Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher

BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R

Die Klägerin lebte mit ihrem minderjährigen Sohn und – zumindest zeitweise – dem 22-jährigen Sohn D zusammen. Sie bezogen SGB II-Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miet- und Nebenkosten von 526,50 Euro. Nach mehreren Sanktionen wurden D diese Leistungen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2009 vollständig entzogen. Hintergrund ist die Regelung des § 31 Abs 5 Satz 2 SGB II aF, nach der das Arbeitslosengeld II für unter 25-Jährige bei wiederholten Pflichtverletzungen (zB Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme) um 100 vom Hundert gemindert wird. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2009 bewilligte der SGB II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu, berücksichtigte bei der Klägerin und dem minderjährigen Sohn wie bisher einen KdU-Anspruch nach dem sog „Kopfteilprinzip“ in Höhe von jeweils 175,50 Euro (1/3 von 526,50 Euro) und setzte den Anteil von D mit „0 Euro“ fest. D ging nicht gegen die Leistungskürzung vor. Die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn wandten im Sozialgerichtsverfahren ein, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 23. Mai 2013, die zusprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn können jeweils weitere Leistungen für KdU in Höhe von 87,75 Euro beanspruchen. Infolge des sanktionsbedingten Wegfalls des Anteils für D haben sich die von ihnen tatsächlich zu tragenden Wohnungsaufwendungen erhöht. Dieser Bedarf ist nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Vorschrift sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor.

Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass die KdU unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt jedoch – trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung – ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen. Dies ist hier der Fall. Fraglich ist zwar, ob der beklagte SGB II-Träger berechtigt war, die Leistungen für D vollständig zu kürzen. Einen möglichen Anspruch des D konnten die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn jedoch nicht als „bereite Mittel“ realisieren. Für den hier streitigen Zeitraum von drei Monaten muss ihr erhöhter Bedarf daher durch weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeglichen werden.

Soweit der SGB II-Träger vorträgt, dass die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe, hat dies keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Die Klägerin zu 1 ist aufgrund der im SGB II vorgesehenen Bedarfsgemeinschaft mit ihrem volljährigen Sohn bereits zum Einsatz ihres Einkommens auch für ihn verpflichtet. Eine faktische „Mithaftung“ für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II jedoch nicht vor.

Quelle: Medieninformation Nr. 13/13 des BSG vom 23. Mai 2013

Rechtsgrundlagen

§ 22 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung (Fassung: 1.1.2009 bis 27.10.2009)

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. …. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. …..

§ 31 SGB II aF – Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags (Fassung: 1.10.2007 bis 31.12.2010)

…..

(3) …. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (Satz 6). Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (Satz 7).

(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. …. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen (Satz 5). Die Agentur für Arbeit kann Leistungen nach Absatz 3 Satz 6 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.

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