Landessozialgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 20.01.2010 – L 6 R 381/08
1. Übernimmt ein Arbeitgeber des Speditionsgewerbes Verwarnungsgelder, die gegen die bei ihm beschäftigten Disponenten und Fahrer wegen des Verstoßes gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen verhängt worden sind, ist diese Zuwendung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz im Vordergrund stand und er deswegen die Anweisung an seine Beschäftigten gegeben hat, entsprechende güterverkehrsrechtliche Vorschriften außer Acht zu lassen. (Rn.21)
2. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendung ist ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen ist. (Rn.31)
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.9.2008 und der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2005 aufgehoben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge für übernommene Zahlungen von Buß- und Verwarngeldern der Beschäftigten gefordert wurden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
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Bei der Klägerin, die eine Spedition betreibt, wurde von der Beklagten in der Zeit vom 16.2. bis 11.5.2000 an insgesamt fünf Tagen eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach der Schlussbesprechung am 11.5.2000 machte die Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2000 insgesamt eine Beitragsnachforderung in Höhe von 37.136,82 DM geltend, die sich aus bisher nicht berücksichtigten Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer der Klägerin, aus von ihr bezahlten Geldbußen im Wesentlichen wegen Lenkzeitüberschreitungen, nicht mit geführter Genehmigungsurkunden und Fahrtenbücher, fehlender Tachoscheiben, Verkehrsverbot auf Autobahnen, Nichteinhaltung von Ruhezeiten, Nichtentrichtung der Maut, im Zeitraum von 1996 bis 1999, die gegen bei ihr beschäftigte Kraftfahrer und Disponenten verhängt worden waren, und aus Kraftfahrern gezahlten steuerpflichtigen Abwesenheitsgeldern ergab. Dabei hatten der Beklagten die einzelnen Bußgeldbescheide vorgelegen, so dass insoweit eine personenbezogene Zuordnung möglich war. Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung wurde dabei jeweils auf den Monat abgestellt, in dem die verschiedenen Bußgeldbescheide ergangen waren.
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Für die Beigeladenen zu 1. – 38. hatte die Klägerin wegen Verkehrsverstößen Bußgelder bezahlt, wie aus der Anlage zum Bescheid vom 5.7.2000 ersichtlich. Zu der Zuordnung im Einzelnen und der Art der Verkehrsverstöße nimmt der Senat Bezug auf die Aufstellung der Beklagten Bl 640 – 650 der Prozessakte.
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Die Klägerin legte bezüglich der Behandlung der von ihr übernommenen Bußgelder als beitragspflichtiger Arbeitslohn Widerspruch ein, weil die Bezahlung der Bußgelder nicht durch das jeweilige Arbeitsverhältnis veranlasst worden sei, sondern im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gelegen habe.
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Im Hinblick auf ein Verfahren VI R 29/2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde das Widerspruchsverfahren zunächst auf Antrag der Klägerin ausgesetzt und nach dem Urteil des BFH vom 7.7.2004 in dem Verfahren VI R 29/2000 wieder aufgenommen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) hat die Klägerin vorgetragen, die Bußgelder seien nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung als einmalige Einnahmen nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen, weil es sich um lohnsteuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers handele, die er im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt habe, da die Bußgelder durch das betriebliche Interesse der Klägerin, ihre Liefertermine pünktlich einzuhalten, angefallen seien. Dieses betriebliche Interesse habe im Hinblick auf die Konkurrenzsituation im Speditionsgewerbe im Vordergrund gestanden. Es bestehe letztlich kein wesentlicher Unterschied zu dem dem Urteil des BFH vom 7.7.2004 zugrunde liegenden Fall. Außerdem seien die Bußgeldbescheide fast ausschließlich gegen die Disponenten S , S und H ergangen, wie sich aus den dem Schriftsatz vom 27.6.2007 beigefügten Kopien von Bußgeldbescheiden ergebe.
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Das SG hat vom Finanzamt A die Lohnsteuerakten und drei Bände Rechtsbehelfsakten betreffend die Klägerin beigezogen und hat mit Urteil vom 9.9.2008 die Klage auf insoweitige Aufhebung des Bescheids vom 5.7.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2005, als die von der Klägerin übernommenen Buß- und Verwarngelder als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen wurden, als unbegründet abgewiesen. Die von der Klägerin übernommenen Buß- und Verwarngelder seien ein vermögenswerter Vorteil und Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Sie seien wegen Verkehrsverstößen verhängt worden, die Mitarbeiter der Klägerin im Zusammenhang mit im Auftrag der Klägerin durchgeführten Fahrten begangen hätten. Unerheblich sei dabei, ob es sich um Verstöße von Kraftfahrern oder von Disponenten gehandelt habe, weil in jedem Fall ein Zusammenhang mit der Beschäftigung bestanden habe. Ein überwiegend eigenbetrieblicher Zweck der Klägerin an der Übernahme der Verwarnungsgelder sei nicht zu erkennen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin ihr Unternehmen nur wettbewerbsfähig führen könnte, indem ihre Mitarbeiter Verkehrsverstöße begehen. Eine solche Annahme sei jedoch lebensfremd, weil damit letztlich das ganze Speditionsgewerbe zu verkehrswidrigem Verhalten gezwungen wäre. Aus dem Urteil des BFH vom 7.7.2004 – VI R 29/00 ergebe sich für den hiesigen Fall nichts Anderes, weil die Entscheidung auf den Besonderheiten des dortigen Sachverhalts beruhe (Verstöße gegen Halteverbote durch ein in Konkurrenz zur damaligen Bundespost, für die es eine generelle Ausnahme vom Halteverbot gab, stehendes Paketdienstunternehmen).
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 1.10.2008 zugestellte Urteil am 22.10.2008 Berufung eingelegt, deren Begründung sich aus dem Schriftsatz vom 22.10.2008 ergibt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.9.2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 5.7.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2005 insoweit aufzuheben, als für die von ihr übernommenen Zahlungen der Buß- und Verwarnungsgelder ihrer Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert worden sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend, wie sie im Schriftsatz vom 5.12.2008 im Einzelnen ausgeführt hat.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 14.9.2009 die zu 1. bis 38. des Beschlusses genannten Mitarbeiter der Klägerin beigeladen, die im streitgegenständlichen Zeitraum bei ihr als Fahrer oder Disponenten beschäftigt gewesen sind.
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Mit weiterem Beschluss vom 1.12.2009 hat der Senat die öffentliche Zustellung des Beiladungsbeschlusses vom 14.9.2009 an die Beigeladenen zu 1., 15. und 21. angeordnet, deren Aufenthaltsort nicht zu ermitteln war.
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Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 8.1.2010 im Einzelnen die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsnachforderung erläutert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der die Klägerin betreffenden Akten des Finanzamtes A Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des SG vom 9.9.2008 und der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2005 waren insoweit aufzuheben, als für die von der Klägerin übernommenen Zahlungen der Buß- und Verwarnungsgelder ihrer Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert worden sind, weil es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gehandelt hat.
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Der Umfang der Beitragspflicht bei versicherungspflichtig Beschäftigten – hier den bei der Klägerin als Fahrer und Disponenten beschäftigten Beigeladenen – richtet sich für alle Zweige der Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III, § 57 Abs. 1 SGB XI). Zum Arbeitsentgelt gehören gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, so gelten gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Lohnsteuerfreie einmalige Zuwendungen sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der auf § 17 SGB IV gestützten Arbeitsentgelt -Verordnung (ArEV) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
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Die nach § 17 Abs. 1 S. 1 SGB IV erlassene ArEV ist erst zum 01.01.2007 durch die SVEV abgelöst worden und gilt im vorliegenden Fall noch. In § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzuges, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicher zu stellen. § 1 ArEV regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, sobald sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. § 3 ArEV ist vorliegend nicht einschlägig, da er die Berechnung von Zuschlägen in der Unfallversicherung betrifft. Im Zusammenhang mit § 1 ArEV hat das BSG (Urteil vom 26.5.2004 – B 12 KR 5/04 R -)) in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH entschieden, dass solche Vorteile als Auslagenersatz anzusehen seien, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. „Vorteile haben danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden“(BSG aaO). Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 1.12.2009 – B 12 R 8/08 R – nach dem vorliegenden Terminsbericht der Entscheidung im Wesentlichen bestätigt.
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Weiter hat das BSG aaO ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht zwischen dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers und der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses eine Wechselwirkung mit der Folge, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umso geringer erscheint, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist“.
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Der BFH hat dazu in seinem Urteil vom 7.7.2004 – VI R 29/00 –, dem sich das BSG mit seinem Urteil vom 1.12.2009 – B 12 R 8/08 R – soweit aus dem Terminbericht 65/09 vom 2.12.2009 ersichtlich – angeschlossen hat, ausgeführt:
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„Ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) definiert der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.6.2003 – VI R 112/98 – BFHE 203, 53 BStBl II 2003,886). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. ferner Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 19 Rz. 24, m.w.N.; Küttner/Thomas, Personalbuch 2009, Stichwort: Arbeitsentgelt, Rz. 32 ff. und 48 ff.).
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Dagegen sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH-Urteil vom 30.5.2001 – VI R 177/99, BFHE 195,373,375, BStBl II 2001, 671, m.w.N.). In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen (vgl. auch Küttner/Thomas, Personalbuch 2009, Stichwort: Arbeitsentgelt, Rz. 49)“.
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Dem Urteil des BFH hatte im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass es sich nur um Bußgelder handelte, die sich auf Verstöße gegen das Halteverbot bezogen und zum anderen damit im Zusammenhang stehend die Konkurrenzsituation der Klägerin zu (ehemaligen) deutschen Bundespost betrafen, für die in derartigen Fällen eine generelle Ausnahme- bzw. Sonderregelung bestand (§ 35 Abs. 7 StVO), die privaten Paketzustelldiensten nur von einzelnen Kommunen eingeräumt wurden.
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Der Senat ist unter Beachtung der vom BFH (aaO) gemachten Vorgaben der Überzeugung, dass hinsichtlich der von der Klägerin für die Beigeladenen gezahlten Bußgelder (im Wesentlichen wegen Lenkzeitüberschreitungen, nicht mit geführter Genehmigungsurkunden und Fahrtenbücher, fehlender Tachoscheiben, Verkehrsverbot auf Autobahnen, Nichteinhaltung von Ruhezeiten, Nichtentrichtung der Maut, im Zeitraum von 1996 bis 1999) der damit verfolgte betriebliche Zweck so ausschlaggebend gewesen ist, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund stand und ein damit einhergehendes eigenes Interesse der Beigeladenen, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.
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Dies verdeutlicht bereits der Anlass der Zahlungen durch die Klägerin als Arbeitgeber. Nur vordergründig hat der Arbeitgeber die durch ein individuelles Fehlverhalten der Beschäftigten auferlegten Bußgelder übernommen. Denn Anlass für die Übernahme der Bußgelder war nicht ein aus Eigenverschulden des Fahrers oder Disponenten verhängtes Bußgeld. Hierzu hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.1.2010 vorgetragen, dass Buß- und Verwarnungsgelder, die z.B. wegen Überfahrens einer roten Ampel verhängt wurden, nicht von ihr getragen wurden.
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Die Klägerin hatte, wie sie in der Berufungsbegründung vorgetragen hat und was im Wesentlichen auch der im Termin am 20.1.2010 angehörte Geschäftsführer bestätigt hat, ihre Disponenten und Fahrer angewiesen, nach Rücksprache mit den Disponenten oder dem Geschäftsführer bei geringen Verstößen gegen Bußgeldvorschriften der Liefertreue und den mit den Kunden vereinbarten Lieferfristen den Vorzug zu geben. Ein Großteil der nachberechneten Beiträge in Höhe von 27.708,32 DM (14.167,04 Euro) aus den gegen Disponenten und Fahrer verhängten Bußgeldern – insgesamt 35.711,28 DM (18.258,89 Euro) betraf Verstöße der Disponenten gegen die güterverkehrsrechtlichen Bestimmungen (siehe Bl 640 PA) und zwar zum weitaus größten Teil fehlende Genehmigungsurkunden und Fahrtenbücher, außerdem in einigen Fällen das Fehlen der Tachoscheibe beim Fahrer, Lenkzeitüberschreitungen, fehlende Bescheinigung des Fahrers. Diese Verstöße waren darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsführer der Klägerin, der auch selbst als Disponent bußgeldpflichtig geworden war, eine Anweisung im Vorhinein bei Fahrten für bestimmte für die Firma wichtige Kunden an die Disponenten gegeben hatte, die Fahrer auch dann loszuschicken, wenn sie die erforderlichen Papiere nicht hatten. Ebenso gab es seitens der Firmenleitung der Klägerin die Weisung an die Disponenten, die Fahrer anzuweisen, die Lenkzeiten zu überschreiten, falls Termine für Lieferungen ohne Überschreitung der Lenkzeiten nicht eingehalten werden könnten, wie der Beigeladene zu 4. im Termin am 20.1.2010 erklärt hat.
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Der hinter all dem stehende betriebliche Zweck war letztlich, insbesondere bei den für die wirtschaftliche Situation der Klägerin wichtigen Kunden, die vereinbarten Lieferungstermine einzuhalten, wobei das Risiko von bußgeldpflichtigen Verstößen der Disponenten von der Firmenleitung der Klägerin in Kauf genommen worden ist. Der Anlass für die Bezahlung der gegen die Disponenten verhängten Bußgelder durch die Klägerin war somit durch ein im Vordergrund stehendes betriebliches Interesse der Klägerin bedingt. Dabei kam auch eine weitere betriebsfunktionale Zielsetzung zum Tragen, nämlich die Disponenten nicht mit den durch die auf Anweisungen der Klägerin verursachten und gegen die Disponenten verhängten Bußgeldern zu belasten, sondern sie davon freizustellen, damit es für sie keine ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen gäbe, welche eine weitere Tätigkeit der Disponenten für die Klägerin in Frage stellen würden. Dies wird daraus ersichtlich, dass die gegen die verschiedenen Disponenten verhängten Bußgelder in manchen Fällen jeweils für sich oder in ihrer Summierung Beträge ausmachten, die den wirtschaftlichen Sinn der Tätigkeit der Disponenten für die Klägerin erheblich in Frage gestellt hätten, wenn diese Bußgelder letztlich von den Disponenten hätten getragen werden müssen. So zeigt die Aufstellung der bei den Disponenten der Beitragsnachberechnung zugrunde gelegten Entgelte (also der Bußgeldbeträge) beispielsweise, dass gegen manche Disponenten monatliche Bußgeldbeträge von mehr als 1.000 DM zu Buche schlugen, z.B. gegen den Beigeladenen zu 4. im Zeitraum vom 1. – 31.7.1996 DM 1.375 und vom 11.3. – 31.3.1996 DM 1.061 (Bl 646 PA), gegen den Beigeladenen zu 10. im Zeitraum vom 1. – 30.4.1996 DM 1.061, wiederum gegen den Beigeladenen zu 4. im Zeitraum vom 1. – 31.7.1997 DM 2.375,50 u.s.w. (siehe Bl 647 – 650 PA). Hieraus wird deutlich, dass für die Disponenten eine weitere Tätigkeit für die Klägerin ohne Übernahme der Bußgelder durch diese wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Auch insoweit bestand also eine betriebsfunktionale Zielsetzung, nämlich die weitere Tätigkeit der Disponenten für die Klägerin dadurch sicherzustellen, dass diese von dem durch die Klägerin veranlassten Bußgeldrisiko freigestellt wurden.
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Bei der Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung ist ohne Belang, ob dieses Verhalten der Klägerin bzw. der Beigeladenen von der Rechtsordnung zu missbilligen ist, oder ob die Anweisung der Klägerin an ihre Disponenten und Fahrer, derartige Handlungen zu begehen, vom Weisungsrecht des Arbeitgebers überhaupt erfasst ist. Zu berücksichtigen ist allein, ob es diese Anweisungen aus betriebfunktionaler Zielsetzungen heraus gab und die Beschäftigten sich diesen unterworfen haben. (vgl BFH aaO).
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Ein weiterer Umstand, der für eine wesentliche betriebsfunktionale Zielsetzung der Bezahlung der gegenüber den Disponenten verhängten Bußgelder durch die Klägerin spricht, besteht darin, dass die Disponenten, denen die Planung der durchzuführenden Transportfahrten von der Klägerin in eigener Verantwortung übertragen war, damit auch die Klägerin als Unternehmer treffende Pflichten wie z.B. nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 GüKG in der vom 1.1.1994 bis 30.6.1998 geltenden Fassung vom 3.11.1993 betreffend die Mitführung der Genehmigungsurkunde (§ 15) und des Fahrtenbuchs (§ 28 Abs. 2) auf der gesamten Beförderungsstrecke im Kraftfahrzeug, die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, Mitführen der vorgeschriebenen Tachoscheiben u.s.w. übernommen haben, woraus gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG in der hier anzuwendenden vom 1.4.1987 bis 29.8.2002 geltenden Fassung vom 19.2.1987 bei bußgeldrechtlich relevanten Verstößen gegen die übertragenen unternehmerischen Pflichten die persönliche Verantwortlichkeit der Disponenten resultiert.
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§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG in der hier anzuwendenden vom 1.4.1987 bis 29.8.2002 geltenden Fassung vom 19.2.1987 lautet:
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„Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen.
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Da dieser persönlichen Verantwortung der Disponenten die Übertragung von die Klägerin als Unternehmer treffenden Pflichten zugrunde liegt, hat die Zahlung der gegen die Disponenten verhängten Bußgelder durch die Klägerin eine betriebsfunktionale Zielsetzung.
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Andererseits ist nicht zwar zu übersehen, dass die Disponenten als Adressaten der Bußgeldbescheide ein verständliches eigenes Interesse daran hatten, letztlich nicht die Bußgeldbeträge tragen zu müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie oben ausgeführt – die Bezahlung der gegen die Disponenten verhängten Bußgelder durch die Klägerin in deren ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgt ist, um – wenn auch unter Inkaufnahme bußgeldpflichtiger Verstöße der Disponenten – zum Einen sicherzustellen, dass die übernommenen Kundenaufträge, insbesondere der für die Klägerin wichtigen Kunden, termingerecht ausgeführt werden konnten, um einen ansonsten drohenden Verlust weiterer Aufträge zu vermeiden. Des Weiteren bestand auch eine betriebsfunktionale Zielsetzung darin, die weitere Tätigkeit der Disponenten für die Klägerin dadurch sicherzustellen, dass diese von dem durch die Klägerin veranlassten Bußgeldrisiko freigestellt wurden, weil ansonsten die Tätigkeit der Disponenten für diese angesichts der oben beispielhaft aufgezeigten Höhe diverser Bußgelder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen wäre.
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Erst durch den Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils, der den Beschäftigten der Klägerin aus deren Anweisung erwachsen ist, und den sie im Interesse ihres Arbeitgebers hingenommen haben, stehen diese Beschäftigten wirtschaftlich denjenigen gleich, die ihre Arbeitsleistung ohne arbeitgeberseitig veranlasste Verkehrsverstöße erbringen.
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Zwar war die Übernahme der Bußgelder insbesondere bei den Disponenten der Klägerin von hohem wirtschaftlichem Wert. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, das hier dem individuellen Interesse des einzelnen Arbeitnehmers mehr Bedeutung zukommt als dem betrieblichen Interesse der Klägerin an der Inkaufnahme der Verwarnungsgelder.
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Wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.1.2010 dem Senat im Einzelnen erläutert hat, war der Fortbestand der Firma mit 20 Fahrzeugen und 22 Fahrern in der Stammbelegschaft davon abhängig, dass die Aufträge von für die Firma bedeutenden Großkunden ausgeführt wurden, weil sonst der Verlust der Kunden drohte. Die Klägerin verfügte aber trotz ihres Bemühens um weitere Konzessionen im Zeitraum der Beitragsnachforderung nur über 8 Konzession, die sie gezwungener Maßen auf ihren gesamten Fahrzeugbestand verteilen musste, was eben nicht immer gelang. Fahrten ohne erforderliche Genehmigung machten daher auch den Großteil der verhängten Bußgelder aus. Dies verdeutlicht die besondere betriebsfunktionale, weil existenzsichernde Zielsetzung der arbeitgeberseitigen Anweisung und lässt auch mit Blick auf die Höhe der Bußgelder das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an der Kostenübernahme hinter das betriebliche Interesse zurücktreten.
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Der Senat ist somit nach einer wertenden Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Einzelfall prägenden Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die oben genannten betriebsfunktionalen Zielsetzungen der Klägerin ganz im Vordergrund standen und ein damit einhergehendes eigenes Interesse der Disponenten, die betreffenden Vorteile zu erlangen, vernachlässigt werden kann.
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Er schließt sich der Auffassung des LSG Nordrhein – Westfalen in seinem Urteil vom 20.6.2007 – L 11(8) R 75/06 – ( ebenso dessen Urteil vom 16.10.2008 – L 16 R 2/08 -, beide in juris veröffentlicht) nicht an, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen sind. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Einzelfall prägenden Umstände zu entscheiden ist, ob für die Übernahme der Bußgelder betriebsfunktionalen Zielsetzungen der Klägerin ganz im Vordergrund standen und ein damit einhergehendes eigenes Interesse der Disponenten, die betreffenden Vorteile zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Wie sich aus dem Urteil des BSG vom 1.12.2009 – B 12 R 8/08 R -, von dem bisher nur der Terminsbericht Nr. 65/09 vorliegt, ergibt, hat sich das BSG der oben genannten Rechtsprechung des BFH angeschlossen und darauf abgestellt, ob ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Zahlung des Bußgeldes vorgelegen hat, was es im von ihm zu entscheidenden Fall bejaht hat, weil die weitere Nutzung des von der französischen Polizei festgehaltenen LKW erst nach und wegen der Zahlung des Bußgeldes möglich gewesen ist. Damit ist klar gestellt, dass vom Arbeitgeber gezahlte Bußgelder, die gegenüber seinen Mitarbeitern wegen Verkehrsverstößen verhängt worden sind, nicht von vornherein als Arbeitsentgelt anzusehen sind, sondern vielmehr entsprechend den Kriterien der Rechtsprechung des BFH eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen ist, ob ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Zahlung des Bußgeldes vorgelegen hat.
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Auch hinsichtlich der beigeladenen Fahrer der Klägerin ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die durch die Bezahlung der Bußgelder durch die Klägerin erlangten Vorteile den Beigeladenen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt worden sind, weil es sich dabei um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen gehandelt hat.
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Die meisten Bußgelder betrafen Lenkzeitüberschreitungen, im Übrigen auch fehlende Unterlagen, Tagesruheüberschreitung, Verstöße gegen Verkehrsverbote auf der Autobahn, fehlende Maut, fehlende Tachoscheibe, überschrittene Fahrzeugabmessung.
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Soweit Bußgelder hinsichtlich der nicht eingehaltenen Lenkzeiten verhängt worden sind, ist zu berücksichtigen, dass die Nichteinhaltung der Lenkzeiten jeweils darauf zurückzuführen gewesen ist, dass die Fahrer bei unvorhersehbaren Verzögerungen, die eventuell zu einer Lenkzeitüberschreitung führen konnten, von der Geschäftsleitung der Klägerin die Anweisung hatten, einen Disponenten oder den Geschäftsführer der Klägerin sofort zu informieren, damit diese jeweils entscheiden konnten, ob ein Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeitregelung in Kauf genommen werden konnte, um die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Generell hatten die Fahrer Anweisung, die Lenk- und Ruhezeitregelung einzuhalten. Jeweils aufgrund der von den Disponenten oder dem Geschäftsführer getroffenen Entscheidungen haben die Fahrer dann die Verstöße gegen die Lenk- oder und Ruhezeitregelungen begangen. Diese Verstöße wurden also aufgrund von Weisungen der Disponenten oder des Geschäftsführers begangen, um eine betriebsfunktionale Zielsetzung – termingerechte Erledigung der Frachtaufträge – zu erreichen und waren somit in diesen Fällen unvorhersehbarer Verzögerungen notwendige Begleiterscheinungen dieser betriebsfunktionalen Zielsetzung. Dass dabei das Direktionsrecht in einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Weise – mit der Folge der Verhängung von Bußgeldern – ausgeübt und dies von den Fahrern akzeptiert worden ist, ändert nichts daran, dass den jeweiligen Weisungen und dem diese befolgenden Verhalten der Fahrer, welche Lenkzeiten nicht einhielten, eine betriebsfunktionale Zielsetzung –nämlich die termingerechte Erledigung der Frachtaufträge – zugrunde gelegen hat.
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Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5.12.2008 ihre Argumentation auf das Urteil des BAG vom 25.1.2001 – 8 AZR 465/00 – (veröffentlicht in juris) zu stützen versucht, kann diesem nichts Wesentliches für den hier zu entscheidenden Sachverhalt entnommen werden. Das BAG hatte nur darüber zu entscheiden, ob ein Fahrer gegen seinen Arbeitgeber einen rechtlich begründeten Erstattungsanspruch eines gegen ihn wegen Lenkzeitüberschreitung verhängten Bußgeldes hat.
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Auch im Hinblick auf die wegen von den Fahrern nicht mitgeführten fehlenden Unterlagen verhängten Bußgelder stand die oben dargelegte betriebsfunktionale Zielsetzung – termingerechte Lieferung insbesondere bei für die Klägerin wichtigen Kunden, um keine Auftragsverluste zu riskieren im Vordergrund, ebenso auch bei Verstößen gegen Verkehrsverbote auf der Autobahn, fehlender Maut, fehlenden Tachoscheiben und überschrittener Fahrzeugabmessung. Demgegenüber fällt das Interesse der von den Bußgeldern betroffenen beigeladenen Fahrer der Klägerin, von der Zahlungsverpflichtung freigestellt zu werden, bei der wertenden Gesamtbeurteilung nicht ins Gewicht.
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Nach alldem war der Berufung der Klägerin stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 187 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
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Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.