Landgericht Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 – 49 S 106/10
Mieterin haftet nach Fehlalarm nicht für Feuerwehr-Schäden an der Wohnungstüre der Nachbarin
Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. In diesem Sinne hat kürzlich das Landgericht Berlin entschieden und in zweiter Instanz eine Klage in Höhe von 1.006,81 EUR wegen einer zerstörten Türe abgewiesen.
Eine Mieterin hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern es war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstüre aufbrach, einen Notfall aber nicht feststellen konnte: Die Wohnung war leer.
Den dadurch entstandenen Schaden an der Türe, so das Landgericht, müsse sich die Nachbarin nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Türe aufzubrechen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen.
Quelle: LG Berlin – Pressemitteilung 40/2011 vom 29.03.2011