Zur Haftung des Vermieters für rechtswidriges Aufbrechen eines Kellerraumes durch den Hausmeister

AG Hamburg, Urteil vom 19.01.2006, 319c C 205/05

Bricht der Hausmeister den Kellerraum eines Mieters auf Wunsch eines unbefugten Dritten in der irrigen Annahme auf, der Kellerraum sei an den unbefugten Dritten vermietet, hat sich der Vermieter die Pflichtverletzung des Hausmeisters zurechnen zu lassen

Der klagende Mieter macht gegenüber der beklagten Vermieterin Schadensersatz geltend. Der zu seiner Wohnung gehörende Kellerraum war in den Unterlagen der Beklagten versehentlich einem anderen Mieter zugeordnet worden. Als dieser andere Mieter auszog, teilte er dem Hausmeister mit, daß er gar nicht wisse, welcher sein Kellerraum sei. Der Hausmeister führte ihn zu dem Kellerraum des Klägers. Auf Wunsch des anderen Mieters brach der Hausmeister den Kellerraum auf, und der andere Mieter räumte den Kellers des Klägers leer.

Das Amtsgericht Hamburg hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beklagte müsse sich die Pflichtverletzung des Hausmeisters zurechnen lassen. Sie könne sich nicht damit entlasten, daß die Räumung des Kellerraums durch den anderen Mieter ein so ungewöhnliches Fehlverhalten sei, daß es den Zurechnungszusammenhang zu der Vertragsverletzung, nämlich dem Aufbruch des Schlosses, unterbreche. Es lasse sich nicht als ungewöhnlich bezeichnen, wenn etwas aus einem Keller wegkommt, zu dem einem unbefugten Dritten Zugang verschafft wurde. Im übrigen müsse es sich nicht so sein, daß hier sehenden Auges der Keller eines Dritten leergeräumt wurde. Auch habe der Kläger glaubhaft vorgetragen, daß die in der Klage aufgelisteten Dinge sich in seinem Keller befanden. Das Gericht hat lediglich hinsichtlich der Höhe der einzelnen Schadensbeträge Abstriche gemacht.


sk

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