Voreingestellte Einwilligung in Cookies unzulässig

Voreingestellte Einwilligung in Cookies unzulässig

Der EuGH hat entschieden (EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C‑673/17), dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht für das Setzen von Cookies genügt, sondern dass vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers erforderlich ist.

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wendet sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH.

Der BGH ersucht den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (RL 2002/58/EG – ABl. 2002, L 201, 37 in der durch die RL 2009/136/EG – ABl. 2009, L 337, 11 geänderten Fassung; RL 95/46/EG – ABl. 1995, L 281, 31 und Verordnung (EU) 2016/679 „Datenschutz-Grundverordnung“ – ABl. 2016, L 119, 1).

Der EuGH hat entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Nach Auffassung des EuGH macht es insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.

Die Einwilligung müsse für den konkreten Fall erteilt werden. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der Diensteanbieter müsse desweiteren gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 125/2019 vom 01.10.2019

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