ArbG Krefeld, Urteil vom 07.02.2019 – 1 Ca 1955/18
Zahlungsklage eines Trainers gegen den KFC Uerdingen 05 erfolgreich
Das ArbG Krefeld hat entschieden, dass dem ehemaligen Trainer der ersten Herrenmannschaft des beklagten Fußballvereins noch Zahlungsansprüche in Höhe von circa 180.000 Euro zustehen.
Der Kläger wurde im März 2018 von seiner vertraglich vereinbarten Aufgabe entbunden.
Die Klage war vor dem ArbG Krefeld weitgehend erfolgreich.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte für verschiedene Monate bis einschließlich Januar 2019 das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht gezahlt. Soweit Zahlungen zwischenzeitlich für einzelne Monate erfolgten, berücksichtigten diese nicht die Gehaltserhöhung, die bei Teilnahme am Spielbetrieb in der 3. Liga des DFB vereinbart war. Die Beklagte habe sich zu Unrecht darauf berufen, dass diese Erhöhung nur zu zahlen sei, sofern der Kläger selbst als Trainer in der 3. Liga aktiv sei. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei maßgeblich allein, dass die 1. Herrenmannschaft der 3. Liga teilnimmt.
Dem Kläger stehe zudem eine Platzierungsprämie für das Erreichen des 1. Platzes und zusätzlich die vertraglich vereinbarte Aufstiegsprämie für den Aufstieg in die 3. Liga zu. Auch insoweit sei es nicht von Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich als Trainer an den letzten und entscheidenden Spielen teilgenommen habe. Zudem habe die Beklagte nicht widerlegen können, dass eine Anrechnung der Platzierungsprämie auf die Aufstiegsprämie nicht vereinbart war.
Der Kläger könne zudem verlangen, dass ihm entsprechend den vertraglichen Zusagen Mietwagenkosten und die von ihm verauslagte Miete für die Wohnung erstattet werden. Er habe zudem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da ihm kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangt hat.
Ein solcher Kostenerstattungsanspruch sei im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.02.2019