Keine Leistungen der Verhinderungspflege bei Urlaub der betreuten Person

SG Detmold, Urteil vom 10.08.2018 – S 6 P 144/17

Keine Leistungen der Verhinderungspflege bei Urlaub der betreuten Person

Das SG Detmold hat entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden können.

Geklagt hatte eine 42jährige, pflegebedürftige Frau, die in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und sich an den Wochenenden und Feiertagen bei ihren Eltern aufhält. Im August 2017 nahm sie – wie in den Jahren zuvor – an einer Reise eines Veranstalters teil, der spezielle Gruppenreisen für Menschen mit Behinderungen anbietet. Hierfür sind Kosten in Höhe von 2.601,55 Euro angefallen. In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Kosten hierfür jeweils getragen. Den vor Beginn der Reise erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen lehnte die beklagte Pflegekasse jedoch erstmals ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Das SG Detmold hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Kosten für die Verhinderungspflege von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein solcher Fall sei nicht gegeben, da die Klägerin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebe und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin am Wochenende zu Hause betreut werde. Denn im Fall der Verhinderung der Eltern könne die Klägerin in diesen Zeiten in der Einrichtung versorgt werden. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Pflege während einer Erholungsphase der Pflegeperson sicherzustellen. Denn den Pflegepersonen werde ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt. Ein Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person soll nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen nicht finanziert werden. Gegen diese Einschätzung sprach nach Auffassung der Richter auch nicht, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Anträge positiv beschieden hatte. Eine schriftliche Zusicherung für eine entsprechende Leistung sei nämlich nicht abgegeben worden. Ebenso wenig konnten die Richter einen Anspruch aus der Verletzung von Beratungspflichten ableiten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2019

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