Keine Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO auf zu Firmentarifen gebuchte Flüge

AG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2020 – 16 C 313/19

1. Bucht ein Mitarbeiter für eine Dienstreise einen Flug zu einem Firmentarif, den der Arbeitgeber des Fluggastes mit der Fluggesellschaft vereinbart hat, so ist bei Störungen die Fluggastrechte-VO nicht anwendbar.

2. Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens sind nicht als sog. „Teilöffentlichkeit“ der Öffentlichkeit im Sinne der Fluggastrechte-VO gleichgestellt.
Firmentarife für dienstliche Reisen von Mitarbeitern einer Firma sind keine für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbaren Tarife.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO).

2
Frau D. (im Folgenden: Zedentin) besaß eine bestätigte Buchung über je einen Sitzplatz für Flüge vom Flughafen Friedrichshafen über Frankfurt zum weniger als 1 500 km entfernten Flughafen Bremen (planmäßige Ankunft am 07.05.2019 um 18.10 Uhr) mit den Flugnummern 5 und 6. Die Buchung der Flüge erfolgte einheitlich. Den Flugschein erwarb die Zedentin zu einem reduzierten Firmentarif. Der Firmentarif resultierte aus einer Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin der Zedentin – der Firma A. GmbH – und der Beklagten. Als Sondertarif stand er der Mitarbeiterschaft der Arbeitgeberin der Zedentin ausschließlich für deren dienstlich veranlasste Reisen zur Verfügung. Die Flüge führte die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen aus. Aufgrund der verspäteten Ankunft des ersten Fluges 5 in Frankfurt verpasste die Zedentin ihren Anschlussflug nach Bremen. Die Zedentin wurde auf einen Alternativflug umgebucht und erreichte ihren Zielflughafen Bremen am 07.05.2019 um 22.30 Uhr mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Am 23.05.2019 trat die Zedentin ihre Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 25.5.2019 verlangte die Klägerin eine Zahlung von „250 € innerhalb von 14 Tagen“ wegen der „aufgetretenen Flugstörung und gemäß Art. 7 [Fluggast-VO]“. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung weder innerhalb der gesetzten Frist noch im weiteren Verlauf nach.

3
Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten.

4
Die Klägerin beantragt,

5
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 250 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2019 zu zahlen.

6
Die Beklagte beantragt,

7
die Klage abzuweisen.

8
Die Beklagte hält die Fluggastrechte-Verordnung für nicht anwendbar auf den gebuchten Tarif.

Entscheidungsgründe
9
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

10
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf gegen die Beklagte auf Zahlung einer Ausgleichszahlung i. H. v. € 250 aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO i.V.m. § 398 BGB.

11
Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO ist gem. Art. 3 der Fluggastrechte-Vo ausgeschlossen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Fluggastrechte-VO gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Rückausnahmen bestehen, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben hat (Art. 3 Abs. 3 S. 2 Fluggastrechte-VO).

12
Vorliegend buchte die Zedentin einen reduzierten Tarif, der nicht für die Öffentlichkeit verfügbar war; eine Rückausnahme liegt nicht vor.

1.

13
Bei dem Tarif, zu dem die Zedentin den Flugschein erwarb, handelt es sich um einen reduzierten Tarif in Form eines Sondertarifes, den die Arbeitgeberin der Zedentin und die Beklagte vereinbart haben und der gegenüber Tarifen außerhalb dieser Vereinbarung – wenn auch in der Höhe streitig – unstreitig jedoch in gewisser Höhe reduziert war.

2.

14
Der gebuchte Firmentarif war auch nicht für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbar.

a.

15
So ist bereits die Mitarbeiterschaft der Arbeitgeberin der Zedentin ist keine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Verordnung, insbesondere keine der vorgenannten gleichgestellte sog. „Teilöffentlichkeit“.

aa.

16
Unbestritten ist insofern, dass der streitgegenständliche Tarif von vornherein nicht der gesamten Öffentlichkeit (im Sinne aller Personen, die außerhalb des Luftfahrtunternehmens und dessen Personal stehen, vgl. Bekanntmachung der Kommission, Punkt 2.2.2. der Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/200, ABl. der EU vom 15.6.2016, S. C 14/7) verfügbar war, sondern nur einem bestimmten Teil, hier der Mitarbeiterschaft der Arbeitgeberin der Zedentin.

bb.

17
Die Mitarbeiterschaft der Arbeitgeberin der Zedentin ist auch keine sog. „Teilöffentlichkeit“, welche an sich auch nach Ansicht des Gerichts (in anderen Konstellationen) als Öffentlichkeit im Sinne der Verordnung gelten kann.

18
Soweit ersichtlich, besteht in der deutschen Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die „Öffentlichkeit“ im Sinne der Vorschrift grundsätzlich auch eine sog. begrenzte Öffentlichkeit bzw. „Teilöffentlichkeit“ umfasst. Hierfür wird darauf rekurriert, dass die Verordnung auch z. B. für Kinder- oder Studierende-Tarife gelten solle. Kennzeichnend für diese Öffentlichkeiten ist, dass die Personengruppen anhand objektiver Kriterien (z. B. Alter, Ausbildungsphase) einer Gemeinschaft zuordenbar sind (dieses wiederum ist strittig für sog. Journalisten-Tarife, vgl. AG Köln, Urteil vom 04.11.2016 – 136 C 155/15, Rn. 30ff.).

19
Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens aber sind nach Ansicht des Gerichts nicht als sog. Teilöffentlichkeit zu behandeln, da kein objektives Kriterium die Gruppe bestimmt. Denn entscheidendes Kriterium ist vorliegend die Eigenschaft der Zedentin als Mitarbeiterin des Unternehmens, das eine Sondervereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat. Im Falle der o.g. (auch nach Ansicht des Gerichts anzuerkennenden) Konstellationen der Studierenden- oder Seniorentarife wird auf Kriterien wie das Alter oder die Ausbildungsphase, die als allgemeine Kriterien der Öffentlichkeit immanent sind und die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft begründen, abgestellt. Vorliegend aber wird auf Kriterien inter partes, die sich wiederum auf ein zwischen den kontrahierenden Parteien bestehendes (Rechts-)Verhältnis beziehen, abgestellt. Diese werden nicht nur von den Parteien teilweise ausgestaltet (wie z. B. es auch bei einem Kinder-Tarif über die Festlegung des Alters eines „Kindes“ geschieht), sondern gänzlich von diesen festgelegt.

20
Hinzu kommt aus Sicht des Gerichtes, dass sich aus der Festlegung des Kriteriums „Eigenschaft als Mitarbeiter/in“ auch eine gewisse Nähe zwischen dem Luftfahrunternehmen und dem Unternehmen bzw. seiner Mitarbeiterschaft und folglich Fluggäste ergibt, die gemäß dem Willen des Verordnungsgebers eben nicht durch die Verordnung begünstigt bzw. belastet werden sollen (vgl. o.g. Leitlinien zur Auslegung der Verordnung). Der von der Verordnung angestrebte Verbraucherschutz erscheint in diesen Konstellationen nicht geboten, denn die Zedentin reiste vornehmlich in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin hatte hierfür die Konditionen mit dem Flugunternehmen ausgehandelt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Arbeitgeber bei Verspätungen von mit einem Firmentarif gebuchten Flügen regelmäßig wirtschaftlich betroffen sein dürften, da diese die dienstlich veranlasste Reisezeit der Arbeitnehmer und damit eine zumeist jedenfalls anteilig als Arbeitszeit zu berücksichtigende und von der Arbeitgeberin entsprechend zu kompensierende Reisedauer verlängern.

b.

21
Selbst wenn die Mitarbeiterschaft der Arbeitgeberin der Zedentin als Teilöffentlichkeit anzusehen wäre, war der Tarif weder mittelbar noch unmittelbar verfügbar im Sinne der Vorschrift, da es für einen Großteil der Mitarbeiter faktisch nicht möglich war, zu diesem Tarif diesen konkreten Flug zu buchen.

22
Das erkennende Gericht legt insoweit ein technisches Verständnis der Verfügbarkeit zugrunde und stellt auf die tatsächliche Buchbarkeit des Tarifes für die jeweilige Öffentlichkeit ab (ungeachtet von der Frage, ob die Buchung selbst, von einer gesonderten Stelle innerhalb der Organisation oder über ein Portal erfolgt).

23
Zur Frage der Verfügbarkeit erscheint es für eine mit den Zielen der Verordnung (hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucherschutz, vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 der Fluggastrechte-VO) im Einklang stehende Anwendung konsequent, auf dieser zweiten Stufe enge Kriterien anzulegen. So ist jedwede Einschränkung als „nicht mal mehr mittelbar verfügbar“ anzusehen. Vorliegend besteht dessen ungeachtet aber auch eine ganz erhebliche Einschränkung dahingehend, dass der Tarif nur für einen solchen Mitarbeiter buchbar war, der aus dienstlichen Gründen zum Zielort reisen musste. Diese Einschränkung führte dazu, dass bei lebensnaher Betrachtung allenfalls eine Handvoll Mitarbeiter eine Buchung dieses Fluges zum Firmentarif haben vornehmen können und für den absolut überwiegenden Teil der Mitarbeiterschaft diese Möglichkeit nicht bestand.

c.

24
Auch eine Rückausnahme gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 Fluggastrechte-VO besteht schließlich nicht.

25
Bei dem unstreitig als „Firmentarif“ bezeichneten Tarif handelt es sich um einen vertraglich vereinbarten Sondertarif und nicht um eine Werbe-/ Kundenbindungs-Maßnahme (Art. 3 Abs. 3 S. 2 Fluggastrechte-VO). Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trägt nicht substantiiert vor, dass eine Flugscheinausgabe im Sinne der Vorschrift vorlag und der Tarif der Zedentin zu einem – von der Zeitform der Vorschrift ausgehend – zeitlich beschränkten, zumindest aber abgeschlossen „Programm“ im Sinne der Vorschrift gehörte.

II.

26
Mangels Anspruches auf Ausgleichszahlung kann die Klägerin auch nicht Erstattung der Zinsen verlangen.

III.

27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

28
Die Voraussetzungen des § 513 Abs. 4 ZPO liegen vor, so dass der Anregung der Klägerin folgend die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen ist. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Bezug auf die noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zur „(Teil-)Öffentlichkeit“ allgemein und zur Anwendbarkeit der Verordnung auf Firmentarife ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zu ermöglichen.

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