BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15
Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig
Tenor
1.Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 – S 26 KR 1041/11 – und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 28/12 R – verletzen den Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 100/15 in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 28/12 R – und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 – S 26 KR 1041/11 – werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen.
2.Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 – L 5 KR 78/12 – und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 26/12 R – verletzen den Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 249/15 in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 26/12 R – und das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 – L 5 KR 78/12 – werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
3.Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre jeweils notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner für Leistungen von Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
I.
2
Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) unter anderem durch Beiträge der versicherten Rentner finanziert. Seitdem wird außer der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) unter anderem Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Die Regelungen gelten ebenso für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung.
II.
3
1. Beide Beschwerdeführer waren in ihrem Erwerbsleben vorübergehend bei einem Unternehmen des Bankgewerbes beschäftigt. Ihr jeweiliger Arbeitgeber meldete sie 1984 zur Pensionskasse der Bank- und Finanzbranche, die als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestaltet war, an.
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Die Satzungsregelungen und Versicherungsbedingungen der Pensionskasse sahen vor, dass mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die vertragschließenden Unternehmen als auch deren bei der Pensionskasse versicherte Angestellte eine Mitgliedschaft in der Pensionskasse sowie die Stellung als Versicherungsnehmer erwerben. Beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis wandelte sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern sie nicht freiwillig fortgesetzt wurde. In letzterem Fall wurde der Versicherte Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleiniger Versicherungsnehmer.
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2. Nach dem Ausscheiden des 1952 geborenen Beschwerdeführers des Verfahrens 1 BvR 249/15 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen des Bankgewerbes zahlte er ab dem 1. Januar 1987 selbst Beiträge in einen Versicherungsvertrag mit der Pensionskasse ein. Die Pensionskasse gewährt dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2005 Rente wegen Berufsunfähigkeit, anfänglich in Höhe von 406,86 € monatlich. Auf den Einzahlungen des Beschwerdeführers vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 2005 beruhten zu diesem Zeitpunkt 303,38 € der monatlichen Rentenzahlungen.
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Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. Mai 2006 als Rentner pflichtversichertes Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sowie in einer Pflegekasse. Die Pensionskasse führt monatlich Beiträge an die Krankenkasse und deren Pflegekasse ab, die sie aus der gesamten Rentenzahlung errechnet. Die Krankenkasse lehnte, auch für die Pflegekasse handelnd, die Beitragsfreiheit der Leistungen, die auf Einzahlungen des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 1987 beruhen, und die Erstattung der darauf basierenden Beiträge ab, da es sich bei den Rentenzahlungen der Pensionskasse insgesamt um Versorgungsbezüge in Form von Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handele. Nach dem stattgebenden Urteil der ersten Instanz blieben Berufung und Revision des Beschwerdeführers erfolglos.
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3. Nach dem Ausscheiden des 1945 geborenen Beschwerdeführers des Verfahrens 1 BvR 100/15 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen des Bankgewerbes zahlte er ab dem 1. Oktober 1985 selbst Beiträge in einen Versicherungsvertrag mit der Pensionskasse ein. Zum 1. Januar 2001 schloss der Beschwerdeführer mit der Pensionskasse eine Höherversicherung ab, die nur in Verbindung mit einer laufenden Versicherung zulässig war.
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Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar 2008 als Rentner pflichtversichertes Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse. Seit dem 1. Januar 2010 erhält er neben der gesetzlichen Altersrente und anderen Versorgungsbezügen von der Pensionskasse monatliche Zahlungen in Höhe von 518,27 €. Hiervon beruhen 55,35 € auf Einzahlungen im Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses mit der Bank und 462,92 € auf Einzahlungen ab dem 1. Oktober 1985. Die Pensionskasse führt monatlich Beiträge an die Krankenkasse ab, die sie aus der gesamten Rentenzahlung errechnet. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der abgeführten Beiträge, die sich aus dem über 55,35 € hinausgehenden Anteil der monatlichen Zahlung der Pensionskasse ergeben, ab, da es sich bei den Rentenzahlungen der Pensionskasse insgesamt um Versorgungsbezüge in Form von Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handele. Das Klageverfahren vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.
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4. Das Bundessozialgericht hielt in den angegriffenen Entscheidungen an seiner Rechtsprechung zur institutionellen Abgrenzung bei der Differenzierung zwischen privater zu betrieblicher Altersversorgung und die daran anknüpfende Bewertung der Beitragspflicht fest. Es hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im Sinne des Beitragsrechts ausgelegt. Nach der sogenannten „institutionellen Abgrenzung“ gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung alle Zahlungen von Institutionen oder aus Versicherungsverträgen, bei denen typischerweise ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und dem Erwerbsleben besteht. Die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage, auf wessen Beiträgen die Zahlungen beruhen (SozR 4-2500 § 229 Nr. 7). Leistungen einer Pensionskasse seien stets der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da deren gesetzlicher Zweck auf betriebliche Versorgungsleistungen festgelegt sei und mit Beschränkungen der Leistungshöhe, des Leistungszeitpunkts sowie der Leistungsempfänger im Todesfall einhergehe. Verträge mit Pensionskassen könnten nie vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst werden. Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht solle nach dem Willen des Gesetzgebers deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden. Dieser Grund genüge für die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, und rechtfertige die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen.
III.
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1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
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Sie seien in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da nach den angegriffenen Entscheidungen die Leistungen der Pensionskasse, die auf dem Anteil beruhen, den sie nach Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Unternehmen des Bankgewerbes in eine Lebensversicherung bei der Pensionskasse selbst einbezahlt haben, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterlägen. Für die Ungleichbehandlung dieser Leistungen im Vergleich zu beitragsfreien Leistungen aus privaten Lebensversicherungen liege kein hinreichender Grund vor. Unter Verweisung auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 (BVerfGK 18, 99 ff.) führen die Beschwerdeführer aus, dass gleichfalls eine unzulässige Typisierung in der Qualifizierung der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eigenfinanzierten Zahlungen als betriebliche Altersversorgung vorliege, da diese mit den Zahlungen aus einer fortgeführten Direktversicherung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einrücken des früheren Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers vergleichbar seien. Die freiwillige Fortführung der Versicherung durch die Beschwerdeführer als alleinige Versicherungsnehmer unter Ausscheiden des Arbeitgebers als zusätzlichem Versicherungsnehmer und – im Verfahren 1 BvR 100/15 – der nachfolgende Abschluss einer Höherversicherung wiesen keinen Bezug zum Betriebsrentenrecht mehr auf. Der gesetzlich vorgeschriebene Zweck einer Pensionskasse oder der beschränkte Zugang zur Weiterversicherung aufgrund der früheren Berufstätigkeit könnten diesen Bezug nicht herstellen.
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2. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., der Verband der Firmenpensionskassen e.V. sowie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hatten unter anderen Gelegenheit zur Äußerung. Die Verbände sehen durch die von den Sozialgerichten zur gesetzlichen Definition von betrieblicher Altersversorgung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abweichende Auslegung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V die Einheit der Rechtsordnung verletzt. Die Auslegung konterkariere das gesetzgeberische Ziel der Implementierung eines aufwandsarmen Fortsetzungsrechts der betrieblichen Altersversorgung beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis als private Altersversorgung. Die Ungleichbehandlung von Leistungen aus privat fortgesetzten Pensionskassen- und Direktversicherungen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da hierfür kein sachlicher Grund vorliege. In beiden Konstellationen sei lediglich der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer, außerdem habe der Gesetzgeber die gleichen Regelungen für beide Durchführungswege getroffen.
IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Ihre Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.). Danach dürfen Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben ihrer Rente noch andere, ebenfalls aus einer früheren beruflichen Betätigung herrührende und der Sicherstellung der Altersversorgung dienende Einnahmen haben, nicht allein nach der Höhe der Rente bemessen werden (vgl. BVerfGE 79, 223 <237>). Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V durch die Gerichte vorgenommene Typisierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass Zahlungen, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.
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1. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 <158>; 98, 365 <385>). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 143, 246 <379 Rn. 362>). Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 9, 20 <31 f.>; 63, 119 <128>).
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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt auch vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 <374>; 69, 188 <205>; 70, 230 <240>; 84, 197 <199>). Könnte der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der angegriffenen Rechtsprechung entspricht, so verstößt die Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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2. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als betriebliche Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind. Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Daher scheidet eine Differenzierung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung allein nach der die Versicherungsbeiträge finanzierenden Person aus. Es liegt mit der institutionellen Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (vgl. BVerfGK 18, 4 <9>). Eine Pensionskasse wird in einem laufenden Arbeitsverhältnis typischerweise zur Erfüllung einer Versorgungszusage des Arbeitgebers genutzt. Eine Typisierung der Leistungen dieser Einrichtung, die auf Beiträgen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis beruhen, als betrieblich veranlasst und die daraus folgende Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere praktische Belange der Verwaltung bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härte vermeidbar wäre, sind hier von Gewicht (vgl. BVerfGE 9, 20 <31 f.>; 63, 119 <128>).
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3. Ausgehend hiervon überschreitet die Typisierung als betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach der auszahlenden Institution bei Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ihre zulässige Grenze, wenn – wie hier – die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat. Obwohl der frühere Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nutzt, wird in diesem Fall der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und der Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Betriebsbezug gelöst. Die Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertrag(-steil) unterscheiden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf anfänglich privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge.
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a) Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Lebensversicherungsverträgen mit einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit verlassen werden. Es handelt sich bei der Pensionskasse zwar um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Der Zweck der Einrichtung schließt hingegen die Betreibung privater Altersvorsorge nicht aus, wie sich am Fortsetzungsrecht nach § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG und der Beschränkung des BetrAVG auf Anteile, die von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers gedeckt sind, zeigt. Mit dem Fortsetzungsrecht beabsichtigte der Gesetzgeber einen Anreiz zur Eigenvorsorge des Arbeitnehmers in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen (BTDrucks 7/1281, S. 26). Die Pensionskasse unterliegt zwar stets den Vorgaben des § 232 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG), wodurch weiterhin eine Beschränkung der Vertragsgestaltung, etwa beim Leistungszeitpunkt und bei den Leistungsempfängern auf den Todesfall des Versicherten, besteht. Diese Beschränkungen stellen jedoch übliche Regelungen eines von Beginn an privaten Lebensversicherungsvertrages dar, zumal sich der Versicherte diesen Bedingungen bei einer Weiterversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig, ohne arbeitsvertragliche Pflichten, unterwirft. Die Lebensversicherungsverträge mit Pensionskassen unterscheiden sich diesbezüglich kaum von anfänglich privaten Lebensversicherungsverträgen.
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Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Verträgen mit einer regulierten Pensionskasse verlassen werden. Der beschränkte Zugang zu einer solchen Pensionskasse, der ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber anstatt zu einem beliebigen Arbeitgeber wie bei einer Direktversicherung oder deregulierten Pensionskasse voraussetzt, rechtfertigt es nicht, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf die auszahlende Institution zur Abgrenzung von betrieblicher zu privater Altersversorgung abzustellen. Trotz der zumeist weiterbestehenden mitgliedschaftlichen Beteiligung des früheren Arbeitgebers an der regulierten Pensionskasse folgt hieraus nicht die Geltung des Betriebsrentenrechts. § 233 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG setzt für die Regulierung einer Pensionskasse die Möglichkeit der Fortführung des Versicherungsverhältnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Gerade bei regulierten Pensionskassen hat der Gesetzgeber somit private Eigenvorsorge des Arbeitnehmers in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen. Durch die Anknüpfung an die auszahlende Institution bei Verträgen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses würden durch die folgende Beitragspflicht sogar Fehlanreize gesetzt, diese Verträge für die private Alterssicherung nicht zu nutzen. Dies widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts (vgl. BVerfGK 18, 99 <105>). Die Intention, einen Anreiz zur Eigenvorsorge zu schaffen, ist nicht durch eine ausbleibende Reaktion des Gesetzgebers auf die Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung durch das Bundessozialgericht entfallen.
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b) Indem der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abschließt oder einen bestehenden Vertrag dahingehend ändert und die Versicherungsleistungen selbst finanziert, wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. In dieser Konstellation liegt dem Vertrag keine Versorgungszusage mehr zugrunde, da der erforderliche Zusammenhang zwischen der Versorgungszusage und dem Arbeitsverhältnis fehlt. Die Einzahlungen des früheren Arbeitnehmers auf diesen Vertrag(-steil) unterliegen nicht dem Schutz des Betriebsrentenrechts. Sie unterscheiden sich unwesentlich von Einzahlungen auf anfänglich privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Demgegenüber wird bei einer unveränderten Fortsetzung des vorherigen Vertrages nach Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.) oder einem Neuabschluss einer Lebensversicherung mit einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter Beteiligung des Arbeitgebers der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts hingegen weiter genutzt.
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c) Die Unterscheidung von betrieblicher zu privater Altersversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Ausschluss einer Beteiligung des Arbeitgebers ist für die Kranken- und Pflegekassen ohne großen Aufwand nachvollziehbar und daher die Härte der Beitragspflicht ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr). Die Pensionskassen in Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können die Auszahlung in einen betrieblichen und privaten Teil ohne praktische Schwierigkeiten trennen. Deren Satzungen sehen für Versicherungen in laufenden Arbeitsverhältnissen und für nach deren Beendigung fortgesetzte Verträge unterschiedliche Regelungen vor, anhand derer die Berechnung einfach vorzunehmen ist. Eine Überprüfung durch die Kranken- und Pflegekassen ist anhand der Versicherungsunterlagen, insbesondere ohne Rückgriff auf die Versorgungszusage, ohne unzumutbaren Aufwand möglich. Auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verwaltung (vgl. BVerfGE 9, 20 <31 f.>; 63, 119 <128>) kann die Beitragspflicht für die Zahlungen, die auf einem Vertrag(-steil) beruhen, der aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist, unschwer vermieden werden.
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d) Diese Beitragsbelastung betrifft nicht lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 143, 246 <379 Rn. 362>). Bei der Pensionskasse der Beschwerdeführer verfügen 15 % der Anwärter und Rentner über Zeiträume freiwilliger Beitragszahlung. Die Übertragung dieser Quote auf die Gesamtzahl von Anwärtern und Rentnern von Pensionskassen im Jahr 2016 (laut der Statistik „Pensionskassen 2016“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 8,9 Millionen) ergibt eine Anzahl von über 1,3 Millionen möglicher betroffener Personen. Es ist zwar davon auszugehen, dass diese nicht alle Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind und die Anzahl Versicherte bei Pensionskassen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften enthält, trotzdem ist der Kreis der betroffenen Personen nicht so klein, dass er vernachlässigt werden könnte. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist zudem intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 143, 246 <379 Rn. 362>), da die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung erheblich ist.
V.
24
1. Nach § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG sind im Verfahren 1 BvR 100/15 das Urteil des Bundessozialgerichts und das Urteil des Sozialgerichts Köln aufzuheben und die Sache ist an das Sozialgericht Köln zurückzuverweisen. Im Verfahren 1 BvR 249/15 ist das Urteil des Bundessozialgerichts sowie das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an die Revisionsinstanz ist nicht angezeigt, da die Fachgerichte aufgrund der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung die für eine neue Entscheidung notwendigen Tatsachen nicht hinreichend festgestellt haben.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.