Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

SG Detmold, Beschluss vom 21.02.2018 – S 2 SO 45/18 ER

Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

Das SG Detmold hat entschieden, dass ein Integrationshelfer für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung steht.

Geklagt hatte eine zwölfjährige schwerbehinderte Schülerin einer Gesamtschule, die unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine litt. Zuvor hatte der Sozialhilfeträger eine Integrationskraft nur für 19 bzw. im weiteren Verlauf noch für zehn Wochenstunden bewilligt.

Das SG Detmold hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für den Besuch der Gesamtschule Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in Form der Gewährung eines Integrationshelfers für den gesamten Schulbesuch zu bewilligen.

Der Hinweis, dass zunächst organisatorische Maßnahmen von der Schule getroffen werden müssten, damit die Schülerin selbstständiger handeln könne, überzeugte das Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht.

Nach Auffassung des Sozialgerichts haben zwar auch Schulen als Objekt, also als abstrakte Einrichtung unabhängig vom individuellen Anspruch des Schülers die Pflicht, die Integration behinderter Schüler zu fördern. Der Sozialhilfeträger verkenne aber, dass die Eingliederungshilfe des behinderten Menschen grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter sei. Festgestellt werde ausschließlich, ob ein Bedarf tatsächlich bestehe. Insbesondere könne nicht auf einen fiktiven Zustand der Umgebung verwiesen werden, der eigentlich bestehen müsste. Deshalb lasse die Objektförderung von Kindergärten und Schulen den subjektiven Anspruch des behinderten Menschen nur dann und soweit entfallen, wie diese tatsächlich realisiert worden sei und dadurch den Bedarf entfallen lasse. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer barrierefrei gebaut ist, sei tatsächlich keine Assistenz mehr zur Überwindung von Stufen etc. erforderlich. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit die konkret besuchte Schule tatsächlich schon sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2019

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