Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle kann besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung der Kraftfahrzeugversicherung darstellen

AG Besigheim, Urteil vom 30.12.2009 – 7 C 656/09

Wer sich in Kenntnis einer von ihm verursachten nicht unerheblichen Verletzung eines anderen Unfallbeteiligten unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, begeht in der Regel eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung i. S. v. § 7 V Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB )(Rn. 22).

Dem Ermessensspielraum des Kraftfahrzeugversicherers bei der Schadensregulierung sind dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen, beispielsweise dann, wenn der Versicherer nur im Außenverhältnis haftet und ein Rückgriff im Innenverhältnis wie im Fall des vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort nahe liegt (Rn. 25).

Legt die von dem Versicherer eingesehene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte eine deutlich überwiegende Haftung des anderen Unfallbeteiligten nahe und wegen einer Unfallflucht des Fahrers des bei dem Versicherer versichterten Fahrzeugnunmehr eine hälftige Haftungsverteilung angemessen erscheinen lässt, mag unter Berücksichtigung des recht weiten Ermessensspielraums des Versicherers eine Schadensregulierung von insgesamt zwei Drittel der unfallbedingten Forderungen des anderen Unfallbeteiligten vertretbar sein. Eine vollumfängliche Regulierung ist dagegen nicht mehr nachvollziehbar und stellt eine Pflichtverletzung des Kraftfahrzeugsversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dar.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.472,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu bezahlen und die Klägerin von den Gebührenforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte … in Höhe von 186,24 Euro freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/5, der Beklagte 3/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des durch ihn jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 2.453,86 Euro

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft im Bereich der Kraftfahrtversicherung und macht Regressansprüche geltend.

2

Die Klägerin ist Kraftfahrtversicherer des Fahrzeugs Seat Ibiza … der Versicherungsnehmerin … . Der Beklagte verursachte als Fahrer des Fahrzeugs der Versicherungsnehmerin am 14.07.2007 einen Unfall, der sich gegen 1.35 Uhr auf der Schillerstraße in Tamm ereignete. Hierbei stieß der Beklagte mit einer entgegen kommenden Rollerfahrerin, der Geschädigten …, frontal zusammen, wobei sich die Schäden am Fahrzeug der Versicherungsnehmerin vorne links befanden. Die Geschädigte wurde durch den Unfall nicht unerheblich verletzt. Sie erlitt eine starke Gehirnerschütterung mit Schädelprellung, Platzwunden an der Stirn, ein ausgedehntes Brillenhämatom und multiple Schürfwunden an Kinn, Gesicht, linker Schulter, Hüfte, Händen und Prellungen und Hämatome am ganzen Körper sowie eine Kieferprellung links. Der Beklagte verließ sodann die Unfallstelle, ohne sich um die Geschädigte zu kümmern, so dass gegen ihn ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie fahrlässiger Körperverletzung erlassen wurde, der rechtskräftig geworden ist.

3

Der Beklagte wurde der Klägerin als Verursacher des Unfalls gemeldet, woraufhin die Klägerin ihn um Überreichung einer Schadensanzeige bat. Diese legte der Beklagte der Klägerin vor (Anlage K 3, AS 29 ff.) und führte darin aus: „Ich fuhr die Straße entlang und plötzlich kam von der linken Seite ein Rollerfahrer, den ich zuvor nicht gesehen habe. Woher er kam und wie es passiert ist, kann ich nicht sagen, da es viel zu schnell passiert ist und ich einen Blackout hatte.“ Zusätzlich fertigte der Beklagte eine Skizze zum Unfallhergang (AS 30).

4

Die Klägerin nahm anschließend Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (25 Js 20376/07), die das Gericht beigezogen hat. Hierin findet sich u. a. die Aussage der Zeugin … die angab: „Der Pkw fuhr meiner Meinung nach ziemlich schnell, auf jeden Fall schneller als 30 km/h“ (AS 31 der Ermittlungsakte). Den Unfall selbst hatte die Zeugin allerdings nicht beobachtet. Darüber hinaus finden sich auf AS 33 ff. der Ermittlungsakte diverse Lichtbilder von der Unfallstelle. Die Kollision fand an einer Stelle in einer Tempo-30-Zone statt, wo in Fahrtrichtung der Geschädigten mehrere Fahrzeuge (zunächst ein Opel Meriva und nach einer Lücke von zwei Fahrzeuglängen ein VW Käfer) geparkt waren, so dass diese an den geparkten Fahrzeugen links vorbeifahren musste, während der Kläger entgegenkam. Nach dem Verkehrsunfallbericht der Polizei war die verbleibende Fahrbahn ca. 3,40 m breit, wobei das Fahrzeug des Beklagten eine Breite von 1,698 m aufwies. Im Einzelnen sei auf die Angaben und Lichtbilder in der Ermittlungsakte verwiesen.

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Infolge des Unfalls hatte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von über 5.000 Euro. Im Einzelnen leistete die Klägerin folgende Zahlungen:

6

Vorschusszahlung zur freien Verrechenbarkeit (AS 34) (später auf Schmerzensgeld angerechnet) 1.000,00 Euro

Rechnung Krankenhaus B (AS 35 f.) 193,14 Euro

Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert, AS 37 ff.), Kostenpauschale, beschädigte Jacke, Schuhe und Helm 843,00 Euro

Sachverständigenkosten (AS 42 f.) 110,00 Euro

Arztbericht Dr. … (AS 44) 40,00 Euro

Arztbericht Dr. … (AS 45) 27,97 Euro

Arztbericht Dr. … (AS 46) 20,90 Euro

Schmerzensgeld (AS 47) 1.000,00 Euro

Weiteres Schmerzensgeld (AS 48) 500,00 Euro

Rechtsanwaltskosten (AS 49) 398,27 Euro

… Ersatzkasse (AS 50 f., 53) 1.345,01 Euro

… Ersatzkasse (AS 52) 122,50 Euro

Pkw-Schaden (AS 54) 427,72 Euro

SUMME 6.028,51 Euro

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Die Klägerin machte zwischenzeitlich 2.146,14 Euro im Wege des Regresses gegen den Beklagten geltend, die dieser ebenso beglich wie weitere 400 Euro, die er später in Raten bezahlte, so dass insgesamt eine Zahlung von 2.546,14 Euro geleistet wurde. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr die Differenz zwischen der geleisteten Zahlung und der Haftungsobergrenze von 5.000 Euro, namentlich 2.453,86 Euro nebst Verzugszinsen, Mahnkosten sowie vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

8

Die Klägerin trägt vor, dass dem Beklagten eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen sei, nachdem er gewusst habe, einen Menschen verletzt zu haben. Eine Unfallflucht mit derartigen Folgen sei weder gewöhnlich noch durchschnittlich. Damit hafte der Beklagte gemäß § 7 V Abs. 2 AKB in Höhe von insgesamt 5.000 Euro.

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Ebenso habe die Klägerin ihr Regulierungsermessen korrekt ausgeübt. Sie habe aufgrund der Angaben in der Ermittlungsakte, insbesondere der Aussage der dortigen Zeugin …, und der Darstellung des Beklagten in der Schadensanzeige zum Zeitpunkt der Regulierung davon ausgehen müssen, dass der Beklagte den Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Ein Verschulden der Geschädigten sei nicht ersichtlich gewesen. Auch der Höhe nach seien die Zahlungen berechtigt gewesen. Unter Berücksichtigung der Verletzungen der Geschädigten sei ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro angemessen gewesen.

10

Die Klägerin beantragt zuletzt:

11

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.453,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen und die Klägerin von den Gebührenforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte … in Höhe von 359,50 Euro freizustellen.

12

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte trägt vor, dass die Leistungsfreiheit der Klägerin auf einen Betrag von maximal 2.500 Euro beschränkt sei und eine Erhöhung dieses Betrages auf 5.000 Euro nicht in Frage komme, nachdem die Obliegenheitsverletzung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht besonders schwerwiegend gewesen sei. Es liege eine gewöhnliche und durchschnittliche Unfallflucht vor, außerdem habe der Beklagte die Schadensanzeige umgehend und wahrheitsgemäß ausgefüllt und der Klägerin zur Verfügung gestellt.

14

Außerdem habe der Beklagte den Unfall nicht allein verursacht und verschuldet, er sei nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Vielmehr habe die Geschädigte … den Unfall verschuldet, die den Vorrang des Gegenverkehrs nicht beachtet habe, indem sie hinter dem geparkten Fahrzeug ausgeschert sei, obwohl sich der Beklagte bereits angenähert habe. Der Unfall habe sich auf dem Fahrstreifen des Beklagten auf Höhe des geparkten Fahrzeuges ereignet, der Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, irgendwelche Schadensersatzleistungen zu erbringen. Der Mitverursachungsbeitrag des Beklagten liege allenfalls bei 50 %, so über den bereits geleisteten Betrag hinaus kein weiterer Ersatz geschuldet werde.

15

Im Übrigen wird die Angemessenheit der Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen bestritten. Schließlich habe sich der Beklagte nicht in Verzug befunden, nachdem erst mit der Klage Belege für die Zahlungen vorgelegt worden seien.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2009 sowie die weiteren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Nach Widerruf des in der Verhandlung geschlossenen Vergleichs und Verkündung des Hinweisbeschlusses vom 04.12.2009 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren konkludent einverstanden erklärt, nachdem die Durchführung einer weiteren Verhandlung bis zum 22.12.2009 nicht beantragt worden ist.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

18

Der Klägerin steht ein Regressanspruch gegen den Beklagten aus §§ 116 Abs. 1 S. 2, 3 VVG, 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Dieser Regressanspruch ist aber der Höhe nach auf zwei Drittel der unfallbedingt geleisteten Zahlungen beschränkt, da die Klägerin darüber hinaus ihr Regulierungsermessen nicht korrekt ausgeübt hat.

19

Der Klägerin kann gegen den Beklagten im Wege des Regresses vorgehen, nachdem diesem eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist. Hierdurch ist die Klägerin gemäß § 7 V Abs. 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung in den Grenzen des Absatz 2 frei, so dass ein Anspruch aus § 116 Abs. 1 S. 2 VVG besteht und die Klägerin in diesem Rahmen den Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (S. 3). Gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB ist der Beklagte als Fahrer des Unfallfahrzeugs eine mitversicherte Person.

20

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegt die Haftungshöchstgrenze vorliegend nicht bei 2.500 Euro, da sich die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 V Abs. 2 AKB auf 5.000 Euro erweitert, nachdem dem Beklagten eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist.

21

§ 7 V Abs. 2 AKB nennt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Fall der vorsätzlich begangenen Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht, so dass sich eine Erweiterung der Leistungsfreiheit nur dann ergibt, wenn darüber hinaus diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ist. Hiervon ist auszugehen, nachdem der Beklagte durch den Unfall die Geschädigte nicht unerheblich verletzt hat, dies aufgrund der Heftigkeit des Aufpralls, bei dem der Roller einige Meter weit geschleudert wurde, hat erkennen können und sich in Kenntnis dieser Umstände vom Unfallort entfernt hat, ohne Hilfe zu leisten. Durch diese Unfallflucht hat der Beklagte das Interesse der Klägerin an einer völligen Aufklärung des Unfalls ernsthaft und nachhaltig verletzt. Wäre der Beklagte an der Unfallstelle verblieben, wäre womöglich auch der Unfallhergang besser aufzuklären gewesen, während sich der Beklagte im Nachhinein nunmehr auf einen „Blackout“ beruft. Es ist hierbei nicht entscheidend, dass der Beklagte bei seiner Flucht nicht primär gegen den Versicherer gehandelt hat, sondern vor allem die schwer verletzte Geschädigte dort liegen ließ und ihr in keiner Weise zu Hilfe kam. In einer solch krassen Verletzung allgemeiner Sozialpflichten ist ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Obliegenheiten des Versicherten zu sehen (so OLG Karlsruhe, 12 U 132/81).

22

Es ist damit davon auszugehen, dass sich das Verhalten des Beklagten deutlich vom Normalfall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung abhebt. Es liegt keine „gewöhnliche Unfallflucht“ vor, sondern eine Situation, bei der ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde, was der Beklagte auch wissen musste. Wer sich in solch einem Fall unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, begeht in der Regel eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung (Leitsatz des OLG Karlsruhe a. a. O.). Irgendwelche Anhaltspunkte, von dieser Regel abzuweichen, hat der Beklagte nicht dargetan, zumal er der mündlichen Verhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Dass er wenigstens anschließend sich als Fahrer zu erkennen gab und die Schadensanzeige ausfüllte, vermag ihn nach Abschluss des Unfallgeschehens nicht mehr zu entlasten.

23

Die von der Klägerin vorgenommenen Zahlungen an die Geschädigte sind dem Grunde nach als unfallbedingt nachvollziehbar. Der beglichene Schaden am Pkw sowie die diversen Arztrechnungen sind plausibel auf das Unfallereignis zurückzuführen und auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Ebenso ist es nahe liegend, dass der Geschädigten ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld zustand, wobei der Betrag von 2.500 Euro im Ermessen der Klägerin lag und vom Gericht nicht als willkürlich beanstandet wird. Dass letztlich ein Schaden (inklusive Schmerzensgeld) in Höhe von 6.028,51 Euro entstanden ist, den die Klägerin in voller Höhe beglichen hat, hat die Klägerin schlüssig dargelegt und die entsprechenden Belege vorgelegt.

24

Allerdings hätte die Klägerin diesen Betrag nicht in voller Höhe an die Geschädigte zahlen dürfen, sondern lediglich in Höhe von zwei Dritteln dieser Summe. Soweit sie darüber hinaus Zahlungen erbracht hat, hat die Klägerin ihr Regulierungsermessen und damit eine Pflicht aus dem Versicherungsverhältnis schuldhaft verletzt.

25

Die Klägerin hatte in eigener Regie im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach geeigneter Vorermittlung selbstständig über die Frage der Regulierung zu entscheiden. Diesem Ermessen sind dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen, beispielsweise dann, wenn ohnehin der Versicherer nur im Außenverhältnis haftet und ein Rückgriff im Innenverhältnis wie im Fall des vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort nahe liegt. Hierbei muss der Versicherer unbegründete Entschädigungsansprüche abwehren sowie den Schaden mindern und sachgemäß feststellen. Er ist gehalten, sich ein hinreichend genaues und umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen „auf gut Glück“ oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (so ausdrücklich BGH, VersR 1981, 180).

26

Die Klägerin hat vom Beklagten eine Schadensanzeige angefordert, in der dieser den Unfallhergang aus seiner Sicht geschildert hat. Außerdem hat sie die Ermittlungsakte mit dem Unfallbericht, der Zeugenaussage von … sowie der Lichtbildmappe eingesehen und auf der Basis der dortigen Angaben eine vollumfängliche Einstandspflicht angenommen. Es ist der Klägerin damit nicht vorzuwerfen, dass sie eine Prüfung unterlassen und „auf gut Glück“ die Geschädigte befriedigt hat.

27

Allerdings ist es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nach Einsicht in diese Unterlagen ohne Weiteres eine hundertprozentige Haftung des Beklagten angenommen hat. Auch wenn man der Klägerin ein weitreichendes Regulierungsermessen zubilligt, hält es das Gericht für fehlerhaft ausgeübt, soweit die Klägerin mehr als zwei Drittel der geltend gemachten Forderungen beglichen hat. Hierin liegt eine fehlerhafte Prüfung, die als schuldhafte Verletzung der Pflichten der Klägerin gegenüber dem Versicherten zu werten ist.

28

Das Gericht hat die Ermittlungsakte beigezogen und damit diejenigen Unterlagen zur Verfügung, die auch der Klägerin zum entscheidenden Zeitpunkt der Regulierung vorlagen. Die Schadensanzeige des Beklagten hat die Klägerin ebenfalls vorgelegt. Aus dieser geht ein alleiniges Verschulden des Beklagten nicht hervor. Der Beklagte macht lediglich vage Angaben zum Unfallhergang und beruft sich auf einen Blackout. Er wisse nicht, woher die von links kommende Rollerfahrerin genau kam und wie es passiert ist. Die vom Beklagten gezeichnete Skizze ist beim Vergleich mit den Lichtbildern in der Ermittlungsakte nachvollziehbar. Auf den Lichtbildern ist die Unfallstelle mit dem Verlauf der Kratzspur des Rollers sehr gut zu erkennen. Es ist ersichtlich, dass der Unfall in etwa auf der Höhe des Hecks des geparkten VW Käfer stattgefunden hat. Die Kratzspur befindet sich auch nicht unmittelbar neben dem geparkten Fahrzeug, sondern in einigem Abstand hiervon, so dass davon auszugehen ist, dass die Geschädigte nicht ganz eng am Käfer vorbeifahren wollte. Die Straße dürfte zwar noch breit genug gewesen sein, dass der Beklagte und die Geschädigte ohne Kollision aneinander vorbeifahren konnten. Die Engstelle ergab sich aber eindeutig auf der Fahrbahnseite der Geschädigten, die im Zweifel nicht vor dem VW Käfer hätte ausscheren dürfen, sondern den Beklagten hätte vorbeifahren lassen müssen (§ 6 StVO). Betrachtet man den Beginn der Kratzspur, so muss sich bei der Kollision der Beklagte auch schon deutlich auf der Höhe des geparkten Fahrzeugs befunden haben, während die Geschädigte erst kurz vorher ausgeschert war. Legt man allein diese Lichtbilder zugrunde, so ist von einem deutlichen Überwiegen des Verschuldens der Geschädigten auszugehen. Dem Beklagten dürfte der Beweis der Unvermeidbarkeit womöglich nicht gelingen, so dass die Betriebsgefahr zu berücksichtigen wäre, was bei einer Kollision zwischen Pkw und Roller wohl zu einer Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zulasten der Geschädigten geführt hätte.

29

Darüber hinaus konnte die Klägerin die Aussage der Zeugin … berücksichtigen, die angab, dass der Beklagte ziemlich schnell gefahren sei, jedenfalls schneller als 30 km/h. Unterstellt man diese Angabe als richtig, so mag die erhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu seinen Lasten berücksichtigt worden sein. Ebenfalls mag zu Lasten des Beklagten herangezogen worden sein, dass er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernte. Dies allein spricht aber noch nicht dafür, dass er auch als alleiniger oder weit überwiegender Verursacher des Unfalls anzusehen ist. Eine Unfallflucht kann schließlich auch in dem bloßen Glauben, dass man den Unfall allein verschuldet hat, vorgenommen worden sein, obwohl dem Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden trifft. Diese Schrecksituation – nach den Angaben des Beklagten ein „Blackout“ – mag zur Unfallflucht geführt haben. Ein deutliches Indiz für ein alleiniges Verschulden des Beklagten ist hierin jedoch nicht zu sehen.

30

Wenn man nunmehr davon ausgeht, dass allein die Lichtbilder eine deutlich überwiegende Haftung der Geschädigten nahe legen, die sich durch die Angabe der Zeugin sowie der Tatsache der anschließenden Unfallflucht zulasten des Beklagten verschiebt, so dass nunmehr eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein könnte, und berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Klägerin bei der Regulierung einen recht weitgehenden Ermessensspielraum hat, so hält es das Gericht noch für angemessen, dass die Klägerin der Geschädigten insgesamt zwei Drittel der unfallbedingten Forderungen ersetzt. Soweit die Klägerin dagegen vollumfänglich bezahlt hat, ist dies insbesondere bei der Berücksichtigung der vorliegenden Lichtbilder dagegen nicht mehr nachvollziehbar und stellt eine Verletzung ihrer Pflicht gegenüber ihrem Versicherungsnehmer dar.

31

Die der Klägerin zuzusprechende Klageforderung errechnet sich damit wie folgt:

32

beglichene Schadenspositionen und Schmerzensgeld 6.028,51 Euro

hiervon zwei Drittel 4.019,01 Euro

bereits vom Beklagten bezahlt 2.546,14 Euro

noch offener Betrag 1.472,87 Euro

33

Mahnkosten und Verzugszinsen waren der Klägerin nicht zuzusprechen, nachdem lediglich dargetan wurde, dass im Schreiben vom 24.01.2008 eine Zahlungsfrist von drei Wochen gesetzt wurde. Dies ist keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die eine Mahnung entbehrlich macht. Eine einseitige Bestimmung des Gläubigers genügt nicht (Palandt/Grüneberg, § 286, Rn. 22). Zinsen können damit erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden, § 291 BGB.

34

Dagegen war die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen, allerdings nur in Höhe von 186,24 Euro (berechnet aus Gegenstandswert 1.472,87 Euro). Nachdem der Beklagte keine weiteren Zahlungen leistete, durfte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen. Dies war erforderlich und zweckmäßig, so dass sie Freistellung verlangen kann, § 249 BGB. Verzug ist hierfür nicht erforderlich.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO bzw. auf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.

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