AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 31.08.2015 – 6 C 504/14
Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags durch einen Kleingartenverein wegen eines Bewirtschaftungsmangels durch herumliegendes Fallobst und Pressekontakten des Pächters nicht wirksam
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Gartenparzelle Nr. 25 gem. §§ 581 Abs. 1 und 2, 546, 985 BGB, weil das Pachtverhältnis nicht durch die Kündigung vom 01.08.2014 beendet wurde.
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Die ausgesprochene fristlose Kündigung hat das Pachtverhältnis in Ermangelung eines Kündigungsgrunds nicht beendet. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten gem. § 8 Nr. 2 BKleinG war nicht festzustellen.
5
Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe in seiner Parzelle „Fallobst in einem nicht geringen Umfang“ liegen und hierdurch seien in einem „sehr starken Umfang Bienen und Wespen“ angezogen worden, ist der Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Aus der Schilderung des Klägers ist der Umfang der streitigen Pflichtverletzung nicht ersichtlich, insbesondere da der Beklagten zuvor Maßnahmen ergriffen hatte, welche jedoch keine „nachhaltige Entfernung“ verursachten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch die angekündigten Lichtbilder nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beklagte die Behauptung des vermehrten Aufkommens von Bienen und Wespen bestritten. Unabhängig davon ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls nicht gegeben, weil eine solche bereits nach dem Vortrag des Klägers (lediglich) auf einer unzureichenden Entfernung von Fallobst beruht. Der Kläger führt zur Begründung also eine unzureichende Bewirtschaftung der Gartenparzelle an. Insoweit gibt § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, das Pachtverhältnis zu kündigen, wenn ein erheblicher Bewirtschaftungsmangel vorliegt. Dies wiederum hat zur Folge, dass für eine Beendigung nach § 8 BKleinG ein Zustand vorliegen muss, der über eine erhebliche Beeinträchtigung hinaus gehen muss, also eine vorherige Fristsetzung zur Abstellung unzumutbar wäre. Ein solcher Zustand kann in dem nicht entfernten Fallobst, auch unter der Berücksichtigung möglicher mittelbarer Folgen, jedoch nicht festgestellt werden.
6
Die Schilderung des Klägers, der Beklagte nehme ständig „Kontakt zu Pressevertretern“ auf, begründet ebenfalls keine schwerwiegende Pflichtverletzung. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Klägers auch in dieser Hinsicht nicht hinreichend substantiiert ist, ergibt sich keine Pflichtverletzung. Eine besondere Pflicht zur Verschwiegenheit des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis oder seiner Mitgliedschaft beim Kläger besteht nicht. Soweit der Kläger das Verhalten der Pressevertreter („unter Druck setzen des Vorstands“) sowie eine einseitige Berichterstattung anführt, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass hierdurch der Beklagte den Frieden der Kleingartengemeinschaft nachhaltig stört. Denn eine Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertreter der Presse zum Beklagten besteht nach dem Vorbringen der Parteien nicht. Ebenso wenig behauptet der Kläger, der Beklagte verfasse oder veröffentliche selbst Artikel.
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Letztendlich ist das Pachtverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG beendet worden. Ob die Gartenparzelle des Beklagten tatsächlich im Hinblick auf das beanstandete Fallobst einen erheblichen Bewirtschaftungsmangel aufwies, kann dahinstehen, weil dem Beklagten jedenfalls keine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels gesetzt worden ist. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG ist vor der Erklärung einer Kündigung eine Abmahnung in Textform auszusprechen. Vorliegend ist der Beklagte erstmalig -nicht mündlich- mit der Email vom 30.07.2014 unter Fristsetzung von drei Stunden und neun Minuten aufgefordert worden, dass Fallobst zu entfernen. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist, dass diese durch eine vertretungsberechtigte Person bzw. ein vertretungsberechtigtes Organ erfolgen muss, weil jedenfalls die Zeit zur Abstellung eines (möglichen) Mangels nicht ausreichend bemessen war. Dies gilt selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers ein Zeitraum von zwei Tagen (sofortiger Zugang der Abmahnung bis zum Ausspruch der Kündigung am 01.08.2014) berücksichtigt wird. Denn der Beklagte musste die Möglichkeit haben, aufgrund der Abmahnung den Bewirtschaftungsmangel abzustellen. Dies beinhaltet neben der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten auch die Planung bzw. Organisation. Vorliegend ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitraum zur Entfernung des Fallobstes -im Hinblick auf das geschilderte Ausmaß- ausreichend gewesen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass unter dem Gesichtspunkt „Gefahr im Verzug“ die Frist angemessen war, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger zunächst selbst zumindest eine Woche zugewartet hat, bis er den Beklagten per Email gemahnt hat. Insoweit kann das Zuwarten dem Kläger nicht in der Weise zu Gute kommen, dass nunmehr eine kürzere Frist anzusetzen wäre.
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
10
Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 500,00 EUR.