Ordentliche Kündigung bei Mietrückstand von mehr als der Hälfte der Monatsmiete 

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 29. November 2006 – 21 C 356/06

Es liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Mieters vor, die die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, wenn er  trotz zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung von mehr als der Hälfte einer Monatsmiete (52%) im Verzug ist.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe
1
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 546 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Mietwohnung, denn der Mietvertrag der Parteien wurde durch die Kündigung vom 26.07.2006 wirksam beendet. Die Kündigung war jedenfalls als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum 31.10.2006 wirksam, weil die Beklagte trotz vorangegangener Abmahnungen vom 12.01. und 23.05.2006 auch in Bezug auf die teilweise Nichtzahlung einen Teilbetrag von zuletzt 238,32 € aus der Mietforderung für Juli 2005 nicht gezahlt hatte.

2
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Miete bereits gezahlt zu haben, trifft dies auch nach den von ihr konkret vorgetragenen Zahlungen, die mit den von der Klägerin berücksichtigten Beträgen übereinstimmen, nicht zu.

3
Auch eine Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2004 vom 30.11.2005 kann von der Beklagten nicht geltend gemacht werden, weil sie diesen Betrag bereits zuvor mit der Miete für Januar 2006 verrechnet hat.

4
Der Mietrückstand erreichte zwar zum Zeitpunkt der Kündigung nicht die in § 543 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Höhe, der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist aber dennoch erfüllt, denn die Beklagte hat hier trotz zweifacher Abmahnung und damit vorsätzlich einen Betrag in Höhe von 52 % einer Monatsmiete (bruttowarm) nicht gezahlt.

5
Diese fortgesetzte Vertragsverletzung trotz Abmahnung rechtfertigt jedenfalls die ordentliche Kündigung. Die nachfolgende Zahlung ändert daran nichts, weil § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist.

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