem „anerkannten Öffentlichrechtler“ „betreut“ worden sei. Die Beklagte habe weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung gerügt, dass sich das Landgericht mit ihrem Verschulden nicht auseinander gesetzt habe. Die Behauptung, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in den Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht habe sie auch mit der Erstellung des Bebauungsplans rechtlich beraten, werde erstmals im Berufungsverfahren aufgestellt und von den Klägern bestritten. Zudem hätten bei der Aufstellung des Bebauungsplans 2010 bereits die beiden Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 25.06.2009 vorgelegen, so dass die Aufstellung dieses Plans nichts Anderes darstelle als eine offensichtliche Insubordination gegenüber den beiden Urteilen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.03.2015 (Bd. II Bl. 366 ff. d. A.) und vom 19.11.2015 (Bd. III Bl. 465 f. d. A.) und des Senats vom 27.07.2017 (Bd. IV Bl. 711 ff. d. A.) Bezug genommen.
B.
73
Die Erstberufung der Kläger unterliegt der Zurückweisung (I.), wohingegen die Zweitberufung der Beklagten Erfolg hat und zur vollständigen Klageabweisung in der Berufungsinstanz führt (II.).
I.
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1. Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Die Beklagte macht zwar mit Schriftsatz vom 05.07.2016 geltend, bei Anwendung der Anforderungen, die die Kläger ihrerseits an die Berufungsbegründung der Beklagten richteten, dürfte die eigene Berufung der Kläger ebenfalls als unzulässig zu verwerfen sein. Es sei auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Kläger über formelhafte, nichtssagende und prosaische Redewendungen hinaus in der Berufungsbegründung vom 16.05.2016 vortrügen (Bd. III Bl. 611 d. A.). Diese Auffassung trifft indessen nicht zu.
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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH NJW 2012, 3581 f. Rn. 8). Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22), andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH NJW 1998, 1081, 1082, zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F.; Ball in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 520 Rn. 38). Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden (BGH NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; Ball in Musielak/Voit, aaO). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinander setzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (BGH NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10).
76
b) Die Berufungsbegründung der Kläger erfüllt diese Anforderungen. Darin wird zunächst dargelegt, aus welchen Gründen die Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts den Amtshaftungsanspruch gemeinsam geltend machen könnten (Bd. III Bl. 564 bis 572 d. A.). Weiter wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, warum den Klägern auf Grund einer als rechtswidrig und schuldhaft angesehenen Verweigerung des Baurechts durch die Beklagte seit dem 01.01.2009 ein Schaden entstanden sei (Bd. III Bl. 572 bis 577 d. A.). Schließlich enthält der Schriftsatz eine Darstellung, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Verjährung eingetreten sei (Bd. III Bl. 577 d. A.). Für die Zulässigkeit der Berufung ist es unter Berücksichtigung der vorstehend angegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen der Berufungsbegründung der Kläger in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
77
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO im Ergebnis jedenfalls keine den Klägern günstigere Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Deshalb kann dahinstehen, ob für die erhobenen Feststellungsanträge das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse gegeben ist. Ist die Klage bereits in der Sache abweisungsreif, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig (BGH NJW 1978, 2031; BAG NJW 2003, 1755, 1756; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 256 Rn. 7).
78
a) Eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG greift im Ergebnis nicht ein.
79
aa) Allerdings sind die Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts als einfache Forderungsgemeinschaft anzusehen.
80
(1) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien nicht als Forderungsgemeinschaft im Sinne des § 432 BGB zu qualifizieren. Es gehe vorliegend um mehrere Grundstücke, die teilweise im Alleineigentum der Klägerin zu 1 stünden, teilweise existierten Miteigentümergemeinschaften aus den Klägern zu 1 bis 4 und den Klägern zu 2 bis 4. Hinsichtlich jedes einzelnen Grundstücks bestehe ein Anspruch des jeweiligen Eigentümers auf Realisierung einer Bebauung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften und ggf. auf Ersatz eines Schadens infolge der rechtswidrigen Verhinderung der Bebauung. Dies sei nicht zwingend ein einheitlicher Schaden. Unabhängig davon, dass eine einheitliche Überplanung des gesamten Grundstücksensembles städtebaulich sinnvoll und in der Gesamtschau aller Voraussicht nach auch für die Kläger oder einen Investor wirtschaftlich am Sinnvollsten sei, schließe dies in keiner Weise die Möglichkeit aus, dass ggf. einzelne Grundstücke auch losgelöst von den übrigen einer Teilbebauung nach § 34 BauGB zugeführt würden. Es bestünden damit gegenüber jedem Eigentümer eines Grundstücks bzw. gegenüber jeder Miteigentümergemeinschaft auch einzelne Amtspflichten, die zu beachten seien. Das Resultat seien ggf. Schadensersatzansprüche in Geld, welche teilbar seien. Zu einer Mitgläubigerschaft führe es nicht, dass bei gemeinsamer Entwicklung eines Bebauungskonzepts und dessen Realisierung ggf. ein höherer Gewinn erzielt werden könne, der letztlich für jeden Kläger vorteilhaft sei (Bd. III Bl. 491 ff. d. A.).
81
(2) Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, dass zum Anwendungsbereich des § 432 BGB auch die einfache Forderungsgemeinschaft gehört (vgl. BGH NJW-RR 2009, 687 f. Rn. 8 ff.; NJW 2015, 3447, 3449 Rn. 37; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl. § 432 Rn. 7). Steht eine Forderung mehreren Personen in solcher Gemeinschaft zu, so ist die Leistung stets unteilbar, wenn der Anteil des Einzelnen an der an sich teilbaren Leistung – z. B. gerichtet auf eine Geldforderung – erst nach Verrechnung der Lasten oder dergleichen bestimmt werden kann (MünchKomm-BGB/Bydlinski, 7. Aufl. Vorbem. vor §§ 420 ff. Rn. 14 mit § 420 Rn. 15). So liegt der Fall hier. Wie die Erstberufung mit Recht geltend macht (Bd. IV Bl. 564 d. A.), wurden sämtliche teils im Alleineigentum der Klägerin zu 1, teils im Miteigentum mehrerer Kläger stehenden Flurstücke von vorneherein als Einheit betrachtet und stand eine in Parzellen aufgeteilte Beplanung und Nutzung des als „Ehemaliger R.park“ bezeichneten Ensembles in keinem Zeitpunkt in Rede. Eine Aufteilung etwaiger – an sich teilbarer – Schadensersatzforderungen auf Wegeparzellen, bebaubare Parzellen usw. (nach Miteigentumsanteilen? nach Flächen?) ist ersichtlich nicht möglich. Die Literaturauffassung, wonach bei der (strikten) gemeinschaftlichen Gläubigerschaft, bei der nur alle Berechtigten gemeinsam fordern können, keine Anordnung des § 432 Abs. 1 BGB passen soll, weil eben gerade nicht ein Gläubiger allein wirksam fordern kann (so MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO § 432 Rn. 2), gewinnt vorliegend keine Bedeutung; denn es klagen alle (in Betracht kommenden) Gläubiger. Bei dieser Sachlage kommt es auf die nachträgliche Vereinbarung der Kläger vom 06./08./09.03.2015 (Bd. II Bl. 358 ff. d. A.) nicht mehr an.
82
bb) Darüber hinaus haben die Mitglieder des Stadtrats als Beamte (nachfolgend (1)) durch Aufstellung zweier Bebauungspläne und einer Naturschutzsatzung, die im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes allesamt mit Recht für unwirksam erklärt worden sind, eine ihnen den Klägern als Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (2), und zwar zumindest fahrlässig (3).
83
(1) Bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan werden die Mitglieder des Gemeinderats als „Beamte“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne tätig (BGHZ 84, 292, 298; 92, 34, 51; 106, 323, 330; 110, 1, 8; BGH VersR 1970, 1007, 1009; WM 1975, 630, 633; Staudinger/Wöstmann, BGB Neubearb. 2013 § 839 Rn. 549). Entsprechendes hat für die Naturschutzsatzung zu gelten, da diese in einem auf Erlass einer Rechtsverordnung zielenden Normsetzungsverfahren ergangen ist.
84
(2) Mit allen drei hier interessierenden Satzungen hat der Stadtrat der Beklagten Amtspflichten verletzt, die ihm gegenüber den Klägern oblagen.
85
(2.1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen im Verfahren der Bauleitplanung Amtspflichten grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit (s. dazu im Einzelnen (krit.) Bracher in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht 8. Aufl. Rn. 1290 ff.). Deshalb werden z. B. drittbezogene Amtspflichten nicht bereits dadurch verletzt, dass die Gemeinde einen unwirksamen Bebauungsplan bekannt macht, der die Grundstückseigentümer im Vertrauen auf seine Wirksamkeit zu Investitionen veranlasst (BGHZ 84, 292 ff; 110, 1 ff.). Das gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan (insbesondere ein vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens dient (Staudinger/Wöstmann, BGB Neubearb. 2013 § 839 BGB Rn. 566). Bedeutung hat dies vor allem bei Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen (BGHZ 84, 292 ff.; BGH BRS 53 Nr. 51). Der Bundesgerichtshof verneint den Drittbezug der Amtspflicht darüber hinaus auch in Fällen, in denen konkrete abwägungserhebliche Individualbelange der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb oder außerhalb des Plangebiets nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden sind. Das Abwägungsgebot qualifiziert er nur in zwei Fallgruppen als drittbezogene Amtspflicht:
86
(2.1.1) Zum einen bestehe die aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sich ergebende Verpflichtung, Gefahren für Leben und Gesundheit der von der Planung betroffenen Personen zu vermeiden, auch gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Plangebiet sowie gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Diese Ausnahme, die der Bundesgerichtshof nicht dem Abwägungsgebot zuordnet, begründet er mit „der überragenden Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit“ (BGHZ 106, 323 ff.; 108, 224 ff.; 109, 380 ff.; 113, 367 ff.; s. Bracher in Bracher/Reidt/Schiller, aaO Rn. 1291). Diese Fallgruppe ist hier offensichtlich nicht einschlägig.
87
(2.1.2) Die zweite Fallgruppe betrifft die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Drittbezogen ist demnach die Verpflichtung, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen. Nur in diesem Rahmen kann die Verpflichtung zur Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die für die Drittbezogenheit erforderliche Verpflichtung zur Begründung konkreter besonderer Interessen des einzelnen Bürgers begründen. Außerdem hat der Betroffene diejenigen Nachteile entschädigungslos hinzunehmen, die ihn auch im Falle rechtmäßiger Planung entschädigungslos getroffen hätten (BGHZ 92, 34 ff.; a. A. Bracher in Bracher/Reidt/Schiller, aaO Rn. 1292).
88
(2.2) Das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe steht im Streitfall außer Zweifel. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat im Urteil vom 25.06.2009 (2 C 478/09) betreffend den ersten Bebauungsplan der Beklagten mit Recht bemerkt, dass die Beklagte die abwägungsbeachtlichen Interessen der Grundstückseigentümer in ihrem Gewicht (völlig) falsch bzw. unzureichend bewertet hat, da ausgeblendet wurde, dass die Grundstücke unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-Saarbrücken zuzuordnen sind und daher Baulandqualität besitzen (Bd. I Bl. 34 f. d. A.). Überdies kann auch das Abwägungsergebnis nur als fehlerhaft bezeichnet werden, weil ein vollständiger Ausschluss jeder Bebaubarkeit nur als unverhältnismäßig angesehen werden kann (Bd. I Bl. 41 f. d. A.). Entsprechendes gilt für die Naturschutzsatzung, bei der sich auf Grund der Verkennung der Baulandqualität der Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu aufdrängt (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.06.2009 – 2 C 284/09, Bd. I Bl. 79 ff. d. A.). Nicht anders stellt es sich beim zweiten Bebauungsplan der Beklagten dar: Die vom Stadtrat der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung zu Lasten der Kläger entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange, weil der Stadtrat insbesondere seiner Abwägungsentscheidung eine unzutreffende Bebauungsstruktur zu Grunde gelegt hat (Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.02.2013 – 2 C 424/11, S. 26 ff., im Anlagenbd. „Kläger“).
89
(2.3) Auf die Frage der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht ist es unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einfluss, ob der Betroffene einen Bauantrag oder einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids gestellt hat.
90
(2.3.1) Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer von der Beklagten angeführten Entscheidung angenommen, allein der Erlass eines unwirksamen Bebauungsplans als solcher habe mangels konkreter Betroffenheit des Bauherrn von den Festsetzungen des Plans keine Amtshaftungsansprüche zur Folge, wenn der Bauherr keinen Bauantrag bzw. keine Bauvoranfrage gestellt habe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008 – I-18 U 139/07, juris Rn. 40 ff.). Eine – wie die hier in Rede stehenden beiden Bebauungspläne und die Naturschutzsatzung – nichtige Satzung sei nicht in der Lage, die den betroffenen Grundstückseigentümern auf Grund der Baufreiheit für dieses Grundstück zustehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten rechtswirksam zu beschränken, d. h. die Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Plan ergaben, seien unbeachtlich, so dass die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der durch die Pläne somit nicht geänderten Rechtslage zu beurteilen sei. Folglich entstehe planbetroffenen Grundstückseigentümern – bezogen auf die durch die drittschützenden Amtspflichten allein geschützte bauliche Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks – allein durch die Aufstellung eines Plans noch kein Schaden. Insoweit stelle sich die Situation nicht anders dar, als wenn die Beklagte den Satzungsbeschluss betreffend die Änderung des Bebauungsplans nicht gefasst und damit nicht pflichtwidrig gehandelt hätte. Auch ein solches pflichtgemäßes Handeln der Gemeinde hätte die Grundstückseigentümer nicht automatisch, d. h. ohne einen Bauantrag, in den Besitz einer Baugenehmigung versetzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008 – I-18 U 139/07, juris Rn. 40). Auch der Senat (OLGR 1998, 481, 482) hat entschieden, dass einem Grundstückseigentümer ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde nicht schon deshalb zusteht, weil die Gemeinde einen nichtigen Bebauungsplan beschlossen hatte. Außerdem wird in der Literatur angenommen, die Rechtswirkungen eines nichtigen Bebauungsplans manifestierten sich allein im zuletzt schadenstiftenden Ereignis (Erlass bzw. Versagung der beantragten Baugenehmigung) als schadenauslösende Ursache (Rönsberg/Krafft in: Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Kapitel II Öffentliches Baurecht Rn. 793).
91
(2.3.2) Dem Bedenken, dass ein unwirksamer Bebauungsplan nicht gleichsam automatisch Amtshaftungsansprüche rechtfertigt, wird allerdings nach Auffassung des Senats von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dadurch Rechnung getragen, dass eine Haftung gegenüber den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten überhaupt nur in den unter (2.1.1) und (2.1.2) genannten Fällen in Betracht kommt. Für das Rücksichtnahmegebot, gegen das hier verstoßen wurde, kommt es entscheidend auf die Verpflichtung an, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen. Diese Erkennbarkeit wird hier über das Eigentum am Grundstück, nicht erst über eine Bauantragstellung hergestellt. Freilich gewinnt die Frage der Antragstellung im Rahmen der Kausalität, des Schadens sowie des § 839 Abs. 3 BGB Bedeutung, wie nachfolgend unter cc) bis ee) noch ausgeführt werden wird.
92
(3) Der Stadtrat der Beklagten hat auch zumindest fahrlässig gehandelt, d. h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB).
93
(3.1) Im Rahmen des § 839 BGB gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab, demzufolge es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGHZ 188, 302 Rn. 13; BGH NJW 1998, 1307, 1308). Das Verschulden muss sich nur auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen; dass der Beamte den hieraus für einen in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogenen Dritten entstandenen Schaden – oder überhaupt einen Schaden – vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, ist nicht erforderlich (BGHZ 135, 354, 362). Wenn auch der Geschädigte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Beamten trägt, kann sich aus der Amtspflichtverletzung ein Verschulden ergeben (Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts 2. Aufl. Rn. 139 m. w. Nachw.). Mitunter können gewisse subjektive Elemente der Vorwerfbarkeit bereits auf der Tatbestandsebene der Amtspflichtverletzung und nicht erst beim Verschulden zu würdigen sein. Dies gilt insbesondere bei Planungsfehlern oder bei sonstigen Maßnahmen, bei denen der betreffenden Behörde angelastet wird, sie habe es versäumt, eine bestimmte Gefahrensituation aufzuklären und Gefahrenpotenziale zu berücksichtigen, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Was die planende Stelle nicht „sieht“, und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden; es besteht insbesondere keine uferlose Prüfungspflicht „ins Blaue hinein“ (BGHZ 113, 367, 371). Dies hat andererseits die Konsequenz, dass die anschließende Verschuldensprüfung entsprechend entlastet und vereinfacht wird: Wenn ein solches Versäumnis festgestellt ist, begründet dies nahezu zwangsläufig einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen die handelnden Amtsträger (Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 194). Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall der Vorwurf mindestens fahrlässigen Verhaltens ohne Weiteres gerechtfertigt, weil die Beklagte zu Lasten der Kläger die Baulandqualität und damit die Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke negiert hat.
94
(3.2) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Beauftragung eines im öffentlichen Recht spezialisierten Rechtsanwalts, weshalb der von den Klägern bestrittene Umfang der Mandatierung keiner Aufklärung bedarf. Wie ausgeführt, muss jeder staatliche Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes trifft einen Beamten zwar in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; BGHZ 97, 97 107; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 211). „Kollegialgericht“ im Sinne der Richtlinie ist nur ein Gericht, das mit mehreren Berufsrichtern, nicht dagegen ein solches, das lediglich mit einem rechtskundigen Berufsrichter und im Übrigen mit ehrenamtlichen Beisitzern besetzt ist (BGHZ 152, 172, 184; BGH VersR 1968, 371, 373; NJW 1996, 2422, 2424). Diese „Kollegialgerichts-Richtlinie“ beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und nach reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet war (BGHZ 187, 286 Rn. 36; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 211). Vor diesem Hintergrund kommt eine Ausdehnung auf das Hervorrufen oder auch nur die Billigung einer amtspflichtwidrigen Rechtsauffassung durch einen Rechtsanwalt nicht in Betracht.
95
cc) Den erhobenen Ansprüchen steht allerdings insgesamt entgegen, dass die Kläger keinen hinreichenden Vortrag zur Kausalität der Amtspflichtverletzung für einen etwaigen Schaden gehalten haben.
96
(1) Im Amtshaftungsrecht gilt – wie im übrigen Schadensersatzrecht – das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (BGHR BGB § 839 Abs 1 S 1 Kausalität 5). Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGHZ 129, 226, 232 f). Welche tatsächliche Lage bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten eingetreten wäre, ist nach § 287 ZPO zu beurteilen (BGH VersR 1963, 748, 750; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 556).
97
(2) Die Kläger haben indessen nicht dargelegt, wie sie sich konkret verhalten hätten, wenn die beiden Bebauungspläne und die Naturschutzsatzung nicht erlassen worden wären.
98
(2.1) In der Klageschrift (Bd. I Bl. 5 d. A.) wie in den späteren Schriftsätzen ist nur pauschal davon die Rede gewesen, sie hätten sich gehindert gesehen, ihr Baurecht wahrzunehmen. Zum Teil wurden Studien oder Konzepte vorgelegt, doch ist unklar, zu welcher (bestimmten) Maßnahme die Kläger sich hypothetisch ab 2006 entschlossen hätten. Selbst nach dem letzten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.02.2013 haben die Kläger nicht etwa ihr Baurecht beansprucht, sondern waren ersichtlich untätig geblieben und haben schließlich die Grundstücke im bisherigen Zustand im Januar 2017 an eine Dritte veräußert.
99
(2.2) Der Senat hat die Kläger in der Berufungsverhandlung auf das Darlegungsdefizit hingewiesen (Bd. IV Bl. 712 d. A.) und den Gesichtspunkt der Kausalität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Parteien im Einzelnen erörtert. (Zöller/Greger, aaO § 283 Rn. 4). Innerhalb der den Klägern gemäß §§ 525 Satz 1, 139 Abs. 5 ZPO eingeräumten Stellungnahmefrist haben diese keine Stellungnahme abgegeben. Das gilt unabhängig davon, ob gemäß §§ 525, 221 ZPO auf die Verkündung im Verhandlungstermin vom 27.07.2017 oder auf die Zustellung des Terminprotokolls an die Prozessbevollmächtigten der Kläger am 07.08.2017 abgestellt wird. Denn die Kläger haben zu den Hinweisen des Senats erst mit am 04.09.2017 mittels Telefax eingegangenen Schriftsatzes vom 01.09.2017 und damit verspätet vorgetragen. Im Übrigen enthält dieser Schriftsatz ungeachtet der Hinweise des Senats keinen Vortrag zur Frage der Kausalität.
100
dd) Überdies fehlt es auch zweitinstanzlich an der gebotenen Darlegung der für den Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen Umstände durch die Kläger.
101
(1) Ob und inwieweit ein nach §§ 249 f. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130; BGH NJW-RR 1990, 287). Nicht zulässig ist es, aus diesem Gesamtzusammenhang einzelne Posten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (BGH NJW-RR 1990, 287, 288). Nur soweit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht und, sofern adäquat verursacht, zu ersetzen (BGH VersR 1961, 903; 1965, 484, 1524; Staudinger/Wöstmann, BGB Neubearb. 2013 § 839 Rn. 243). Für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, und für die Schadensbemessung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der Tatsacheninstanz) maßgebend (RGZ 142, 8; BGHZ 7, 96, 103; 109, 380, 391; Reinken/Schwager DVBl 1988, 919, 931; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 245). Wenn ein Bauwilliger im Hinblick auf die Verzögerung seines Vorhabens durch die Verweigerung der Baugenehmigung ganz von einem Bau Abstand nimmt, kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Vermögensschaden nur die Vermögensdifferenz geltend machen, die sich aus der Gegenüberstellung der durch den Bau erzielten Einkünfte (z. B. aus Veräußerung oder Vermietung) mit den dazu erforderlichen Aufwendungen ergibt. Denn ihm sind die Einkünfte entgangen, und er hat gleichzeitig die zu ihrer Erzielung erforderlichen Aufwendungen erspart (BGH NJW-RR 1990, 287). Nicht geltend machen kann er in diesem Fall Nachteile, die ihm entstanden wären, wenn er den Bau nach erstrittener Baugenehmigung später durchgeführt hätte. Eine Verteuerung des Baues könnte der Anspruchsteller daher als Schaden nur geltend machen, wenn er das Bauvorhaben tatsächlich (später) durchgeführt hätte und ihm durch die Verzögerung höhere Kosten entstanden wären (BGH NJW-RR 1990, 287 f.).
102
(2) Diesen Anforderungen wird das Klägervorbringen nicht ansatzweise gerecht.
103
(2.1) Die Kläger berufen sich im Wesentlichen auf ein Gutachten Dr.-Ing. K. und Partner, B., vom 14.08.2013, wonach ihnen durch Verweigerung der (welcher?) Bebauung ein Schaden in Höhe von 1.011.000 € entstanden sein soll, der sich aus dem Barwert des Kapitalverlustes in Höhe von 702.000 € und dem Schaden wegen der Gemengelage sonstiger Einflüsse zwischen dem 01.01.2009 und dem 25.03.2013 in Höhe von 309.000 € zusammensetze. Darüber hinaus hätten die Kläger im Vertrauen auf die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke Aufwendungen erbracht an die D. C. Architects für eine Konzeptstudie in Höhe von 53.550 € und für die Grundstücksbesichtigung und die Teilnahme an Verhandlungen mit der Baudezernentin und den Planungsbehörden der Beklagen in Höhe von 3.256,70 €. Für die Planungsleistung des Landschaftsarchitekten L. M. habe eine Summe von 22.685 € aufgewendet werden müssen, für die Planungsleistungen der Dr. W. Umweltplanung und -consulting Partnerschaft eine solche von 10.162,60 €.
104
(2.2) Damit haben die Kläger in unzulässiger Weise einzelne Posten herausgegriffen und ohne Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang isoliert als Schaden geltend gemacht. Welche Vermögensdifferenz sich z. B. aus der Gegenüberstellung der durch einen (nicht näher beschriebenen) Bau erzielten Einkünfte (z. B. aus Veräußerung oder Vermietung) mit den dazu erforderlichen Aufwendungen ergeben würde, ist völlig offen.
105
(2.3) Zu den Hinweisen des Senats auf diese Defizite haben die Kläger erst nach Ablauf der in der Berufungsverhandlung gesetzten Frist mit am 04.09.2017 mittels Telefax eingegangenen Schriftsatzes vom 01.09.2017 und damit verspätet Stellung genommen. Unabhängig davon genügt diese Stellungnahme nicht den mit den Parteien im Einzelnen erörterten Voraussetzungen eines Gesamtvermögensvergleichs. In der Stellungnahme vom 01.09.2017 wird im Wesentlichen lediglich auf das bereits in den Schriftsätzen vom 22.08.2016 und 19.07.2017 gehaltene Vorbringen Bezug genommen und der gebotene Gesamtvermögensvergleich nach wie vor unterlassen.
106
ee) Dessen unbeschadet tritt die Ersatzpflicht der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, weil die Kläger es schuldhaft unterlassen haben, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
107
(1) Hat der Verletzte es schuldhaft unterlassen, den entstandenen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, so schließt dies gemäß § 839 Abs. 3 BGB die Amtshaftung vollständig aus. Als Rechtsmittel in diesem Sinne ist jeder rechtlich mögliche, geeignete, förmliche oder formlose Rechtsbehelf anzusehen, der sich unmittelbar gegen die konkrete schädigende Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung richtet und nach der gesetzlichen Ordnung darauf abzielt, die Amtspflichtverletzung zu beseitigen oder zu berichtigen (BGHZ 123, 1, 7; 137, 11, 23; BGH NJW-RR 2004, 706, 707). Im Fall der Ablehnung oder des Unterlassens einer geforderten Maßnahme muss der Rechtsbehelf geeignet sein, die gewünschte Amtshandlung herbeizuführen (BGH NVwZ 2003, 502, 503). Dazu gehört auch der (schriftliche) Antrag auf die gewünschte Maßnahme (OLG München NZS 2012, 675, 676; OVG Hamburg DVBl 2009, 1599 [Ls.]). Dementsprechend stellt die Anfechtung der Baugenehmigung, mit der die Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Bebauungsplans geltend gemacht wird, ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gegen den Vollzug des amtspflichtwidrig erlassenen Bebauungsplans dar (BGH BRS 53 Nr. 27).
108
(2) Die Nichtausnutzung eines Rechtsmittels, das durch Beseitigung oder Berichtigung der pflichtwidrigen Amtshandlung oder Unterlassung den Schaden abgewendet haben würde, genügt für sich allein aber noch nicht, dem Verletzten den Anspruch aus § 839 BGB zu nehmen, vielmehr muss ein Verschulden, und sei es auch nur ein leichtes (RGZ 131, 12, 16 a. E.), wegen der Nichtanwendung des Rechtsmittels hinzukommen (BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 535). Bei der Prüfung, ob der Verletzte das Gebrauchmachen von einem Rechtsmittel schuldhaft (§ 276 BGB) unterlassen hat, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (RG JW 1936, 1891; BGH VersR 1964, 289, 290; BGB-RGRK/Kreft, aaO; Kapsa in Geigel, aaO Rn. 230). Auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten ihm gegenüber darf der Staatsbürger grundsätzlich vertrauen, und es kann ihm in der Regel nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger ist als der Beamte (BGHZ 113, 17, 25; 130, 332, 339; BGH VersR 1963, 849, 851; BGB-RGRK/Kreft, aaO; Kapsa in Geigel, aaO). Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Gerichte und Behörden verlassen; er bleibt jedoch verpflichtet, über ihm unverständliche Entscheidungen und Bescheide Rechtsrat einzuholen, wie überhaupt Rechtsunerfahrenheit den Verletzten nicht ohne Weiteres entschuldigen kann (BGB-RGRK/Kreft, aaO m. w. Nachw.). Da es sich bei § 839 Abs. 3 BGB um eine rechtsvernichtende Norm handelt, hat die an Stelle des Beamten in Anspruch genommene Körperschaft zu beweisen, dass die Unterlassung der Einlegung des Rechtsmittels für den Schaden ursächlich geworden ist und den Verletzten an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft (BGHZ 156, 294, 299; BGH WM 1962, 206, 207; NJW-RR 2010, 1465 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 26.10.2015 – 4 W 2/15, S. 15 (n.v.); RGRK-BGB/Kreft, aaO Rn. 559).
109
(3) Nach diesen Grundsätzen haben die anwaltlich vertretenen Kläger es schuldhaft unterlassen, überhaupt einen Bauantrag oder auch nur einen Antrag auf einen Bauvorbescheid anzubringen. Keinesfalls war es ausreichend, in Bezug auf den Bebauungsplan vom 04.07.2006 erst am 14.12.2007 (Bd. I Bl. 20 d. A.) und damit nach mehr als einem Jahr einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht anzubringen. Das Landgericht hat überdies nicht gesehen, dass der Kläger zu 4 ausweislich der Urteilseingänge des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes an den ersten beiden Normenkontrollverfahren nicht beteiligt war (Bd. I Bl. 7, 47 d. A.).
110
(3.1) Anders als die Erstberufung meint, folgt aus dem Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung nichts Anderes. Insofern diese landgerichtlichen Ausführungen Tatsachen berühren, nehmen sie aber nicht an der Beweiskraftwirkung des Tatbestandes teil und binden den Senat daher nicht. Nur solche tatsächlichen Angaben, die sich widerspruchsfrei aus dem Tatbestand des Urteils ergeben, sind nach § 314 Satz 1 ZPO als bewiesen anzusehen. Enthält der Tatbestand verschiedene miteinander nicht zu vereinbarende Feststellungen oder weist er Lücken oder sonstige Unklarheiten auf, dann fehlt ihm die Eignung für den Beweis des mündlichen Parteivorbringens. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich diese Widersprüche aus tatsächlichen Angaben in den Entscheidungsgründen ergeben, weil solche Angaben zum Tatbestand im Sinne von § 314 Satz 1 ZPO zu rechnen sind (Musielak in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 314 Rn. 5). Im Umfang seiner Widersprüchlichkeit kommt dem Tatbestand dann keine Beweiskraft zu (BGH NJW 1999, 641, 642).
111
(3.2) So liegt der Fall hier. Zwar heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils – inmitten von Klägervorbringen (vgl. Bd. III Bl. 477 d. A. zweitletzter Abs.: „Die Kläger sehen sich … ausgeschlossen.“ und Bl. 478 d. A. drittletzter Abs.: „Die Kläger sehen in der Aufstellung der drei Satzungen eine Amtspflichtverletzung …“): „Nach der Feststellung der Unwirksamkeit der beiden ersten Satzungen beanspruchten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids und die Bestätigung ihres Baurechts auf der Grundlage des § 34 BauGB. Sie wandten sich mit dem außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 09. November 2009 an die Beklagte (Anlage 4).“ (Bd. III Bl. 477/478 d. A.). Das trifft ersichtlich schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu, weil der vermeintliche Vorbescheidsantrag vom 03.12.2007 datiert (Bd. I Bl. 146 d. A.), das erste Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber vom 25.06.2009. Darüber hinaus genügt offensichtlich keines der vom Landgericht in Bezug genommenen Dokumente den Anforderungen, die die Einordnung als Bauantrag oder Antrag auf Bauvorbescheid rechtfertigen könnten. Gemäß § 69 Abs. 2 LBO SL in der vom 22.08.2008 bis zum 03.09.2015 gültigen Fassung sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 LBO SL nicht geprüft werden. Gemäß § 76 Satz 1 LBO SL in der vom 01.06.2004 bis zum 03.09.2015 gültigen Fassung ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach § 13 Abs. 1 BauVorlVO SL in der vom 17.05.2004 bis zum 11.08.2011 gültigen Fassung sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 LBO und dem Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 68 Abs. 1 LBO, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 BauGB oder von Regelungen der BauNVO in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB beizufügen: 1. eine allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens, 2. die genaue Benennung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder der beantragten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung unter Angabe der Gründe, 3. die Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, soweit sie zur Beurteilung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder für die Entscheidung über die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind. Keine dieser Voraussetzungen ist hier eingehalten.
112
(3.3) Die – wie bereits oben dargestellt: verspätet eingegangene – Stellungnahme vom 01.09.2017 enthält hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Der guten Ordnung halber ist zu bemerken, dass entgegen den Ausführungen Ziffer 2. Abs. 2 dieser Stellungnahme keine (weiteren) Schreiben der Kläger an die Beklagten vom 24. und 25.08.2013 beigefügt sind.
113
b) Ferner vermittelt auch das Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs den Klägern nicht die erhobenen Ansprüche.
114
aa) Ein Entschädigungsanspruch aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff erfordert, dass in eine solchermaßen durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar rechtswidrig eingegriffen wird. Die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme muss also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeigeführt haben. Ein Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne setzt ein positives Handeln der öffentlichen Gewalt voraus. Ein reines Unterlassen und Untätigbleiben der öffentlichen Hand erfüllt grundsätzlich nicht die Merkmale eines Eingriffs. Nur dann gilt etwas anderes, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren lässt (BGHZ 102, 350, 364 f; BGH NVwZ 1992, 913, 914; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 448).
115
bb) Allerdings muss der Eigentümer grundsätzlich seine Nutzungsvorstellungen, soweit sie nicht offen zutage liegen, der Behörde so verdeutlichen, dass diese zur Prüfung des konkreten Vorhabens in der Lage ist (BGHZ 58, 124, 129; BGH DVBl 1981, 391, 394, insoweit in BGHZ 78, 152 ff. nicht abgedruckt). Dementsprechend ist ein Eingriffstatbestand erst recht dann gegeben, wenn die Nutzung oder Veräußerung eines Grundstücks zu Bauzwecken durch rechtswidrige formelle Ablehnung eines an sich im positiven Sinne entscheidungsreifen Baugesuchs vereitelt wird (vgl BGHZ 65, 182, 188 f.). Auch die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides ist als enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Wird ein Vorbescheid, auf dessen Erteilung der Eigentümer Anspruch hat, rechtswidrig versagt, so wird dadurch in die durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Baufreiheit, die aus dem Grundeigentum abzuleiten ist, eingegriffen (BGHZ 125, 258, 264; BGH NVwZ 2011, 1150 Rn 21; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 451). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil die anwaltlich vertretenen Kläger, wie ausgeführt, weder einen Bauantrag gestellt noch wirksam Erlass eines Bauvorbescheids beantragt haben.
116
c) Der Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 39 Satz 1 BauGB. Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie nach dieser Vorschrift angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Grundlage des geschützten Vertrauens muss der Bestand der bisherigen Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans sein (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 13. Aufl. § 39 Rn. 5). Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zwar auf die Festsetzungen eines Bebauungsplanes vertraut hat, dieser Plan jedoch formell oder materiell rechtswidrig und damit nichtig war und er auch nicht „geheilt” im Sinne von §§ 214 f. BauGB worden ist (BGHZ 84, 292, 295 f.). Eine entsprechende Anwendung der abschließenden, nicht erweiterungsfähigen Regelung des § 39 BauGB auf Fälle wie den eines längere Zeit unerkannt nichtigen Bebauungsplan ist abzulehnen (BGHZ 84, 292, 296 f; OLG Koblenz OLGR 2000, 285, 286).
117
d) Schließlich ist der Anspruch der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB analog) gerechtfertigt.
118
aa) Die Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind zwar grundsätzlich auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Bürger und Staat führen sollen, weil die Ausrichtung der öffentlichen Verwaltung auf das Gemeinwohl einen vermögensrechtlichen Ausgleich von Interessengegensätzen der Vertragspartner nicht ausschließt und das besondere Vertrauen desjenigen, der sich zum Zwecke von Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich eines anderen begibt auch in diesem Bereich schützenswert ist (BGHZ 71, 386, 392 f.). Insoweit verlangt die Aufnahme von Vertragsverhandlungen vom Träger der öffentlichen Verwaltung eine gesteigerte Pflicht zur Berücksichtigung der Interessen des Verhandlungspartners (BGHZ 71, 386, 392 f.). Bei der Frage der Begründung bzw. Anbahnung einer vertraglichen Bindung ist maßgebend, ob anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille hierfür festgestellt werden kann (BGHZ 88, 373, 382; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2010 – 1 U 36/08, juris Rn. 129 f.). Ein haftungsbegründendes Verhalten einer Gemeinde bei Verhandlungen im Vorfeld des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann darin liegen, dass sie dem anderen Teil unrichtige Vorstellungen über den Stand oder die Aussichten der Verwirklichung der Bauleitplanung vermittelt oder über Umstände, die einer Realisierung des Vorhabens entgegenstehen können, nicht aufklärt (vgl. BGHZ 71, 386, 396 f.). Insoweit ist anerkannt, dass schon während der Verhandlungen über den Vertragsabschluss jeder Verhandlungspartner dem anderen Teil im Hinblick auf das durch den Eintritt in Verhandlungen begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis die zumutbare Rücksichtnahme auf dessen berechtigte Belange schuldet (vgl. BGH NVwZ 1982, 145).
119
bb) Eine Haftung aufgrund des Eintritts von Verzögerungen auf Grund des bei der Bauleitplanung umzusetzenden Verfahrens sowie der Entschließungen der öffentlichen Planungsträger kommt demgegenüber insoweit grundsätzlich nicht in Betracht; ein Verschulden kann vielmehr nur in einem Verhalten der Gemeinde gesehen werden, das außerhalb der eigentlichen Bauplanung liegt (BGHZ 71, 386, 396; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2010 – 1 U 36/08, juris Rn. 137). Daran fehlt es hier.
II.
120
Die Zweitberufung ist zulässig und begründet.
121
1. Anders als die Zweitberufungserwiderung meint, genügt die Zweitberufung dem bereits zur Erstberufung unter I.1. näher dargestellten Begründungserfordernis. Die Berechtigung der Rügen der Zweitberufung ist entgegen der Auffassung der Zweitberufungserwiderung (Bd. II Bl. 593 d. A.: „unbegründete(…) Angriffe(…)“) keine Frage der Zulässigkeit der Berufung. Da es, wie bereits unter I.1. bemerkt, auf der Zulässigkeitsebene ohne Bedeutung ist, ob die Berufungsausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, kommt es insoweit auch auf die von der Zweitberufungserwiderung bemängelten Zitierweisen oder terminologischen Ungenauigkeiten nicht an.
122
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter I.2. ist der Anspruch der Kläger nicht berechtigt, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. Da die Kläger ihrer Darlegungslast in Bezug auf Kausalität und Schaden nicht genügt haben und überdies § 839 Abs. 3 BGB eingreift, ist für die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von (individuellen) Schäden einzelner Kläger kein Raum. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die vom Landgericht zuerkannten Quoten (Klägerin zu 1 52,69 v. H. „ihres“ Schadens, Kläger zu 2 bis 4 jeweils 15,77 v. H. „ihres“ Schadens) zwar dem entsprechenden Antrag der Kläger entnommen, aber an keiner Stelle erläutert worden sind und bei vom Landgericht angenommener voller Haftung dem Grunde nach (vgl. Bd. III Bl. 511 f. d. A.) nicht nachzuvollziehen ist, warum z. B. der Klägerin zu 1 „nur“ 52,69 v. H. statt 100 v. H. „ihres“ (ohnehin nicht schlüssig dargelegten) Schadens zu ersetzen sein sollte.
III.
123
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung.
124
2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.