Vereinbarung eines auflösend bedingten Prozessbeschäftigungsverhältnisses bedarf eines Sachgrundes

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.04.2012 – 13 Sa 1360/11

1. Ein schriftlich (§ 14 Abs. 4 i. V. m. § 21 TzBfG) vereinbartes, auflösend bedingtes Prozessbeschäftigungsverhältnis bedarf eines Sachgrundes (§ 14 Abs. 1 TzBfG i. V. m. § 21 TzBfG).

2. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt nicht vor, wenn es sich um einen außergerichtlich vereinbartes Prozessbeschäftigungsverhältnis handelt.

3. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG scheidet für ein außergerichtlich vereinbartes Prozessbeschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage aus.

4. Die auflösend bedingte Prozessbeschäftigung ist jedoch durch einen sonstigen nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt. Denn der damit verfolgte Zweck, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers abzuwenden, hat in den Anrechnungsvorschriften der §§ 615 Satz 2 BGB, 11 KSchG seine rechtliche Anerkennung gefunden und ist den Sachgründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG von ihrem Gewicht her gleichwertig.

(Leitsatz des Gerichts)

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2011 – 5 Ca 4550/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

2. Die Revision wird zugelassen.

 

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