Vater muss WhatsApp vom Handy seiner minderjährigen Tochter löschen

AG Bad Hersfeld, 22.07.2016 – F 361/16 EASO

1.
Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“) zu führen, haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person nicht mehr stattfindet, weder im physisch-realen noch im virtuellen Bereich.
2.
Kann eine mögliche Kontaktaufnahme dieser Person mit dem Kind über die auf den elektronischen Geräten des Kindes (hier: Smartphones) vorhandenen digitalen Applikationen/Apps schon deshalb nicht sicher verhindert werden, weil die betreffenden Apps eine Zwangsvernetzungstechnik über die Kenntnis rein der Mobilfunknummer vorsehen (hier: „WhatsApp“), so sind solche Anwendungen von den elektronischen Geräten des Kindes zu entfernen, und es ist dieser abgesicherte Zustand durch die Kindeseltern mittels geeigneter Kontrollen der Geräte laufend aufrecht zu erhalten.
3.
Zu den grundsätzlichen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzung der App „WhatsApp“ durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
4.
Besteht nach gegebenen Vorfällen in der Vergangenheit Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang des Kindes mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten sowie um den hinreichenden Schutz des Kindes vor Belästigung durch Dritte im virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen.
5.
Zur Durchführung der Wegnahme eines elektronischen Zweitgeräts (hier: 2. Smartphone), wenn das Kind im verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien überfordert erscheint.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:
I.
Es werden folgende Auflagen erteilt:
1.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, jeglichen Kontakt der Kinder S., geb. –.08.2000, und T., geb. –.10.2005, mit Herrn V., geb. –.–.1977, zu verhindern, bzw. falls ein Kontakt zufällig zu Stande kommt, diesen umgehend zu unterbinden.
2.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, den Kindern S. und T. jeweils nur ein internetfähiges mobiles Smart-Gerät (Smartphone oder Tablet bis maximal 12,9 Zoll Bildschirmdiagonale) zur Verfügung zu stellen. Bereits vorhandene Zweitexemplare sind vom Kindesvater zurückzunehmen; sie können noch als mögliche Reserve-Geräte im Falle eines möglichen Verlusts des Erstgeräts dienen.
3.
Dem Kindesvater wird aufgegeben die Messenger-App „WhatsApp“ von den Smart-Geräten der Kinder zu entfernen. Sofern von den Töchtern gewünscht, kann ein vorheriges Backup sowie ggf. ein Ausdruck der bisherigen Chat-Verläufe zuvor durchgeführt werden.
4.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, jegliche Messenger-Apps, welche eine zwangsweise automatische Vernetzung des Nutzers mittels der eigenen sowie fremder im Gerät hinterlegter Mobiltelefonnummern zwingend vorsehen oder vorschreiben, von den Smart-Geräten der Kinder stetig fernzuhalten, und zwar:
bei der Tochter S. bis einschließlich zum –.08.2018 (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag),
bei der Tochter T. bis einschließlich zum –.10.2021 (= 1 Tag vor dem 16. Geburtstag).
5.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, mit den Töchtern S. und T. an dem ersten Wochenende jedes Monats, welches kein Umgangswochenende bei der Kindesmutter ist, jeweils ein Gespräch über den aktuellen Stand der Nutzung der Smart-Geräte zu führen und gegebenenfalls aufgekommene Fragen der Töchter, oder am Gerät aufgetretene Besonderheiten oder Vorfälle zu besprechen.
Jeweils im März, Juni, September und Dezember jedes Jahres ist anlässlich dieser Gespräche zudem das betreffende Gerät jedes Kindes durch den Kindesvater in Augenschein zu nehmen und bezüglich dort installierter Apps sowie auf eventuell auftretende Ungereimtheiten und etwaige kindes-/jugendgefährdende Inhalte gemeinsam mit dem jeweiligen Kind durchzusehen.
Diese Auflage ist zeitlich beschränkt:
bei der Tochter S. bis einschließlich zum –.08.2018 (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag),
bei der Tochter T. bis einschließlich zum –.10.2021 (= 1 Tag vor dem 16. Geburtstag).
6.
Bis spätestens zum 15.09.2016 ist
a)
die Erledigung der vorgenannten abschließenden Auflagen (Ziff. 2. Satz 2 und Ziff. 3.)
sowie
b)
die bis dahin bereits bewirkte Erfüllung der laufenden Auflagen (Ziffer 2. Satz 1 und Ziffern 1., 4. und 5.)
gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
II.
Das Gericht geht hierneben davon aus, dass der Kindesvater gemäß seiner erklärten Bereitschaft im Erörterungstermin an einer Hilfemaßnahme nach Befürwortung des Jugendamtes teilnimmt und die dazu nötigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen, z.B. Antragstellung gegenüber dem Jugendamt, zeitnah bewirkt.
III.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kindeseltern zu gleichen Teilen zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die Kindeseltern der beiden Mädchen S., derzeit 15 Jahre alt, und T., derzeit 10 Jahre alt, hatten sich im Jahre 2006 getrennt und sind geschieden.

Die Kinder blieben nach der Trennung zunächst im Haushalt der Kindesmutter.

In der Zeit von 2007-2011 wurde über das Jugendamt dort eine ambulante Familienhilfe eingerichtet. Hierbei arbeitete die Kindesmutter zwar eng mit den Familienhelfern zusammen und zeigte sich nach dem Eindruck des Jugendamts stets als liebevolle und verständige Mutter. Es gelang ihr aber nicht, ein konsequentes und sicheres Erziehungsverhalten zu entwickeln, Regeln aufzustellen und durchzusetzen und auch die Wohnsituation positiv zu erhalten.

Einem Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn, verhandelt zum Az. 62 F 324/11 SO, wurde mit Beschluss des hiesigen Familiengerichts im Juni 2011 stattgegeben.

Seither leben beide Töchter beim Kindesvater. Dort wurde noch 2 Jahre lang ebenfalls eine ambulante Familienhilfe eingerichtet. Im Januar 2014 wurde diese mit positivem Ergebnis beendet.

Das Kind S. fiel spätestens seit dem Alter von 3 Jahren durch eine Entwicklungsstörung mit besonderen Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung und in der Motorik auf. Dieses bedingte diverse ärztliche Untersuchungen und auch Klinikaufenthalte. Erst in ihrem 8. Lebensjahr besuchte sie schließlich die Vorklasse einer Grundschule in B. Sie bedurfte und bedarf logopädischer sowie physio- bzw. ergotherapeutischer Hilfemaßnahmen und erhielt auch verhaltenstherapeutische Unterstützung. Aktuell besucht S. die …-Schule in L., eine Ganztagsschule mit den Förderschwerpunkten geistige und körperlich-motorische Entwicklung.

Das Kind T. weist eine durchschnittliche Entwicklung auf. Sie besucht eine Grundschule in A.. Nach den Sommerferien könnte sie in die 5. Klasse einer allgemeinen Gesamtschule an ihrem Wohnort wechseln.

Die Kindeseltern sind jeweils eine neue Partnerschaft eingegangen.

Die Kinder sind sowohl mit dem neuen Freund der Mutter, M., als auch mit der neuen Freundin des Vaters, F., vertraut und gemäß ihren Äußerungen im Verfahren jeweils positiv auf diese zu sprechen.

In den diesjährigen Sommerferien ist ein Umzug des Kindesvaters gemeinsam mit den beiden Töchtern in das Haus seiner Partnerin geplant, ca. 12 km vom jetzigen Wohnort entfernt. Insbesondere die jüngere Tochter T. hat bei den Anhörungen durch Verfahrensbeistand und Gericht nachdrücklich geäußert, sich hierauf sehr zu freuen.

Beide Töchter besitzen Mobilfunkgeräte. Die jüngere Tochter T. besitzt ein Smartphone, und die ältere Tochter S. besitzt zwei Smartphones – eines durfte S. sogleich nach ihrer Konfirmation im Frühjahr 2015 mit Zustimmung des Vaters kaufen, und ein weiteres hat sie sich zugelegt, nachdem sie behauptete, das erste Mobilgerät funktioniere nicht richtig. Aktuell benutzt sie nun aber zum Teil beide Geräte, wobei die Kindeseltern hierüber keine weiteren Details benennen konnten.

Auf den Mobiltelefonen der Töchter ist neben anderen Programmen bzw. Apps auch jeweils die Messenger-App „WhatsApp“ installiert.

Am 13.5.2016 erstattete die ältere Tochter S. unmittelbar nach einem Umgangswochenende gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten bei der Polizei in B. eine Anzeige wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung gegen den Beschuldigten Herrn V.. Auch die Klassenlehrerin sowie der Direktor der von S. besuchten Schule hatten bereits Kenntnis von den dahinter stehenden Vorfällen und unterstützten die Anzeige. Parallel wurde das Jugendamt B. verständigt.

Der Anzeige lagen folgende Umstände zu Grunde:

Der durch die Anzeige Beschuldigte ist ein Freund des Kindesvaters seit der gemeinsamen Schulzeit. Er wohnt in einer Nachbargemeinde zum Wohnort des Kindesvaters, in welche der Kindesvater die Töchter auch häufig zu Therapie-Terminen (Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie) fährt. Fallen hierbei Wartezeiten an, begibt sich der Kindesvater manchmal zu diesem Schulfreund und verbringt die Zeit dort, teilweise auch unter Mitnahme der anderen, jeweils gerade nicht in Therapieterminen befindlichen Tochter.

Gegenüber dem Jugendamt berichtete die Lehrerin, welcher sich S. in der Schule anvertraut hatte, konkret, dass S. durch diesen Freund des Kindesvaters auf ihrem Smartphone über das Programm „WhatsApp“ erheblich und langandauernd sexuell belästigt worden sei. Dieser Schulfreund habe außerdem bei den üblichen Besuchen bei sich auch schon einige Male nebenbei Fotos von beiden Töchtern gefertigt. S. habe im Gespräch mit der Lehrerin unter anderem auch noch angegeben, dass der Kindesvater seiner älteren Tochter eine Blockierung des „WhatsApp“-Kontaktes zu diesem Freund untersagt habe.

Bei dem zuständigen Jugendamt fand zu der Angelegenheit ein unverzüglich angesetztes Gespräch mit den beiden Töchtern und den Eltern am 19.5.2016 statt.

Der Kindesvater erklärte hier – dies, wie die Mitarbeiter des Jugendamts im Erörterungstermin bei Gericht dezidiert ausführten, vollständig glaubhaft,- dass er von dieser prekären Angelegenheit zuvor, das heißt vor jener Verständigung durch das Jugendamt Mitte Mai, nichts gewusst und auch nichts bemerkt habe. Er habe zwar mit der Zeit schon mal mitbekommen, dass S. mit seinem Freund irgendwelche Nachrichten ausgetauscht habe. Da habe er sich erst einmal schon gewundert. Auf konkrete Nachfrage durch den Kindesvater habe S. aber beschwichtigt und stets nur geantwortet, dass man sich nur über lapidare Dinge hin und her schreibe. Er führte hier weiter aus – auch dies für die Mitarbeiter des Jugendamts glaubhaft -, dass er angesichts der nun gegebenen Kenntnis dieser prekären Umstände dafür Sorge trage, dass dieser Freund nicht mehr in seine Wohnung komme und der Kontakt mit diesem abbreche.

Die Kindesmutter erklärte in dem Gespräch beim Jugendamt, dass sie selbst schon seit Juni 2015 von dem Kontakt mit den prekären Inhalten gewusst habe und ihrer Tochter auch empfohlen habe, den Kontakt zu blockieren. Dies sei nach Kenntnis der Mutter auch umgesetzt worden, circa September/Oktober 2015 habe es aber bereits wieder Kontakte gegeben. Genauer konnte sie sich dies nicht erklären. Die Mutter habe auch dies dann wieder mitbekommen und erneut geraten, den Kontakt wenn möglich zu blockieren oder zu löschen, jedoch habe die ältere Tochter gesagt, dass der Vater nicht wünsche, dass der Kontakt blockiert werde. Sie habe ihrer Tochter geglaubt und sich dann auch nicht mit dem Kindesvater zu der Angelegenheit besprochen.

Nach Angaben der Lehrerin gegenüber dem Jugendamt habe S. sich genau seit jener Zeit – Herbst 2015 – auch zunehmend zurückgezogen, ohne sich auf Ansprache erklärt zu haben und ohne dass sonst Gründe für ihre Verhaltensänderung erkennbar waren.

Nach den vorgerichtlichen Erkenntnissen des Jugendamts vertraute S. sich dann erst im April 2016 dem Lebensgefährten der Kindesmutter an, dass die Kontakte fortgedauert hätten. Dieser kontaktierte die Lehrerin, welche ihrerseits die Kindesmutter mit einbezog und wonach schließlich Polizei und Jugendamt verständigt wurden.

Wie der Schulfreund überhaupt an den „WhatsApp“-Kontakt der älteren Tochter gelangen konnte, vermochten – auch auf jeweilige gründliche Nachfrage des Gerichts im hiesigen Verfahren – weder die Kinder noch die beiden Elternteile genauer zu erklären.

Auf dazu noch erfolgte Erläuterung durch das Gericht, dass zur Herstellung eines „WhatsApp“-Kontaktes die Kenntnis der Mobilfunknummer genüge, und inwiefern dies vorliegend im Blick sei bzw. aufgeklärt werden könne, insbesondere ob und wann der betreffende Freund des Vaters diese erlangt haben könnte, konnten sich auch dies weder die Eltern noch die Kinder genauer erklären.

Nach dem klärenden Gespräch beim Jugendamt gelangten die Töchter ab dem 19.5.2016 wieder in die Obhut des Kindesvaters. Zuvor waren sie nach dem vorigen Umgangswochenende bei der Kindesmutter zwecks Klärung der Situation zunächst noch einige Tage länger bei dieser geblieben.

Die Kindesmutter wähnte in dem gesamten Vorfall ein sorgerechtliches Fehlverhalten des Kindesvaters und hat am 17.5.2016 zu hiesigem Aktenzeichen einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Töchter auf sich anhängig gemacht.

Mit schriftlicher Eingabe vom 21.05.2016 hat sie ihren Antrag aber sogleich wieder zurückgezogen.

Durch die parallel ergangenen Eingaben von Jugendamt und Verfahrensbeistand wurde das Gericht indes darauf aufmerksam, dass im Hinblick auf die Familiensituation im Allgemeinen und den Vorfall im Speziellen hier zu überprüfende Umstände sowie eventuelle Gefährdungsmomente für das Kindeswohl gegeben sein könnten.

Es ist hiernach Termin zur Anhörung der beiden Kinder sowie Erörterungstermin anberaumt worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.6.2016 hat die Kindesmutter sodann beantragt, ihr die elterliche Sorge für die beiden Töchter insgesamt zu übertragen.

Im Erörterungstermin ist der Antrag von Kindesmutterseite dann wiederum zurückgenommen worden.

Von Kindesvaterseite ist durchgehend beantragt worden, gegebene Anträge der Kindesmutter zurückzuweisen.

Die beiden Kinder sind – zunächst gemeinsam, dann voneinander getrennt – am 13.6.2016 angehört worden.

Das Mädchen T. gab an, dass sie die Vorfälle zum einen von ihrer älteren Schwester erzählt bekam und zum anderen die Inhalte der elektronischen Kommunikation dann auch selbst auf dem Mobiltelefon ihrer Schwester sehen konnte. Dieser Freund des Vaters habe dort unter anderem danach gefragt, wie die Schamhaare und die Geschlechtsteile des Mädchens aussähen bzw. wie groß „die Sachen“ seien. Außerdem habe er auch Nacktfotos von S. haben wollen. Zudem sollte S. diese Fragen auch an sie, T., richten, auch die Aufforderung mit den Nacktbildern. Überdies schrieb er, sie sollten ihrem Vater nichts von diesen Kontakten erzählen.

Sie selbst habe ebenfalls ein Handy bzw. Smartphone mit darauf installiertem Programm „WhatsApp“. Sowohl das Phone als auch das „WhatsApp“-Programm habe der Kindesvater organisiert. Sie habe auf dem Mobilgerät auch freien Zugang zum „Playstore“, könne sich also selbst noch gänzlich frei weitere Apps herunterladen, wann und wie sie wolle, wovon sie insbesondere bei Spielen Gebrauch mache. Bei „WhatsApp“ habe sie hauptsächlich ihre Freundin als hinterlegten Kontakt, daneben noch ein paar andere Freunde, außerdem den Papa und dann eben auch diesen Freund des Vaters. Dieser sei irgendwann in ihrem „WhatsApp“-Bereich auch einfach als Kontakt aufgetaucht; sie, T., habe er aber nicht direkt angeschrieben. Auch habe sie den Kontakt dann auf Anraten ihrer Schwester S. vor Weihnachten blockiert.

Das Mädchen S. mochte zu den Inhalten der hier stattgefundenen Kontakte mit dem Freund des Vaters nichts erzählen und schämte sich offensichtlich sehr dafür. Sie betonte, dass nicht sie den Freund des Vaters angeschrieben habe, sondern umgekehrt dieser sie zuerst kontaktiert habe, dies bereits sofort seit kurz nach ihrer Konfirmation ab April/Mai 2015, als sie erstmals ein Mobiltelefon besaß. Im Herbst 2015, so erklärte sie, habe sie den Kontakt gelöscht. Dann wäre erst einmal Schluss gewesen. Anfang 2016 wäre es aber wieder von vorn losgegangen. Ganz zum Schluss habe sie sich dann dem M. anvertraut. Bei „WhatsApp“ weise sie einige Kontakte aus ihrer Klasse auf, daneben noch den Papa, die F. und den M. – die Mama nicht, die sei nicht bei „WhatsApp“ angemeldet.

Es ist ein Erörterungstermin mit den Kindeseltern durchgeführt worden.

Die Kindesmutter gelang es dabei auf Nachfrage des Gerichts nicht, die zeitliche Abfolge aus ihrer Sicht noch einmal exakt geordnet darzustellen. Aus ihren Äußerungen war letztlich zu verstehen, dass im Herbst 2015 das Thema bei ihr zu Hause vorerst letztmals aufgekommen war, da hätte sie der Tochter eben geraten, sie solle den Kontakt blockieren oder löschen. Nun im Frühjahr 2016 sei die Tochter S. dann auf den M. zugekommen. Die Kindesmutter habe schon gemerkt, dass das ab Herbst 2015 noch weiter gegangen sei, aber da habe sie sich gedacht, die Tochter antworte ja nicht auf ihn, dann gehe das schon, und wenn ihre Tochter „ihn halt drauf haben“ müsse, „dann (sei) es halt so“, vor allem da die Tochter ja damals angegeben hatte, dass der Vater das so gesagt hätte.

Der Kindesvater äußerte auch bei Gericht, dass er durch die Ansprache des Jugendamts Mitte Mai 2016 zum ersten Mal von dem gesamten Vorgang überhaupt gehört habe. Die Kinder hätten ihn zuvor nie darauf angesprochen. Seinerseits habe er die Kinder schon immer mal unregelmäßig wegen des Mobiltelefons gefragt, wem sie da so schreiben würden. Er habe aber auch nach deren Antworten keine besonderen Anhaltspunkte mitbekommen, dass es da problematische Kontakte gebe. Der Name des Schulfreundes sei zwar auch gefallen, aber bei genauerer Nachfrage hätten die Kinder behauptet, dass da nur Smalltalk im Sinne von „Wie geht’s?“ getextet werde. Er betonte, hätte er dies früher gewusst, hätte er den Kontakt zu seinem Schulfreund zum Schutze der Kinder auch sofort abgebrochen, und dies habe er ja nun nach dem Erfahren der Umstände mittlerweile auch getan.

Die Kindesmutterseite äußerte hierneben noch weitere Aspekte, bei welchen nach dortigem Dafürhalten gewisse Erziehungsdefizite beim Kindesvater zu sehen seien, insbesondere inkonsequentes bzw. nicht genügend durchsetzungsstarkes Verhalten sowie gewisse nachlässige Versorgung bezüglich der beiden Töchter.

Der Kindesvater trat dem entgegen und erklärte die betreffenden Umstände jeweils aus seiner Sicht, konkret in Bezug auf die angeprangerten Aspekte wie zu intensives Saubermachen der Wohnräume, gemeinsames Fernsehprogramm, Freizeitstress der Kinder und Abendessen der Kinder.

Verfahrensbeistand und Jugendamt konnten jeweils Stellung nehmen.

Im Hinblick auf die ergangene polizeiliche Anzeige hat die Staatsanwaltschaft F. ein Ermittlungsverfahren zum Az. — Js —–/16 eröffnet. Mit dortiger Dezernentin ist durch das Familiengericht am Tage des Erörterungstermins Rücksprache erfolgt und der aktuelle Stand ist erörtert worden. Nach genauerer Sichtung des dortigen Vorgangs teilte die zuständige Staatsanwältin Ende der 29. Kalenderwoche mit, dass aus aktueller Sicht in der Ermittlungsakte weiter kein Inhalt zu ersehen sei, der Veranlassung gebe, dem Kindesvater erhebliche Vorwürfe zu machen, wenn man einmal davon absähe, dass er bezüglich der geführten Chats seine Tochter S. noch intensiver hätte kontrollieren sollen. Auch die Staatsanwältin resümierte nach dortiger Aktenlage, dass der Kindesvater zwar wohl von den Chat-Kontakten der Tochter mit seinem Schulfreund gewusst habe, die Tochter ihm aber wohl „normale“ Inhalte vorgespiegelt habe.

II.

Eine Entscheidung nach § 1671 BGB war vorliegend nicht zu treffen, da ein Antrag nach § 1671 BGB zum abschließenden Stand der mündlichen Erörterung nicht mehr gestellt war. Die Kindesmutter hat ihre Anträge, auch ihren zuletzt gestellten Antrag im Hinblick auf Übertragung des Sorgerechts insgesamt, zum letzten Stand im Erörterungstermin ausdrücklich und vollständig zurückgenommen.

Es waren hier jedoch Auflagen gemäß §§ 1666, 1666a BGB zur Abwehr einer in der Vergangenheit bereits aufgetretenen und zur Einschätzung des Gerichts noch immer aktuell gegebenen Gefahr für das Wohl beider Kinder zu erteilen.

Vorliegend wurden beide Kinder, insbesondere das durch die direkten Chat-Kontakte betroffene Mädchen S., hierneben aber auch ihre kleine Schwester T., welche von ihrer großen Schwester laufend über die Vorfälle informiert wurde, die Chat-Inhalte auch lesen konnte und dadurch involviert wurde, in ihrem seelischen Wohl beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauerte dabei für das hierdurch stärker belastete Mädchen S. über einen Zeitraum von 12 Monaten an.

Dies hat die Anhörung der Kinder sowie die mit den Eltern durchgeführte Erörterung ergeben.

Es war bei dem Kind S. zu bemerken, dass sie die Geschehnisse um die erhaltenen Texte innerhalb der Textnachrichten-Applikation (= „Messaging-App“ bzw. „Messenger-App“) „WhatsApp“ auf ihrem Smartphone nicht einfach verkraftet hat. Diese stellten für sie keine lapidaren, nebensächlichen Ereignisse dar, sondern diese haben sie stark ergriffen und ihr Wohlbefinden ersichtlich negativ beeinträchtigt.

Dies belegten neben den Beobachtungen durch Verfahrensbeistand, Jugendamt und das Gericht im Verfahren auch die durch die Schule an die Eltern ergangenen Rückmeldungen zum schulischen Stand und Verhalten von S. schon seit Herbst 2015.

Obgleich S. die Vorfälle seit Mitte Mai 2016 nun bereits bei ihrer Lehrerin und dem Direktor, gegenüber der Polizei, dem Jugendamt und bei der einberufenen Sitzung im Jugendamt am 19.5.2016 auch gegenüber beiden Eltern und den weiteren Anwesenden mehrfach schildern konnte und bis zur gerichtlichen Anhörung auch noch einige Wochen vergangen waren, in welchen sie sich weiter innerlich mit dem Thema auseinandersetzen konnte, zeigte sie bei der gerichtlichen Anhörung eine außerordentliche Scham in Bezug auf diese Ereignisse, bei welchen sie nach allen hier vorliegenden Erkenntnissen in der passiven Rolle war. Es ist hiernach zu erkennen, dass sie mit den Erlebnissen innerlich nicht vollständig abgeschlossen hat und sie diese erheblich negativ beeindruckt haben.

Obgleich ihre kleine Schwester T. bei der gerichtlichen Anhörung offener Auskünfte zu den Vorfällen gab, zeigte auch sie sich zum Teil verschämt und erschien nach den Impressionen des Gerichts ebenfalls deutlich beeindruckt.

Sowohl die Erörterung mit den Kindeseltern als auch die Berichte durch Jugendamt und Verfahrensbeistand ergaben für das Gericht, dass die Kindeseltern beide den klaren Wunsch haben, solche Vorfälle künftig unbedingt zu vermeiden. Beide möchten sie ihre Kinder gerne davor bewahren, künftig physisch und psychisch gegebenenfalls erneut schutzlos solchen sexuellen Ansprachen oder in der möglichen Folge noch denkbar Schlimmerem ausgeliefert zu sein.

Soweit hier von den Eltern – dabei ebenfalls und nachdrücklich durch den Kindesvater, was für das Gericht auch durchgehend glaubhaft erschien – erklärt wurde, dass mit dem Verursacher Herrn V. keinerlei Kontakt mehr zu den Töchtern erfolgen soll, ist dies dementsprechend als außerordentlich wichtige und vorderste Maßnahme einzustufen.

Um den Vater hier nochmals verbindlich in die Pflicht zu nehmen, ist diese von ihm selbst im Erörterungstermin schon geäußerte Absicht vorliegend daher zur gerichtlichen Auflage gemäß Ziffer I.1. erhoben worden.

Weiter erbrachte jedoch das von den Eltern sonst im Erörterungstermin Geäußerte nach dem Eindruck des Gerichts, dass von ihnen ansonsten keine tunlichen Maßnahmen im Blick sind, welche durch sie daneben noch zum effektiven Schutze der Kinder vor einer ähnlichen künftigen Situation unternommen werden sollen oder eventuell noch von ihnen geplant wären.

Auch die Erörterungen über die Hintergründe und die Entstehung bzw. die Ursachen der Vorfälle, auch und vor allem in technischer Hinsicht, erbrachten von Elternseite kaum Substantielles und zeugten mehr von der Überforderung und Hilflosigkeit der Eltern. Es war deutlich die Unkenntnis der Eltern zu den vorliegend dahinter stehenden technischen Abläufen zu erkennen, sowie ebenfalls mangelndes Wissen im Hinblick auf die Möglichkeiten, wie der Schutz der Kinder künftig nicht nur in der physisch-realen Welt – in welcher richtigerweise jegliche Kontakte mit Herrn V. unterbunden werden sollen – sondern auch in der hierneben von den Kindern über ihre elektronischen Geräte ständig besuchten „digitalen Welt“ optimiert werden kann.

Angesichts der für das Gericht auch zu ersehenden erheblichen Vehemenz und Ausdauer, mit welcher der Verursacher Herr V. hier in Bezug auf das Mädchen S. via digitaler Kommunikation agierte – insgesamt über 12 Monate hinweg sowie unter Überwindung einer zwischenzeitlich offenbar innerhalb der Anwendung durchgeführten technischen Blockierung durch S. -, steht zu befürchten, dass trotz eines Kontaktverbots im physisch-realen Umfeld eine Kontaktaufnahme im digitalen Umfeld wieder erfolgen könnte, jedenfalls wenn sich für den Verursacher die einfache Gelegenheit dazu ergibt.

Es liegt hier trotz des von den Eltern an sich intendierten Abbruchs aller Kontakte zu dem Verursacher Herrn V. noch immer eine starke, von den Eltern gar nicht erfasste Gefahr vor, dass sich Vorfälle gleicher Art wiederholen können und dass die beiden Mädchen damit erneut gegen ihren Willen derartigen, stark sexuell geprägten, digitalen Textnachrichten (sog. „Sex-Texting“, bzw. abgekürzt „Sexting“) eines Erwachsenen ausgesetzt sein werden, die ihre Intimsphäre massiv verletzen und zugleich ihre seelische Entwicklung in ihrem jungen Alter erheblich gefährden.

Diese Gefährdung ist nach der Einschätzung des Gerichts im hiesigen Fall in konkreter Ausprägung gegeben infolge einer von den hier betroffenen Kindern vorliegend unbedarft ausgeübten und zugleich durch ihre Eltern nicht hinreichend kontrollierten Nutzung einer Messenger-App mit einer zugrundeliegenden Zwangsvernetzungstechnik. Dass die Kinder sich dieser Technik und der daraus für sie resultierenden Risiken nicht bewusst sind, hat die Anhörung der Kinder eindrucksvoll ergeben. So äußerten beide jeweils unabhängig voneinander und gleichlautend, dass sie „keine Ahnung“ hätten, wie der WhatsApp-Kontakt durch den Verursacher überhaupt zustande gekommen sei.

Hinsichtlich der technischen Ausstattung der Kinder ist Folgendes zu konstatieren:

Beide Töchter sind nach den übereinstimmenden Angaben der Kinder und der Eltern im Verfahren im Besitz von Smart-Geräten („smart devices“), hier Smartphones, welche grundsätzlich eine uneingeschränkte Anbindung an digitale und global verfügbare Inhalte erlauben (World Wide Web, Medien- und Downloadplattformen, soziale Netzwerke, etc.).

Zu diesen Smart-Geräten haben die Kinder nach den gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts bislang inhaltlich völlig uneingeschränkten und durch die Eltern im Einzelnen nicht kontrollierten Zugang.

Des Weiteren sind die Smartphones beider Töchter gemäß dem Ergebnis von Anhörungs- und Erörterungstermin noch immer mit derjenigen Applikation („WhatsApp“) ausgestattet, über welche der Verursacher für ihn offensichtlich ohne technische Probleme mehrfach und schrankenlos mit dem älteren Kind S. Kontakt aufnehmen konnte, dies ausweislich S.s Angaben bei ihrer Anhörung auch schon unmittelbar nach dem Erhalt ihres ersten Smartphones, das heißt sogleich im Alter von etwa 14;8 Jahren nach ihrer Konfirmation im Frühjahr 2015.

Jene Applikation ist eine sogenannte Messenger-App und weist hier spezielle technische Eigenschaften auf, aufgrund derer in Ansehung der hier geschehenen Vorfälle und mit Blick auf das langandauernde und nachhaltige Wirken des vorgenannten Verursachers aus Sicht des Gerichts eine weiter naheliegende Gefahr gegeben ist, dass diese Vorfälle sich wiederholen werden.

Diese Einschätzung lässt sich aus den folgenden Umständen herleiten:

Messenger-Apps erfreuen sich seit ihrem Aufkommen für Endnutzer vor rund 7 Jahren einer immer größeren Beliebtheit, ganz besonders bei jüngeren Nutzern. So ist die Kommunikation mittels Kurznachrichten bzw. Messaging-Diensten für Jugendliche inzwischen wichtiger als die Telefonie-Funktion des Smartphones. Dies zeigt das Ranking der am meisten genutzten Funktionen von Mobiltelefonen, in welchem das Senden und Empfangen von Kurznachrichten mit 94 Prozent Platz eins belegt (Quelle: Studie „Jung und vernetzt“, Bitkom Research GmbH, 2014, im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien, S. 6). Im Vergleich dazu spielt beispielsweise die E-Mail für Jugendliche nahezu fast keine Rolle mehr, denn nur 7 Prozent der Kinder und Jugendlichen von 10 bis 18 Jahren halten sie noch für ein wichtiges Kommunikationsmittel, womit die E-Mail im Ansehen der Minderjährigen knapp vor Briefen auf Papier rangiert, die nur von 3 Prozent der 10- bis 18-Jährigen noch genannt werden (Quelle: Studie „Jung und vernetzt“, a.a.O., S. 27).

Weiter ist der aus familiengerichtlicher Sicht bedeutende Umstand zu ersehen, dass gerade Jugendliche und Kinder immer stärker sowie altersmäßig bereits immer früher mit Smartphones umgehen: „Schon im Alter von 6 bis 7 Jahren nutzt ein Fünftel (20 Prozent) der Kinder ein Smartphone. Während die Jüngeren (…) in der Regel die Geräte ihrer Eltern nutzen, korrespondiert die Nutzung ab dem Alter von zehn Jahren (konkret in Höhe von 50 %) mit dem Besitz der Geräte. Unter den 12- bis 13-Jährigen gehört die Smartphone-Nutzung mit einem Anteil von 85 Prozent zum Standard.“ (Quelle: Studie „Jung und vernetzt“, a.a.O., S. 4 und S. 8).

In der Gesamtschau spielt es sodann eine entscheidende Rolle, dass internetbasierte Messenger-Apps für die Nutzer eine grundlegend andersartige, deutlich bequemere Bedienung aufweisen als der bereits seit 1995 offiziell verfügbare „Short Message Service“ (SMS). Denn während bei SMS zum Absenden einer Nachricht grundsätzlich jeder Kontakt auf dem eigenen Mobiltelefon („Phone“) separat angewählt werden muss und auch jede nachzuschauende Nachricht sowie Antwort-Nachricht einzeln herausgesucht werden muss, bietet eine Messenger-App eine einheitliche Oberfläche, in welcher von der Erst-Installation an alle der Phone-Applikation („App“) zugeordneten Kontakte übersichtlich angeordnet sind.

Hiernach muss durch den Nutzer („User“) des Phones und der darauf installierten Messenger-App nicht mehr nur jeweils eine einzelne Nachricht umständlich und isoliert aufgerufen werden, sondern es ist für den User in dem Hauptfenster der Messenger-App der gesamte jüngste Kommunikationsverkehr mit allen Kontakten bequem auf einen Blick ersichtlich.

Die Anordnung der Kommunikationspartner in dem Hauptfenster bzw. Übersichtsfenster kann bei Messenger-Diensten dabei wahlweise nach alphabetischer Reihenfolge der Kontaktnamen oder – eher geläufig – nach der Reihenfolge der zuletzt stattgefundenen Nachrichten („Messages“) erfolgen.

Für eine ebenfalls verbesserte und nach dem Gefühl der Nutzer bequemere Handhabung gegenüber dem klassischen SMS-Verkehr sorgt es, dass sich in der Messenger-App beim Antippen eines Kontaktsymbols auf dem berührungssensitiven Monitor („Touch-Screen“) der gesamte Gesprächsverlauf („Chat“) mit dieser Kontaktperson in einem dann aufgehenden Chat-Fenster zeigt.

In diesem Chat-Fenster kann dann nach Belieben herauf- und herunterbewegt („gescrollt“) werden, dies grundsätzlich zurückreichend bis zur allerersten mit dem betreffenden Kontakt/Chat-Partner ausgetauschten Nachricht, selbst wenn diese bereits jahrelang zurückliegt.

Durch das übersichtliche Hauptfenster, in welchem neueste Nachrichten von Chat-Partnern grundsätzlich sofort und obenstehend angezeigt werden, und die hieraus jederzeit bequem erreichbaren und allumfassenden Chat-Fenster bezüglich einzelner Chat-Kontakte entsteht bei dem User der positive Eindruck einer alle seine Kontakte sofort erfassenden und somit kontrollierteren Kommunikation, dies einhergehend mit einem Gefühl von „Multi-Tasking“ (=Erledigung mehrerer Abläufe zur selben Zeit nebeneinander), da selbst auf mehrere dicht hintereinander erfolgende Chat-Eingänge unter der einheitlichen Oberfläche sehr zeitnah und nahezu parallel reagiert werden kann.

Einen Beliebtheits-Vorsprung gegenüber SMS verzeichnen Messenger-Dienste sodann noch durch ihre Multifunktionalität, mithin durch weitere komfortable Funktionen, wie z.B. des gemeinsamen Chattens in nach eigener Wahl gebildeten „Gruppen“ (= themenbezogene Zusammenschlüsse mehrerer Chat-Partner innerhalb derselben Messenger-App, in denen alle Chat-Partner gleichberechtigt und einheitlich in Echtzeit Nachrichten für alle anderen Gruppenteilnehmer absetzen bzw. empfangen können) oder auch der Möglichkeit der Zusendung von eigens aufgezeichneten Tonaufnahmen bzw. Sprachnachrichten, der Weiterleitung von aufgefundenen Internet-Links („URLs“), von anderweitigen Dateien und vor allem auch von Bildern.

Auch insofern zeichnen sich Messenger-Dienste durch eine gesteigerte Nutzerfreundlichkeit aufgrund äußerst bequemer und leicht zu bewerkstelligender Bedienung aus.

So wird – hier einmal exemplarisch dargestellt – die Übersendung bzw. Weiterleitung von Bildern in einer Messenger-App schlicht ausgeführt wie folgt:

1.) Aufruf der Messenger-App

2.) Aufruf des avisierten Kontakts

3.) Anklicken des Chat-Eingabebereichs im sich dann öffnenden Chat-Fenster

4.) Drücken einer vorgesehenen „Anhänge“-Taste (für Bilder, Dateien, etc.)

5.) Auswahl entweder der Live-Kamera-Funktion oder des Bildspeichers auf dem Phone („Galerie“),

6.) Drücken der Kamerataste zum Anfertigen eines aktuellen Fotos oder aber Auswahl eines bereits zuvor gespeicherten/abgelegten Fotos in der Galerie

7.) Bestätigen der Bilddatei/Absenden an den ausgewählten Chat-Kontakt

Der gesamte Vorgang erfolgt mithin sehr bequem in nur 7 „Klicks“.

Geübte, vor allem jüngere Nutzer vollziehen diesen Vorgang in weniger als 15 Sekunden.

Gleichermaßen verhält es sich für den User vom technischen Ablauf her in Bezug auf die Übersendung von Dateien, Tonaufnahmen, etc.

Speziell das Zusenden von Bildern oder auch Videos – ebenfalls in der Messenger-App zulässig bis zu einer bestimmten Speicher-/Versendungs-Größe – ist nach der Erfahrung des Familiengerichts aus einer Vielzahl von Fällen, vor allem aus Kindesanhörungen, für Jugendliche und auch für Kinder, soweit diesen schon Zugang zu Smart-Geräten gewährt wird, äußerst attraktiv. Hierüber werden von Jugendlichen und Kindern insbesondere gerne Selbstporträts („Selfies“) an befreundete Kontakte übersendet oder auch im Alltag aufgenommene, als beachtenswert empfundene Motive von sich selbst oder anderen Personen in herausragenden Momenten oder aber als lustig empfundene Motive von anderen Personen in besonders peinlichen Situationen (sog. „Fail“-Bilder/Videos). Von letzterem war bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres rund jeder 10. Jugendliche mindestens schon einmal selbst betroffen (Quelle. Studie „Jung und vernetzt“, a.a.O., S. 22)

Die im hiesigen Fall von beiden Kindern genutzte App „WhatsApp“ wurde erstmals im November 2009 veröffentlicht und bot damit die vorgenannten Komfort-Messaging-Funktionen als eine der ersten weithin erhältlichen Messenger-Anwendungen an.

Nach dem Aufkauf von „WhatsApp“ durch die Firma Facebook im Februar 2014 wurde die angesprochene Multifunktionalität fortlaufend durch weitere nutzerfreundliche Funktionen ergänzt, wodurch sich die Beliebtheit noch weiter steigerte.

Insgesamt stieg durch verfügbare Apps wie „WhatsApp“ und den ebenfalls verbreiteten Pendants wie z.B. „Telegram“, „Viber“, „Threema“, „Line“, „Snapchat“, „Apple iMessage“ oder „Google Hangouts“ (Quelle: Studie „Jung und vernetzt“, a.a.O., S. 27; www.swp.de/ulm/nachrichten/wirtschaft/Kurznachrichtendienst-SMS-verliert- und-verliert;art4325,3663182) die Nutzung von Messenger-Apps in den vergangenen Jahren ganz erheblich an, während zugleich die Nutzung von SMS parallel deutlich und konstant zurückging.

Hierbei weist SMS-Verkehr – bzw. verfügbar auch als MMS-Verkehr für die Versendung von Multimediamitteilungen wie Bildern – einen weiteren entscheidenden Nachteil aufgrund der damit verbundenen Kosten pro Nachricht auf, wohingegen Kurzmitteilungen via Messenger-Dienst für sich genommen sämtlich kostenlos sind und in unbegrenzter Zahl versandt werden können, und lediglich die Anbindung an den dahinterstehenden Internetzugang als solcher (meist per Minutentaktung oder mittels mtl. „Flatrate“-Volumenverbrauch) sowie ggf. noch die Erstinstallation der Messenger-App – je nach Anbieter – Kosten verursacht.

Konkret verzeichnete die SMS den Höhepunkt ihrer Nutzung in Deutschland im Jahre 2012 bei in jenem Jahr versandten 59,5 Milliarden SMS. Im Jahr 2015 wurden deutschlandweit lediglich noch 16,6 Milliarden SMS versandt (Quelle: www.marktmeinungmensch.de – 2015, Nutzung von Messenger-Apps in Deutschland,), Tendenz fallend. Demgegenüber kommt nach jahresaktueller Erhebung schon der Messenger-Dienst „WhatsApp“ alleine auf eine Zahl von 42 Milliarden weltweit versandten Kurzmitteilungen pro Tag (Quelle: www.diepresse.com – APA/DPA – „42 Milliarden WhatsApp-Nachrichten pro Tag“ vom 2.2.2016).

Damit korrelierend stieg auch die reine Nutzerzahl bei der Applikation „WhatsApp“ stetig und in erheblicher Weise an. Digitalmarkt-Berichten zufolge wies die App im Februar 2013 weltweit 200 Millionen über „WhatsApp“ vernetzte Kunden bzw. Nutzer auf, im April 2014 dann 500 Millionen Nutzer und im Januar 2016 sodann 1000 Millionen (1 Milliarde) Nutzer (Quelle: www.heise.de – zuletzt Bericht vom 3.2.2016 „WhatsApp hat eine Milliarde aktive Nutzer“).

Bei Betrachtung dieser Zahlen fiel für Marktbeobachter auf, dass hier nicht – wie nach allgemeinen ökonomischen und vertrieblichen Erfahrungen zu erwarten – eine zunächst progressive und dann aufgrund von üblicher Marktsättigung eintretende degressive oder stagnierende Nutzung vorliegt, sondern dass von Beginn an ein durchgehend linearer bis zuletzt exponentieller Zuwachs gegeben war.

Diese erhebliche, auch noch in jüngster Zeit gegebene Zuwachsrate konnte dabei nicht zuletzt mit Hilfe der in der Applikation implementierten Technik einer Zwangsvernetzung bzw. Zwangsverknüpfung erzielt werden (Quelle: www.heise.de, „Wie WhatsApp zu einem der größten Social Networks wurde“, vom 8.2.2014; weiterführend: Albers-Heinemann/Friedrich, „Das Elternbuch zu WhatsApp, Facebook, YouTube & Co.“, 1. Aufl. 2014, S. 87/S.93).

Diese Technik lässt sich wie folgt erklären:

Bei der Installation der Anwendung „WhatsApp“ auf dem Smartphone bzw. Tablet muss der Nutzer zunächst zwingend den vorgeschalteten AGB in englischer Sprache* zustimmen. Dies erfolgt durch einfaches Setzen eines Häkchens mittels Fingerdruck auf dem Touchscreen in einem am Ende dafür vorgesehenen Feld sowie anschließendem Bestätigen der angezeigten Seite mit den „Terms of Service“ (zu Deutsch: Nutzungsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen = AGB) nebst angefügter „Privacy Notice“ (zu Deutsch: Datenschutzmerkblatt).

Nur mittels Abhaken des vorgesehenen Feldes und des hierneben anzutippenden Bestätigungsfeldes kann anschließend die zuvor aus dem sog. Application-Store (z.B. Apple-AppStore, Google-Playstore oder F-Droid-Store) bezogene Applikation auf dem Smart-Gerät überhaupt installiert werden.

Lehnt der Nutzer diese AGB ab, das heißt hakt er das vorgesehene Feld nicht ab und klickt ohne dies weiter, startet die Installation nicht bzw. bricht ab.

Auch die AGB von „WhatsApp“ selbst weisen an mehreren Stellen darauf hin, dass eine Nutzung von „WhatsApp“ ausgeschlossen ist, wenn den „Terms of Service“ oder der „Privacy Notice“ bzw. der „Privacy Policy“ ganz oder auch nur in Teilen nicht zugestimmt wird; der Nutzer solle die App dann schlicht nicht nutzen (vgl. im Einzelnen den weiter unten stehenden Auszug aus den betreffenden „Terms of Service“/AGB*, dort jeweils die mit [←1] markierten Stellen).

In den AGB ist des Weiteren festgelegt, dort unter Ziffer 3.B (vgl. im Einzelnen den weiter unten stehenden Auszug aus den betreffenden „Terms of Service“/AGB*, dort den mit [←2] markierten Abschnitt), dass der Nutzer Folgendem zustimmt (hierdurch das Gericht sinngemäß übersetzt in die deutsche Sprache):

– Der Nutzer hat „WhatsApp“ gegenüber seine eigene Mobil-Telefon-Nr. wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

– Der Nutzer stimmt ausdrücklich zu, dass „WhatsApp“ regelmäßig auf die im Smartphone bzw. Tablet („mobile device“) elektronisch hinterlegte Kontakte-Liste und/oder ein ggf. vorhandenes digitales Adressbuch zugreift.

– Der Nutzer stimmt auch zu, dass „WhatsApp“ über diesen regelmäßigen Zugriff die Nummern von allen anderen Nutzern aus der Kontakteliste oder dem Adressbuch in Bezug auf die Nutzung von „WhatsApp“ finden und laufend regelmäßig mitverfolgen darf.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Datenschutzbedingungen – im Original genannt „Terms of Service“ nebst anhängender „Privacy Notice“ – von „WhatsApp“ besagen (auszugsweise):

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[ abgerufen im Original* am 14.07.2016 / hier gegebene Unterstreichungen

sowie [Klammerzusätze] sind durch das Gericht erfolgt ]

WhatsApp

Terms of Service

1. Your Acceptance

This is an agreement between WhatsApp Inc., a California corporation (WhatsApp), the owner and operator of www.WhatsApp.com (the „WhatsApp Site“), the WhatsApp software, including WhatsApp Messenger (collectively, including all content provided by WhatsApp through WhatsApp Messenger and the WhatsApp Site, the „WhatsApp Service“, or the „Service“), and you („you“ or „You“), a user of the Service. BY USING THE SERVICE, YOU ACKNOWLEDGE AND AGREE TO THESE TERMS OF SERVICE, AND WHATSAPP’S PRIVACY POLICY, WHICH CAN BE FOUND AT http://www.WhatsApp.com/legal/#Privacy, AND WHICH ARE INCORPORATED HEREIN BY REFERENCE.

If you choose to not agree with any of these terms, you may not use the Service. [←1]

(…)

3. WhatsApp Access

A. Subject to your compliance with these Terms of Service, WhatsApp hereby grants you permission to use the Service, provided that: (i) your use of the Service as permitted is solely for your personal use, and you are not permitted to resell or charge others for use of or access to the Service, or in any other manner inconsistent with these Terms of Service; (ii) you will not duplicate, transfer, give access to, copy or distribute any part of the Service in any medium without WhatsApp’s prior written authorization; (iii) you will not attempt to reverse engineer, alter or modify any part of the Service; and (iv) you will otherwise comply with the terms and conditions of these Terms of Service and Privacy Policy.

B.In order to access and use the features of the Service, you acknowledge and agree that you will have to provide WhatsApp with your mobile phone number. You expressly acknowledge and agree that in order to provide the Service, WhatsApp may periodically access your contact list and/or address book on your mobile device to find and keep track of mobile phone numbers of other users of the Service. When providing your mobile phone number, you must provide accurate and complete information. You hereby give your express consent to WhatsApp to access your contact list and/or address book for mobile phone numbers in order to provide and use the Service. [←2]

(…)

Privacy Notice

WhatsApp Inc. (WhatsApp) recognizes that its customers, visitors and users, want to know what’s up with privacy. WhatsApp provides this Privacy Policy to help you make an informed decision about whether to use or continue using the WhatsApp Site, WhatsApp Software and/or the WhatsApp Service. If you do not agree to our practices, please do not use the WhatsApp Site, WhatsApp Software,or WhatsApp Service. [←1]

(…)

Your Choices

You may, of course, decline to submit Personally Identifiable Information through the WhatsApp Site or the WhatsApp Service, in which case WhatsApp may not be able to provide certain services to you. If you do not agree with our Privacy Policy or Terms of Service, please delete your account, uninstall the WhatsApp mobile application and discontinue use of the WhatsApp Service; your continued usage of the WhatsApp Service will signify your assent to and acceptance of our Privacy Policy and Terms of Service. [←1]

(…)

Our Commitment To Childrens‘ Privacy

Protecting the privacy of young children is especially important. For that reason, WhatsApp does not knowingly collect or maintain Personally Identifiable Information or non-personally-identifiable information on the WhatsApp Site or WhatsApp Service from persons under 16 years of age, and

no part of the WhatsApp Service is directed to or intended to be used by persons under 16. [←3]

If you are under 16 years of age, then please do not use the WhatsApp Service or access the WhatsApp Site at any time or in any manner. [←3]

(…)

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(*eine AGB-Version in deutscher Sprache ist, soweit durch das hiesige Gericht ersichtlich, trotz insofern ergangener Verurteilung durch das KG Berlin (Urt. vom 8.4.2016, Az. 5 U 156/14) bislang nicht online verfügbar)

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Diese Regelungen gemäß den „WhatsApp“-AGB bedeuten für den Nutzer im Tatsächlichen:

Unmittelbar nach Bestätigen der AGB und nach der Erstinstallation der Anwendung greift „WhatsApp“ auf das gesamte digital gespeicherte Telefonbuch auf dem Gerät des Nutzers zu und kopiert unverzüglich alle hinterlegten Telefonnummern von dem Telefon des Nutzers auf seine eigenen „WhatsApp“-Server (=Speicherorte) in Kalifornien. Dies bedeutet, dass der „WhatsApp“-Nutzer mit dieser Bestätigung gegenüber „WhatsApp“ die Telefondaten aller seiner Telefonkontakte -typischerweise Verwandte, Freunde, Kollegen, Dienstleister, Kunden oder Geschäftspartner u.a. – vollständig an „WhatsApp“ preisgibt.

Weiter führt „WhatsApp“ einen Abgleich (per technischer „Synchronisierung“) der von dem neuen Nutzer preisgegebenen Telefonnummern/Kontakte mit allen übrigen für „WhatsApp“ auf deren Server schon bekannten Telefonnummern/Kontakten durch, welche zuvor bereits von anderen Nutzern bei deren „WhatsApp“-Erst-Installation und seither regelmäßig freiwillig an „WhatsApp“ ausgeliefert wurden.

„WhatsApp“ nimmt sodann eine automatische Verknüpfung von übereinstimmenden Kontakten vor und hinterlegt diese vollautomatisch bei sämtlichen Nutzern, die die betreffenden Telefondaten in ihrem digitalen Smartphone- oder Tablet-Telefonbuch aufweisen.

Hiernach findet der neue Nutzer beim ersten Aufrufen des Hauptfensters von „WhatsApp“ sofort alle von ihm persönlich mit Telefonnummer in seinem Mobilgerät gespeicherten Kontakte vor, welche ihrerseits ebenfalls schon bei „WhatsApp“ angemeldet sind.

Umgekehrt ist der neue Nutzer ab diesem Moment zugleich bei all diesen Kontakten in deren Übersichtsfenstern als neuer verfügbarer Kontakt angezeigt, denn „WhatsApp“ darf gemäß seiner oben angeführten „Terms of Service“ auch deren Telefonbücher und Accounts regelmäßig weiter durchforschen und deren Kontaktelisten entsprechend anpassen.

Auf diese Weise wird somit, wenn ein Nutzer von „WhatsApp“ den Terms of Service einmalig zugestimmt hat und die Installation durchgeführt hat, eine permanente, vollautomatische und außerdem innerhalb der Applikation nicht abstellbare, mithin laufend zwangsweise erfolgende Vernetzung realisiert.

Diese zwangsweise Vernetzung kann nicht einzeln unterbunden werden, sondern lediglich beendet werden, und zwar nur indem die App insgesamt gelöscht d.h. deinstalliert wird.

Auch der Ausschluss etwa einzelner Nummern von dieser Zwangsvernetzung ist durch die digitale Applikation nicht vorgesehen, somit technisch nicht möglich.

Praktisch bedeutet dies, dass in demselben Übersichtsfenster ohne eigene Auswahlmöglichkeit des Endnutzers alle Telefonkontakte des Nutzers einheitlich aufgeführt werden, gleich ob diese aus dem Kreise seiner Verwandten oder Freunde, Kollegen, Dienstleister, Kunden oder Geschäftspartner usw. stammen.

Es besteht für den einzelnen Nutzer daneben nur noch die Möglichkeit, einen ihm möglicherweise unliebsamen Kontakt innerhalb der App „WhatsApp“ zu sperren bzw. zu „blockieren“. Dies bewirkt in technischer Hinsicht, dass der betreffende, hinter der blockierten Telefonnummer stehende Kontakt zwar weiterhin innerhalb der App „WhatsApp“ Nachrichten an den anderen Nutzer schreiben kann, diese jedoch durchgängig von dem anderen Nutzer nicht mehr abgerufen werden, mithin auf seinem Smartphone oder Tablet nicht mehr angezeigt werden, dies bis zu einer eventuellen späteren Aufhebung der Sperre durch ihn.

Eine solche Sperre kann nun aber durch hartnäckige Kontaktpersonen mit nur mäßigem Aufwand wiederum umgangen werden. Ursächlich dafür ist erneut die bei „WhatsApp“ gegebene Zwangsvernetzung.

Denn nimmt der vom ersten Nutzer „gesperrte“ zweite Nutzer sodann schlicht ein anderes Smartphone oder Tablet zur Hand, in welches eine andere SIM-Karte mit einer entsprechend anderen zugeordneten Mobilfunk-Nummer eingelegt ist, oder aber legt er einfach eine solche andere SIM-Karte in dasselbe Gerät ein, und installiert bzw. aktiviert er hiernach neu die Anwendung „WhatsApp“, während zugleich die Mobil-Nummer des ersten Nutzers im Telefonbuch seines Geräts hinterlegt d.h. gespeichert ist, so „findet“ die App „WhatsApp“ auf dem Gerät des zweiten Nutzers nach der (Neu-)Installation ebenfalls den ersten Nutzer über die diesem zugeordnete Mobiltelefon-Nummer, solange dieser erste Nutzer nur auch weiterhin die App „WhatsApp“ auf seinem eigenen Gerät installiert hat.

Über diesen neu eröffneten Zugangsweg kann der zweite Nutzer dann wieder frei den ersten Nutzer anschreiben, und ihn – trotz aus wohlweislichem Grunde durch diesen erteilter Sperre – nun zunächst einmal weiter etwa drangsalieren. Dem ersten Nutzer erscheint der zweite Nutzer dann zunächst als unbekannter Kontakt – in der Namenszeile lediglich „benannt“ über die diesem gehörende, für den ersten Nutzer zunächst einmal nicht zuordenbare neue Mobilfunk-Nummer – bis dieser sich gegebenenfalls direkt namentlich oder sukzessive durch seine übermittelten Inhalte zu erkennen gibt, und der erste Nutzer ist dessen Nachrichten zunächst einmal ausgeliefert, bis er den zweiten Nutzer über diesen neu eröffneten Kontakt gegebenenfalls erneut sperrt.

Nach dieser erneuten Sperrung auch in Bezug auf den neu geschaffenen Zugangsweg kann diese Vorgehensweise durch den zweiten Nutzer dann wiederum wiederholt werden. Eine Limitierung innerhalb der Anwendung gibt es diesbezüglich soweit ersichtlich nicht.

Wird man Opfer einer solchen technischen Umgehung der Blockierung innerhalb von „WhatsApp“, ist es, wie vorgenannt, auch nicht möglich, der App den Zugriff auf die eigenen Kontakte ganz oder zum Teil zu verbieten. Eine betreffende Option ist in dieser digitalen Anwendung nicht vorgesehen. Stimmt man andererseits einem solchen unbeschränkten Zugriff auf die Telefonkontakte eingangs bei der Erstinstallation von „WhatsApp“ nicht zu, so bleibt nur die Wahl, die App nicht zu installieren, anderenfalls bei gewünschter Nutzung doch die AGB zu bestätigen sind und jener umfassende Zugriff damit zu dulden ist („All-or-nothing“-/Ganz- oder-gar-nicht-Prinzip).

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es dem vorgenannten Verursacher, dem Schulfreund des Kindesvaters, rein durch Kenntnis der Mobilfunknummer der Kinder verbunden mit der Tatsache, dass diese weiterhin die App „WhatsApp“ auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, erneut ein um das andere Mal möglich sein wird, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, dies selbst wenn die Kinder ihn jeweils als Kontakt innerhalb von „WhatsApp“ sperren bzw. „blockieren“. Sollte ein Kind seine Mobilfunknummer wechseln, kann eine Kontaktaufnahme überdies bei weiterhin installierter App „WhatsApp“ gleich wiederum erfolgen, sobald schlicht die neue Nummer durch Nachforschungen dem Verursacher wieder bekannt wird.

Hiernach erscheint es als erforderliche und adäquate Maßnahme und wird daher die familiengerichtliche Auflage erteilt (Ziffer I.3.), die Nutzung der App „WhatsApp“ bei den hier betroffenen Kindern zu ihrem Schutz auszusetzen, mithin die betreffende Anwendung mit Zwangsvernetzungstechnik von deren Geräten zu deinstallieren.

Da der Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Töchter hat, diese damit hauptsächlich bei ihm mit den Smartphones umgehen und nach deren Aussage zudem er es war, der ihnen die Telefone sowie die App „WhatsApp“ erlaubt bzw. eingerichtet hat, ergeht diese betreffende Auflage ihm gegenüber.

Durch die Deinstallation dieser App erfüllt der Kindesvater darüber hinaus die Bedingung, die die App selbst bezüglich ihrer ordnungsgemäßen Nutzung zur Voraussetzung macht. Denn in Anbetracht der vielfältigen Beeinträchtigungen der Nutzer-Privatsphäre gemäß der zugrunde liegenden „Terms of Service“ und der „Privacy Notice“/“Privacy Policy“ erklärt „WhatsApp“ selbst in den AGB, dass eine Nutzung der App für Personen unter 16 Jahren nicht vorgesehen ist. Es wird in den AGB ausdrücklich vorgeschrieben, dass Personen, welche jünger als 16 Jahre sind, den „WhatsApp“-Service zu keiner Zeit und in keiner Weise nutzen sollen (vgl. im Einzelnen den oben stehenden Auszug aus den betreffenden „Terms of Service“/AGB*, dort die jeweils mit [←3] markierten Stellen). Zugleich führt aber die App „WhatsApp“, soweit vom Gericht hierzu in Erfahrung gebracht werden konnte, keinerlei wirksame Kontrollen und nicht einmal Stichproben im Hinblick auf das Alter seiner Nutzer durch. Die Forderung nach einer Nutzung erst ab 16 Jahren wird damit zwar von „WhatsApp“ per AGB ausdrücklich gestellt, eine tatsächliche Nutzung unterhalb der Altersgrenze von 16 Jahren aber anscheinend geduldet. So finden sich auch in den wie vor angeführten, vom Gericht für die hiesige Entscheidung beigezogenen Statistiken jeweils auch Altersklassen von 10 bis 15 Jahren im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung der App „WhatsApp“ wieder (vgl. die Studie „Jung und vernetzt“, a.a.O., S. 47/73/75), obwohl die Nutzung offiziell -jedenfalls unter zivilrechtlichen Aspekten – für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht erlaubt ist.

Das Gericht ist nach seinen Erfahrungen aus dem hiesigen Fall sowie aus anderen hier zur Kenntnis gelangten Fällen unabhängig von der zivilrechtlichen Relevanz dieser AGB-Regelung auch der Überzeugung, dass die Nutzung des Messengers „WhatsApp“ von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich eine Gefahr für ihre Privatsphäre und ihre Entwicklung darstellt, wenn nicht die Kinder vor jener Nutzung einen ausgeprägten verantwortungsvollen Umgang mit den Funktionen und den Risiken der Anwendung aufgezeigt bekommen haben und wenn sie nicht bereits eine besondere geistige Reife und vorausschauende Sicht im Hinblick auf die Nutzung dieses digitalen, umfassend vernetzten Kommunikations-Mediums aufweisen.

Schon die Preisgabe aller eigenen Kontakte bzw. digital gespeicherten Telefonbuchdaten an ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des europäischen Rechtsgebiets, welches in Belangen des Persönlichkeitsrechts- sowie Datenschutzes grundlegend harmonisiert ist (vgl. insbesondere die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995) und mittels der am 24.5.2016 in Kraft getretenen und nach einer Übergangszeit von 2 Jahren zum 25.5.2018 umfassende Geltung erlangenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) noch weitergehend harmonisiert wird, stellt nach hiesiger gerichtlicher Einschätzung eine Entscheidung dar, deren Bedeutung und Tragweite eine Person unter 16 Jahren im Allgemeinen noch nicht überschauen kann. Die Zwangsvernetzung mit allen Personen, welche im eigenen Smartphone mit Telefonnummer hinterlegt sind – gleich aus welchem Grunde und mit welcher persönlichen Beziehung dies der Fall ist, z.B. ob die andere Person eng befreundet oder nur entfernt bekannt ist, oder ob im minderjährigen oder erwachsenen Alter befindlich – sowie die dann noch in der App an alle diese Kontakte gleichermaßen und automatisch herausgegebenen persönlichen Informationen – z.B. betreffend das in der Anwendung eigens bereit gestellte Profilfoto, den jeweils letzten Online-Status und die nach Voreinstellung („Default“) grundsätzlich automatisch erteilten Lesebestätigungen – stellen eine massive Beeinträchtigung der Privatsphäre dar. Hinzu kommt noch, dass auch der für die Installation notwendige Schritt, die im eigenen digitalen Telefonbuch gespeicherten Kontakte und Telefonnummern an eine dritte Stelle – konkret an den Betreiber WhatsApp Inc. mit Sitz in den USA ohne zugleich vorhandene Niederlassung in Europa – auf einmal und sodann fortlaufend herauszugeben, eine jeweils kritische persönliche Entscheidung ist, durch die die Rechte aller hinterlegten Kontaktpersonen in Bezug auf Datenschutz und Privatsphäre beeinträchtigt sein können. Inwieweit diese umfassende Datenweitergabe durch die Nutzer der App „WhatsApp“ nach deutscher Gesetzeslage überhaupt rechtlich zulässig ist, dies mit Blick darauf, dass das hinter der App stehende Unternehmen mangels Sitz in Europa und ebensowenig etwa gegebener freiwilliger Verpflichtungserklärung sich den betreffenden europäischen Rechtsvorgaben zum Datenschutz und Persönlichkeitsrechtsschutz selbst nicht unterworfen hat und deshalb die Nutzer ihrerseits verpflichtet sein könnten, sich die umfassende Datenweitergabe anderer europäischer Bürger an eine Stelle außerhalb des europäischen Rechtsraumes zuvor durch die zuständigen Datenschutzbehörden genehmigen zu lassen, ist – soweit ersichtlich – noch nicht gerichtlich entschieden worden; aus familiengerichtlicher Sicht kann aber eine derart weitreichende Entscheidung jedenfalls durch Personen unter 16 Jahren noch nicht angemessen getroffen werden.

Zur Auffassung des Familiengerichts ist daher eine Person unter 16 Jahren vor diesen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der App „WhatsApp“ grundsätzlich in Schutz zu nehmen und es sind die Fähigkeiten zur bewussten Abgrenzung und zum aktiven Schutz einerseits der eigenen Sphäre wie auch andererseits der sozialen und rechtlichen Sphäre der Chat-Partner zunächst durch die Erziehenden gezielt zu stärken, bevor man das Kind ein digitales Programm mit derartiger Reichweite, derartigem Funktionsausmaß und derart weitreichender laufender Datenpreisgabe, sowohl an andere Nutzer als auch an den hinter der App stehenden Konzern, frei nutzen lässt.

Vorliegend ist zur Überzeugung des Gerichts eine entsprechende Ausprägung jener Fähigkeiten auch weder bei dem jüngeren Kind T. noch bei dem älteren Kind S. gegeben. Dies lässt sich schon daran ersehen, dass beide Kinder sich trotz der über mehrere Monate andauernden Belästigung durch das erfolgte „Sexting“ nur jeweils zögerlich und über den gesamten Zeitraum hinweg lediglich 3 bis 4 Mal der Kindesmutter und ihrem Lebensgefährten anvertrauten und dem Kindesvater hierneben überhaupt nicht. Zugleich ließen sie die Kontaktaufnahme weiter zu, besannen sich zwischenzeitlich zwar darauf, den betreffenden Kontakt einmal zu sperren, konnten dies jedoch offenbar auch nicht aufrecht erhalten bzw. sich der Umgehung der Sperre nicht erwehren, da es letztlich dann weiterhin bis zum Mai 2016 doch wieder zu betreffender intensiver Belästigung kam.

Auch auf Elternseite liegen im Übrigen offenbar nicht genügend Kompetenzen vor, um mit der App zum Schutze der Kinder sicher umzugehen. Hier kam nämlich hinzu, dass die jüngere Tochter T. im Anhörungstermin erklärte, den Freund des Vaters noch immer als WhatsApp-Kontakt aufzuweisen, dies obwohl der Kindesvater im Termin beim Jugendamt erklärt hatte, den Schutz seiner Kinder umfassend sicherstellen zu wollen. Dies belegt, dass er trotz seines Bestrebens, den Kontakt abzubrechen, an die Löschung des Messenger-App-Kontakts nicht einmal gedacht hat. Dass die jüngere Tochter beim Durchscrollen ihrer WhatsApp-Kontakte dann weiterhin permanent auf den Namen dieses Freundes des Vaters stößt, ist der Sache nicht förderlich, deutet mangelnde eigene Medienerziehungskompetenz hin und untergräbt schließlich noch das Bemühen des Vaters, eine klare Grenze zu diesem Freund zu ziehen und vollständig Abstand zu diesem zu halten.

Um einen Verlust der bislang angesammelten Kommunikation innerhalb der App zu vermeiden, welche für die Kinder hohe Bedeutung haben kann, kann eine betreffende Datensicherung bzw. ein Backup und ggf. ein Ausdruck aller oder auch nur der favorisierten Chatverläufe für die Kinder erfolgen (in Papierform oder aber digital, z.B. im PDF-Format).

Damit die Auflage Ziffer I.3. nicht unmittelbar nach Erledigung durch den Kindesvater von Seiten der Kinder unterwandert wird, indem z.B. die Anwendung „WhatsApp“ sogleich durch diese selbst erneut installiert wird, ist des Weiteren durch Ziffer I.4. die Auflage erteilt, dass der Kindesvater anhaltend sicherzustellen hat, dass keine Messenger-App mit solcher Zwangsvernetzungstechnik via Mobilfunk -Nummer mehr auf den Geräten der Kinder installiert wird.

Hiermit korrespondiert die Auflage Ziffer I.5., durch welche der Kindesvater regelmäßig jedenfalls alle 3 Monate die Geräte u.a. auf dort installierte Apps zu besehen hat.

Beide Auflagen sind gemäß Alter und Entwicklungsstand der Kinder beschränkt, und zwar bei der Tochter T. bis zu deren 16. Geburtstag, vgl. die Ausführungen drei Absätze zuvor, und bei dem Kind S. bis zu deren 18. Geburtstag. Letzteres begründet sich damit, dass in Bezug auf S. nach den übereinstimmenden Einschätzungen von Verfahrensbeistand und Jugendamt sowie auch nach dem eigenen Eindruck des Gerichts aus der Kindesanhörung bei ihr eine deutliche Reifeverzögerung festzustellen ist. In zeitlicher Hinsicht wird diese Reifeverzögerung hier auf 2 Jahre eingestuft. Damit dürfte S. die nötige Reife zur verantwortungsvollen und widerstandsfähigen Nutzung betreffender riskanter und gefahrenlastiger Anwendungen anstatt mit durchschnittlich 16 erst mit 18 Jahren erreichen.

Gemäß Ziffer I.5. wird des Weiteren die Auflage erteilt, dass der Kindesvater mit den Kindern einmal pro Monat Gespräche über die tatsächliche Nutzung ihrer mobilen Smart-Geräte und für sie aufgekommene Fragen oder Probleme führen soll. Dies soll an Wochenenden sowie regelmäßig zu Monatsbeginn stattfinden, wobei sich Umgangswochenenden zu Gunsten der Kindesmutter nicht eignen, da die Kinder dann kaum in der Obhut des Kindesvaters weilen. Daher ist in der Auflage hierfür jeweils das erste, nicht als Umgangswochenende der Kindesmutter gegebene Wochenende eines Monats bestimmt.

Hierdurch dürfte der Kindesvater künftig nicht nur zeitnah herausfinden, wenn erneut Kontaktversuche durch den oben genannten Verursacher stattgefunden haben sollten und entsprechend gegensteuern können, sondern es können auch weitere Probleme und Gefahren, die heutzutage aus der Nutzung von digitalen Geräten für Kinder und Jugendliche heraus auftreten können (z.B. Cyber-Mobbing, Abo-Fallen, Online-Betrug, jugendgefährdende Inhalte, Online-Targeting) jeweils frühzeitig erkannt und mit den Kindern thematisiert werden.

Sofern der Kindesvater sich beim Aufkommen betreffender Problemsituationen nicht eigens zu helfen weiß, wird ihm angeraten, jeweils zeitnah mit dem zuständigen Jugendamt in Kontakt zu treten und sich dort die erforderliche Hilfe beizuziehen.

Das Gericht hält eine betreffende laufende Besprechung über das Online-Verhalten der beiden Kinder sowie hierneben in regelmäßigen Abständen auch die Nachschau auf den Geräten der Kinder nach ihrem hier gegebenen Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihrer jeweiligen seelischen Konstitution für wichtig und unbedingt erforderlich.

Im Übrigen schätzte auch die nach Anzeige gegen den Verursacher für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwältin die Lage nach Prüfung des Sachverhaltes unabhängig vom Familiengericht ebenfalls sogleich derart ein, dass der Kindesvater die Geräte der Tochter besser hätte überwachen müssen.

Um insofern eine höhere Akzeptanz bei den Mädchen zu erreichen, dürfte es sich empfehlen, die unter Kindes-Anwesenheit vorzunehmende Durchsicht der Geräte bei den Töchtern jeweils voneinander getrennt durchzuführen, sowie auftauchende kritische Inhalte sogleich offen anzusprechen und eventuell weitere Schritte gemeinsam abzuklären.

Der Kindesvater hat, wie das Gericht im Übrigen auch gesehen hat, gemäß seiner Äußerungen im Erörterungstermin in der Vergangenheit schon gute Ansätze gezeigt, indem er die Töchter immer wieder von sich aus auf ihre Smartphone-Nutzung und die digital geführte Kommunikation ansprach. Er hat jedoch den entscheidenden Schritt nicht getan, nicht nur auf die Angaben der noch jungen Kinder zu vertrauen, sondern sich auch durch offene Nachschau auf den Geräten zu vergewissern, dass hier tatsächlich alles in Ordnung ist. Dieses Unterlassen hat entscheidend mit zu der langandauernden und erheblichen Belästigung durch den vorgenannten Verursacher geführt.

Grundlegend wird für die Kindeseltern hierzu noch der gerichtliche Hinweis erteilt, dass Smart-Geräte aufgrund ihrer vielfältigen technischen Möglichkeiten und ihrer vernetzten Anbindung nicht als einfaches elektronisches Spielzeug angesehen werden können, welches den Kindern schlicht und ohne jegliche Überwachung ausgehändigt werden könnte.

Vielmehr haben besonnene, vernünftige Eltern, die ihren Kindern solche Geräte überlassen, laufend sicherzustellen, dass die Kinder sich mit den möglichen Risiken und Gefahren an dem Gerät auskennen und auf diese jeweils adäquat reagieren können, mindestens durch sofortiges Rückmelden und Hilfesuchen bei den Eltern im Falle von auftretenden negativen Vorfällen. Ebenfalls haben Eltern sicherzustellen, dass ihre Kinder mit solchen zur Verfügung gestellten digitalen Geräten nicht selbst unsoziales oder sogar unrechtes Verhalten begehen, was durch die technisch zur Verfügung gestellten Möglichkeiten heutzutage leicht zu bewerkstelligen wäre. Zu denken wäre hier nach den Erfahrungen des Gerichts aus anderen Fällen typischerweise z.B. an ein unerlaubtes Herunterladen und/oder die Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter oder gar illegaler Inhalte, oder auch die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild anderer Personen durch ungefragt und daher unerlaubt gefertigte Aufnahmen von diesen Personen (so auch häufig der Fall bei Ablichtung sog. „Fail“-Motive, s.o.) und die anschließende Verbreitung der Aufnahmen durch Messenger-Apps oder Veröffentlichung des Bildmaterials auf Plattformen wie Facebook, YouTube, Instagram, etc..

Diese Risiken können im Sinne des Kindeswohls nach von hier aus zu übersehendem aktuellem technischen Stand nur hinreichend sicher abgewendet werden, wenn das Gerät durch die Eltern regelmäßig besehen wird, wobei die Intensität der Nachschau nach Alter und Reifegrad des Kindes immer weiter abnehmen kann.

Zwar wird diese Aufgabe hier nun rein dem Kindesvater erteilt, da diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt und es sachnah erscheint, dass er bei den Mädchen mit Blick auf ihren dauernden Aufenthalt bei ihm diese regelmäßige Nachschau entsprechend in seiner Betreuungs-Sphäre vornimmt.

Jedoch schließt das nicht aus, dass auch die Kindesmutter im Rahmen der bei ihr stattfindenden Umgangskontakte zuweilen das Gespräch mit den Töchtern in Bezug auf die Nutzung digitaler Medien sucht, mögliche Fragen und Probleme thematisiert und sich ggf. auch einmal deren Smart-Geräte mit darauf befindliche Inhalten zeigen lässt.

Zusätzlich könnte es sich insbesondere bei der jüngeren Tochter noch anbieten, eine so genannte digitale Kindersicherung einzurichten, wonach der Tochter nur noch der Zugang zu und die Nutzung von solchen Apps erlaubt ist, die der Kindesvater innerhalb der Kindersicherung auf dem Gerät jeweils konkret freigibt. Mit einer geeigneten Kindersicherung können zudem exakte Zeiten festgelegt werden, in welchen das Kind mit dem Gerät nur online sein kann oder dieses überhaupt bedienen darf.

Weist das Gerät eine solche Kindersicherung auf, gestaltet sich dann auch die hier auferlegte, quartalsweise Nachschau für den Kindesvater entsprechend einfacher, da er sich bei dem Kind dann lediglich innerhalb der Kindersicherungs-App bewegen müsste.

Nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts sind als Kindersicherungen beispielsweise die Anwendungen „Surfgarten“ (für Apple/iOS-Geräte), „Child Protect“ (für Google-Android-Geräte) oder „Kids Place – Mit Kindersicherung“ (ebenfalls für Google-Android-Geräte) geeignet. (weiterführend: vgl. www.androidpit.de, „Jugendschutz mit Android“, v. 24.2.2015)

Die Auflage gemäß Ziffer I.5. erscheint aus Sicht des Gerichts letztlich auch nicht insofern etwa unangemessen, als man noch erwägen könnte, dass ein Smart-Gerät heutzutage gleichsam eine Art elektronisches Tagebuch für den Minderjährigen darstellen kann und eine betreffende Durchsicht selbst durch die Eltern zum Schutz der grundlegenden Privat- und Intimsphäre des Kindes daher eventuell besser gänzlich unterbleiben sollte.

Das eigene Smartphone – nicht nur aber auch von Jugendlichen – entwickelt sich nach dem Eindruck des Gerichts aus anderen Fällen zunehmend zu einem zentralen Speicher der gesamten Lebensdaten. Hier werden beispielsweise neben der laufenden elektronischen Kommunikation auch die mit dem Gerät getätigten Bildaufnahmen, eigens gefertigte digitale Notizen sowie die Historie besuchter Webseiten u.v.m. gespeichert. All dies zusammengefasst ergibt ein weitreichendes Profil über den Nutzer des Geräts, gleich ob volljährig oder minderjährig. Dies könnte nach Inhalten, Art und Intensität der darauf angelegten bzw. verursachten Daten mit einem laufend geführten Tagebuch verglichen werden.

Doch anders als ein rein analog und „offline“ geführtes Tagebuch wird die digitale Kommunikation und werden Bilder, Notizen und Webseiten oder Links durch den Nutzer, mithin auch durch den Minderjährigen, laufend und vornehmlich „online“ geführt und dabei sowohl an eigene, persönlich bekannte Kontakte als auch zum Teil sogar an unbekannte Dritte elektronisch weitergeleitet, „geteilt“, „gepostet“ und veröffentlicht. Hiernach besteht nach hiesiger gerichtlicher Überzeugung kein vernünftiger Grund, nicht auch den Eltern grundsätzlich und zuvorderst zu gewähren, die auch gegenüber anderen Personen durch den Minderjährigen vielfältig veröffentlichten Inhalte durchzusehen, dies stets mit dem Ziel, die Kinder in allen Fällen adäquat zu schützen. Denn können sich Eltern hierbei einen Eindruck davon verschaffen, dass die online geteilten Inhalte oder die geführte Kommunikation am anderen Ende nachhaltig kritische oder gar bösartige Reaktionen bewirken, so kann dies unmittelbar mit dem Kind besprochen werden und es kann gefährlichen Entwicklungen für das Kindeswohl wie z.B. im Falle von Cybermobbing oder Sexting sogleich aktiv entgegengesteuert oder eventuell noch rechtzeitig vorgebeugt werden. Und können andererseits negative Verhaltensweisen des eigenen Kindes bei Durchsicht des Geräts festgestellt werden, so kann und muss auch dies thematisiert werden und die Eltern können zeitnah entsprechende Ermahnungen erteilen oder schärfere, geeignete Erziehungskonsequenzen ziehen.

Im Ergebnis müssen Eltern daher wissen, was ihre Kinder in ihrem digitalen Umfeld tun und sich anschauen. Hierbei sollten sie die Kinder fortlaufend unterstützen und ihnen sukzessive positive Kompetenzen in möglichst vielen Online-Bereichen vermitteln.

Postuliert man hingegen einen absoluten (Durch-)Sichtschutz mittels der Argumentation mit einem tagebuchähnlichen Gegenstand, entzieht man damit zugleich das gesamte an dem Gerät erfolgte Online-Verhalten des Kindes der elterlichen Kontrolle und negiert damit auch jeden von den Eltern durch betreffende angemessene Nachschauen nachhaltig zu bewirkenden Schutz des Kindes vor anderen Personen oder vor eigenem, das Wohl gefährdendem oder schädigenden Verhalten des Kindes – eine Konsequenz, die das hiesige Familiengericht mit Blick auf das Kindeswohl nicht für akzeptabel hält.

Gemäß Ziffer I.2. ist noch die Auflage erteilt, jedem der beiden Töchter lediglich ein portables, online-fähiges Gerät zur Verfügung zu stellen, wobei damit Geräte mit originär app-fähigen Betriebssystemen (z.B. Google-Android, Apple-iOS, Microsoft-Surface, Jolla-Sailfish, Cyanogen-OS) gemeint sind, welche nach aktuellem technischen Stand in der Größenordnung bis maximal 12,9 Zoll Bildschirmdiagonale erhältlich sind.

Es erscheint für das Wohl der hier durch das Gericht intensiv persönlich angehörten und damit in ihrem Verhalten erlebten Kinder derzeit nicht dienlich, wenn diese sogleich über mehr als ein Gerät verfügen, wie es nach den Angaben des Mädchens S. bei ihr derzeit bereits der Fall ist. Schon die Konzentration auf und der verantwortungsvolle Umgang mit nur einem solchen, die ganze digitale Welt eröffnenden Gerät stellt sich als besondere Herausforderung für Minderjährige wie auch für deren Eltern in der Begleitung ihrer Kinder dar. Gemäß dem Eindruck, den das Gericht von dem Kind S. über ihren Entwicklungsstand und ihre emotionalen Reaktionen gewonnen hat, erscheint sie nicht hinreichend reif und gefestigt, um sogleich mit zwei solchen Smart-Geräten parallel umzugehen, und es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe dafür vorgebracht oder ersichtlich, warum ihr dies vorliegend möglich sein sollte. Durch die Rückführung auf nur noch ein betreffendes Gerät wird einer Überforderung des Kindes insofern vorgebeugt, und die Konzentration auf nur ein multifunktionales Gerät fördert auch den aufmerksameren, bedächtigeren und nicht zuletzt effektiveren Umgang mit dem physischen Gerät und dem digitalen Medium.

Durch diese Auflage wird außerdem die Nachschau gemäß Ziffer I.5. für den Kindesvater erleichtert, welche sich dann nur noch auf jeweils ein Gerät je Tochter zu konzentrieren hat.

Die Erfüllung der Auflagen ist gemäß Ziffer I.6 gegenüber dem Gericht fristgemäß nachzuweisen. Eine Frist von rund 7 Wochen erschien angemessen.

Die vorgenannten Auflagen sind nach Einschätzung des Gerichts zur Abwendung der Gefährdung der Kinder notwendig und genügen insofern auch. Sie sind mit Blick auf die hier gesehenen konkreten Gefahren geeignet und im Hinblick insbesondere auch auf die technischen Hintergründe und die besondere Konstellation der hier gegebenen Umstände auch erforderlich, um diese abzuwenden.

Sie stellen sich zur hiesigen Einschätzung zudem als angemessenes Mittel dar. Ein weniger einschneidender Eingriff, der die Gefahr ebenfalls in geeigneter, verlässlicher Form abwendet, ist nicht ersichtlich.

Dem liegt zuvorderst die Erwägung zu Grunde, dass die Kindeseltern zum einen in Anbetracht ihres selbst berichteten, weitreichend passiven Verhaltens im Hinblick auf den Geschehensablauf seit Sommer 2015 und zum anderen auch mit Blick auf ihre wenig substantiellen Äußerungen noch im erfolgten gerichtlichen Erörterungstermin sehr deutlich zu erkennen gegeben haben, dass sie sich weder der zugrunde liegenden technischen Umstände bei Smartphones und Messenger-Diensten noch der damit verbundenen möglichen Gefahren bewusst sind.

In Bezug auf die Kinder ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass diese bislang weder durch ihre Eltern noch aus etwa anderer Quelle dazu gelangt sind, einen hinreichend verantwortungsvollen und die Gefahren der Smartphone-Nutzung überschauenden Umgang zu erlernen, um sich in Gefahrensituationen wie der hier erlebten hinreichend zu schützen und abzugrenzen, dabei insbesondere sich sach- und zeitnah vertrauenswürdigen und hilfsbereiten Erwachsenen anzuvertrauen.

Die Auflagen sind für die Eltern sowie für die betroffenen Kinder auch in ihrer einzelnen Ausgestaltung und in ihren Konsequenzen nicht unangemessen und stellen das jeweils mildeste Mittel dar.

Den Kindesvater als Aufenthaltsbestimmungsberechtigten trifft die primäre Verpflichtung, jeglichen Kontakt zu dem vorgenannten Verursacher im Hinblick auf die Kinder zu unterbinden, welches er zugleich schon selbst als Konsequenz für sich gezogen hatte, wie er im Erörterungstermin ausführte.

Auch die Aufgabe der Auflagen Ziffern I.2. bis I.5 gegenüber dem Kindesvater erscheint angemessen, da die Töchter sich bei ihm überwiegend aufhalten und er damit ein insgesamt wachsameres Auge auf die Nutzung der Technik als die Kindesmutter haben kann, sowie auch da er es nach den Angaben der Töchter war, der ihnen die ersten Smartphones besorgte und ebenfalls die Messenger-App „WhatsApp“ darauf erlaubte bzw. installierte.

Auch im Hinblick auf die Kinder und die bei ihnen gegebene Smartphone-Nutzung stellen die erteilten Auflagen, dabei auch die Deinstallation der App „WhatsApp“ hier wie vor erläutert das nötige Mittel der Gefährdungsabwehr, zugleich aber auch das mildeste Mittel dar.

Angesichts der weiter oben getätigten Ausführungen zur Entwicklung von SMS-Diensten gegenüber Messenger-Diensten dürfen die Kinder zur Auffassung des Gerichts zwar nicht darauf verwiesen werden, ihre soziale Kommunikation via Messenger-Apps nun etwa vollständig einzustellen und stattdessen rein noch auf SMS-/MMS-Verkehr zurückzugreifen. Angesichts der auch bei Kindern und Jugendlichen stark gewachsenen digitalen Kommunikationskultur muss ihnen die Nutzung von Messengern weiter erlaubt sein.

Soweit aber dementsprechend die hiesigen Kinder Messenger-Dienste zur Kommunikation z.B. mit ihren Freundinnen oder auch mit ihrem Vater weiter nutzen möchten, wird dies durch die erteilten Auflagen nicht etwa ausgeschlossen, mithin wird ihnen die soziale Kommunikation auf diesem Kanal nicht genommen. Einzig die Nutzung von Messengern mit Zwangsvernetzungstechnik ist durch diesen familiengerichtlichen Beschluss ausgeschlossen worden. Indes existieren nach den Recherchen des Gerichts auch solche Messenger, die ohne eine Zwangsverknüpfung mittels Mobilfunk-Nummer auskommen und im Übrigen von den technischen Voraussetzungen und ihrer (Multi-)Funktionalität her gleichwertig sind.

Um dem Kindesvater bzw. den Eltern hier eine Hilfestellung zu geben, empfehlen sich nach den insoweit eingeholten Erkundigungen zum Beispiel die Messenger-Apps „Hoccer“ (Details unter www.hoccer.com) „Threema“ (Details unter www.threema.ch) oder „Wire“ (Details unter www.wire.com). Alle drei genannten Apps haben gemeinsam, dass sie eine Anmeldung und Nutzung entweder gänzlich ohne persönliche Daten (Hoccer & Threema), somit vollständig anonym ermöglichen (Quelle: Hochschule der Medien Stuttgart, „WhatsApp-Alternativen im Check“, 26.01.2016 – www.hdm-stuttgart.de/view_news?ident=news20160114155701) oder aber nur mit einer E-Mail-Adresse anstatt der Mobilfunk-Nummer (Wire) ermöglichen.

Nach entsprechender anonymer Einrichtung ist bei diesen Messengern somit eine Kontaktaufnahme durch unerwünschte Dritte rein über die Kenntnis der Mobilfunknummer nichtmehr möglich. Eine Kontaktaufnahme würde hier dann die Kenntnis der anfangs bei der Erst-Installation zufällig erhaltenen, aus mindestens 8 zufälligen Buchstaben und Zahlen bestehenden Nutzer-ID voraussetzen oder aber die Kenntnis der E-Mail-Adresse, welche jedoch parallel frei gewählt und beim Anlegen ebenfalls anonymisiert benannt werden könnte. Denn nach in Deutschland geltender Rechtslage ist gemäß § 13 Abs. 6 TMG die anonyme Anmeldung im Internet grundsätzlich zulässig, jedenfalls soweit dadurch nicht etwa absichtlich die Bezahlung kostenpflichtiger Dienste beeinträchtigt wird. Ebenfalls ist nach dieser Vorschrift eine pseudonyme Anmeldung, also eine Anmeldung unter erfundenem Namen oder Fantasienamen in betreffenden Fällen zulässig. Der Benutzer kann somit bei der Anmeldung ein Pseudonym verwenden, um zu verhindern, dass man auf seine wahre Identität schließen kann.

Hinzu kommen bei den obigen drei beispielhaft aufgeführten Messenger-Apps nach den

Recherche-Eindrücken des Gerichts weitere vorteilhafte Eigenschaften zum Schutze vor allem der Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen:

– Die Messenger-App „Hoccer“ wird nach den dortigen eigenen Angaben vollständig am Standort in Deutschland abgewickelt und unterliegt damit gänzlich deutschem Datenschutzrecht sowie Persönlichkeitsschutzrecht. Die Rechte der betroffenen Kinder werden damit umfassend nach deutschen Rechtsstandards gewahrt und wären im Zweifelsfalle auch innerhalb des deutschen Rechtsgebiets einforderbar bzw. einklagbar. Die App ist nach aktuellem Stand kostenlos und kann direkt von der Hersteller-Seite heruntergeladen werden, was einen Bezug für die Eltern bzw. Kinder erleichtert und insofern Unabhängigkeit vom App-Store (z.B. Google-Android-Playstore oder Apple-AppStore) bedeutet.

– Die Messenger-App „Threema“ kostet demgegenüber einmalig zwischen ca. 2 € und 3 €, je nachdem welcher (App-)Store zum Download ausgewählt wurde. Sodann ist sie laufend kostenfrei. Die App kommt bezüglich ihrer Benutzeroberfläche offenbar der App „WhatsApp“ am nächsten. Der Betreiber der App sowie die Server befinden sich vollständig in der Schweiz und unterliegen dortigem Datenschutzrecht. Nach Durchsicht der im Internet einsehbaren Datenschutz- und Privatsphäre-Bedingungen dürften keine Bedenken bestehen, dass diese App für die hier betroffenen Kinder angemessen ist. Der Betreiber weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die App angesichts des hohen Sicherheitsstandards und der umfassend beachteten Privatsphäre- und Datenschutz-Regeln zur Nutzung ohne Altersbeschränkung geeignet erscheint.

– Ebenso verhält es sich mit der App „Wire“, deren Betreiber gleichfalls in der Schweiz ansässig ist und nach eigenen Angaben rein europäische Server nutzt. Diese kostenlose App bietet laut den eingesehenen Herstellerinformationen offenbar zusätzlich noch die Funktionen Telefonie sowie Video-Anrufe an. Sämtliche Kommunikation ist dabei – genauso wie bei den vorgenannten Apps „Hoccer“ und „Threema“ – vollständig Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Auch bietet diese App zusätzlich eine Nutzeroberfläche für Desktop-PCs an, wonach es für die Eltern möglich wäre, die Nutzung des Messengers gegebenenfalls zum Teil oder zur Gänze vom Smartphone weg auf einen im Familienwohnraum stehenden PC oder Laptop zu verlagern, wodurch die Nutzung im Familienbereich noch besser im Blick wäre.

Die vorgenannte Aufzählung entspricht den aktuell erfolgten Recherchen des Gerichts und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit zu den genannten Voraussetzungen. Diese exemplarische Aufzählung zeigt aber in jedem Falle auf, dass es im Sinne der zur Abwendung der Kindeswohlgefahr nötigen Umstellung des Messenger-Dienstes noch mögliche hinreichende Alternativen neben der von den Töchtern bislang genutzten Messenger-App gibt, bei welcher sogar der Betreiber selbst angibt, dass diese erst ab einem Alter von 16 Jahren zur Nutzung empfohlen wird, wobei keine der beiden Töchter dieses Alter bislang überhaupt erreicht hat.

Die mögliche Einrichtung eines anderen Messengers wird dabei sowohl mit geringfügigem technischem Aufwand als auch ggf. mit etwas Anstrengung verbunden sein, die übrigen gewünschten Kontaktpersonen dazu zu bewegen, ebenfalls den neuen Messenger auf ihren Geräten zu installieren. Auch dies erscheint jedoch zumutbar. Es ist primäre Aufgabe der Eltern, den Schutz der Kinder vor Gefährdung ihres Wohls sicherzustellen. Der etwaige Wunsch der Kinder zur strikten Anbindung an nur einen von ihnen gewünschten Kommunikationskanal, weil andere Personen diesen auch nutzen, muss zu ihrem eigenen Schutz dahinter zurücktreten. Gerichtsbekannt verhält es sich überdies so, dass sämtliche vorgenannten alternativen Messenger störungsfrei neben der App „WhatsApp“ installiert und genutzt werden können; mithin müssen die gewünschten Kontaktpersonen nicht davon überzeugt werden, dass sie ihrerseits ebenfalls die App „WhatsApp“ deinstallieren, sondern sie sollen lediglich eine weitere App auf ihrem Smartphone oder Tablet installieren, um den Kontakt mit den hiesigen Kindern über diesen zweiten Messenger-Kanal sicherzustellen.

Da die alternativen Apps wie vorgenannt auch hohe Rechtsstandards nach deutschem bzw. Schweizer Recht wahren, dürften kaum rechtliche Einwände oder sonst erhebliche Bedenken in dieser Hinsicht durch die avisierten Kontaktpersonen aufkommen.

Überdies sind die Apps „Hoccer“ und „Wire“ nach derzeitigem Stand für jedermann kostenlos erhältlich, bzw. sollte die Nutzung der bereits etwas weiter verbreiteten, jedoch einmalig kostenpflichtigen App „Threema“ avisiert sein, erscheint es auch nicht unzumutbar, wenn mit den betreffenden gewünschten Kontaktpersonen Absprachen über die teilweise oder gänzliche Zahlung der Anschaffungskosten von jeweils 2 € bis maximal 3 € getroffen werden. Nach dem Ergebnis der Kindesanhörung handelt es sich vorliegend ohnehin über nicht viele Personen, mit denen die Töchter jeweils Kontakt über Messenger-Dienst halten, wobei einige davon zudem die Familienmitglieder selbst sind.

Schließlich sind alle drei genannten Apps für die gängigen Plattformen bzw. Betriebssysteme Google-Android und Apple iOS erhältlich.

Insgesamt kann daher eine umfassende, jedoch zugleich im Sinne des Wohles der Kinder adäquate Messenger-Nutzung, falls von den Kindern dem Grunde nach weiterhin gewünscht, über umfassend geeignete alternative Anwendungen sichergestellt werden, auch wenn die aktuell genutzte App „WhatsApp“ von den Geräten der beiden Mädchen zu entfernen ist.

Bei einer möglichen Installation einer alternativen Messenger-App sollte durch die Eltern aber im Sinne der eingangs aufgeführten Gefährdungssituation für die Kinder unbedingt Folgendes beachtet werden:

Soweit die vorgenannten alternativen Messenger-Apps eine freiwillige Eingabe der eigenen Mobilfunk-Nummer bei der Erstinstallation offerieren, ist darauf zu achten, dass dieses abgelehnt bzw. nicht vorgenommen wird, um nicht auf diesem Wege sogleich wieder eine mögliche Schwachstelle und ein Einfallstor für den besagten Verursacher zu schaffen, welcher die Mobilfunk-Nummern der Töchter weiterhin kennt.

Es erschien im Übrigen vorliegend keine sinnvolle Auflage, einen Wechsel der Mobilfunk-Nummern der Töchter zwingend aufzuerlegen.

Zum einen wäre dies wegen dann anstehenden Vertrags- und/oder Providerwechsels mit weitaus größerem Aufwand und auch voraussichtlich höheren Kosten für die Eltern verbunden gewesen als der bloße Wechsel des Messenger-Dienstes, und zum anderen hätte dieses einen deutlich weniger wirkungsvollen Schutz bedeutet. Denn soweit derselbe Messenger-Dienst „WhatsApp“ weiterhin auf den Geräten der Kinder installiert bliebe, braucht es nur die Kenntnis der neuen Mobilfunk-Nummer, um wiederum darüber Kontakt aufzunehmen. Nachdem hier schon sowohl für die Eltern als auch für die Kinder nicht erklärlich war, wie der Verursacher überhaupt an die Mobilfunk-Nummer der Kinder gelangt war, und dieser die Tochter S. auch noch sogleich kontaktieren konnte, als diese überhaupt erstmals ein Mobiltelefon nach ihrer Konfirmation besaß, ist nicht auszuschließen, dass er auch eine neu anzuschaffende Nummer alsbald wieder herausfinden könnte.

Es stellt nach hiesiger Überzeugung umgekehrt auch keine maßgebliche Lücke bezüglich des Schutzes der Kinder dar, dass diese mangels entsprechender gerichtlicher Auflage weiterhin ihre bisherige Mobilfunk-Nummer behalten. Soweit jedenfalls eine Messenger-App mit Zwangsvernetzung nicht mehr auf den Mobiltelefonen installiert ist, könnte der oben genannte Verursacher mit dieser Telefonnummer die Kinder rein noch durch Telefonanrufe oder mittels SMS-/MMS-Verkehr kontaktieren. Bei ersterem sieht das Gericht in der hiesigen Konstellation schon deshalb keine greifbare Gefahr gegeben, da der Verursacher nach den Angaben der Kinder bei seinen Textnachrichten betonte, die Kinder sollten gegenüber ihrem Vater nichts von den Kontakten erzählen. Mithin beabsichtigte er offensichtlich, die Kommunikation möglichst im Stillen durchzuführen. Würde er aber Anrufe tätigen, liefe er sehr große Gefahr, dass dies von den Kindeseltern direkt bemerkt würde und sofortiges Nachfragen und Nachprüfen auslöste. Zu letzterem ist zu ersehen, dass die Nutzung von SMS bzw. MMS kostenpflichtig ist, sowie dass die Kommunikation des Verursachers letztlich darauf abzielte, Nacktbilder von den Kindern zu erlangen. Während bei Messenger-Diensten angesichts der kostenfreien, bequemen und überaus schnellen Möglichkeit zu Textantworten sowie auch zu Bildübertragungen (vgl. obige exemplarische Darstellung der Durchführung einer Bildübermittlung) die Gefahr deutlich näher liegt, dass die Kinder sich von betreffenden Nachrichten eventuell zu einer Reaktion hinreißen lassen, wird dies bei SMS-/MMS-Kontakt zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht der Fall sein. Denn das hier gegebene Kostenhindernis (sog. „Paywall“) wirkt insofern unterstützend als psychologische Schranke – dies schon bei Erwachsenen und umso mehr bei Kindern und Jugendlichen, die regelmäßig über keine eigenen laufenden Einkünfte verfügen – und macht eine Beantwortung und Kommunikation über diesen Weg sowohl für die Kinder als letztlich auch für den potentiellen Belästiger unattraktiv.

Nichtsdestotrotz würde ein Wechsel der Mobilfunk-Nummern der Töchter natürlich ein weiteres Hindernis für einen potentiellen Belästiger darstellen, so dass es den Kindeseltern hier unbenommen bleibt, dies, wenn gewünscht, daneben noch zusätzlich durchzuführen.

In diesem Zuge ist abschließend noch festzuhalten, dass bei einem Wechsel rein der Messenger-App hin zu einem nicht-zwangsvernetzenden Dienst und ohne dass bei diesem neuen Messenger die eigene Mobilfunk-Nummer hinterlegt wird (siehe dazu den Hinweis 3 Absätze zuvor) steht der potentielle Belästiger demgegenüber vor einer weitaus größeren Hürde, wollte er die Kinder dann auch darüber wieder kontaktieren. Hier müsste er nämlich erstens herausfinden, welchen Messenger-Dienst die Kinder nun überhaupt nutzen, und zweitens müsste er die dort den Kindern zugeordnete, bei der Erstinstallation zufällig geschaffene Kontakt-ID ermitteln. Jene kann aufgrund ihrer Zusammensetzung (siehe obige Ausführungen) weder einfach erraten noch etwa zufällig angewählt werden.

An dem bestehenden Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Gunsten des Kindesvaters war vorliegend durch das Gericht nichts zu ändern.

Es wurden durch die Kindesmutter weder hinreichende Aspekte vorgebracht noch waren solche nach den von Amts wegen durchgeführten Nachforschungen und den erfolgten Erörterungen sonst ersichtlich, welche eine betreffende abändernde Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB zur Abwehr einer Gefährdung bedingt hätten.

Insbesondere wurde von Seiten des sowohl an dem früheren Sorgerechts-Verfahren im Jahre 2011 als auch an dem hiesigen Verfahren beteiligten Verfahrensbeistand erklärt, dass ein etwaiges Erziehungsversagen beim Kindesvater in der aktuellen Situation nicht zu erkennen ist. Insofern lagen die Umstände im direkten Vergleich zum Jahr 2011 damals noch anders, als seinerzeit von Verfahrensbeistandsseite ausdrücklich empfohlen wurde, die Kinder wegen betreffenden Erziehungsmängeln bei der Kindesmutter von ihr weg zum Kindesvater hin zu geben. Diese Einschätzung ergab sich demgegenüber hier aus allen im Verfahren ersehenen Umständen inklusive der mehrfachen Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Kindern, der Äußerungen der Eltern im Termin sowie auch nach den Eindrücken aus den durchgeführten Hausbesuchen insgesamt nicht.

Das Gericht folgt dieser profunden Einschätzung und sieht hiernach keine Veranlassung, an dem seit Juni 2011 dem Kindesvater übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht etwas zu ändern.

Durch Verfahrensbeistand, Jugendamt und ebenfalls durch das Gericht wurde daneben aber noch gesehen, dass der Kindesvater in seinem Erziehungsverhalten insgesamt zu weich erscheint. Er ist zwar bemüht, die in seinem Haushalt geltenden Regeln durchzusetzen, lässt aber teilweise die letzte Konsequenz vermissen. Erschwerend kommt für ihn hier die stark opponierende Haltung der in der Pubertät befindlichen Tochter S. hinzu. Diese kokettiert bzw. droht nach dem Eindruck des Gerichts immer wieder nachhaltig damit, zur Kindesmutter überwechseln zu wollen, wenn es sich im Haushalt des Vaters nicht nach ihrem Willen verhält.

Diese bemängelten Umstände können aber nach Rücksprache mit dem Jugendamt in ambulanter Hilfe angegangen werden und dem Vater können hier voraussichtlich weitere Erziehungskompetenzen vermittelt werden.

Der Kindesvater war in Bezug auf diese Idee im Erörterungstermin sofort, freiwillig und glaubhaft ernstlich aufgeschlossen. Das Gericht sieht daher diesbezüglich von einer förmlichen Auflage ab und hält im Beschlusstenor lediglich deklaratorisch fest, dass es davon ausgeht, dass der Kindesvater gemäß dem von ihm im Termin gezeigten Interesse und Eifer aktiv und kooperativ mit dem Jugendamt zusammenwirkt und die betreffende Maßnahme alsbald starten wird.

Abschließend weist das Gericht in der Sache noch auf Folgendes hin: Sofern der Kindesvater oder auch die Kindesmutter ihre Erziehungskompetenzen in Bezug auf Online- Medien über die hier erteilten Auflagen hinaus zum Wohle ihrer Kinder insgesamt gerne stärken möchten, mögen sie sich ergänzend an das Gericht wenden. Dieses verfügt über eine Liste mit für Eltern empfehlenswerten weitergehenden Informationen, Internetadressen sowie Büchern zu den Themen Online-Nutzung durch Kinder und Jugendliche, digitale Medienerziehung sowie Kinderschutz im Internet.

Die Kostenentscheidung folgt hier aus § 81 FamFG.

Zwar ist das Verfahren durch die Kindesmutter anhängig gemacht worden, die ihren ersten als auch ihren zweiten Antrag zur Hauptsache letztlich zurückgenommen hat. Jedoch hatten andererseits Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls ergehen, durch welche der Kindesvater als Aufenthaltsbestimmungsberechtigter verpflichtet worden ist.

Diese Sachlage rechtfertigt eine Kostenaufhebung.

Der Verfahrenswert wurde nach §§ 41, 45 Abs. 3 FamGKG bestimmt. Er wurde vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG gegenüber dem allgemeinen Streitwert für Kindschaftsverfahren im EA-Verfahren iHv. 1.500 € angemessen auf 3.000 € erhöht. Entgegen der Argumentation der Kindesvaterseite ist zwar die Durchführung eines 2,5-stündigen Erörterungstermins noch kein Alleinstellungsmerkmal für eine betreffende Erhöhung, sondern ist eine solche Verhandlungsdauer in einer Vielzahl von amtsgerichtlichen Kindschaftsverfahren – auch in EASO-Verfahren – nicht ungewöhnlich. Jedoch bot das hiesige Verfahren zusätzlich dazu ebenfalls in seiner Gesamtausprägung, seiner inhaltlichen Schwierigkeit sowie in der Länge und Intensität auch der Kindesanhörungen, überdies angesichts der noch durchzuführenden Abklärung mit der Staatsanwaltschaft sowie der nötigen intensiven Recherchen des Gerichts in Bezug auf digitale Medien insgesamt eine besondere Schwierigkeit und einen besonderen Umfang, welche jeweils über den Regelfall hinausgingen

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