Keine nächtliche Streupflicht für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2012 – 1 U 222/11

1. Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nachts auch an besonders gefährlichen Stellen grundsätzlich nicht gestreut werden.

2. Die streupflichtige öffentlich-rechtliche Körperschaft haftet für die Schäden aus einem durch Straßenglätte mit verursachten Kollisionsunfall nicht nur subsidiär. Eine Streitverkündung des Geschädigten im Erstprozess gegen den Unfallgegner ist deshalb unzulässig und nicht geeignet, die Verjährung des gegen den Streupflichtigen gerichteten Anspruchs zu hemmen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. 7. 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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A. Der Kläger verunfallte am 10. 2.2004 gegen 3.55 h mit seinem PKW auf der Fahrt von seiner Arbeitsstätte nach Hause zwischen Stadt1 und Stadt2. Die Straße war glatt. Er geriet in einem Abschnitt mit Gefälle auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem anderen PKW kollidierte und schwer verletzt wurde. In einem ersten Rechtsstreit, in dessen Rahmen er dem beklagten Land (nachfolgend als „Beklagter“ bezeichnet) den Streit verkündete, nahm er den Unfallgegner auf Schadensersatz in Anspruch; dieser Rechtsstreit wurde vergleichsweise beendet. Mit der vorliegenden Klage beansprucht er weiteren Schadensersatz von dem Beklagten, dem er im Kern eine Verletzung seiner Streupflicht für die Straße vorwirft.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung stützt der Kläger im Wesentlichen auf Rechtsausführungen. Angesichts der Absehbarkeit einer Eisglätte und der Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Gefällstrecke hätte der Beklagte diese streuen oder sperren müssen. Das Landgericht habe die Sorgfaltspflichten des Klägers hinsichtlich seiner Fahrgeschwindigkeit überspannt und den Beklagten zu Unrecht nach § 254 BGB vollständig von der Haftung frei angesehen. Die Streitverkündung im Vorprozess sei zulässig und deshalb zur Hemmung der Verjährung geeignet gewesen. Der im Vorprozess abgeschlossene Vergleich berühre die Klageforderung nicht.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 07.07.2011 zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen

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32.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.12.2006,

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eine monatliche Rente in Höhe von 1.150,00 €, zahlbar jeweils drei Monate im Voraus, beginnend mit dem Monat August 2006,

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20.020,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.12.2006 sowie

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus jeden weiteren, künftig noch entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.02.2004 zu ersetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

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B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das landgerichtliche Urteil wird jedenfalls durch seine Ausführungen zur fehlenden Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (nachfolgend I) und zur Verjährung (nachfolgend II) getragen.

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I. Der außerordentlich bedauerliche Unfall des Klägers beruht nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten, insbesondere nicht auf einer Verletzung der Streupflicht.

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1. Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist außerorts nur an besonders gefährlichen Straßenstellen zu streuen, dies grundsätzlich nicht zur Nachtzeit, sondern so, dass der Hauptverkehr einschließlich des morgendlichen Hauptberufsverkehrs gesichert wird; eine ausnahmsweise Streupflicht zur Nachtzeit ist allenfalls in Extremfällen denkbar, etwa beim nächtlichen Ende einer Großveranstaltung mit einem absehbaren völligen Zusammenbruch des Kraftfahrzeugverkehrs (vgl. BGHZ 40, 379, 382 ff.; BGH VersR 1985, 271; 1972, 563; BeckRS 1964, 31189565 [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; OLG München BeckRS 2010, 20743 [unter I 1, 3 der Entscheidungsgründe]; 2008, 6256; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798; OLG Celle OLGR 1998, 191).

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2. Nach diesen gesicherten Grundsätzen bestand zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls keine Streupflicht des Beklagten.

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a) Eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle lässt sich nicht allein daraus herleiten, dass diese in einer Gefällestrecke liegt, denn dies ist für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar und durch eine Ermäßigung der Geschwindigkeit grundsätzlich beherrschbar. Dem Klagevortrag ist zudem nicht zu entnehmen, wie steil es dort ist.

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b) Jedenfalls ereignete sich der Unfall mit 3.55 h zu einer Zeit, als an der außerorts gelegenen Unfallstelle nicht gestreut sein musste. Ganz besondere Umstände im o. a. Sinne fehlen. Die Absehbarkeit einer Glättebildung reicht hierfür nicht aus, handelt es sich hierbei im Winter doch eher um einen gewöhnlichen denn um einen besonderen Umstand. Abgesehen davon ist der Kläger für die konkrete Vorhersehbarkeit einer Glätte beweisfällig. Einen diese ankündigenden Wetterbericht hat er entgegen seiner Ankündigung weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt. Das – zudem nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigende – rund 2 ½ Jahre später erstattete Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (Bl. 180 ff. d. A.) besagt zur Vorhersehbarkeit nichts.

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II. Die Klageforderung ist zudem verjährt.

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1. Diese ist mit dem Unfall am 10. 2. 2004 entstanden, sodass die Verjährung zum Ende des Jahres 2007, also deutlich vor Erhebung der vorliegenden Klage im Dezember 2010 eintrat.

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2. Die mit Schriftsatz vom 5. 12. 2006 im Vorprozess erklärte Streitverkündung an den Beklagten konnte die Verjährung nicht hemmen, weil sie unzulässig war.

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a) Nur eine zulässige Streitverkündung kann eine Hemmung der Verjährung bewirken (vgl. Schröder BauR 2007, 1324 m. w. N.).

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b) Eine Streitverkündung ist unzulässig, wenn schon bei ihrer Erklärung klar ist, dass der Streitverkündungsempfänger nicht alternativ, sondern nur kumulativ mit dem Beklagten haftet (vgl. Sohn BauR 2007, 1308, 1315 m. N.). So liegt der Fall. Der Beklagte haftete nicht nur subsidiär nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Verweisungsprivileg ist bei der Verletzung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar (vgl. BGHZ 75, 134, 136 ff.; 91, 48, 52; 118, 368, 373; 123, 102, 104 ff.; BGH NJW 1980, 2194, 2195; 1981, 682).

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III. Danach kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, der im Vorprozess geschlossene Vergleich entfalte eine Gesamtwirkung auch zugunsten des Beklagten, zutrifft. Ebenso wenig stellt sich die Frage eines Mitverschuldens.

24

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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