Keine Beratungspflicht des Steuerberaters über seinem Mandanten bereits bekannte steuerrechtliche Probleme

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 – 23 U 41/03

1. Ein Steuerberater muss seinen Mandanten nicht erneut über steuerrechtliche Fragen belehren, die dem Mandanten aus einer vorangegangenen Betriebsprüfung und damit zusammenhängenden Belehrungen des Finanzamts und eines Rechtsanwalts im einzelnen bekannt sind.

2. Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt mit Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG wegen der nachträglichen Abführung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer in Anspruch genommen, so hat der Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe gegen die betroffenen Arbeitnehmer. Dieser Erstattungsanspruch des Arbeitgebers entsteht in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber die Steuerforderung für die Arbeitnehmer erfüllt.

3. Macht der Arbeitgeber diesen Erstattungsanspruch nicht geltend, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, so kann er die an das Finanzamt gezahlten Beträge regelmäßig nicht im Wege des Schadensersatzes von dem Steuerberater, dessen Verhalten zu den Steuernachforderungen beigetragen hat, erstattet verlangen. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der Arbeitnehmer, die bei Entstehung des Erstattungsanspruchs bereits aus dem Betrieb ausgeschieden waren. Die Verfallklausel des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe für NRW (Verfall aller Ansprüche nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) ist auf diesen Fall nicht anzuwenden. Sie ist nämlich nicht dahin auszulegen, dass sie auch solche Ansprüche erfassen soll, die bis zum Ablauf der dort genannten Frist noch nicht einmal entstanden waren.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2003 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe
A.

1
Die im Gastgewerbe tätige Klägerin macht gegen die Beklagten als ihre früheren steuerlichen Berater Schadensersatzansprüche geltend, wobei sie den geltend gemachten Betrag wegen der unterschiedlichen Beratungszeiträume des Beklagten zu 1. einerseits (bis 1996) und der Beklagten zu 2. andererseits (ab 1997) aufteilt. Die Klägerin begehrt den Betrag ersetzt, den sie aufgrund der Haftungsbescheide des Finanzamts W… vom 20.7.2001 (Bl. 27 GA) und vom 11.9.2001 (Bl. 32 GA) an das Finanzamt zu zahlen hatte. Das Finanzamt hatte mit diesen Bescheiden die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Anspruch genommen. Hintergrund war eine in den Jahren 1995 bis 1997 in zu geringem Umfang abgeführte Lohnsteuer für die Angestellten der Klägerin. Das beruhte zum einen auf einem unberechtigten Abzug eines Teils des Bruttolohns als steuerfreie Zuschläge (Nacht-, Feiertags-, Sonntagsarbeit) und zum anderen auf einer Angabe von Trinkgeldeinnahmen, die dem Finanzamt zu gering erschien, weshalb es hier Zuschätzungen vornahm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 186 ff. GA) Bezug genommen.

2
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe mit Blick auf die bestehenden Rückgriffsansprüche gegen ihre Arbeitnehmer einen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Schadensersatzansprüche weiter verfolgt. Am Berufungsverfahren beteiligt sind allein noch die Beklagten zu 1. und 3., nachdem die Klägerin in erster Instanz die Klage gegen den Beklagten zu 2. zurückgenommen hatte.

3
Zur Begründung meint die Klägerin, die Beklagten hätten bei der Lohnbuchhaltung für die Jahre 1995 bis 1997 erhebliche Fehler begangen, die allein zu der nachträglichen Inanspruchnahme der Klägerin mit den Haftungsbescheiden geführt hätten. Ihr sei auch ein Schaden entstanden, weil Rückgriffsansprüche gegen ihre Angestellten nicht mehr bestünden bzw. nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Dazu verweist sie darauf, dass auch nicht mehr sämtliche betroffenen Angestellten heute noch bei ihr beschäftigt seien.

4
Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 29.885,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2002 zu zahlen,

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2. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an sie 15.597,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2002 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

10
Sie meinen, eine Pflichtverletzung nicht begangen zu haben. Im übrigen fehle es auch mit Blick auf die Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen ihre Angestellten an einem ersatzfähigen Schaden.

B.

11
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus positiver Verletzung des Steuerberatervertrages.

12
Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

I.

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Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist bereits mangels Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

14
1. Das gilt zunächst hinsichtlich der nachgeforderten Lohnsteuer für die Trinkgeldzahlungen. Das betrifft einen Teilbetrag von insgesamt 10.000,– DM (= 6.971,07 DM hinsichtlich des Beklagten zu 1. und 3.028,93 DM hinsichtlich der Beklagten zu 3.). Die Auffassung der Klägerin, die Beklagten hätten sie darauf hinweisen müssen, dass die von ihr – der Klägerin – den Beklagten mitgeteilten Trinkgeldbeträge zu gering gewesen seien und nicht der üblichen Höhe entsprochen hätten, trifft nicht zu. Die Beklagten konnten nur die Zahlen in die Lohnbuchhaltung einstellen, die die Klägerin ihr mitteilte. Hierzu führten die Angestellten der Klägerin nach deren eigenem Vortrag Listen, in denen der Gesamtbetrag der gewährten Trinkgelder aufgeführt wurde. Diese Listen gab die Klägerin an die Beklagten weiter. Auf diese tatsächlichen Angaben der Klägerin mussten die Beklagten sich verlassen können.

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Selbst wenn man – was hier offen bleiben kann – darüber hinaus einen Steuerberater allgemein für verpflichtet halten wollte, die Höhe der Angaben zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf ihre „realistische“ Höhe zu überprüfen und dem Mandanten ggf. einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, bestand hier wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht. Die Klägerin war nicht belehrungsbedürftig. Sie wusste nämlich im einzelnen von der Handhabung des Finanzamts, von Trinkgeldeinnahmen in Höhe von 2,5 bis 3,5 % der Kellnerumsätze auszugehen, weil sich genau dieselben Probleme bereits bei früheren Lohnsteuer-Außenprüfungen noch vor dem Beratungszeitraum der Beklagten in genau derselben Weise ergeben hatten. Die dabei aufgetretenen Probleme waren sogar eingehend zwischen der Klägerin und dem Finanzamt erörtert worden. Das ergibt sich aus den Schreiben des Finanzamts vom 14.7.1995 (Bl. 40 GA; betr. die unmittelbar vorangehende Lohnsteuer-Außenprüfung der Jahre 1992 bis 1994) und vom 14.2.1991 (Bl. 127; betr. die Prüfung der Jahre vor 1992). Wenn die Klägerin sich in den nachfolgenden Jahren bei ihren Angaben der eingenommenen Trinkgelder gegenüber den Beklagten wiederum nicht an die ihr bekannten Grundsätze der Finanzverwaltung hielt und das Finanzamt ebenso wie in den vorangegangenen Jahren Zuschätzungen vornahm, beruhte dies nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin wusste selbst bestens über die Risiken Bescheid, ohne dass es eines weiteren Hinweises der Beklagten bedurft hätte.

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2. Aber auch im übrigen, das heißt hinsichtlich der Nachversteuerung der als zuschlagfrei behandelten Zuschläge, fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

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Allerdings ist ein Steuerberater im Rahmen seines Auftrags im allgemeinen verpflichtet, Steuernachforderungen wegen einer in zu geringem Umfang abgeführten Lohnsteuer zu vermeiden, die dem Mandanten als Arbeitgeber gegenüber mit Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG geltend gemacht werden können. Derartige Haftungsbescheide bürden dem Arbeitgeber nämlich neben einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand das Risiko auf, den Rückgriffsanspruch gegenüber seinen Arbeitnehmern durchsetzen zu können. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

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a) Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht wegen einer fehlerhaften Lohnbuchhaltung gegeben. Der Steuerberater bleibt nämlich bei der Lohnbuchhaltung in tatsächlicher Hinsicht auf die Angaben des Mandanten angewiesen, auf die er sich verlassen können muss und die allein er in die Buchführung übernehmen kann. Es ist deshalb der Mandant, der dem Steuerberater Bruttolohn und ggf. die genaue Höhe der (steuerfreien) Zuschläge im Einzelfall mitteilen muss. Entsprechende Mitteilungen hat es hier auch gegeben, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin erläutert hat. Der Steuerberater kann zunächst lediglich die ihm mitgeteilten Angaben in die Lohnbuchhaltung einstellen. Dass die Lohnbuchhaltung in tatsächlicher Hinsicht – etwa infolge von Schreibfehlern – den Angaben der Klägerin nicht entsprach, behauptet die Klägerin nicht.

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Darüber hinaus kann der Steuerberater entgegen der Auffassung der Klägerin in der Klageschrift, die ihr Prozessbevollmächtigter im Senatstermin wiederholt hat, nicht von sich aus eigenmächtig bestimmte steuerfreie Zuschläge zu dem gezahlten Lohn addieren, die tatsächlich so gar nicht gezahlt wurden. Die Klägerin hat hierzu in der Klageschrift ein Beispiel anhand eines Bruttolohns von 3.800,– DM gebildet, das auch im Senatstermin erörtert wurde: Wenn ein Mitarbeiter 3.800,.–DM brutto erhalten sollte und dies nach Mitteilung der Klägerin der Betrag sein soll, in dem die Zuschläge bereits enthalten sind, so konnten die Beklagten auch nur von diesem Betrag, nämlich 3.800,– DM, ausgehen und die Zuschläge in der mitgeteilten Höhe (im Beispielsfall 592,10 DM) abziehen. Keinesfalls hätten die Beklagten eigenmächtig den Zuschlag zu den 3.800,– DM addieren dürfen, weil diese Summe (4.392,10 DM) weder geschuldet noch gezahlt wurde.

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b) Über die bloße Übernahme der tatsächlichen Angaben des Mandanten hinsichtlich der Lohn- bzw. Zuschlagszahlungen in die Lohnbuchhaltung hinaus kann ein Steuerberater auch verpflichtet sein, den Mandanten im Rahmen seines Auftrags auf steuerrechtliche Probleme hinzuweisen, die ihm – dem Steuerberater – bei der Lohnbuchhaltung auffallen müssen. Auch insoweit liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten vor.

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Offen bleiben kann der genaue, im einzelnen streitige Umfang der Detailkenntnisse der Beklagten vom Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse sowie die Frage, ob die Beklagten Hinweise auf das steuerrechtliche Problem aus den jeweiligen Lohnmitteilungen der Klägerin hätten entnehmen können. Das steuerrechtliche Problem bestand darin, dass die angesetzten, in der Lohnbuchhaltung ausgewiesenen Zuschläge deshalb später vom Finanzamt nicht als steuerfrei anerkannt wurden, weil sie nicht zusätzlich zu dem vereinbarten Bruttolohn, sondern als Teil desselben gezahlt wurden. Wegen der näheren Einzelheiten kann etwa auf die Schreiben des Finanzamts vom 14.7.1995 (Bl. 40 GA) und des Rechtsanwalts F… vom 31.10.1995 (Bl. 115 GA) Bezug genommen werden. Über den vereinbarten Bruttolohn hinaus wollte die Klägerin aber keine weiteren Zuschläge zahlen. Deren Herausrechnung aus dem vereinbarten Bruttolohn führt nicht zur Steuerfreiheit. Das Problem hängt vor diesem Hintergrund nicht mit der Lohnbuchhaltung, sondern mit der Gestaltung der Arbeitsverträge und dem Verhältnis der Zuschläge zum dort vereinbarten Bruttolohn zusammen.

22
Auf diese steuerrechtlichen Fragen mussten die Beklagten im vorliegenden Fall deshalb nicht hinweisen, weil die Klägerin auch insoweit nicht belehrungsbedürftig war. Die Klägerin kannte nämlich die gesamten steuerrechtlichen Hintergründe aus der bereits erwähnten vorangehenden Lohnsteuer-Außenprüfung betr. die Jahre vor der Beratung durch die Beklagten.

23
Das ergibt sich nicht nur aus den Kontakten der Klägerin mit dem Finanzamt (Besprechungen und Schreiben des Finanzamts vom 14.7.1995, Bl. 40 GA), sondern auch aus dem nachfolgenden Kontakt zu ihren rechtlichen Beratern, insbesondere zu dem Rechtsanwalt F… Dieser erläuterte der Klägerin beispielsweise die Rechtslage eingehend in seinem Schreiben vom 31.10.1995 (Bl. 113 GA). Es gab anschließend sogar Gespräche über die Frage, ob die geschlossenen Arbeitsverträge nicht zumindest für die Zukunft an die „lohnsteuerrechtlichen Anforderungen“ angepasst werden sollten, wie aus den Schreiben des Rechtsanwalts vom 31.10.1995 (Bl. 115/116 GA) und vom 6.5.1996 (Bl. 121 GA) folgt.

II.

24
Aber auch wenn man die Frage der Pflichtverletzung anders beurteilen wollte, besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht.

25
1. Eine im unterlassenen Hinweis auf die steuerrechtliche Lage bestehende Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, fehlt es jedenfalls an deren Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden. Nach Auffassung des Senats spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, dass die Klägerin sich bei einem Hinweis der Beklagten anders verhalten und die Zuschläge nicht mehr als Teil des Bruttolohns, sondern als „echte“ Zuschläge zusätzlich dazu ausgezahlt hätte. Zum einen hätte dies eine Änderung der Arbeitsverträge bedeutet, von der nicht erkennbar ist, dass die Beteiligten, insbesondere die Klägerin, dazu bereit gewesen wären. Zum anderen hat sich die Klägerin tatsächlich auch bereits auf die vorangehenden Hinweise des Finanzamts und ihres Rechtsanwalts nicht anders verhalten und hätte dies – so ist anzunehmen – auch nicht auf einen weiteren Hinweis der Beklagten getan.

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2. Ein Anspruch der Klägerin besteht auch mit Blick auf die Rückgriffsansprüche gegen ihre Angestellten nicht.

27
Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die auf die Haftungsbescheide abgeführte Lohnsteuer von den betroffenen Arbeitnehmern hätte zurückverlangen können. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Das entspricht ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (BAGE 45, 222 = DB 1984, 1888 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB; LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2002 – 10 Sa 869/02; LAG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2000 – 5 Sa 440/99, EzBAT § 65 BAT Nr. 10; so auch OLG Düsseldorf – 13. Zivilsenat – GI 1998, 115 = GI 1999, 145). Dieser Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers entsteht erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt. Eine an die Fälligkeit der Forderung anknüpfende Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem Erlass des Haftungsbescheids und der Abführung der Steuern durch den Arbeitgeber (BAG a.a.O. m. w. Nachw.).

28
Der Umstand, dass der Arbeitgeber – wie hier die Klägerin – diesen Erstattungsanspruch nicht geltend macht, schließt ihren Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater, dessen Verhalten zu den Steuernachforderungen beigetragen hat, aus (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG, GI 2000, 93). Offen bleiben kann dabei, ob dieses Verhalten des Mandanten den Ursachenzusammenhang zwischen der – hier unterstellten – Pflichtverletzung des Steuerberaters und dem geltend gemachten Schaden unterbricht, wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf und das Kammergericht in den zitierten Entscheidungen angenommen haben. Auch wenn man eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nicht annehmen wollte, wäre jedenfalls wegen des Rückerstattungsanspruchs ein Schaden des Mandanten zu verneinen. Letzterer schuldet als Arbeitgeber die Steuer nämlich nicht selbst, sondern ist lediglich gegenüber dem Finanzamt eine Art Buchungsstelle hinsichtlich der Lohnsteuer, die seine Arbeitnehmer als Lohnempfänger der Finanzverwaltung gegenüber schulden. Ein Schaden könnte deshalb allenfalls in dem Umfang anzunehmen sein, in dem der Arbeitgeber Rückerstattungsansprüche im Einzelfall gegenüber seinen Angestellten nicht durchsetzen kann.

29
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Das gilt auch mit Blick auf die in der Berufungsbegründung aufgeführten Gesichtspunkte. Sie betreffen überwiegend lediglich gewisse, zum Teil auch nur hypothetische Schwierigkeiten bei der Geltendmachung des Ersatzanspruches, die letzteren aber nicht ausschließen und nicht dazu führen können, dass die Klägerin auf Kosten der Beklagten jeglichen Versuch einer Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche unterlassen darf. Das gilt für die „atmosphärische Störung des Arbeitsverhältnisses“, den Aufwand durch einen möglichen Arbeitsgerichtsprozess, die in einigen Fällen erforderliche Ermittlung aktueller Adressen. Dass letzteres nicht möglich sein soll, behauptet die Klägerin selbst nicht. Eine Inanspruchnahme von Pfändungsfreigrenzen durch die Arbeitnehmer ist reine Mutmaßung der Klägerin. Auf Entreicherung können die Arbeitnehmer sich ohnehin nicht mit Erfolg berufen, weil es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch handelt.

30
Etwas anderes ergibt sich auch nicht in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Haftungsbescheide bzw. der darauf beruhenden Zahlungen der Klägerin einzelne Arbeitnehmer bereits aus dem Betrieb ausgeschieden waren. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe für NRW. Die Bestimmung lautet in der seit 1.1.1995 geltenden Fassung:

31
„Alle beiderseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht 3 Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen alle Ansprüche nach 2 Monaten.“

32
Dieser Tarifvertrag ist für allgemein verbindlich erklärt worden und daher im vorliegenden Fall anwendbar. Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist in § 19 Abs. 1 des vorangehenden, seit dem 1.1.1991 geltenden Tarifvertrages enthalten, der bis zum 31.12.1994 galt und auf einige der hier maßgeblichen Arbeitsverträge anwendbar sein mag. Hätte im vorliegenden Fall die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb beginnende zweimonatige Verfallfrist auch den hier maßgeblichen Anspruch auf Rückerstattung der abgeführten Lohnsteuer erfasst, so hätte die Klägerin keinerlei Möglichkeiten gehabt hätte, die aufgrund der Haftungsbescheide abgeführte Lohnsteuer von den Arbeitnehmern erstattet zu verlangen. Die entsprechende Auffassung der Klägerin trifft indes nicht zu.

33
Die Verfallklausel in § 16 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages ist nicht dahin auszulegen, dass sie auch solche Ansprüche erfassen soll, die bis zum Ablauf der dort genannten Frist noch nicht einmal entstanden waren. Das folgt schon aus dem Wortlaut. „Verfallen“, das heißt erlöschen, kann nämlich nur ein Anspruch, der entstanden ist. Der Erstattungsanspruch entsteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – wie ausgeführt – erst dann, wenn der Arbeitgeber die nachgeforderten Steuern an das Finanzamt abführt. Würde man die Verfallklausel auch auf diesen Fall anwenden, so hätte das die Folge, dass der Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers im Moment seines Entstehens unmittelbar sofort wieder erlöschen würde. Das kann nicht Sinn und Zweck der Verfallklausel sein, die – so verstanden – dem Arbeitgeber jegliche Möglichkeit nähme, seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem vorrangig zur Lohnsteuerzahlung verpflichteten Arbeitnehmer geltend zu machen. Das entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass Verfallklauseln eng auszulegen sind (Plüm, MDR 1993, 14, 16 m. w. Nachw.). Verfallklauseln setzen stets auch voraus, dass dem Gläubiger die Geltendmachung überhaupt möglich und zumutbar ist (Plüm a.a.O.). Teilweise wird daraus sogar gefolgert, dass ein Verfall nicht in Betracht kommt, bevor dem Gläubiger eine Bezifferung möglich ist (Plüm a.a.O.). Dann muss erst recht ein Verfall ausscheiden, wenn die Forderung beim Ablauf der Frist noch gar nicht existierte.

III.

34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

35
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

36
Streitwert für das Berufungsverfahren: 45.482,99 €.

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