OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 – 1 RVs 138/11
Ein „Unfall im Straßenverkehr“ liegt auch dann vor, wenn der Führer eines auf öffentlicher Straße geparkten Lkw beim Ladevorgang ein Blech statt auf die Ladefläche versehentlich gegen die Seitenwand des Lkw wirft und ein anderes Fahrzeug durch das abprallende Metallteil beschädigt wird. (Rn.24)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
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Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
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Es hat zur Sache Folgendes festgestellt:
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„Der Angeklagte ist selbstständiger Schrotthändler aus N. Er hat keine Angestellten. Er fuhr im Jahr 2008 mit seinem auf ihn zugelassenen blauen LKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, und sammelte Schrott ein. Am 19.04.2008, einem Samstag, führte der Angeklagte diesen LKW im Bereich U., um Schrott zu sammeln. Der Zeuge X befand sich zu dieser Zeit vor dem I-Weg in U., in dem er dem N2 u.a. bei der Demontage einer Heizung half. Da er das „Bimmeln“ des Schrotthändlers gehört hatte, stellte er diverse Bleche vor dem Haus ab und hielt den Angeklagten, als der mit seinem LKW vorbeikam; an, weil dieser die Bleche mitnehmen sollte. Der Angeklagte parkte sodann seinen LKW gegen 13.20 Uhr rechts auf der Straße vor dem I-Weg und stieg aus, um die Blechteile aufzuladen. Rechts neben dem LKW stand in einer – nicht mehr genau feststellbaren – Entfernung von wenigen Metern auf dem Vorplatz vor dem Haus der von der N2 dort geparkte PKW VW Fox. Vor dem PKW befand sich ein Container. Der Zeuge X reichte dem auf dem Vorplatz vor dem Haus zwischen PKW und LKW stehenden Angeklagten die Bleche an, welche dieser sodann über die Seitenwände auf die Ladefläche des LKW warf. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, sodass es nicht über die Seitenwand flog, sondern von außen gegen die Seitenwand der Ladefläche prallte und von dort zurückflog und gegen die A-Säule des geparkten PKW VW Fox der Zeugin N1 fiel und den PKW beschädigte. Es entstand eine sichtbare Eindellung im unteren Bereich der A-Säule des PKW. Die Reparatur des Schadens kostete ohne Mehrwertsteuer rund 1.890,– €.
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Der Angeklagte hatte mitbekommen, dass durch seinen Fehlwurf das geparkte Fahrzeug beschädigt worden war. Er hob die Blechplatte vom Boden auf und warf sie auf den LKW. Er kümmerte sich nicht weiter um den Schaden, sondern beendete seine Ladetätigkeiten, obwohl noch nicht alle Bleche aufgeladen waren, und stieg in seinen LKW mit dem Bemerken zum Zeugen X, er müsse sofort weg, er käme aber wieder. Er fuhr sodann davon, ohne allerdings zum Unfallort zurückzukehren. Der Zeuge X, dem das Verhalten des Angeklagten verdächtig vorkam, notierte sich das Kennzeichen des anfahrenden LKW sofort in seinem Handy. Der sodann von ihm informierte Zeuge N. rief die Polizei. Deren Fahndung im Umkreis blieb ergebnislos. Aufgrund des Kennzeichens konnte der Angeklagte aber als Halter ausfindig gemacht werden. Der Angeklagte und die Versicherung des LKW sind durch rechtskräftiges Zivilurteil des Amtsgerichts Jülich vom 15.04.2009 u.a. zur Zahlung von 2.600,84 € Schadensersatz an Frau N2 wegen ihres beschädigten PKW verurteilt worden. Die Versicherung hat den Schaden inzwischen beglichen.“
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Die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht an dem I-Weg in U. gewesen und habe demgemäß dort auch keinen Schrott aufgeladen, hat die Strafkammer insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen X für widerlegt angesehen.
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Zur rechtlichen Würdigung heißt es im Berufungsurteil:
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„Ungeachtet dieser Feststellungen zur Sache muss der Angeklagte jedoch aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden.
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Der festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne dieser Vorschrift ist nach allgemein verwendeter Definition ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem – nicht völlig belanglosen – Schaden führt (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 142 Rdn. 7 m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das schädigende Ereignis mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs in ursächlichem und unmittelbaren Zusammenhang steht (Fischer, StGB, § 142 Rdn. 9 m.w.N.).
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Dies ist verneint worden bei Beschädigen eines geparkten PKW durch Gegenstände, die von einem daneben geparkten LKW beim Be- oder Entladen herabfallen (Beschluss des AG Tiergarten vom 16.07.2008, NJW 2008, 3728; Fischer, a.a.O.).
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Auch im vorliegenden Fall hat sich bei der Beschädigung des PKW der Zeugin N. kein verkehrstypisches Schadensrisiko, insbesondere des Fahrzeugs des Angeklagten, unmittelbar realisiert, der Schadenseintritt stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Verkehrs. Es genügt hierbei kein irgendwie verkehrsbezogener Zusammenhang.
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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass unter Straßenverkehr auch der ruhende Verkehr fällt. Die Kammer würde auch wie das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.04.1969, NJW 1969, 1726) das Beschädigen eines geparkten PKW durch das Herunterklappen der Bordwand eines stehenden LKW unter die Vorschrift des § 142 StGB fassen, weil insoweit noch ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Gefahren des LKW – vergleichbar mit dem Öffnen der Wagentür – herzustellen ist. Ebenso wäre wohl zu entscheiden, wenn ein Teil der – nicht ordnungsgemäß befestigten – Ladung von einem LKW fällt und hierdurch ein Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Teil der Ladung vom LKW des Angeklagten gefallen. Die Blechplatte ist nach Aussage des Zeugen X – entgegen der Annahme im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft – nie auf die Ladefläche des LKW gelangt – und dort etwa von einer nicht sachgerecht befestigten Ladung abgerutscht. Vielmehr ist das Blech, weil der Angeklagte es nicht hoch genug warf bzw. ihm das Blech aus der Hand rutschte, gegen die äußere Bordwand des LKW und von dort gegen den PKW geprallt. Insoweit hat sich aber nicht eine spezifische Gefahr des Straßenverkehrs, insbesondere des LKW, realisiert, sondern eine Unachtsamkeit des auf dem Bürgersteig stehenden Angeklagten. Der Fall ist daher eher derjenigen – vom OLG Stuttgart (a.a.O.) kurz erörterten – Fallgestaltung dass einem neben der Straße an einem Neubau arbeitenden Handwerker der Hammer aus der Hand rutscht und gegen einen geparkten PKW fällt. Vorliegend kann es aber keinen Unterschied machen, ob das Blech dem Angeklagten unmittelbar aus der Hand rutscht und gegen den PKW prallt oder ob es erst außen gegen die Bordwand des LKW und von dort gegen den PKW fällt. Eine Ausdehnung des § 142 StGB auf den hier in Rede stehenden Fall würde zu einer vom Wortlaut der Vorschrift nicht mehr gedeckten Ausuferung des Tatbestandes führen.
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Das Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des „Unfalls im Straßenverkehr“ (BGH, Urteil v. 15.11.2001 -4 StR 233/01, zitiert nach juris, Rdn. 7).“
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Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu aus, das Landgericht sei in seiner rechtlichen Würdigung der Urteilsfeststellungen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen eines „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB nicht gegeben seien.
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Der Verteidiger hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
16
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten.
II.
17
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1.
18
Die Strafkammer hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Zwar genügen die Urteilsgründe den formalen Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung. Darin werden – auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung – die für erwiesenen gehaltenen Tatsachen geschildert und dargelegt, aus welchen Gründen das Gericht sie nicht für strafbar hält (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 267 Rn. 34).
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Die Rechtsausführungen der Strafkammer halten rechtlicher Überprüfung aber nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der Beschädigung des Pkw um einen „Unfall im Straßenverkehr”, wie ihn § 142 Abs. 1 StGB voraussetzt.
a)
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Ein Unfall in diesem Sinne ist jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Jedoch genügt nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein „Unfall im Straßenverkehr” im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls” nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. In dem „Verkehrsunfall” müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (so insgesamt BGHSt 47, 158 = NJW 2002, 626 = DAR 2002, 132 = VM 2002, 17 = NZV 2002, 236 = zfs 2002, 198 = VRS 102, 52; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 431). Eine solche Reduzierung des Tatbestandes ist erforderlich, um schädigende Geschehensabläufe von der Bewertung als „Verkehrsunfall“ auszuschließen, die völlig außerhalb des Straßenverkehrs liegen. Auszuschließen sind danach Geschehensabläufe, bei denen der öffentliche Verkehrsraum eher zufälliger Art und der eingetretene Schaden weniger die unmittelbare Folge eines Verkehrsvorganges als vielmehr das Ergebnis ausschließlich verkehrsfremden Verhaltens ist (Geppert in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 142 Rn. 23; vgl. BGH a.a.O.).
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Dass sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist (BGH a.a.O.).
22
Darüber hinaus gestaltet sich die Grenzziehung zwischen straßenverkehrstypischen und verkehrsatypischen Schadensrisiken schwierig (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 142 Rn. 18/19 mit Nachweis). Insbesondere ist die Unterscheidung zwischen fließendem und ruhendem Verkehr kein Abgrenzungskriterium.
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Als Schadenereignisse im Sinne des § 142 StGB kommen nämlich auch solche im ruhenden Verkehr in Betracht, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben (OLG Stuttgart NJW 1969, 1726; LG Bonn NJW 1975, 178; OLG Köln a.a.O.; Sternberg-Lieben a.a.O., § 142 Rn. 14; Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, StGB § 142 Rn. 4). Wer sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abstellt, ist während der gesamten Dauer des Parkens Verkehrsteilnehmer (Heß in Burmann u. A., a.a.O., StVO § 1 Rn. 19). Das Be- und Entladen von haltenden oder parkenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Deutscher VRR 2009, 70 – abl. Anmerkung zu AG Tiergarten NJW 2008, 3728; Burmann a.a.O. StVG § 7 Rn. 10. Das Be- und Entladen umfasst auch Nebenverrichtungen, die aufgrund ihrer notwendigen Zugehörigkeit als deren Bestandteil erscheinen (Heß a.a.O. StVO § 1 Rn. 25).
b)
24
Danach ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht hier einen verkehrsbezogenen Zusammenhang verneint hat. Seine im Anschluss an die Entscheidung des AG Tiergarten (NJW 2008, 3728) angestellte Abgrenzungserwägung, ein solcher Zusammenhang läge nur vor, wenn der Schaden an dem Pkw durch einen vom Lkw herabgefallenen Ladungsteil verursacht worden wäre, greift nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu kurz. Ist, wie ausgeführt, das Be- und Entladen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, dann macht es bezogen auf das Tatbestandsmerkmal „Unfall im Straßenverkehr“ keinen Unterschied, ob ein bereits geladener Gegenstand vom geparkten Fahrzeug herunterfällt oder der Schaden bereits beim Beladen des Fahrzeugs oder erst später beim Entladen entsteht (Deutscher a.a.O.). Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie – wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs – mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen (vgl. Geppert a.a.O. § 142 Rn. 23). Dazu gehören aber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade – wie vorliegend – fehlerhafte.
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In diesem Zusammenhang führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung zutreffend aus:
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„Der Angeklagte hielt, um dem Zweck seines LKWs als Transportmittel nachzukommen. Seine Fahrten als Schrotthändler bestehen zwingend aus einzelnen kurzen Stopps, um den Wagen beladen zu können. Damit ist auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebende Gefahr.“
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Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung richtig anmerkt, ist der dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegende Sachverhalt damit gerade nicht vergleichbar mit der durch das Landgericht angeführten – auch vom OLG Stuttgart, a.a.O., kurz erörterten – Fallgestaltung, in der einem Handwerker, der neben der Straße an einem Gebäude arbeitet, der Hammer aus der Hand rutscht und ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Anders als in diesem Fallbeispiel führten vorliegend nicht bloße verkehrsfremde Ursachen zu der Beschädigung des Fahrzeugs, sondern, da die Beschädigung durch einen Teil der Ladung erfolgte, gerade verkehrsspezifische Ursachen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte anders als der (fiktive) Handwerker selbst Verkehrsteilnehmer war.
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Dass der Angeklagte nach Schadeneintritt mit dem Lkw davongefahren ist, belegt zusätzlich den Eintritt der Situation, die durch § 142 StGB verhindert werden soll. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Anwendung des § 142 StGB auf den hier in Rede stehenden Fall nicht zu einer vom Wortlaut der Norm nicht mehr gedeckten Ausuferung des Tatbestandes.
2.
29
Eine eigene Entscheidung des Senats zum Schuldspruch scheidet aus.
30
Wird nämlich der objektiven Tatseite des § 142 Abs. 1 StGB bejaht, so werden Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich, die der Senat ohnehin nicht treffen könnte.
31
Auch eine Aufrechterhaltung der Feststellungen zur objektiven Tatseite kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte gegen das freisprechende Urteil kein Rechtsmittel einlegen und daher die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht angreifen konnte (Meyer-Goßner a. a. O. § 354 Rn. 23 mit Nachweisen; BGH NStZ 1999, 206 m. abl. Anm. Bauer = StV 1999, 415 m. abl. Anm. Pauly; SenE v. 17.12.2002 – Ss 470/02 – = StraFo 2003, 144).