Fremdenfeindlicher Post auf Facebook-Account stellt wichtigen Grund zur Kündigung eines Dienstleistungsvertrages dar

LG Köln, Urteil vom 22.07.2016 – 8 O 245/15

Fremdenfeindlicher Post auf Facebook-Account eines Anbieters von Sicherheitsdienstleistungen stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Dienstleistungsvertrages dar (Rn.13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien schlossen am 23.02.2015 einen Dienstleistungsvertrag. Darin verpflichtete sich der Kläger, Wachdienst- und Brandwacheleistungen in einer von dem Beklagten betreuten Flüchtlingsunterkunft zu erbringen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 1 AH ff.) Bezug genommen.

2
Über den Facebook-Account des Klägers, dessen Zugangsdaten zum damaligen Zeitpunkt auch Dritten bekannt waren, wurde am 15.05.2015 das in der Anlage K3 (Bl. 7 AH) ersichtliche Bild geteilt. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündige er den Vertrag mit E-Mail vom 17.06.2015 (Anlage K2) sowie mit Schreiben vom 18.06.2015 (Anlage K3) fristlos. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2015 (Anlage B1) kündigte der Beklagte den Vertrag ebenfalls ordentlich zum 31.07.2015 und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

3
Der Kläger ist der Ansicht, die fristlosen Kündigungen seien nicht gerechtfertigt, weil er keine fremdenfeindliche Gesinnung habe und er das Bild auch nicht selbst bei Facebook gepostet habe. Er habe stets ein gutes Verhältnis zu den Flüchtlingen gehabt.

4
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellungen, dass der Dienstvertrag nicht durch die fristlosen Kündigungen beendet worden ist. In Bezug auf den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 13.07.2015, der sich auf die Kündigung vom 10.07.2015 bezieht, hat der Kläger die Klage vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

5
Er beantragt nunmehr,

6
festzustellen, dass das Dienstleistungsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der schriftlichen Kündigung vom 18.06.2015 zum 18.06.2015 endete,

7
festzustellen, dass das Dienstleistungsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der schriftlichen Kündigung gemäß E-Mail Schreiben vom 17.06.2015 zum 17.06.2015 endete, sowie

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festzustellen, dass das streitgegenständliche Dienstleistungsverhältnis über den 18.06.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

9
Der Beklagte beantragt,

10
die Klage abzuweisen.

11
Der Beklagte ist der Ansicht, der oben genannte Facebook-Post habe die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage ist in Bezug auf sämtliche Feststellungsanträge unbegründet.

13
Der Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Dienstvertragsverhältnis mit der fristlosen Kündigung vom 18.06.2015 wirksam beendet. Der streitgegenständliche Facebook-Post, der unstreitig auf der Facebookseite des Klägers erschienen ist, stellt zweifelsfrei einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Denn er stellt einen Umstand dar, auf Grund dessen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.

14
Das Bild in der Anlage K3 hat zweifelsfrei einen gegen Flüchtlinge gerichteten Inhalt. Flüchtlinge, die sich nach dem Bild Sorgen um ihre in Syrien zurückgebliebenen Kinder machen, werden als feige Dreckschweine bezeichnet, was ohne Frage eine Beleidigung darstellt. Das Bild ist denkbar weit entfernt von einer sachlichen und gleichzeitig kritischen Auseinandersetzung mit der Flüchtlingsproblematik, die unter Umständen zulässig und hinzunehmen wäre.

15
Dem Kläger bzw. dessen Sicherheitsfirma wurde durch den Dienstvertrag die Sorge für die Sicherheit der Flüchtlinge in der Notunterkunft übertragen. Dem Beklagten war es nicht zumutbar, zu dulden, dass jemand, der er zulässt, dass beleidigende Inhalte in Richtung der Flüchtlinge auf seiner Facebookseite gepostet werden, weiter für die Sicherheit der Flüchtlinge zuständig sein soll. Das Bild ist derart beleidigend und geschmacklos, dass auch eine vorherige Abmahnung nicht geboten war. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wurde durch diesen Inhalt unwiederbringlich zerstört.

16
Dabei kann es auch dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich keine fremdenfeindliche Gesinnung hegt und ob er ein gutes Verhältnis zu den Flüchtlingen hatte. Der Kläger muss sich nämlich auch die Aktivitäten dritter Personen zurechnen lassen, denen er sogar wissentlich Zugang zu seinen Facebook-Anmeldedaten gewährt hat.

17
Die Kündigung erfolgte auch innerhalb der Erklärungsfrist von zwei Wochen, § 626 Abs. 2 S. 1 BGB.

18
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

19
Der Streitwert wird auf 32.428,68 EUR festgesetzt.

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