BGH, Beschluss vom 11. September 1997 – 4 StR 638/96
1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.
2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.
2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
2
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens die Heidestraße in Dessau, eine innerörtliche Straße, mit 69 km/h. Im Bereich der Meßstelle war die Geschwindigkeit durch Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) auf 30 km/h beschränkt. Das Zeichen war auf beiden Seiten der Heidestraße – unmittelbar nach der Einmündung einer anderen Straße, aus der heraus der Betroffene in sie eingebogen war – aufgestellt. Der Betroffene nahm die Ausschilderung aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht wahr.
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Zur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt: Die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erforderliche grobe Pflichtverletzung sei dadurch indiziert, daß der Betroffene das Regelbeispiel der Nr. 5.3.3. der Tabelle 1a Buchst. c) zu Nr. 5.3 des Bußgeldkatalogs erfüllt habe. Umstände, die seine Geschwindigkeitsüberschreitung als weniger schwerwiegend oder ausnahmsweise eine Erhöhung des Bußgeldes anstelle der Anordnung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf ihn als ausreichend erscheinen ließen, seien nicht gegeben.
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Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Anordnung des Fahrverbots. Er räumt ein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten zu haben, meint aber, daß ihm eine grobe Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne; ein nur leicht fahrlässiges Übersehen eines Verkehrszeichens, wie es ihm zur Last falle, rechtfertige nicht den Vorwurf einer groben Pflichtwidrigkeit.
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Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen: Allerdings habe der Tatrichter, da die in § 2 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit der Anlage und den Tabellen beschriebenen Tatbestände eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG lediglich indizierten, eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Tatumstände vorzunehmen. Die vom Verordnungsgeber umschriebenen Verstöße seien jedoch besonders gravierend und gefahrenträchtig und offenbarten ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, so daß es regelmäßig eines Fahrverbotes bedürfe. Von der Verhängung eines nach der Bußgeldkatalogverordnung als Regelfall vorgesehenen Fahrverbotes könne nur abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweise, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt sei, etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert und bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art. Ein solcher Ausnahmefall liege indes nicht vor. Das einmalige Übersehen eines Verkehrszeichens weise keine erheblichen Abweichungen vom Normalfall auf, vielmehr handele es sich dabei gerade um einen der am häufigsten vorkommenden Fälle einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung und damit um den vom Verordnungsgeber normierten Regelfall.
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An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Naumburg durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Jena vom 17. Januar 1995 – 1 Ss 73/94 (DAR 1995, 209), vom 24. Januar 1995 – 1 Ss 249/94 (OLG-NL 1995, 189) und vom 20. Februar 1995 – 1 Ss 171/94 (DAR 1995, 260) gehindert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena ist das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht notwendig Ausdruck eines groben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG: Wenn der Geschwindigkeitsverstoß etwa auf dem Übersehen eines Verkehrszeichens beruhe, sei kein besonders verantwortungsloses Verhalten, sondern lediglich „einfache“ Fahrlässigkeit gegeben. Ein Fahrverbot könne dann nicht verhängt werden, wenn sich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht aus sonstigen Feststellungen ergäben.
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Das Oberlandesgericht Naumburg hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt (NStZ-RR 1997, 215):
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„Kommt die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 5.3. <gemeint: der Anlage (zu § 1 Abs. 1)> und Nr. 5.3.3. der Tabelle 1a) lit. c) des Anhangs des Bußgeldkatalogs auch dann in Betracht, wenn der Betroffene fahrlässig ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, ohne daß weitere Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nahegelegt hätten?“
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Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
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„Die Sache wird dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung zurückgegeben.“
11
Er ist der Auffassung, daß sich die Beantwortung der Vorlegungsfrage aus der Entscheidung BGHSt 38, 125 ergebe.
II.
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Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.
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1. Das vorlegende Oberlandesgericht Naumburg will in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den genannten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Jena abweichen.
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Gegenstand der beabsichtigten Abweichung ist keine sogenannte Tatfrage, die der Vorlegung nicht zugänglich wäre, sondern eine Rechtsfrage. Die unterschiedlichen Auffassungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Jena betreffen keine Wertung, die nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden kann und – wie etwa die Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte, von der Verhängung eines nach den gesetzlichen Voraussetzungen an sich zulässigen Fahrverbots abgesehen werden kann – dem Tatrichter vorbehalten bleiben muß. Zu entscheiden ist vielmehr über die generell-abstrakte Frage nach der Bedeutung eines Augenblicksversagens (Übersehen eines die Geschwindigkeit begrenzenden Zeichen) für die Verhängung eines Fahrverbots aufgrund der Bußgeldkatalogverordnung.
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Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Naumburg kann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der beabsichtigten Begründung nur dann verwerfen, wenn dessen nicht widerlegte Einlassung, die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe darauf, daß er (leicht fahrlässig) das die innerorts sonst zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen übersehen habe, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Jena deswegen unbeachtlich ist, weil die Voraussetzungen eines Regeltatbestandes nach der Bußgeldkatalogverordnung erfüllt sind.
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2. Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. Allerdings sind die Voraussetzungen einer Vorlegung nicht gegeben, wenn der Bundesgerichtshof die vorgelegte Rechtsfrage bereits im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat und sich dieses an der beabsichtigten Entscheidung nur dadurch gehindert sieht, daß ein anderes Oberlandesgericht unter Verletzung seiner Vorlegungspflicht von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist (vgl. BGHSt 13, 149, 151). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof über die Vorlegungsfrage bisher aber noch nicht entschieden. In den Beschlüssen BGHSt 38, 125 und BGHSt 38, 231 hatte der Senat über die Frage zu befinden, ob es in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots näherer Feststellungen dazu bedarf, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch mit einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Gegenstand dieser Entscheidungen war also die die Rechtsfolgenseite (sowie die Anforderungen an die Urteilsgründe) betreffende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem als Regelsanktion fälligen Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden kann oder muß. Demgegenüber betrifft die jetzige Vorlegung die dieser Prüfung vorgelagerte Frage, ob in den in Rede stehenden Fällen überhaupt eine grobe Pflichtverletzung vorliegt und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots gegeben sind. Diese Frage ist noch nicht dadurch beantwortet, daß der Senat in dem Beschluß BGHSt 38, 125, 134 bereits festgestellt hat, daß die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BKatV das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziere.
III.
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Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel ersichtlich.
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1. Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist – auch bei Taten, bei denen diese Rechtsfolge nach § 2 Abs. 1 und 2 BKatV in der Regel in Betracht kommt – § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125, 127). Nach dieser Vorschrift kann in den aufgrund der Vorlage zu beurteilenden Fallgestaltungen ein Fahrverbot u.a. dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
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Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, daß der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden (BT-Drucks. V/1319, S. 90).
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Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39; Geppert DAR 1997, 260, 263; Hentschel in Festschrift für Salger, 1995, S. 471, 472 f.; ders. in Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 25 StVG Rdn. 14; Deutscher NZV 1997, 20; aA OLG Düsseldorf DAR 1992, 271).
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Diese Einschränkung folgt schon aus dem Begriff der groben Pflichtverletzung, der verglichen mit dem der Fahrlässigkeit – die für die Verhängung eines Bußgeldes ausreicht (§ 24 Abs. 1 StVG) – ein gesteigertes Maß an Verantwortlichkeit auch in subjektiver Hinsicht enthält. Für sie spricht sodann wesentlich der Zweck des Fahrverbots als „eindringliches Erziehungsmittel“ und „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“. Des Einsatzes eines „eindringlichen Erziehungsmittels“ bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge eines Augenblicksversagens fahrlässig eine – objektiv schwerwiegende – Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterläuft. Das objektive Gewicht seiner Tat findet in dem erhöhten Bußgeld hinreichend Ausdruck. Weitere „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahmen“ sind nicht angezeigt. Im Hinblick darauf gebieten es schließlich auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, den Begriff der groben Pflichtverletzung dahin auszulegen, daß nur Verhaltensweisen erfaßt werden, die auch subjektiv als besonders verantwortungslos gewertet werden können (vgl. auch BVerfGE 27, 36, 42; DAR 1996, 196, 197). Angesichts dieser für eine enge Auslegung sprechenden Umstände kann ein Verzicht auf die Voraussetzung der auch subjektiv gesteigerten Pflichtwidrigkeit entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht daraus abgeleitet werden, daß sich in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine Formulierung findet (BT-Drucks. V/1319 S. 90: objektiv … „oder“ … subjektiv), die den Anschein erweckt, bei dem objektiven Gewicht der jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeit einerseits und der erhöhten subjektiven Vorwerfbarkeit andererseits handele es sich um lediglich alternative Voraussetzungen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers.
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Daß ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung auch im Fall einer objektiv schwerwiegenden und gefährlichen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nicht angeordnet werden darf, wenn dem Kraftfahrer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist nicht die Folge einer Abwägung, ob von dem Fahrverbot unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abgesehen werden kann. Vielmehr sind schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die – bei ihrem Vorliegen in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellte – Anordnung nicht gegeben.
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2. Diese Rechtslage wird durch § 2 Abs. 1 BKatV nicht berührt. Nach dieser Vorschrift kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) in der Regel in Betracht, wenn der Betroffene einen der in ihr (in Verbindung mit den Anlagen) beschriebenen Tatbestände verwirklicht hat. Bei diesen Katalogtaten handelt es sich um Regelbeispiele, deren Verwirklichung das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert (BGHSt 38, 125, 134), die aber dieses gesetzliche Merkmal des § 25 Abs. 1 StVG nicht etwa ersetzen oder abändern. Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aaO S. 263; Jagusch/Hentschel aaO § 25 Rdn. 15b).
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Dementsprechend kann auch eine im Sinne der Regelbeispiele des § 2 Abs. 1 BKatV tatbestandsmäßige Handlung nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung – sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht – ausscheidet.
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Soweit das vorlegende Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung, bei Vorliegen eines Regeltatbestandes genüge es für die Verhängung des Fahrverbots, wenn der Kraftfahrer das die Geschwindigkeit beschränkende Zeichen fahrlässig übersehen hat, auch darauf stützt, daß gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze seien, „die von fahrlässiger Begehung“ ausgingen, kann dies nicht überzeugen. § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV betrifft nicht das Fahrverbot, sondern die Bemessung der Geldbuße; der das Fahrverbot regelnde § 2 BKatV knüpft in seinem Absatz 1 demgegenüber ausdrücklich an die Voraussetzung der groben Pflichtverletzung des § 25 Abs. 1 StVG an. Davon abgesehen wäre die Bußgeldkatalogverordnung bei dieser – die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVG inhaltlich abändernden – Auslegung auch nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 26a StVG gedeckt.
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3. Ausgehend von diesen Grundlagen lassen sich zur Indizwirkung der Regelbeispiele für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung des weiteren folgende Aussagen treffen:
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a) In objektiver Hinsicht beschreiben die Tatbestände, für die § 2 Abs. 1 BKatV (in Verbindung mit der Anlage und den Tabellen) das Fahrverbot als (Regel-)Sanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig, sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war oder kein anderer konkret gefährdet worden ist. Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist nur dort erforderlich, wo die Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung eine solche verlangen (wie etwa in Nr. 9.1.1 oder 34.1 des Katalogs).
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b) Auch hinsichtlich des subjektiven Elements der groben Pflichtverletzung entfalten die Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung durchweg eine gewichtige – nur ausnahmsweise auszuräumende – Indizwirkung.
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aa) So deutet etwa das Unterschreiten des gebotenen Mindestabstandes in Fällen, in denen nach der Tabelle 2 zur Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot in Betracht zu ziehen ist, nahezu zwingend auf eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung hin. Dasselbe gilt für die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 Nr. 2 StVO bestimmten absoluten Höchstgeschwindigkeit in den Fällen, in denen die Tabellen 1 und 1a zur Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot vorsehen, ferner auch für das Wenden, Rückwärtsfahren sowie das Fahren entgegen der Fahrtrichtung (Nr. 19.3 des Bußgeldkatalogs). Bei diesen Sachverhalten muß sich dem Kraftfahrer die Gefährlichkeit seines ordnungswidrigen Verhaltens regelmäßig so deutlich aufdrängen, daß Gestaltungen, in denen gleichwohl keine grobe Pflichtverletzung vorliegt, kaum vorstellbar erscheinen. Wer etwa als Führer eines Pkws außerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) schneller als 100 km/h fährt, wird die Ordnungswidrigkeit im allgemeinen vorsätzlich begehen, jedenfalls aber grob pflichtwidrig.
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bb) Bei einer im Sinne der Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung „qualifizierten“ Überschreitung der durch Vorschriftszeichen 274 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 beschränkten Geschwindigkeit (desgleichen bei Überschreitung der sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit der Ortstafel gemäß Zeichen 310 ergebenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts) kommt die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels nur mit Einschränkungen zum Tragen. Insofern gilt:
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Dem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, daß er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Für die Bewertung seines Verschuldens ist es, solange er die ohne das Vorschriftszeichen maßgebliche Höchstgeschwindigkeit einhält, ohne Belang, ob er die durch das Vorschriftszeichen angeordnete Geschwindigkeit weniger oder mehr überschreitet. Das Maß der Pflichtverletzung hängt nur davon ab, wie sehr ihm das Übersehen des Schildes zum Vorwurf gereicht. Das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle der Tabelle 1a zu Buchstabe c) abstellen, läßt aber keinen Schluß darauf zu, daß der Fahrzeugführer das Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat.
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Daraus folgt als Antwort auf die Vorlegungsfrage, daß auch bei einer erheblichen, einen (Regel-)Tatbestand des § 2 Abs. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot nicht verhängt werden darf, wenn der Fahrer das die zulässige Geschwindigkeit beschränkende Zeichen nicht wahrgenommen hat und ihm insofern allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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4. Auch unter Berücksichtigung dieser sich aus § 25 Abs. 1 StVG ergebenden Einschränkungen erscheint die Befürchtung des vorlegenden Gerichts aber nicht berechtigt, das Fahrverbot als eine zur Einwirkung auf verantwortungs- und rücksichtslose Kraftfahrzeugführer besonders wirksame und unverzichtbare Sanktion werde gerade in den häufigsten Fällen massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen wesentlich an Bedeutung verlieren:
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a) Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherte Erkenntnisse geben mag, darf davon ausgegangen werden, daß (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Nur deswegen ist der heutige Massenverkehr überhaupt möglich. Allerdings ist nicht zu leugnen, daß in Einzelfällen Verkehrszeichen übersehen werden können und tatsächlich auch immer wieder übersehen werden. Das ändert aber nichts daran, daß die Wahrnehmung der Zeichen die Regel und ihr Übersehen die Ausnahme ist. Einen Erfahrungssatz, daß dies in den Fällen anders ist, in denen die Anordnung eines Verkehrszeichens nicht beachtet wird, gibt es nicht.
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Von dem Regelfall, daß der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat – mit der Folge, daß die qualifizierte Überschreitung den Vorwurf grober Pflichtwidrigkeit begründet -, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, daß der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder – praktisch wichtiger – wenn der Betroffene dies im Verfahren einwendet. Für die Bußgeldstellen bedeutet dies, daß sie bei Vorliegen eines Regelbeispiels nicht etwa im Hinblick auf die abstrakte Möglichkeit eines schlichten Augenblicksversagens daran gehindert sind, ein Fahrverbot anzuordnen. Sie brauchen, solange kein erkennbarer Anlaß besteht, auch keine Ermittlungen mit dem Ziel vornehmen, diese Möglichkeit auszuschließen.
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b) Beruft sich der Kraftfahrer darauf, daß er ein Geschwindigkeitszeichen 274 (oder eine Ortstafel) schlicht übersehen hat, und kann ihm diese Einlassung nicht widerlegt werden, so scheidet die Verhängung eines Fahrverbots wegen der Überschreitung gleichwohl nicht notwendig aus. Ist das gleiche Zeichen 274 im Verlaufe der vor der Meßstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden oder geht etwa der Meßstelle ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit stufenweise mittels mehrerer nacheinander aufgestellter Vorschriftszeichen herabgesetzt wird, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer – wenn der Tatrichter seine Einlassung nicht schon aufgrund dieser Umstände als widerlegt ansieht, was allerdings regelmäßig naheliegt – die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen sich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Vorschriftszeichen 274 der StVO (beispielsweise im Baustellenbereich einer Bundesautobahn) oder durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO in Verbindung mit der Ortstafel aufgrund der ohne weiteres erkennbaren äußeren Situation (Art der Bebauung) jedermann aufdrängt. Bei Feststellung solcher – ohne Aufwand zu ermittelnden – äußeren Umstände wird sich die für die Anordnung eines Fahrverbots erforderliche grobe Pflichtverletzung auch bei Unkenntnis der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung infolge Übersehens eines Zeichens allenfalls bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneinen lassen.
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5. Ob im Ausgangsfall aus anderen Gründen (nämlich im Hinblick darauf, daß gegen den Betroffenen knapp zwei Wochen vor der Tat ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen war, dies in Verbindung damit, daß er die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit hier um 19 km/h überschritten hat) ein Fahrverbot gerechtfertigt ist, hat der Senat nicht zu entsche