BGH, Urteil vom 09.07.1996 – VI ZR 299/95
Das Rechtsfahrgebot des StVO § 2 Abs 2 läßt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, soweit überhaupt, und sei es auch nur bei behutsamer Fahrweise, nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25. Juli 1991 gegen 7.00 Uhr auf der A.-Straße zwischen M. und H. ereignet hat. Der Kläger kollidierte, als er mit seinem Pkw auf der dort 4,50 m breiten A.-Straße in Richtung M. fuhr, in einer – aus seiner Sicht gesehen – Rechtskurve mit dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gefahrenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des Zweitbeklagten. Für die beiden Fahrer war die Sicht zueinander durch ein Maisfeld auf der Kurveninnenseite begrenzt. Im Unfallbereich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.
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Der Kläger hat mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten und sei schneller als auf “halbe Sicht” gefahren, von den Beklagten die Erstattung seiner Unfallaufwendungen verlangt. Die Beklagten haben dem Klagevorbringen entgegengehalten, daß der Kläger über die Straßenmitte hinausgefahren sei, während die Verkehrssituation (schmale Straße, unübersichtliche Kurve) geboten habe, äußerst rechts zu fahren.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 30 % stattgegeben. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht die dem Kläger zugesprochene Quote auf 40 % erhöht und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Erstbeklagten an dem Unfall ein Verschulden. Er habe mit einer Fahrgeschwindigkeit von 47 km/h im Unfallzeitpunkt die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, außerdem sei er entgegen § 3 Abs. 1 S. 5 StVO nicht auf “halbe Sicht” gefahren; die nur 4,50 m breite Straße habe einen zügigen Begegnungsverkehr der beiden Fahrzeuge, die zusammen 3,42 m breit gewesen seien (Kläger-Pkw: 1,82 m, Beklagten-Pkw: 1,60 m), nicht zugelassen. Auf der anderen Seite müsse sich der Kläger aber ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen. Zwar könne ihm, da seine Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt nur 17 km/h betragen habe, ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf “halbe Sicht” nicht vorgeworfen werden. Er habe jedoch das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verletzt, denn er habe zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,18 m eingehalten und die (nicht markierte) Mitte der Straße um 75 cm überfahren, während sich der Erstbeklagte mit seinem Pkw auf seiner Fahrbahnhälfte befunden habe und am Fahrbahnrand entlang gefahren sei; die Kollision habe – aus der Sicht des Klägers gesehen – 75 cm jenseits der Fahrbahnmitte stattgefunden. Wegen der Sichtbehinderung in der Kurve sei der Kläger verpflichtet gewesen, die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn einzuhalten. Zwar bestünden nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die auch der im Bußgeldverfahren gegen den Kläger ergangenen Entscheidung zugrunde liege, dann, wenn – wie hier – die Fahrbahnbreite einen zügigen Begegnungsverkehr zweier Kraftfahrzeuge nicht zulasse, keine Bedenken gegen das Fahren in der Fahrbahnmitte, weil sich hier die Gefahren des Begegnungsverkehrs nur dadurch ausschließen ließen, daß jeder Kraftfahrzeugführer auf “halbe Sicht” fahre. Dieser Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf die sich der Kläger berufe, könne jedoch – so führt das Berufungsgericht weiter aus – nicht gefolgt werden; sie lasse unberücksichtigt, daß jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen müsse, daß ihn andere Verkehrsteilnehmer überholen wollten oder ihm entgegen kämen. Ein Fahren in der Fahrbahnmitte sei vielmehr auch dann, wenn ein zügiger Begegnungsverkehr nicht möglich sei, nur erlaubt, wenn ein Überholtwerden nicht in Betracht komme und eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei ein gefahrloses Passieren der beiden Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von jeweils maximal 20 km/h durchaus noch möglich gewesen. Wäre der Kläger auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte gefahren, dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergebe eine Quote von 40 : 60 zu Lasten des Klägers; das Verschulden des Klägers wiege schwerer, weil er die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen habe.
II.
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Die gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
6
Der Senat tritt dem Verständnis des Rechtsfahrgebots des § 2 Abs. 2 StVO, wie es das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, bei.
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1. Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut (“möglichst weit rechts”) erkennen läßt, nicht starr. Was “möglichst weit rechts” ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr “vernünftig” ist (vgl. Senatsurteil v. 20. Februar 1990 – VI ZR 124/89 – VersR 1990, 537 m.w.N.).
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Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn – wie etwa an Kuppen oder in Kurven – die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muß der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, daß die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zuläßt (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrs-Ordnung, 14. Aufl., § 2 StVO Rdn. 40 ff.; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2 StVO Rdn. 26).
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Weiter hat die Rechtsprechung betont, daß dem Fahrer ein Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verbleibt (vgl. Senatsurteil v. 10. Mai 1966 – VI ZR 249/64 – VersR 1966, 776, 777). Die linke Fahrbahnhälfte darf nur befahren werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände wie etwa eine starke Vereisung oder eine ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn oder besondere technische Eigenarten des Fahrzeugs erzwingen oder wenn eine Gefahr die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn unausweichlich werden läßt (vgl. BGHSt 23, 313, 314 f.).
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2. Danach war der Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, wegen der Unübersichtlichkeit der Strecke verpflichtet, die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug die Sichtweite des Klägers wegen des Maisfeldes in der Kurve der schmalen Straße nur 34 m. Mit einem Abstand von 1,18 m zum rechten Fahrbahnrand hat der Kläger deshalb das Rechtsfahrgebot verletzt.
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Aber nicht nur aus diesem Grund, sondern auch und vor allem deshalb, weil er die Mitte der Straße um 75 cm überfahren hat, hat der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Berufungsgericht hat das Überfahren der Straßenmitte rechtsfehlerfrei festgestellt. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO abgesehen. Einer der Umstände, die ausnahmsweise die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn erlauben, lag hier nicht vor. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß auch dann, wenn die Straße kein zügiges, aber – wie hier – doch ein langsames und vorsichtiges Passieren zweier Kraftfahrzeuge zuläßt, das Rechtsfahrgebot einem Befahren der Straßenmitte entgegensteht. Dieses Gebot schützt den Überholenden und den Gegenverkehr (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 – VI ZR 219/74 – VersR 1977, 36, 37). Daraus folgt, daß – abgesehen von den oben erwähnten besonderen Fallgestaltungen – eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zulässig ist, soweit überhaupt, und sei es auch nur bei behutsamer Fahrweise, nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist. Die Auffassung, daß in den Fällen, in denen die Fahrbahnbreite einen zügigen Begegnungsverkehr zweier Kraftwagen nicht zuläßt, gegen ein Fahren in der Fahrbahnmitte keine Bedenken bestehen, weil in solchen Fällen nur ein Fahren auf “halbe Sicht” die Gefahren des Begegnungsverkehrs auszuschließen vermöge (vgl. BayObLG NZV 1990, 122), hält der Senat für mit dem Rechtsfahrgebot nicht vereinbar. Sie läßt außer Betracht, daß stets mit Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, die – sei es aus Bedenkenlosigkeit oder sei es deshalb, weil sie die Straßenbreite falsch einschätzen – auf ihrer Fahrbahnseite auch in Engpässen schneller als auf “halbe Sicht” fahren, soweit überhaupt nur ein Passieren zweier sich begegnender Kraftfahrzeuge möglich ist (vgl. auch OLG Schleswig NZV 1991, 431). Der mit dem Rechtsfahrgebot bezweckte Schutz läßt es nicht zu, das Gebot, innerhalb der eigenen Fahrbahnhälfte zu verbleiben, so weit aufzulockern, daß seine Beachtung dem unsicheren Ermessen oder der Einsicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers überantwortet wird, vielmehr erfordert der Straßenverkehr einfache und klare Regeln (vgl. BGHSt 23, 313, 315).
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Dem steht nicht entgegen, daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die einander entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 S. 5 StVO zum Fahren auf “halbe Sicht” verpflichtet sind. Entgegen der Auffassung der Revision verliert das Rechtsfahrgebot in solchen Fallkonstellationen nicht deshalb seinen Sinn, weil beim Fahren auf “halbe Sicht” die beiden einander begegnenden Kraftfahrer auch dann, wenn der eine von ihnen zuvor über die Straßenmitte hinausgefahren ist, noch rechtzeitig einander ausweichen können. Denn es kann, wie oben ausgeführt und wie der vorliegende Fall auch zeigt, gerade nicht davon ausgegangen werden, daß in Engpässen, die ein Passieren sich begegnender Fahrzeuge nur bei reduzierter Geschwindigkeit erlauben, das Gebot des Fahrens auf “halbe Sicht” stets eingehalten wird. Deshalb gelten das Rechtsfahrgebot und das Gebot des Fahrens auf “halbe Sicht” nebeneinander (vgl. auch OLG Schleswig, aaO.). Dies ist im übrigen nicht nur ein Gebot der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern eine Konsequenz des Gesetzeswortlauts, nach dem beide Gebote einschränkungslos nebeneinander zu befolgen sind.
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3. Die Angriffe der Revision gegen die Abwägung der Verursachungsbeiträge führen gleichfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung primär Sache des Tatrichters; dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung nur dahingehend möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 – VI ZR 283/93 – VersR 1995, 427, 428 m.w.N.). Danach sind die Erwägungen des Berufungsgerichts auch im Lichte der Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden.