SG Detmold, Urteil vom 11.04.2018 – S 5 KR 167/16
Keine längere Aufenthaltsdauer im Krankenhaus nach technisch aufwändiger Nabelbruch-Operation
Das SG Detmold hat entschieden, dass eine technisch aufwändige Nabelbruch-Operation keine längere Aufenthaltsdauer im Krankenhaus rechtfertigt.
Eine Krankenkasse hatte gegen ein Krankenhaus geklagt, das eine Nabelhernie bei einem 1953 geborenen Patienten chirurgisch versorgt und diesen erst nach drei Tagen nach Hause entlassen hatte. Die Krankenkasse beglich die Rechnung i.H.v. 2.398,80 Euro zunächst vollständig, schaltete dann zur Überprüfung des Falles den MDK ein, da die Operation im Katalog der ambulant durchführbaren Operationen gelistet ist. Die Notwendigkeit der stationären Behandlung wurde zwar durch den MDK bestätigt, jedoch hätte die Entlassung früher erfolgen können. Die Krankenkasse forderte daher die Kosten für die Behandlung ab dem zweiten postoperativen Tag i.H.v. 758,24 Euro zurück. Dabei verwies sie gestützt auf den MDK auf ambulante Behandlungsmöglichkeiten. Das beklagte Krankenhaus widersprach der Einschätzung.
Die Klage der Krankenkasse erwies sich nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens als erfolgreich. Das SG Detmold hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 758,24 Euro zu zahlen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts führt eine große und komplikationsreiche Nabelhernie, die eine Versorgung in besonderer, aufwändiger Technik erfordert, nicht zwangsläufig zu einer längeren stationären Behandlungsdauer. Ein Patient, der sich selbst versorgt und der die Schmerzbehandlung ambulant in der häuslichen Umgebung unter Zuhilfenahme ambulanter Betreuung weiterführen kann, benötige daher nur dann die besonderen Mittel des Krankenhauses, wenn hierfür medizinische Gründe vorliegen. Der Verbleib im Krankenhaus sei anderenfalls unwirtschaftlich. Schmerzen, die den weiteren Aufenthalt nach einer OP im Krankenhaus rechtfertigen könnten, seien daher entsprechend den Leitlinien exakt zu dokumentieren. Aus den Begleiterkrankungen – bei dem Versicherten waren ein Übergewicht und ein Bluthochdruckleiden aktenkundig – ließe sich die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung ebenfalls nicht ableiten. Konkrete Befunde enthalte die Behandlungsdokumentation des Krankenhauses hierzu nicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2019