LG Köln, Urteil vom 12.01.1984 – 1 S 171/83
Zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Vertragsverletzung durch mutwilliges Verspritzen von übelriechendem flüssigem Lebensmittel (Surströmming)
Gründe
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(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
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Zu Recht hat das AG die Beklagten als Gesamtschuldner zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung gegen die Beklagten aus § 556 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die in der Klageschrift vom 4.8.1982 enthaltene ordentliche Kündigung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Die Klägerin war zur Kündigung nach § 564b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt, weil die Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen dadurch schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben, daß sie vorsätzlich die Brühe eines mit Hefe eingelegten Herings “Surströmming” verspritzt haben, und zwar am Heiligen Abend und am 1. Weihnachtsfeiertag des Jahres 1981 im Treppenhaus, auf der Treppe und auf dem Treppengeländer sowie auf der Kokosmatte vor der Wohnungstür des Zeugen sowie erneut am 26.6.1982 auf dem Rand des Balkons des Zeugen und auf den Büschen und Sträuchern des Gartens, nachdem sie zuvor von der Klägerin deswegen abgemahnt worden waren. Daß die Fischpökelbrühe von der Beklagten zu 1) verspritzt bzw. verschüttet worden ist, ist durch die Bekundungen der Zeugen bewiesen.
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Die Kammer ist auch auf Grund der erneuten Vernehmung der Zeugen davon überzeugt, daß die Beklagte vorsätzlich die übelriechende Pökelbrühe verspritzt hat, um die Nachbarn zu ärgern. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft bekundet, daß die Beklagte zu 1) am Heiligen Abend 1981, als sie von ihm auf die übelriechenden Flecken angesprochen wurde, erklärte, sie sei froh, jetzt etwas gefunden zu haben, womit sie die Mitbewohner ärgern könne. Daß der üble Geruch der Fischpökelbrühe das für die Mitbewohner des Hauses zumutbare Maß bei weitem übersteigt, davon hat sich die Kammer selbst überzeugt, als die Beklagten im Termin vom 15.9.1983 eine Büchse “Surströmming” im Sitzungssaal öffneten.
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Der Beklagte zu 2) hat sich das Verhalten der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zurechnen zu lassen.