Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Einnässen der Matratzen einer Ferienmietwohnung durch ein 4-jähriges Kind

LG Cottbus, Urteil vom 25.09.2013 – 5 S 42/13

Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Einnässen der Matratzen einer Ferienmietwohnung durch ein 4-jähriges Kind

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Amtsgerichts Cottbus vom 07.02.2013 – 43 C 146/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
II.

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Die zulässige Berufung führt im Ergebnis zur Abänderung des angefochtenen Grundurteils und zur Klageabweisung.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt.

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Der Buchung einer Ferienwohnung liegt Mietrecht zu Grunde. Es handelt sich um ein typisches Mietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (so auch AG Trier, Urteil vom 24.03.2000, Az. 32 C 48/00, zitiert nach Juris).

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Als Anspruchsgrundlage kommen danach die §§ 535, 538, 280 BGB in Betracht. Dem Vermieter obliegt der Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Demnach ist es zunächst Sache der Klägerin einen während der Mietzeit eingetretenen Schaden und eine Schadensursache aus dem Obhutsbereich der Mieter nachzuweisen.

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Soweit im Ergebnis dieses Nachweises ein Sachverhalt vorliegt, bei dem sich ein im Mietgebrauch liegendes Risiko verwirklicht hat, ist § 538 BGB zu beachten. Danach hat der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache durch einen vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten.

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Als schadensursächliche Handlung kommt nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Rechtsstreit lediglich der Umstand des Einnässens selbst in Betracht. Eine fehlende Anzeige der Beklagten am Tag der Abreise hat den weiteren Ablauf der Dinge nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht maßgeblich beeinflusst. Die Matratzen hätten in jedem Fall einer zeitaufwendigen Reinigung oder eines Ersatzes bedurft. Eine Reinigung und Trocknung der Matratzen außerhalb eines technisch versierten Unternehmens bis zur Anreise der nächsten Mieter am selben Tag ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen. Die Ausführungen der Beklagten zu einer vorläufigen Trocknung und einer eventuellen Drehung der Matratzen basieren auf schwer nachvollziehbaren Vorstellungen eines möglichen Geschehensablaufes nach Eingang einer Anzeige bei der Vermieterin oder einer Wohnungsverwaltung. Die Kammer unterstellt hierbei, dass eine Reinigung angesichts der zu erwartenden und von der erstinstanzlich vernommenen Zeugin … beschriebenen Geruchsentwicklung zur Schadensbeseitigung zwingend erforderlich gewesen wäre und auch von der Klägerin als Vermieterin als notwendig erachtet worden wäre. Zwischen Abreise und Anreise der jeweiligen Mieter liegen nur 5 Zeitstunden. Diese erlauben eine Reinigung und Trocknung der Matratze mit haushaltsüblichen Mitteln regelmäßig nicht. Soweit die Klägerin hier anderes annimmt, verliert sie sich in nicht nachvollziehbaren Mutmaßungen. Ersatzmatratzen standen nach ihrem Vorbringen nicht zur Verfügung.

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Soweit danach der Vorwurf des Einnässens als schadensursächliche Handlung der Mieter bzw. deren vierjähriger Tochter verbleibt, haben die Mieter diesen Umstand nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Den Vortrag der Klägerin unterstellt, die Matratzen seien nach dem Auszug der Beklagten nass gewesen und man könne angesichts des Geruches darauf schließen, dass es sich um Urin gehandelt habe, ist nach Auffassung der Kammer ein Lebenssachverhalt anzunehmen, der eine unwillkürliche und nicht verschuldete Verschlechterung der Mietsache im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches beinhaltet. In diesen Fällen ist eine Haftung der Mieter für Schäden nach §§ 280 Abs. 1, 538 BGB allerdings ausgeschlossen.

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Ohne konkrete gegenläufige Anhaltspunkte ist zu unterstellen, dass nasse und nach Urin riechende Matratzen auf ein nächtliches Einnässen einer Person zurückzuführen sind, die in diesem Bett – im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches – geschlafen hat. Weiterführend ist unter regelmäßigen Umständen davon auszugehen, dass das Einnässen einem Missgeschick, einer Erkrankung oder einem sonstigen nicht willensgesteuerten Zustand geschuldet war. Auch eine Voraussehbarkeit dürfte unter regulären Bedingungen auszuschließen sein. Dies gilt gewöhnlich auch schon bei einem 4 Jahre alten Kind. Soweit dies bei einem „trockenen“ Kleinkind dennoch passiert, verwirklicht sich ein solcher Lebenssachverhalt nicht außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauches.

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Das einfache Bestreiten der Klägerin eines nicht willensgesteuerten Verunreinigungsvorganges im Schriftsatz vom 10.09.2013 genügt für eine hiervon abweichende Annahme nicht. Auch wenn es zwar zutreffend ist, dass der Schädiger darzulegen und zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft, so bedarf es doch solcher Darlegungen im einzelnen nicht, wenn auch nach dem Vorbringen des Geschädigten nicht von einem Verschulden auszugehen ist. Dass aber ein Einnässen – sei es durch die Beklagten oder aber deren Tochter – willentlich, also willensgesteuert erfolgt wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, es ist auch nicht anzunehmen, dass sie solches behaupten wollte.

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Die Reinigung der Matratzen unterliegt bei einer Verunreinigung durch den Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches der allgemeinen Reinigungspflicht des Vermieters, die er – wie auch im vorliegenden Fall – vergütet bekommt. Das Argument, die Reinigung der Matratzen falle nicht in den Endreinigungspreis von 35 €, kann dann nur so verstanden werden, dass dies üblicherweise nicht der Fall ist und die Reinigungskosten nach dem Regelfall kalkuliert sind. Soweit die Reinigung der Matratzen im Ausnahmefall erforderlich wird, trägt der Vermieter das Risiko der Preiskalkulation und der Zeitdauer der Reinigung.

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Die Anwendung des § 538 BGB kann nicht durch eine Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen werden. Die im Mietvertrag als Allgemeine Vertragsbedingung aufgenommene Regelung „Während der Mietzeit entstandene Schäden oder Fehlbestände aus Inventar und Mobiliar sind durch den Mieter ohne Verschuldensnachweis zum Selbstkostenpreis zu ersetzen.“ ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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Die erkennbar in den AGB der Klägerin getroffene Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut auch Schäden, die § 538 BGB unterfallen und führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, aus der sich der Mieter auch durch den Nachweis, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, nicht befreien kann. Im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 01.04.1992, Az. XII ZR 100/91 (zitiert nach Juris) weicht eine solche umfassende Haftung vom generellen Grundsatz des Haftungsrechts ab, dass der Schuldner nur haftet, wenn er den Schaden zu vertreten hat. Dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Grundgedanke des bürgerlichen Rechts und gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche und gesetzliche Ansprüche. Zwar können Vertragspartner ihn in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB durch individualvertragliche Regelung abbedingen oder abwandeln, die formularmäßige Überbürdung verschuldensunabhängiger Haftung auf den Vertragspartner des Verwenders ist aber grundsätzlich eine der gesetzlichen Risikoverteilung widersprechende, unangemessene Benachteiligung des Kunden, die die Haftungserweiterung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam macht (BGH a.a.O., Rz. 10).

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Im Ergebnis ist der Rechtsstreit durch Klageabweisung zu entscheiden. Der Vortrag der Klägerin ergibt – ihre Feststellungen hinsichtlich der Matratzen und eine gewöhnliche Verursachung derer unterstellt – auch ohne Beweisaufnahme keinen Anspruch gegen die Beklagten.

15
Das den Anspruch dem Grunde nach feststellende Grundurteil war daher aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

19
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.173,25 € festgesetzt.

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