Wartepflichtiges Fahrzeug darf bis zur Schnittlinie von Einmündung vorfahren

LG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.2018 – 13 S 165/17

Der Wartepflichtige darf, ohne dass ihn ein Verstoß gegen § 8 StVO trifft, auf der für ihn rechten Fahrbahnseite grundsätzlich bis zur Schnittlinie der Einmündung vorfahren. Er muss allerdings im Rahmen des Gebots allgemeiner Rücksichtnahme bei der Annäherung an die Schnittlinie den gesamten vorfahrtsberechtigten Verkehr von rechts wie von links beobachten.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 15.11.2017 – 4 C 22/17 (02) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.640,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 139,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2017 zu zahlen. Die Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 05.08.2016 in … ereignet hat.

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Die Zeugin … kam mit dem klägerischen Fahrzeug vom Werksgelände der Fa. … und wollte über die dortige Zufahrt nach links in die … Straße einbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem Erstbeklagten, der mit seinem Fahrzeug von der … Straße kommend nach links zum Werksgelände der Fa. … abbiegen wollte.

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Mit seiner Klage hat der Kläger den ihm entstandenen Schaden von 2.343,63 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Zeugin … habe das klägerische Fahrzeug vor der gestrichelten Linie zur … Straße angehalten, als das Beklagtenfahrzeug in zu engem Bogen abgebogen und mit dem stehenden Fahrzeug des Klägers kollidiert sei.

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Die Beklagten haben die Klageabweisung beantragt und behauptet, der Erstbeklagte habe sich ordnungsgemäß auf der Linksabbiegespur eingeordnet, den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei dann langsam in einem ausreichend großen Bogen in die Parkplatzzufahrt abgebogen. Noch während des Abbiegens habe der Erstbeklagte im Kreuzungsbereich sein Fahrzeug anhalten müssen, da ihm ein Weiterfahren und Ausweichen aufgrund des Schichtwechsels bei der Fa. … nicht möglich gewesen sei. Demgegenüber sei die Zeugin … einfach weitergefahren, wobei sie das klägerische Fahrzeug immer mehr nach links gezogen habe. Das klägerische Fahrzeug, das sich beim Abbiegen des Erstbeklagten noch nicht im Einmündungsbereich befunden hatte, habe sich im Kollisionszeitpunkt nicht mehr auf der Fahrspur der Zufahrt befunden.

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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und danach der Klage auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin, auf deren tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, der Erstbeklagte habe zwar beim Verlassen der bevorrechtigten Straße die Kurve geschnitten. Allerdings hafte der Kläger überwiegend, da die Zeugin … gegen die Pflichten aus § 10 StVO verstoßen habe, wofür ein Anscheinsbeweis spreche.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Anspruch im Umfang der Klageabweisung weiter verfolgt. Der Kläger rügt die Rechtsanwendung durch das Erstgericht.

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Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und verfolgen im Wege der Anschlussberufung ihren Antrag auf umfassende Klageabweisung weiter. Sie meinen, ein Überfahren der Seitenbegrenzungslinie der Linksabbiegespur sei ebenso wenig nachgewiesen wie ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.

II.

8
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, die zulässig erhobene Anschlussberufung unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird durch die Berufung auch nicht angegriffen.

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2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat die Erstrichterin festgestellt, dass die Zeugin … unter Verstoß gegen § 10 StVO den Unfall verursacht habe. Dies hält berufungsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Anders als die Erstrichterin meint, ist der Anwendungsbereich des § 10 Satz 1 StVO hier nicht eröffnet. Denn es handelt sich bei der Zuwegung zum Betriebsgelände der Fa. … nicht um eine Ausfahrt aus einem Grundstück im Sinne des § 10 Satz 1 StVO, sondern um eine einmündende Straße im Sinne des § 8 StVO.

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a) Die Frage, ob eine Grundstücksfläche als bloße Grundstücksausfahrt oder als einmündende oder kreuzende Straße einzuordnen ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Entscheidend ist die Verkehrsbedeutung, wie sie sich aus dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale erschließt (vgl. stellv. nur Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 10 StVO Rn. 26 m.w.N.). Danach weist die Zufahrt zum schrankengesicherten Betriebsgelände der Fa. … hier die typischen Merkmale einer Straße auf. Die Fahrbahn hat eine für Straßen übliche Breite mit durchgehender Asphaltierung zur … Straße. Die Randsteine sind entsprechend der Richtung des einmündenden Bereichs in Trichterform verlegt. Es existiert ein von der Fahrbahn abgesetzter Bürgersteig. Die Beschilderung ist für Straßen üblich (Zeichen 133, 205, 253, 274, 350) und es finden sich für Straßen typische Markierungen (Zeichen 293 „Fußgängerüberweg“). Schließlich existiert auch keine Beschilderung, durch die das Befahren der Einfahrt beschränkt und beispielsweise nur Werksangehörigen vorbehalten würde (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 12.05.2017 – 13 S 184/16). Dass die Straße hier vorrangig, wenn nicht ausschließlich, der Zufahrt zum Werksgelände der Fa. … dient, ändert dabei an der rechtlichen Einordnung als Straße nichts (vgl. Kammer aaO; dort ebenfalls Zufahrt zu einem Werksgelände – …).

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b) Hiervon ausgehend hatte die Zeugin … beim Einfahren auf die … Straße nicht den Sorgfaltsmaßstab des § 10 Satz 1 StVO, sondern den des § 8 StVO (Vorfahrt) zu beachten. Dabei war sie gegenüber dem Verkehr auf der … Straße gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO i.V.m. Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) wartepflichtig. Allerdings kann ein Verstoß der Zeugin … gegen § 8 StVO nicht festgestellt werden.

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aa) Zwar durfte die Zeugin … als Wartepflichtige den Erstbeklagten als Vorfahrtsberechtigten bei dessen Abbiegen in die Zufahrtsstraße nicht wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 4 StVO). Allerdings ist anerkannt, dass der Vorfahrtsberechtigte außerhalb des eigentlichen Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereichs beim Abbiegen nur auf der rechten Fahrbahn der untergeordneten Straße Vorrang genießt, nicht dagegen auf der linken Fahrbahnseite der untergeordneten Straße (vgl. KG, VersR 1994, 1085; KG, Urteil vom 23.02.1995 – 12 U 4356/93, juris; OLG Düsseldorf, Zfs 1980, 190; Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 8 StVO Rn. 41; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 8 StVO Rn. 28; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 249; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 14 Rn. 152). Der Wartepflichtige darf deshalb, ohne dass ihn ein Verstoß gegen § 8 StVO trifft, auf der für ihn rechten Fahrbahnseite grundsätzlich bis zur Schnittlinie der Einmündung vorfahren und muss sich nur darauf einstellen, vor dem Fahrbahnrand der bevorrechtigten Straße anhalten zu können (Freymann aaO Rn. 249; König aaO Rn. 28).

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bb) Nach diesen Grundsätzen durfte die Zeugin … auf der für sie rechten Fahrbahnseite der Zufahrtsstraße bis zur (unterbrochenen) Wartelinie vorfahren, da diese die Schnittlinie zur vorfahrtsberechtigten … Straße markiert. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus Fahrtrichtung der Zeugin … vor dieser Wartelinie noch eine Bushaltestelle in Form einer Bushaltebucht befindet, die in Fahrtrichtung … rechtsseitig zur … Straße liegt und dem dortigen Busverkehr dient. Diese Bushaltebucht stellt nämlich einen neben der Straße liegenden anderen Straßenteil im Sinne des § 10 Satz 1 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, Zfs 1990, 402; KG, Zfs 2009, 140; Kammer, Urteil vom 05.04.2012 – 13 S 209/11, NZV 2013, 35; Scholten aaO Rn. 33), mithin einen Bereich, der nicht zum eigentlichen Einmündungsbereich nach § 8 StVO gehört. Daran ändert nichts, dass die Führer von Linienbussen beim Anfahren der Bushaltestelle sich gegenüber Ausfahrenden aus der Zufahrtsstraße unter Umständen auf die Fortdauer ihres Vorfahrtsrecht berufen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, VersR 2014, 894). Denn der Erstbeklagte kann sich auf diesen Schutz gegenüber der Zeugin … nicht berufen.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugin den Erstbeklagten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO behindert hat. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen befand sich das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision noch deutlich vor der Wartelinie und zudem vollständig auf der rechten Fahrbahnseite (vgl. Unfallskizze Bl. 134, 165 d.A.).

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3. Allerdings trifft die Zeugin … ein sonstiger Verkehrsverstoß. Die Zeugin ist zwar – wie die Erstrichterin zutreffend festgestellt hat – lediglich mit Schrittgeschwindigkeit an die Wartelinie herangefahren, was der Verkehrssituation angepasst war (§ 3 StVO; vgl. hierzu OLG Hamm, NZV 1998, 26; König aaO Rn. 28). Sie war aber unaufmerksam und hat so den Unfall mitverursacht (§ 1 Abs. 2 StVO). Als Wartepflichtige musste sie auch bei der Annäherung an die Wartelinie den gesamten vorfahrtsberechtigten Verkehr von rechts wie von links beobachten (vgl. nur Freymann aaO Rn. 245 mit Verweis auf OLG Hamm, VRS 40, 115). Hätte sie dies getan, hätte sie – wie die Erstrichterin ebenfalls zutreffend festgestellt hat – den Unfall durch ein rechtzeitiges Bremsmanöver vermeiden können.

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4. Auch den Erstbeklagten trifft eine Mitverantwortung am Zustandekommen des Unfalls. Wie die Erstrichterin zu Recht festgestellt hat, hat der Erstbeklagte den Unfall mitverschuldet, indem er die Kurve geschnitten hat (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. KG, VersR 1994, 1085; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 – I-1 U 243/10; OLG Frankfurt, OLG-Report 2001, 2; Kammer, Urteil vom 12.05.2017 – 13 S 137/16, RuS 2017, 609). Die hiergegen erhobenen Einwände der Anschlussberufung überzeugen nicht. Richtig ist zwar, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Überfahren der seitlichen Begrenzungslinie der Linksabbiegespur beim Abbiegen des Beklagtenfahrzeugs nicht sicher nachvollzogen werden kann. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Feststellungen des Sachverständigen und insbesondere der ermittelten Kollisionsposition der Fahrzeuge (Bl. 165 d.A.), dass das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegen in erheblichem Umfang die dem ausfahrenden Gegenverkehr vorbehaltene Seite der Fahrbahn in Anspruch genommen hat. Damit hat der Erstbeklagte aber gegen seine Pflicht verstoßen, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts zu umfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1964 – VI ZR 116/63, VRS 27, 255 sowie die Nachweise im Urteil der Kammer vom 12.05.2017 – 13 S 137/16, RuS 2017, 609).

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5. Die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zur überwiegenden Haftung der Beklagten. Das Verschulden des Erstbeklagten überwiegt den Verkehrsverstoß der Zeugin … deutlich. Der Erstbeklagte hat den Unfall maßgeblich verursacht, weil er die Kurve so stark geschnitten hat, dass er mit dem Beklagtenfahrzeug fast vollständig auf der Fahrspur der Zeugin … kollidiert ist, noch bevor diese die Schnittlinie zur vorfahrtsberechtigten Straße erreicht hatte. Angesichts dieses groben Verkehrsverstoßes hält die Kammer unter den gegebenen Umständen eine Mithaftung von 70% zulasten der Beklagten für angemessen (vgl. hierzu KG, VersR 1994, 108; OLG Frankfurt, OLG-Report 2001, 2). Dem Kläger steht danach ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von (0,7 x 2.343,63 € =) 1.640,54 € zu.

19
6. Der Kläger kann schließlich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seine vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Gesamtanspruch ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Da der Kläger seine Forderung auf die Hälfte der angefallenen Geschäftsgebühr beschränkt hat, steht ihm insoweit gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV Anspruch auf Ersatz einer 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) in Höhe von 195,- €, davon ½ = 97,50 + 19,50 € (Pauschale) + 22,23 € (MwSt.) = 139,23 € zu.

20
Der Zinsausspruch folgt – beschränkt durch § 308 Abs. 1 ZPO – aus §§ 286, 288, 291 BGB.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

22
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

23
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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