Nachbarschaft zu Café, das in Sado-Maso-Szene bekannt ist, stellt für sich genommen keinen Mangel dar

AG Hamburg, Urteil vom 23.3.2006 49 C 474/05

Der Umstand, daß die Nachbarschaft zu einem Café, das als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene dient, regelmäßig auf der Straße zu Begegnungen mit provokativ-aufreizend und szenetypisch gekleideten Cafébesuchern führt, begründet für sich genommen kein Minderungsrecht.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung restlichen Mietzinses. Die Beklagte machte Mietminderung im wesentlichen mit der Begründung geltend, daß es zu Begegnungen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Besuchern des benachbarten Cafés, welches als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene dient, komme und sah hierin einen Mangel der gemieteten Wohnung.

Zu Unrecht, sagt das Amtsgericht Hamburg, denn es fehle an einer Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung. Das Café sei zwar im selben Haus belegen, sein Eingang liege aber – was gerichtsbekannt sei – gut zehn Meter von dem Eingang zu den Wohnungen des Hauses entfernt. Begegnungen der Besucher des Cafés mit den Bewohnern des Hauses geschähen daher allenfalls versehentlich auf der Straße und lägen damit ach räumlich außerhalb des Wohnungsbereichs, der also auch nicht mehr von der Gewährleistungspflicht umfaßt ist. Bei den Begegnungen mit den Besuchern des Szene-Cafés handele es sich um Verwirklungen des allgemeinen Lebensrisikos, für das die Klägerin nicht haftbar gemacht werden könne. Die Zubilligung eines Milieuschutzes sei mit den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vereinbar.


sk

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