Stellt Einlaufen von Regenwasser in Keller Überschwemmung dar?

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20.10.2011 – 5 U 160/11

Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Gründe

1

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

3

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4

Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung des Versicherungsortes voraus. Überschwemmung ist nach der Definition in § 3 Nr. 1 BEH eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das Kellergeschoss gelangt.

5

Überflutung von Grund und Boden ist nach der Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche (vgl. BGH VersR 2005, 828), also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln (vgl. OLGR Hamm 2006, 10, OLG Nürnberg RuS 2007, 329; OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570). Wasser, was von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht (vgl. LG Kempten RuS 2009, 71). Nicht ausreichend ist es nämlich nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude selbst ansammelt.

6

Somit fehlt es nach dem eigenen Vortrag des Klägers zumindest an der erforderlichen erheblichen Wasseransammlung auf seinem Grundstück. Schadensursächlich war bei Zugrundelegung seines Vorbringens nicht eine Überschwemmung auf dem klägerischen Grundstück, sondern letztlich dessen Neigung (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2005 – 20 U 103/05 -).

7

Auch auf den anderen Grundstücksteilen sind keine Überschwemmungen eingetreten. Der Kläger hat selbst angegeben, dass das Wasser im Garten nicht gestanden habe, sondern der Boden gesättigt nass war. Dies genügt für die Annahme einer Überschwemmung nicht (vgl. OLG Karlsruhe 2001, 570). Unabhängig davon wäre eine Überschwemmung dort auch nach dem Klägervortrag gerade nicht schadensursächlich geworden.

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