BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 2/19
„Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten, etwa in Form eines gelegentlichen Durchgehens, stellen auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes – in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks – weder einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB noch eine Mangelerscheinung nach Maßgabe des § 476 BGB a.F. dar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).(Rn.31)(Rn.33)(Rn.37)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat – vom 10. Dezember 2018 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 3. Zivilkammer – vom 30. Dezember 2016 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger erwarb als Verbraucher am 14. Oktober 2011 von der Beklagten als Unternehmerin das drei Jahre alte Quarter-Horse „Quincy Range“ für 17.000 €. Die Übergabe des Pferds erfolgte am selben Tag.
2
Am 19. November 2011 ging das Pferd der damaligen (reiterfahrenen) Ehefrau des Klägers, die es regelmäßig ritt, durch. Der Kläger, der Reitanfänger war, behauptet, er selbst sei am 26. November 2011 von dem Pferd abgeworfen worden. Danach ritten die damalige Ehefrau des Klägers und er das Pferd nicht mehr, sondern gaben es von Mitte Dezember 2011 bis April 2012 oder Mai 2012 in professionellen Beritt bei dem Zeugen S. . Dieser hat einen Vorfall bekundet, den er zeitlich nicht mehr zuzuordnen vermochte, bei dem ihm das Pferd durchgegangen – „abgegangen“ – sei.
3
Mit einer im März 2012 verfassten E-Mail beanstandete der Kläger: „Er […] geht halt auch öfter durch“ und verlangte, dass die Beklagte das Pferd zurücknehme. Dem trat der Vater der Beklagten mit E-Mail vom 14. März 2012 entgegen.
4
Von Mai 2012 bis Oktober 2012 wurde das Pferd durch die Zeugin L. ausgebildet, die mit ihm im Sommer 2012 erfolgreich an Jungpferdeturnieren teilnahm. Die Zeugin hat bekundet, das Pferd sei ihr im weiteren Verlauf des Jahres drei- bis viermal durchgegangen.
5
Am 15. April 2013 wurde eine Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze der Brust- und Lendenwirbelsäule des Pferds vorgenommen. Nach dem Befund der Tierärztin Dr. O. vom 31. Mai 2013 seien auf den Röntgenaufnahmen Veränderungen zu erkennen, die nach dem (damals verwendeten) Röntgen-Leitfaden 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen seien.
6
Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2013 unter Berufung auf „mangelnde Rittigkeit“ vergeblich Lieferung eines Ersatzpferds verlangt hatte, erklärte er am 11. Oktober 2013 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.
7
Das Landgericht hat der Klage – nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen – im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 450 €) sowie zur Erstattung notwendiger Verwendungen (4.500 €) verurteilt. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte sich im Verzug der Annahme befinde und verpflichtet sei, dem Kläger alle weiteren entstandenen und entstehenden notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
8
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision hat Erfolg.
I.
10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
11
Das Pferd sei bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen. Durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme erwiesen – und im Ergebnis auch nicht mehr streitig – sei, dass es inzwischen aufgrund eines sogenannten Kissing Spines-Syndroms – das heißt klinischer Symptome eines Engstands der Dornfortsätze – nicht mehr geritten werden könne. Dieser Zustand bestehe jedenfalls seit dem 15. April 2013. Die damals gefertigten Röntgenaufnahmen zeigten starke Veränderungen der Dornfortsätze und seien auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens einzuordnen. Die Auswertung der Röntgenaufnahmen habe in Zusammenschau mit dem zuvor bei mehreren Reitern gezeigten Verhalten des Pferds ergeben, dass eine Nutzung als Reitpferd nicht mehr in Betracht komme. Darin liege jedenfalls ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.
12
Zugunsten des Klägers greife die Vermutung des § 476 BGB aF, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang am 14. Oktober 2011 mangelhaft gewesen sei. Diese setze voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel gezeigt habe. Dafür genüge bereits der Nachweis des Käufers, dass sich im vorgenannten Zeitraum ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründe.
13
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei das Pferd innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang drei unterschiedlichen Reitern durchgegangen, am 19. November 2011 der Ehefrau des Klägers, am 26. November 2011 dem Kläger selbst und später dem Zeugen S. , einem professionellen Reiter. Später sei das Pferd auch der Zeugin L. durchgegangen sowie einer weiteren erfahrenen Reiterin.
14
Der gerichtliche Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das gezeigte Buckeln und Durchgehen des Pferds eine Reaktion auf Schmerzen infolge von Kissing Spines sein könne. Dass dieses Verhalten grundsätzlich auch andere Ursachen haben könne, zum Beispiel „Untugenden“ des Pferds, Ausbildungs- und Reiterfehler, ein unpassender Sattel oder Erkrankungen der Zähne, der Maulhöhle, der Halswirbelsäule beziehungsweise des Iliosakralgelenks, bestreite auch der Kläger nicht.
15
Darauf komme es in richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB aF jedoch nicht an. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf bloße „Rittigkeitsprobleme“ oder auf einen bloßen Röntgenbefund, sondern auf die von ihm für ursächlich gehaltene Grunderkrankung, das Kissing Spines-Syndrom. Diese habe bereits zu „klinischen Erscheinungen“ geführt, also einer durch die Wirbelsäulenveränderungen verursachten fehlenden Reitbarkeit. Unterstellt, das gezeigte Buckeln und Durchgehen in den ersten sechs Monaten nach Übergabe hätte bereits auf der später festgestellten „Rückenerkrankung“ beruht, sei dies ein Sachmangel des Pferds. Denn dann hätte es nicht lediglich einen auffälligen Röntgenbefund aufgewiesen, der gleichwohl die übliche Nutzung nicht beeinträchtige, sondern aufgrund dieser Veränderungen bereits „klinische Erscheinungen“ gezeigt.
16
Da mithin das Durchgehen und Buckeln, würde es auf einer krankhaften Veränderung des Rückens beruhen, in Verbindung mit dieser Veränderung einen Mangel des Pferds bedeuten würde, spreche die Vermutung des § 476 BGB aF dafür, dass der Mangel zumindest im Ansatz bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Der Kläger müsse dabei gerade nicht beweisen, auf welche Ursache die sich zeigenden Mangelerscheinungen tatsächlich zurückzuführen seien und ob diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fielen.
17
Die Vermutung sei mit der Art der Sache und des Mangels nicht unvereinbar. Das Pferd leide unstreitig unter einer Veränderung der Wirbelsäule in Form reaktiver Veränderungen der Dornfortsätze. Ebenfalls unstreitig sei, dass es aufgrund dessen seit deren Feststellung im April 2013 nicht mehr geritten werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei das Pferd etwa fünf Jahre alt gewesen. Zwischen den Parteien bestehe lediglich Streit darüber, ob diese „Erkrankung“ bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Hiervon gehe der gerichtliche Sachverständige aus. Seine Einschätzung decke sich mit derjenigen der Tierärztin Dr. O. , die ausgeführt habe, gerade bei jungen Pferden mit massiven Veränderungen, wie im vorliegenden Fall, sei eine pathologische Veränderung der Wirbelsäule bereits bei Geburt gegeben gewesen.
18
Die Beklagte habe den Beweis des Gegenteils nicht erbracht. Der gerichtliche Sachverständige habe es für äußerst wahrscheinlich gehalten, dass bereits im Jahr 2011 radiologisch feststellbare Veränderungen vorgelegen haben „dürften“, wenn auch deren Grad in Ermangelung von Röntgenaufnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei das Buckeln und Durchgehen auf die pathologischen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Ein Engstand der Dornfortsätze bei jungen Pferden könne als Prädisposition beziehungsweise Anfangsstadium eines Kissing Spines-Syndroms oder einer anderen Rückenkrankheit zu werten sein. Ein Hinweis auf die Verursachung durch ein Trauma bestehe nicht. Angesichts des ansonsten ausgeglichenen und umgänglichen Charakters des Pferds sei es auch unwahrscheinlich, dass sein Verhalten auf Reitfehler zurückzuführen sei, zumal die Schilderung mehrerer – auch erfahrener und erfolgreicher – Reiter übereinstimme.
19
Die Beklagte mache zwar geltend, der festgestellte Röntgenbefund könne sich auch innerhalb weniger Wochen entwickeln. Prof. Dr. L. , der Privatgutachter der Beklagten, führe jedoch lediglich aus, er könne nicht beantworten, ob die Röntgenbefunde bereits zur Zeit der Übergabe vorhanden gewesen seien und der Zeitraum von 17 Monaten „lang genug“ erscheine, damit sie sich entwickeln könnten. Darauf komme es jedoch nicht an. Eine bloße Ungewissheit, ob der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen habe, genüge gerade nicht, um die Vermutung des § 476 BGB aF zu widerlegen.
20
Der Kläger habe bereits im März 2012 per E-Mail wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die E-Mail lasse erkennen, dass er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wolle. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es nicht bedurft, weil beide Arten der Nachbesserung unmöglich gewesen seien. Eine Nachbesserung sei aufgrund der nicht heilbaren „Erkrankung“ des Pferds ausgeschlossen gewesen. Der Lieferung eines Ersatzpferds habe bei Vertragsschluss der Wille der Parteien entgegengestanden.
II.
21
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
22
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB) und Erstattung notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie ihrer Ersatzplicht für alle weiteren notwendigen Verwendungen nicht bejaht werden.
23
Den für die Revisionsinstanz maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits nicht zu entnehmen, dass das Pferd mit einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel behaftet ist (hierzu unten 1.).
24
Darüber hinaus ist auch die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Sichtweise rechtsfehlerhaft, der – zu Unrecht angenommene – Sachmangel sei auch zu den maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich nicht nur zur Zeit der Rücktrittserklärung, sondern auch bei Gefahrübergang, also bei Übergabe an den Kläger am 14. Oktober 2011 (§ 446 Satz 1 BGB), gegeben gewesen. Dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel – zumindest im Ansatz – vorgelegen hat, ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen auch nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 BGB aF in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr § 477 BGB), auf die das Berufungsgericht sein Urteil maßgeblich gegründet hat. Die Vermutungsvoraussetzungen des § 476 BGB aF sind im Streitfall nicht erfüllt, weil beim Pferdekauf „Rittigkeitsprobleme“ durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds, hier in Form des Durchgehens und Buckelns, keine Mangelerscheinung sind (hierzu unten 2.).
25
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das verkaufte Pferd weise einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze.
26
a) Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) – etwa hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung oder der „Rittigkeit“ des Pferds – haben die Parteien, was außer Streit steht, nicht getroffen.
27
b) Zwar wäre das vom Kläger erworbene Reitpferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewöhnlichen Verwendung eines Reitpferds übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 23 mwN), nicht eignen würde. Insoweit hat das Berufungsgericht, welches gemeint hat, das Pferd sei für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet, jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Senats an die gesundheitliche Verfassung eines Reitpferds zu stellen sind, verkannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass es bereits als „klinisches“ Symptom zu werten sei, wenn das Reiten eines Pferds Probleme bereitet.
28
aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.
29
(1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO).
30
Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).
31
(2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern ebenso für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten eines Pferds, wie etwa sogenannte „Rittigkeitsprobleme“, hier durch Widersetzlichkeiten in Form des Durchgehens. Bereitet die „Rittigkeit“ eines Pferds Probleme, kann dies natürliche, aber auch gesundheitliche Ursachen haben. Nach Maßgabe des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind „Rittigkeitsprobleme“ daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung des Pferds als Reittier beeinträchtigen und stellen, wie etwa das Durchgehen eines Pferds, möglicherweise ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar. Ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch und stellt noch keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
32
bb) In Anbetracht dessen findet die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Grundlage.
33
Unter „Kissing Spines“ ist eine Berührung – oder gar Annäherung – von Dornfortsätzen der Wirbelsäule zu verstehen (vgl. Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Düsing/Martinez/Bemmann, Agrarrecht, 2016, § 434 BGB Rn. 42). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (1). Das vom Kläger erworbene Pferd ist auch im Übrigen nicht krank (2). Insbesondere sind „Rittigkeitsprobleme“ durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen (3).
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(1) Nach den getroffenen Feststellungen wies das Pferd im Frühjahr 2013 – rund 17 Monate nach der Übergabe an den Kläger am 14. Oktober 2011 – einen Kissing Spines-Befund auf, den das sachverständig beratene Berufungsgericht in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 eingeordnet hat. Unabhängig von der davon zu unterscheidenden Frage, ob die vom Berufungsgericht daraus für den Zeitpunkt der Übergabe gezogenen Schlussfolgerungen von Rechtsfehlern beeinflusst sind (dazu unten II 2 a), ist ein solcher Befund kein gewährleistungspflichtiger Sachmangel. Dies gilt nicht nur für Röntgenbefunde der Röntgenklasse II bis III (siehe bereits Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20), sondern auch für solche der Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007.
35
(a) Ein in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 einzuordnender Befund trägt den vom Senat für die Einordnung als Sachmangel gestellten Anforderungen (siehe oben 1 b aa) nicht Rechnung, wonach die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das Pferd aufgrund des Engstands der Dornfortsätze alsbald erkranken und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Denn nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind bei radiologischen Befunden der Röntgenklasse III klinische Erscheinungen „wenig wahrscheinlich“ und selbst in Röntgenklasse IV lediglich „wahrscheinlich“.
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(b) Ohnehin stellt der vom Berufungsgericht noch herangezogene Röntgen-Leitfaden 2007 bereits deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil er ab dem 1. Januar 2018 von der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. (GPM) durch den nachhaltig erneuerten Röntgen-Leitfaden 2018 ersetzt worden ist. Insbesondere wurden die vom Berufungsgericht noch in seine Beurteilung einbezogenen Röntgenklassen des Röntgen-Leitfadens 2007 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dessen heißt es unter anderem, die schulnotenähnliche Klasseneinteilung des Röntgen-Leitfadens 2007 habe auf dem Pferdemarkt eine Erwartungshaltung gefördert, bei der die röntgenologische gegenüber der klinischen Untersuchung in hohem Maße überbewertet worden sei (vgl. GPM-Fachinformation, Röntgen-Leitfaden 2018, S. 13; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, RdL 2018, 118 f. [zu den Defiziten des Röntgen-Leitfadens 2007, die zu juristischem Missbrauch geführt hätten]). Der Röntgen-Leitfaden 2018 will dagegen ausdrücklich lediglich ein tierärztliches Hilfsmittel sein und keine Hinweise darauf liefern, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist (so GPM-Fachinformation, aaO; vgl. auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120, wonach dem Röntgen-Leitfaden 2018 die Eignung abzusprechen sei, bei juristischen Auseinandersetzungen zur Feststellung eines Sachmangels herangezogen zu werden).
37
(2) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Pferd krank ist. Ein Kissing Spines-Befund, wie er hier gegeben ist, ist – wie oben ausgeführt – kein krankhafter Zustand. „Rittigkeitsprobleme“ ändern daran nichts. Eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der „Rittigkeitsprobleme“ existiert nicht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag – VIII ZR 315/18, unter II 1 b bb (2) (b), zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt); etwas anderes hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zwar hat es vereinzelt den Begriff der „Erkrankung“ verwendet. Dies beruht jedoch darauf, dass es Widersetzlichkeiten als „klinische“ Erscheinungen angesehen hat und deshalb von einem Kissing Spines-„Syndrom“ ausgegangen ist. Dies trifft jedoch nicht zu.
38
(3) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Pferd habe „klinische“ Erscheinungen beziehungsweise „klinische“ Symptome gezeigt, hier in Gestalt von Buckeln und Durchgehen.
39
(a) Klinische Erscheinungen eines Kissing Spines-Befunds können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Zwar können „Rittigkeitsdefizite“ eines Pferds unter Umständen – mittelbar – auf einem Engstand der Dornfortsätze beruhen, weil Veränderungen der Dornfortsätze – wie der Sachverständige ausgeführt hat – eine mögliche Ursache von Rückenschmerzen sein können. Ein Schmerzgeschehen ist hier jedoch nicht in Erscheinung getreten, denn eine krankhafte (Rücken-)Symptomatik, wie etwa (Druck-)Schmerzempfindlichkeit, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Kläger dahingehende Symptome dargelegt hat. In den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Daher stehen im gegebenen Fall bloße Widersetzlichkeiten beim Reiten in Rede, bei denen es sich – wie ausgeführt – nicht um klinische Erscheinungen von Kissing Spines handelt. Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 (VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.
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(b) Bloße Widersetzlichkeiten („Rittigkeitsmängel“) stellen aber – ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke, wie etwa ein Verkauf als „Anfängerpferd“ – regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. Gelegentliches unkontrollierbares Durchgehen eines Pferds ist zwar reiterlich unerwünscht und für Pferd und Reiter auch nicht ungefährlich, so dass es den Umgang mit dem Pferd und dessen Nutzung erschwert. Es ist jedoch für sich gesehen keine Verhaltensstörung, sondern gehört noch zum natürlichen Verhaltensmuster eines Pferds als Fluchttier (vgl. Zeitler-Feicht, Tierärztliche Praxis/Ausgabe G, 2005, 266; Voschepoth, § 476 BGB beim Pferdekauf, 2014, S. 268, 270).
41
Entspricht die „Rittigkeit“ eines Pferds nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer – wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen – daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er – auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung – ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen kann, zumal auch eine „Disharmonie“ beziehungsweise eine unzureichende Verständigung zwischen Pferd und Reiter selbst bei qualifizierten Reitern kein untypisches, sondern ein natürliches Risiko im Umgang mit dem Pferd ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag – VIII ZR 315/18, aaO unter II 1 b bb (3) (b)). Dies wird – aus tiermedizinischer Sicht – auch anhand des Röntgen-Leitfadens 2018 deutlich, in dem es unter anderem heißt: „Der Kauf des Lebewesens Pferd wird jedoch weiterhin […] ein nicht mit anderen ‚Handelsgütern‘ vergleichbares Risiko beinhalten […]“ (GPM-Fachinformation, aaO S. 14; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120).
42
2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der von ihm (fälschlich) angenommene Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), hier durch Übergabe an den Kläger am 14. Oktober 2011, gegeben war.
43
a) Der gerichtliche Sachverständige hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings für „äußerst wahrscheinlich“ gehalten, dass bereits im Jahr 2011 radiologisch feststellbare Veränderungen der Dornfortsätze vorhanden gewesen sein „dürften“, wenngleich deren Grad nicht festgestellt werden könne.
44
aa) Zur Begründung hat der Sachverständige sich auf Röntgenaufnahmen vom 15. April 2013 bezogen, welche die Tierärztin Dr. O. am 31. Mai 2013 ausgewertet hat. Nach ihrem Befund, dem der Sachverständige beigetreten ist, sei – rund eineinhalb Jahre nach der Übergabe – ein Kissing Spines-Befund der Klasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 gegeben gewesen. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dieser Befund sei auf die Übergabe am 14. Oktober 2011 rückbeziehbar.
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bb) Diese Sichtweise des gerichtlichen Sachverständigen ist als Grundlage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) indes nicht geeignet. Denn das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des von der Beklagten überreichten Privatgutachtens von Prof. Dr. L. nicht ausreichend aufgeklärt. Der Privatgutachter der Beklagten hat ausgeführt, es könne nicht beantwortet werden, ob der am 15. April 2013 röntgenologisch erhobene Befund bereits am 14. Oktober 2011, also rund eineinhalb Jahre zuvor, vorhanden gewesen sei. Dem Privatgutachter, der der Röntgenkommission der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. angehört, seien keine Untersuchungen bekannt, welche die röntgenologischen Veränderungen an den Dornfortsätzen bei einer Population von Reitpferden über einen längeren Zeitraum beschreiben. Es sei nicht bekannt, mit welcher Geschwindigkeit sich Umformungen an den Dornfortsätzen entwickelten. Allerdings erscheine ein Zeitraum von etwa 17 Monaten für die Entwicklung derartiger Veränderungen lang genug.
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Damit hat der Privatgutachter deutlich gemacht, dass die am 15. April 2013 diagnostizierten Veränderungen der Wirbelsäule sich zwar in der Zeit nach dem 14. Oktober 2011 hätten bilden können, jedoch wissenschaftlich nicht belegbar sei, ob die vorgenannten Veränderungen auch bereits am 14. Oktober 2011 vorhanden gewesen seien. Diese für die Beklagte günstige wissenschaftliche Bewertung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet und ist ohne nachvollziehbare Begründungen der davon abweichenden Sichtweise des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt. Bereits aus diesem Grund fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO).
47
b) Selbst wenn allerdings, wie der gerichtliche Sachverständige es gesehen hat, bereits am 14. Oktober 2011 ein Kissing Spines-Befund gegeben gewesen wäre, ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch des Klägers lasse sich mit der Vermutungswirkung des § 476 BGB aF begründen, rechtsfehlerhaft. Nach dieser Bestimmung wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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aa) Im gegebenen Fall steht allerdings nicht in Streit, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, denn der Kläger hat das Pferd als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten, einer Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB), erworben.
49
Ebenso ist die Vermutung des § 476 BGB aF gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 9 [Zuchtkater]). Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in welcher der Tierkauf als möglicher Anwendungsfall der Vermutung besonders angesprochen wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, aaO Rn. 23).
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bb) Jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsgrundlage des § 476 BGB aF nicht vor. Die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers hat zur Voraussetzung, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. Eine solche ist hier jedoch nicht zu Tage getreten.
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(1) Zwar ist das Pferd nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe am 14. Oktober 2011 der damaligen Ehefrau des Klägers (am 19. November 2011) und diesem selbst eine Woche später (am 26. November 2011) durchgegangen. Soweit es den von dem Zeugen S. bekundeten Vorfall betrifft, auf den das Berufungsgericht seine Beurteilung ebenfalls gestützt hat, lässt sich dieser dem maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe mit der für die tatrichterliche Überzeugung notwendigen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) allerdings nicht rechtsfehlerfrei zuordnen. Denn dem Zeugen war nicht mehr erinnerlich, wann ihm das Pferd durchgegangen ist. Auch ist den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Beritt durch den Zeugen S. zur Gänze in die Sechsmonatsfrist fällt. Weitere vom Berufungsgericht festgestellte Ereignisse haben sich ohnedies erst nach deren Ablauf zugetragen.
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(2) Selbst wenn sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe drei Vorfälle des Durchgehens zugetragen haben sollten, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, bereits die von dem Pferd gezeigten Formen der Widersetzlichkeit seien eine Mangelerscheinung, denn bloße Widersetzlichkeiten eines Reitpferds lösen die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht aus.
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(a) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt allerdings bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36). Damit hat der Senat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13; NJW 2015, 2237 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]) umgesetzt.
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(b) Nach dieser Maßgabe kommt die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF im Streitfall nicht zum Tragen, weil „Rittigkeitsprobleme“ durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds keine Mangelerscheinung sind. Wie ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds, sondern um ein natürliches Risiko. Insbesondere das hier in Rede stehende Buckeln und Durchgehen ist für sich gesehen keine Verhaltensstörung des Pferds, sondern Bestandteil seines natürlichen Verhaltensmusters (siehe oben II 1 b bb (3) (b)). „Rittigkeitsprobleme“ des Reiters mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände, wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, aaO Rn. 18) oder – wie im Fall der durch den Senat umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union – einem Fahrzeugbrand.
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Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum – jeweils ohne Begründung – anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe – auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke – dafür einzustehen, dass es zu „Rittigkeitsproblemen“ nicht komme (so OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 – 6 U 188/16, juris Rn. 36; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. April 2018 – 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu. Daher ist der weiteren Annahme, bereits bloße „Rittigkeitsprobleme“ seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 – 6 U 188/16, aaO Rn. 36, 42 f.; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rn. 75), die Grundlage entzogen.
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(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-497/13, aaO Rn. 70 f. – Faber). Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache – eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35). In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit „Rittigkeitsproblemen“ geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist.
III.
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Nach alledem kann der angefochtene Zurückweisungsbeschluss keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Denn das Pferd ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mit einem Sachmangel behaftet, weil der beanstandete Kissing Spines-Befund – unabhängig davon, ob er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat – nicht mit einer Erkrankung verbunden war und bloße „Rittigkeitsmängel“ ohne besondere (hier nicht vorliegende) Beschaffenheitsvereinbarung oder einen besonderen (hier ebenfalls nicht festgestellten) Vertragszweck nicht als Sachmangel anzusehen sind.