Keine Streupflicht, wenn Streumittel wegen Wetterlage wirkungslos

KG Berlin, Urteil vom 25.03.2009 – 26 U 157/08

Die Grenze der Zumutbarkeit für einen Streupflichtigen, eine Glättegefahr zu beseitigen, ist erreicht, wenn er die Glättegefahr mit zumutbaren Maßnahmen deshalb nicht weiter mindern kann, weil die bestehende Wetterlage den Einsatz von weiteren Streumitteln zwecklos macht (Rn. 19).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 33 O 382/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt (nunmehr nur noch) von der Beklagten (zu 2.) Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz am … gegen … auf der Rampe vor dem … Verbrauchermarkt an der …-Straße in Berlin-….

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Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gemäß diesem Urteil ist die Klage abgewiesen worden.

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Gegen dieses Urteil, das ihm am 24. Juli 2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit seiner per Fax am 20. August 2008 eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 22. September 2008 bei dem Kammergericht eingegangen.

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Der Kläger rügt die Vorgehensweise des Landgerichts, insbesondere die Verwertung des „Gutachtens“ des Deutschen Wetterdienstes. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass es ununterbrochen geregnet habe und dass der Kläger durch sein Verhalten seinen Sturz wesentlich mit verursacht habe. Es hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, warum die Rampe, auf welcher der Kläger gestürzt war, nicht gesperrt worden sei.

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Der Kläger beantragt

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die Beklagte zu 2. unter Abänderung des mit Verkündungsvermerks vom 18. Juni 2008 versehenen Urteils des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 33 O 382/06 zu verurteilen,

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1. an ihn ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts zzgl. 5 %-Punkte Zinsen jährlich über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. an ihn 1.813,46 € zzgl. 5 %-Punkte Zinsen jährlich über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. ihn von Forderungen der Rechtsanwälte … in Höhe von 449,96 € freizustellen.

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Die Beklagte (zu 2.) und ihre Streithelferin beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

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1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, da sie statthaft ist und form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

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2. Die Anträge sind jedoch ohne weiteres zulässig, das betrifft auch den Antrag hinsichtlich des Schmerzensgeldes. Dieser Antrag ist nicht etwa mangels Bestimmtheit unzulässig, denn der Kläger hat in der Klageschrift den von ihm geforderten Mindestbetrag mit 11.500 € beziffert. Damit ist der Antrag hinreichend bestimmt.

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3. Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagte (zu 2.) ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB und zwar, soweit es das Schmerzensgeld betrifft, i.V.m. § 847 BGB) nicht zu. Dies gilt auch, soweit der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.

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Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzung bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenze der Streupflicht und an einer Stelle stattgefunden hat, für die dem Prozessgegner die Verkehrssicherungspflicht obliegt (vgl. BGH NJW 1984, 432 ff). Dem Anspruchsteller obliegt es insoweit, einen Glättezustand im Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners sowie einer die Streupflicht auslösende Wetter- und Straßenlage darzutun und zu beweisen (OLG Celle, NJW-RR 204, 1251 f). Diese Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend nicht erfüllt.

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Insoweit kommt es allerdings nicht darauf an, dass sich der Umstand, dass der Verbrauchermarkt über eine Rampe zu erreichen ist, als wenig glücklich darstellt, denn für diesen Umstand kann die Beklagte zu 2. ebenso wenig wie für die Vereisung der benachbarten Treppe, da sie insoweit mit der Schnee- und Glättebeseitigung nicht beauftragt war. Es kann auch dahinstehen, ob es nicht besser gewesen wäre, wenn der für die Beklagte (zu 2.) tätige Handreiniger die Rampe in voller Breite behandelt hätte und nicht auf beiden Seiten einen Randstreifen unbehandelt gelassen hätte. Denn unstreitig war es Personen, welche die Rampe begingen, ohne weiteres möglich, von dem geräumten Bereich aus wenigstens einen Handlauf zu erreichen um so das Sturzrisiko erheblich zu vermindern.

19

Entscheidend ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, also am 7. Februar 2006 gegen 9.30 Uhr, für die Beklagte zu 2. die Grenze der Zumutbarkeit erreicht war, da die Gefahr nicht mit zumutbaren Maßnahmen weiter gemindert werden konnte, weil der Einsatz von Streumitteln angesichts der Wetterlage zwecklos gewesen ist (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdnr. 183). Dies folgt daraus, dass zur Überzeugung des erkennenden Richters feststeht, das zum Unfallzeitpunkt leichter Regen nieder ging, der die Gefahrenlage erhöhte mit der Folge, dass eine kontinuierliche Reinigung nicht erforderlich war, sondern eine Wiederholung in Intervallen genügte (vgl. Prütting aaO Rdnr. 139 m.w.N.). Denn der Streupflichtige muss nicht etwa bei anhaltendem Schneefall – nichts anderes gilt bei anhaltendem die Glättegefahr erhöhenden Regen – unentwegt reinigen (vgl. dazu auch OLG Köln Versicherungsrecht 1997, 506 f für den Parkplatz einer Gastwirtschaft). Der Deutsche Wetterdienst hat in seinem „amtlichen Gutachten“ über die Wetterverhältnisse am 7. Februar 2006 ausgeführt, dass es vom frühen Abend des 6. Februar 2006 sehr wahrscheinlich auch am konkreten Schadensort … Berlin …, bis zum frühen Morgen des 7. Februar 2006 zu leichten bis mäßigen Schneefällen kam. Danach sei der Niederschlag zunächst in Schneeregen und nur wenig später in Regen übergegangen und habe den ganzen Tag angedauert. Lufttemperatur sei am 7. Februar 2006 von Frühwerten um 2° C auf Werte von 5° C am Nachmittag und Abend angestiegen. In „ungestörtem“ Gelände habe am Morgen noch eine etwa 5 bis 10 cm hohe, sehr nasse Schneedecke gelegen, die bis zum Abend weitgehend abgetaut sei. Es wird nicht übersehen, dass der Deutsche Wetterdienst Messungen nicht am Unfallort vorgenommen hat, sondern in Berlin-Tegel 16 km westlich, in Berlin-Buch 8 km nördlich, in Ahrensfelde 5 km östlich und in Neuenhagen 12 km südöstlich, vorgenommen hat. Es ist auch gerichtsbekannt, dass das Klima in Berlin keineswegs einheitlich ist, sondern von Ortsteil zu Ortsteil sehr unterschiedlich ausfallen kann. Diesen Umstand hat der Deutsche Wetterdienst aber berücksichtigt, in dem er darauf hingewiesen hat, dass die von ihm festgestellten Wetterverhältnisse „sehr wahrscheinlich“ auch am Unfallort gegolten hätten. Es wird ferner nicht übersehen, dass es sich bei diesem „amtlichen Gutachten“ nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne der §§ 402 ff ZPO handelt, sondern um ein von einem Versicherungsunternehmen … in Auftrag gegebenes Privatgutachten. Dieses ist aber ohne weiteres als Urkunde beweisrechtlich verwertbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es inhaltlich irgendwelche Fehler aufweist, dies behauptet der Kläger auch nicht. Was die Situation zum Unfallzeitpunkt am Unfallort angeht, kann ergänzend auf die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeuginnen … und … verwiesen werden. Die Zeugin … hat bekundet, dass es an dem Morgen nicht geregnet habe, als sie von zu Hause zur Arbeitsstätte gegangen sei. Es habe dann ab dem frühen Vormittag so Graupelschauer, so etwas wie Schneeregen gegeben. Es könne sein, dass es schon vor dem Sturz des Klägers leicht zu regnen begonnen habe. Ihr sei es wichtig gewesen, dass der Kläger irgendwie „unters Dach“ komme. Dies könnte dafür sprechen, dass es schon geregnet habe. Sie hat allerdings, worauf der Kläger zu Recht hinweist, auch bekundet, sie sei seit 5.00 Uhr wach gewesen und habe nicht gehört, dass es geregnet habe. Die Zeugin … hat bekundet, dass es durch den Nieselregen glatt gewesen sei und dass es nach ihrer Erinnerung sowohl zum Unfallzeitpunkt als auch sonst den ganzen Tag, was sie aber nicht mehr hundertprozentig sagen könne, genieselt habe. Dies wisse sie, weil sie den Kunden habe ansehen können, dass diese alle ganz nass den Verbrauchermarkt betreten hätten. Die Aussagen dieser Zeuginnen, die vom Landgericht, was nicht zu beanstanden ist, als glaubwürdig eingestuft worden sind, erhärten die vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Ergebnisse. Es spricht somit alles dafür und steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es an jenem Vormittag genieselt hat, so dass die Beklagte (zu 2.) nicht verpflichtet gewesen ist, ständig Räumarbeiten durchzuführen und ihr mithin kein Verstoß gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt. Selbst wenn man Zweifel an diesem Ergebnis haben sollte, so ist doch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – von einem so überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen, dass eine Schadensersatzpflicht entfällt. Denn er hat die Rampe zunächst mittig begangen, ohne sich, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, am Handlauf entweder rechts oder links festzuhalten. Da er nur einen Einkaufsbeutel in einer Hand hatte, war jedenfalls eine Hand frei, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es nicht möglich war, sogar beide Hände freizuhaben, indem der Einkaufsbeutel über einer Schulter getragen wird. Er hätte sich also, schon als er die Rampe mittig beging, festhalten und so das Sturzrisiko minimieren können. Spätestens in dem Moment, als er erkannte, dass er den mit einem Einkaufswagen entgegenkommenden Paar ausweichen müsste, hätte er umgehend einen Handlauf ergreifen müssen, bevor er den ersichtlich weniger geräumten Seitenstreifen betrat. Dies ist ihm als Verschulden gegen sich selbst zuzurechnen. Er hätte unbedingt aufmerksamer und vorsichtiger sein müssen, da das Risiko eines Sturzes ohne weiteres erkennbar war.

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4. Da schon dem Grunde nach kein Anspruch besteht, bedarf es keiner Ausführungen über die Höhe eines Schmerzensgeldes und über den Umfang der erlittenen Verletzungen und die durch diese heraufbeschworenen weiteren Vermögensschäden. Ebenso entfällt ein Anspruch auf Freistellung von den Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten.

21

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wie sich aus § 101 ZPO ergibt, muss der Kläger selbstverständlich auch die Kosten der Nebenintervenienten tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

22

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn die maßgeblichen Kriterien sind höchstrichterlich geklärt und das Urteil folgt diesen Vorgaben.

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