Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag wegen unvollständiger Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Vertragsschluss

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2012 – 7 U 72/11

Steht in Frage, welche Folgen eine vor der Geltung des neuen Rechts verwirklichte Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten hat, ist nach in Rechtsprechung und Lehre einhelliger Ansicht, nach dem sogenannten Spaltungsmodell zu differenzieren. Da Vorschriften, die bei dem Abschluss von Verträgen nach neuem Recht zu beachten sind, wie z.B. die Fragestellung in Textform nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG oder der nach § 19 Abs. 5 S.1 VVG geforderte Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, beim Abschluss von Altverträgen noch nicht beachtet werden konnten, muss die Frage, ob der Tatbestand einer Anzeigepflichtverletzung vorliegt oder nicht, nach dem bei Abschluss des Vertrages geltenden Recht beurteilt werden. Lediglich die Bestimmung der Rechtsfolgen richtet sich nach neuem Recht. (Rn.12)

Für das Rücktrittsrecht sind daher als Rechtsfolgenregelungen § 19 Abs. 3, 4 VVG n.F. zu berücksichtigen. Denn diese Vorschriften ändern gegenüber dem früheren Recht die Rechtsfolgen der unrichtigen oder unvollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Das neue Recht schließt den Rücktritt aus, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben, und bei grober Fahrlässigkeit, wenn der Vertrag gleichwohl, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen worden wäre (Rn.13).

Wenn ein Agent einen Versicherungsnehmer bei der Antragsannahmefür eine Berufsunfallversicherung dergestalt zu eigenen Bewertungen ermuntert, indem er dem Versicherungsnehmer erklärt, dass nicht alles angegeben werden müsse, wo man mal beim Arzt gewesen sei, sondern Krankheiten, die möglicherweise in der Zukunft zu einer Berufsunfähigkeit führten, liegt es nahe, dass der Versicherungsnehmer schon deshalb Beschwerden, die nur einmal zu Arztkontakten geführt haben und von ihm subjektiv nicht als gravierend oder fortwirkend empfunden werden, nicht vollständig angibt (Rn.16).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 4.3.2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 4.3.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien seit dem …2007 bestehende Versicherungsvertrag Nr. … durch die Erklärung der Beklagten vom 2.4.2009 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 882,96 € freizustellen durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 732,96 € an die A-Versicherung AG, B-Str. …, O1 zu Schaden-Nr.: … auf deren Konto bei der Bank 1, BLZ: …, Konto-Nr.: … sowie durch Zahlung in Höhe von 150,00 € an die Rechtsanwälte Dr. C & D, E-Str. …, O2 unter Angabe des Aktenzeichens …/09 auf das Konto Bank 2, BLZ …, Konto-Nr. …

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/14 und die Beklagte 13/14 zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit …2007 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 183,27 € und vereinbarter BU-Rente von mtl. 500 €. Die Parteien streiten, nachdem in erster Instanz auch Leistungsansprüche wegen eingetretener Berufsunfähigkeit streitig waren, die Hauptsache insoweit aber übereinstimmend für erledigt erklärt ist, in der Berufungsinstanz nur noch über die Wirksamkeit eines von der Beklagten ausgesprochenen Rücktritts und über außergerichtliche Anwaltskosten.

2

Dem Versicherungsvertrag liegt der Antrag des Klägers vom 23.05.2007 zugrunde, in dem der Kläger die Gesundheitsfragen verneinend beantwortete. Im Februar 2009 wurde bei dem Kläger ein F festgestellt. Er hat deshalb in der Folgezeit bedingungsgemäße Leistungen verlangt. Mit Schreiben vom 02.04.2009 (Anlage K 8) erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil der Kläger folgende Erkrankungen bei Stellung seines Versicherungsantrags schuldhaft nicht angegeben habe:

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4

Die Entscheidung über den erhobenen Leistungsanspruch behielt sich die Beklagte vor, da ihre Leistungsprüfung wegen fehlender Informationen noch nicht beendet sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2009 trat der Kläger dem Rücktritt entgegen und forderte die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht anzuerkennen.

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Das Landgericht hat über Hergang und Inhalt der Antragsaufnahme Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1, eines Versicherungsagenten, und der Zeugin Z2, der Ehefrau des Klägers.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unwirksamkeit des Rücktritts festgestellt und die auf Zinsen und vorprozessuale Kosten gerichtete Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Rücktritts hat das Landgericht angenommen, dass eine Anzeigepflichtverletzung des Klägers vorliege, dass die Beklagte aber die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände nicht hinreichend vorgetragen, insbesondere nicht dargelegt habe, von welchen Grundsätzen sie sich bei der dem Vertragsschluss vorausgehenden Risikoprüfung habe leiten lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anzeigepflichtverletzung einen Einfluss auf ihren Entschluss zum Vertragsabschluss gehabt habe. Die Darlegung der Risikoprüfungsgrundsätze durch die Beklagte sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Denn die Gefahrerheblichkeit der nicht angegebenen Erkrankungen habe nicht auf der Hand gelegen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle es an der Darlegung, dass die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich die Beklagte schon im Verzug befunden habe.

7

Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger verfolgt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten seinen zuletzt gestellten, erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die schon in erster Instanz begehrte Abweisung des Feststellungsantrags.

8

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, dass der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls daraus folge, dass der unberechtigte Rücktritt eine Pflichtverletzung darstelle und Waffengleichheit gegenüber dem sachkundigen Versicherer nur durch Beauftragung eines Rechtsanwalts erreicht werden könne.

9

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Gefahrerheblichkeit jedenfalls bei der 1G, der H und der K auf der Hand liege. Das Landgericht habe darauf hinweisen müssen, dass es die Gefahrerheblichkeit nicht als auf der Hand liegend habe ansehen wollen. Im Falle eines Hinweises wäre vorgetragen worden, dass die Annahme des Antrags in der Gesamtschau abgelehnt worden wäre, weil wegen der 1G eine Ausschlussklausel für Erkrankungen und Funktionsstörungen der G, wegen der H ein Leistungsausschluss für Erkrankungen der P und wegen der K eine Ausschlussklausel für Erkrankungen und Funktionsstörungen der Q verlangt worden wäre. Da die Beklagte bei mehr als zwei Ausschlussklauseln den Versicherungsschutz ablehne, wäre ein Vertrag nicht zustande gekommen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 26.1.2012 Bezug genommen.

II.

11

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

12

Da der Vertrag vor dem 1.1.2008 geschlossen und ein Versicherungsfall jedenfalls nicht vor dem 31.12.2008 eingetreten ist, ist das Rechtsverhältnis der Parteien, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nach dem neuen, seit 1.1.2008 gültigen Recht zu beurteilen. Steht in Frage, welche Folgen eine vor der Geltung des neuen Rechts verwirklichte Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten hat, ist nach in Rechtsprechung und Lehre einhelliger Ansicht (LG Köln VersR 2010, 199; Grote/Finkel, VersR 2009, 312; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG Rdn. 9; Looschelders/Pohmann, 2. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rdn. 15; MüKo-VVG-Looschelders, Art. 1 EGVVG Rdn. 10; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Muschner, EGVVG Art. 1 Rdn. 8), die auch in den Gesetzesmaterialien verlautbart ist (BT-Drucks. 16/3945, S. 118), nach dem sogenannten Spaltungsmodell zu differenzieren. Da Vorschriften, die bei dem Abschluss von Verträgen nach neuem Recht zu beachten sind, wie z.B. die Fragestellung in Textform nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG oder der nach § 19 Abs. 5 S.1 VVG geforderte Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, beim Abschluss von Altverträgen noch nicht beachtet werden konnten, muss die Frage, ob der Tatbestand einer Anzeigepflichtverletzung vorliegt oder nicht, nach dem bei Abschluss des Vertrages geltenden Recht beurteilt werden. Lediglich die Bestimmung der Rechtsfolgen richtet sich nach neuem Recht.

13

Für das Rücktrittsrecht sind daher als Rechtsfolgenregelungen § 19 Abs. 3, 4 VVG n.F. zu berücksichtigen. Denn diese Vorschriften ändern gegenüber dem früheren Recht die Rechtsfolgen der unrichtigen oder unvollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Das neue Recht schließt den Rücktritt aus, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben, und bei grober Fahrlässigkeit, wenn der Vertrag gleichwohl, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen worden wäre.

14

Danach ist der Rücktritt im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

15

Soweit die Beklagte Rechtsfolgen zunächst auch noch aus der Nichtangabe einer L, einem sogenannten M, hergeleitet hat, kann das auf sich beruhen, da sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, dass diese Beschwerden für ihre Annahmeentscheidung unerheblich waren.

16

Der Kläger hat die Antragsfragen nicht vorsätzlich falsch beantwortet. Wie die erstinstanzlich vernommenen Zeugen, deren Glaubwürdigkeit die erste Instanz angenommen hat und an der zu zweifeln auch kein Anlass besteht, bekundet haben, hat der Kläger jedenfalls G-Beschwerden und …-Schmerzen angegeben. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, eine G-Verletzung nicht angegeben zu haben, trifft das somit nicht zu. Diese Angabe ist im schriftlichen Antrag mit Recht nicht aufgenommen worden, weil diese Erkrankung länger als 5 Jahre zurückliegt; nach dem Vortrag der Beklagten erfolgten Behandlung bzw. Krankschreibung in der Zeit vom … bis …2002; die Antragsaufnahme erfolgte am …2007, mithin lagen diese Beschwerden mehr als 5 Jahre zurück. Der Kläger hat nach der Bekundung des Agenten auch N-Schmerzen angegeben, so dass es schon unwahrscheinlich ist, dass der Kläger einen deshalb erfolgten ärztlichen Kontakt bewusst verschwiegen hat. Auch eine O-Krankheit hat der Kläger gegenüber dem Zeugen erwähnt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt es nicht wahrscheinlich ist, dass der Kläger verschweigen wollte, dass es sich, wie die Beklagte behauptet, um eine chronische P-Erkrankung gehandelt hat. Da wegen der N-Beschwerden und der P-Erkrankung im gesamten erfragten Fünf-Jahres-Zeitraum nur jeweils einmalige Arztkontakte bzw. Behandlungen erfolgten, kann es dem Kläger abgenommen werden, dass er diese Erkrankungen für nicht besonders bedeutsam hielt. Dies könnte eine Anzeigepflichtverletzung zwar nicht entschuldigen, schließt aber nach den hier gegebenen Umständen jedenfalls deren vorsätzliche Verletzung aus. Denn wie die Zeugin Z2 bekundet hat, hat der Zeuge Z1 bei der Antragsaufnahme die Antragsfragen zwar vorgelesen, aber auf Nachfrage zugleich erläutert, dass nicht alles angegeben werden müsse, wo man mal beim Arzt gewesen sei, nicht jede O, sondern Krankheiten, die möglicherweise in der Zukunft zu einer Berufsunfähigkeit führten. Wenn ein Agent einen Versicherungsnehmer dergestalt zu eigenen Bewertungen ermuntert, liegt es nahe, dass schon deshalb Beschwerden, die nur einmal zu Arztkontakten geführt haben und subjektiv nicht als gravierend oder fortwirkend empfunden werden, nicht vollständig angegeben werden. Soweit die Beklagte in erster Instanz hervorgehoben hat, dass die P-Erkrankung vom … bis …2002 behandelt worden sei und es sich deshalb auch aus der Sicht des Klägers nicht um eine Bagatelle gehandelt haben könne, handelt es sich um eine Verwechslung von Daten; nach der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung handelte es sich nur um den Zeitraum …2003 bis …2003, also um rund eine Woche.

17

Ob dem Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, kann auf sich beruhen. Denn die Beklagte hätte den Vertrag auch in Kenntnis der ihr unbekannt gebliebenen Umstände abgeschlossen, wenn auch möglicherweise zu anderen Bedingungen, so dass deshalb der Rücktritt ausgeschlossen ist. Da der G-Schaden außerhalb des erfragten Zeitraums liegt, insoweit also keine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, die L die Annahmeentscheidung nicht beeinflusst hätte, wäre es nach dem Vortrag der Klägerin lediglich zu zwei Ausschlussklauseln wegen N-Beschwerden und P-Erkrankungen gekommen. Einen Vertragsschluss hätte die Beklagte aber nicht abgelehnt.

18

Das Landgericht hat auch mit Recht festgestellt, dass der Vertrag „unverändert“ fortbesteht. Der Versicherer kann bei einem Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG zwar nach S. 2 dieser Vorschrift verlangen, dass die anderen Bedingungen, zu denen er in Kenntnis der nicht angegebenen Umstände kontrahiert hätte, Vertragsbestandteil werden. Dieses Recht muss er aber gemäß § 21 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht geltend machen. Dies ist hier nicht geschehen; soweit die Beklagte im Schreiben vom 2.4.2009 lediglich pauschal „von dem … Recht der Vertragsanpassung“ Gebrauch machen wollte, genügt diese Erklärung nicht, weil sie nicht erkennen lässt, mit welchen bestimmten Ausschlussklauseln oder zu welcher veränderten Prämienhöhe der Vertrag fortgeführt werden soll.

III.

19

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

20

Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB verneint, weil die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Beklagte sich noch nicht in Verzug befand. Dies wird vom Kläger auch nicht angegriffen.

21

Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Erklärung des Rücktritts, ohne dass ein Rücktrittsgrund vorliegt, eine pflichtwidrige Vertragsaufsage darstellt. Da die Beklagte zum Hergang der Antragsaufnahme ihren Agenten befragen und sich die Bedeutung der Beschwerden des Klägers im Hinblick auf ihre Risikoprüfgrundsätze auch schon vor der Erklärung des Rücktritts vor Augen führen konnte, konnte sie, wenn es darauf überhaupt ankäme, den erklärten Rücktritt auch nicht als plausibel ansehen.

22

Die geltend gemachten Kosten stehen dem Kläger aber nur in geringerer Höhe zu, denn in verlangter Höhe sind sie aus einem Streitwert berechnet, der die Geltendmachung der bedingungsgemäßen Leistungen umfasst. Der Gegenstandswert der Tätigkeit, mit der sich der Kläger gegen den Rücktritt wenden wollte, umfasst aber nicht auch den Wert der Leistungen, weil die Beklagte in ihrem Rücktrittsschreiben dargelegt hatte, dass sie die Leistungsprüfung noch fortsetzen werde. Daher ist, weil das Fortbestehen eines Versicherungsvertrags bei geltend gemachtem, aber noch nicht feststehendem Versicherungsfall den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bildete, der halbe Wert des 3,5-fachen Jahreswerts der vertraglichen Leistungen (Beitragsbefreiung 183,27 € und BU-Rente 500 €) maßgeblich. Dieser beträgt 14.348,67 €. Die hieraus entstehende 1,3-fache Gebühr beträgt 735,80. Zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer ergeben sich 882,96 €. Wegen seines Quotenvorrechts gebühren hiervon dem Kläger 150 €, der Rest seiner Rechtsschutzversicherung.

IV.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; das Unterliegen des Klägers bzw. die geringe Zurückweisung der klägerischen Berufung haben sich nur im Berufungsverfahren durch einen Gebührensprung kostenmäßig ausgewirkt.

24

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

25

Die Revision zuzulassen bestand kein Anlass; die hier u.a. maßgebliche Frage der gespaltenen Anwendung von neuem und altem Recht wird in Rechtsprechung und Schrifttum soweit ersichtlich einheitlich beurteilt.

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