Amtsgericht München, Urteil vom 20.3.14 – 261 C 3733/14
Schwimmkurs wider Willen
Bei einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung.
Eine Münchnerin buchte bei einem großen Münchner Unternehmen am 20.4.12 über dessen Internetseite online einen Schwimmkurs ?Kraulen?, der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Kurz darauf, noch am gleichen Tag, stornierte die Münchnerin die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Das Unternehmen hat die Stornierung erhalten, aber nicht gegenüber der Münchnerin bestätigt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht: ?Bei online-Anmeldungen ist die Stornierung zusätzlich über die Webseite ?Kursbuchung/Stornierung eines Kurses? unter Angabe der Buchungsnummer und der bei der Anmeldung angegebenen Emailadresse möglich.? Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er eine neue Email mit folgendem Inhalt:
?Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken:
Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren.
Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt.?
Diese Stornierungsbestätigung hat die Kundin nicht abgeschickt.
Anfang September erhielt sie eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs. Sie bezahlte nicht. Daraufhin reichte das Unternehmen eine Klage gegen sie ein. Das klägerische Unternehmen ist der Meinung, dass die Stornierung unwirksam sei, da sie von der Kundin trotz der Aufforderung nicht bestätigt worden sei.
Das Gericht gab nun der Kundin Recht:
Der online gebuchte Schwimmkurs ist ein Fernabsatzvertrag im Sinn von § 312 b Abs. 1 BGB, da er einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Klägerin, einem Unternehmen, und der Beklagten, einer Verbraucherin, darstellt, der über Fernkommunikationsmittel, hier das Internet, abgeschlossen wurde. Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht sei von der beklagten Kundin wirksam ausgeübt worden. Die Klägerin hat das von der Kundin ausgefüllte und abgeschickte Stornierungsformular erhalten. Der Widerruf sei rechtzeitig und in der richtigen Form erfolgt. Der Widerruf sei wirksam, obwohl die Kundin die Stornierungsbestätigung nicht abgeschickt hat. Das Gericht führt aus, dass solch eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts weder im Gesetz vorgesehen sei noch sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe. Die Kundin habe bei der Stornierung ihre Emailadresse und Buchungsnummer angeben müssen, so dass für die Klägerin die eindeutige Zuordnung möglich gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 17/14 des AG München vom 05. Mai 2014