Kein Unfallversicherungsschutz bei gewähltem Arbeitsweg, der doppelt so lang ist wie die direkte Strecke

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2012 – L 2 U 3378/11

Wer für die Heimfahrt zum Arbeitsplatz (hier mit dem Fahrrad) eine Strecke wählt, die doppelt so weit ist wie der direkte, grundsätzlich auch zumutbare Weg (hier 44 km statt 21 km), steht nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz, zumal wenn es jedenfalls sowohl topographisch als auch verkehrstechnisch nächstkürzere Alternativen gibt (Anschluss an BSG vom 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr 9). (Rn.29)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob ein vom Kläger am 18.9.2008 erlittener Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall (Wegeunfall) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) war und ob die Beklagte zur Erbringung entsprechender Leistungen nach dem SGB VII verpflichtet ist.

2

Der Kläger ist am …1969 geboren, wohnte zum Unfallzeitpunkt in der Straße in T. und war beschäftigt bei der Maschinenfabrik Gustav E. W. Straße 50, H. Am 18.09.2008 verließ der Kläger kurz nach 15.00 Uhr seine Arbeitsstätte.

3

Um ca. 15.35 Uhr ereignete sich zwischen E. und G. auf der L 514 bei km 3,574 der Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr mit dem Fahrrad und wollte nach links in einen Feldweg abbiegen. Eine nachfolgende PKW-Fahrerin wollte den Kläger überholen, wobei es im Einmündungsbereich zu einer Kollision kam. Der PKW erfasste den bereits quer zur Fahrbahn stehenden Kläger (vgl. Bl. 141 Verwaltungsakte). Der Kläger wurde schwer verletzt (Bl. 19 Verwaltungsakte). Er erlitt eine OSG-Fraktur links und eine distale Fibulaschaftfraktur links, eine Contusio cerebri, eine Skalpierungsverletzung links parietooccipital, Schnittwunden an der linken Hand. Er wurde mit dem Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik Würzburg geflogen und dort behandelt.

4

Gegenüber der Beklagten machte der Kläger am 2.10.2008 folgende Angaben (Bl. 23 Verwaltungsakte). Er sei auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz zum Wohnort gewesen. Sein Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte sei gewöhnlich entlang der B 27. Der Heimweg von der Arbeitsstätte nach Hause variiere, entweder entlang der B 27 oder längere Radwege entlang der L 414 und B 292. Der gewöhnliche Hinweg entlang der B 27 betrage 21 km, der Rückweg variiere daher zwischen 21 und 36 km, der Zeitaufwand betrage zwischen 30 Minuten und 55 Minuten. Der Kläger teilte weiter mit: „Öfter fahre ich entlang B 27, trotzdem fahre ich gewöhnlich auch entlang L 514 und B 292 wegen geringerer Steigung mit dem Fahrrad“. Für die beiden verschiedenen Wege gelte, dass es Radwege entlang der Strecke gebe (vgl. Bl. 25 Verwaltungsakte und die dortige Skizze des Klägers). Ergänzend teilte der Kläger am 8.10.2008 mit (Bl. 34 Verwaltungsakte), dass er bei gutem Wetter auch häufig den Bus nehme, welcher über die B 27 fahre und dabei das Fahrrad im Bus mitnehme. Die Strecke entlang der B 27 hätte erhebliches Gefälle auf dem Hinweg sowie entsprechend auf dem Heimweg eine Steigung, sodass diese Strecke mit dem Fahrrad nicht so gut zu befahren sei. Der Weg über die L 514 und B 292 seien wesentlich bequemer zu befahren, da weniger Gefälle/Steigung vorliegen würden. Private Motive für die Streckenwahlen würden ansonsten nicht vorliegen.

5

Die Strecke entlang der B 27 stellt den direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dar (Bl. 32 Verwaltungsakte). Die Beklagte nahm im Februar 2009 die beiden unterschiedlichen Wegstrecken in Augenschein und kam zum Ergebnis, dass die Strecke entlang der B 27 eine Länge von ca. 19 km habe, hingegen die vom Kläger angegebene Strecke über die L 514 und B 292 eine Länge von ca. 44 km. In einem Aktenvermerk vom 11.02.2009 (Bl. 210 Verwaltungsakte) ist festgehalten, dass auch die L 514 und die B 292 teilweise erhebliche Steigungen/Gefälle aufweisen würden und Fahrradwege teilweise nur am Rand der Landstraßen verlaufen würden, weshalb der Eindruck einer nicht unbedingt sicher zu befahrenden Strecke entstehe. Die B 27 weise teilweise erhebliche Steigungen und Gefälle auf. Die gesamte Strecke sei jedoch von Feldwegen und großteils Fahrradwegen gesäumt, sodass die B 27 nur an manchen Stellen überquert werden müsse. Unter objektiven Gesichtspunkten seien beide Wege in etwa gleich gefährlich, jedoch sei der vom Kläger beschriebene Umweg weitaus länger. Außerdem würden auch alternative Wege zur Verfügung stehen, die kürzer seien, als der gewählte Umweg. So hätte der Kläger beispielsweise bereits in B. in Richtung P. abbiegen können, um auf Landstraßen/Feldwegen zu seinem Wohnort zu gelangen, was einen weitaus geringeren Umweg dargestellt hätte.

6

Mit Bescheid vom 18.2.2009 (Bl. 215 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.9.2008 ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der vom Kläger gewählte alternative Weg sei wesentlich länger als der direkte Weg von der Arbeitsstätte nach Hause. Ein Versicherter könne jedoch nicht einen beliebig langen anderen Weg wählen, da sonst der erforderliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht mehr gegeben sei. Der vom Kläger gewählte Weg stehe nicht mehr in einem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.

7

Hiergegen erhob der Kläger am 20.2.2009 Widerspruch. Er habe sich am 18.9.2008 auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte zum Wohnort befunden. Die direkte, aber aufgrund der Steigungen sportivere Variante führe zwar entlang der B 27 auf Rad- und Wirtschaftswegen. Den längeren Weg über die L 514 und B 292 nehme er aber in Kauf, da er aufgrund des geringeren Verkehrsaufkommens sich insgesamt sicherer fühle. Die Weglänge betrage 45 km, wobei er in der Regel ab L. den Zug nach T. nehme. Er hätte am Unfalltag den Arbeitsplatz um 15.05 Uhr verlassen, damit er den Zug in K. um 16.42 Uhr erreiche. Die Ergebnisse der Inaugenscheinnahme durch die Beklagte könne er nicht vollständig nachvollziehen, es sei denkbar, dass man sich hier kein vollständiges Bild über die Wegstrecke gemacht habe, weshalb er einen weiteren gemeinsamen Augenschein vorschlage.

8

Mit Schreiben vom 9.4.2009 teilte die Beklagte mit, dass eine weitere Inaugenscheinnahme aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei, da auch alternative Wege hätten befahren werden können.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 257 Verwaltungsakte). Der vom Kläger gewählte Umweg stehe nicht mehr in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Er habe den Umweg insbesondere deshalb gewählt, weil er persönlich mehr Annehmlichkeiten biete. Dies seien eigenwirtschaftliche Motive, die überwiegend dem privaten Bereich zuzurechnen seien, mit der Folge, dass kein Unfallversicherungsschutz bestehe.

10

Hiergegen hat der Kläger am 18.5.2009 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er sei sowohl in der Wahl des von ihm benutzten Verkehrsmittels als auch in der gewünschten Wegführung frei und nicht gezwungen, den kürzesten Weg zu fahren. Bei dem Weg über die L 514 und B 292 handele es sich um den üblicherweise benutzten Rückweg, insoweit liege auch keine Abweichung vom geplanten versicherten Weg vor. Der Rückweg über die B 27 führe zu Beginn über einen starken Anstieg (vgl. die vom Kläger vorgelegte Skizze Bl. 17 SG-Akte). Diese von der Beklagten „vorgeschriebene“ Streckenvariante führe dazu, dass eine Steigung von 8% bewältigt werden müsse. Hingegen verlaufe der Streckenanstieg auf dem von ihm gewählten Rückweg sehr moderat und falle gleichmäßig verteilt auf die gesamte Strecke an. Außerdem habe er am Unfalltag keine Sportkleidung benutzt bzw. auch nicht benutzen und auch deshalb die Strecke über die B 27 nicht befahren können. Andere Fahrstrecken, als die beiden beschriebenen gebe es vernünftigerweise nicht. Der Radweg entlang der B 27 sei außerdem wesentlich gefährlicher und führe zu hoher Lärm- und Abgasbelastung. Es müsse seiner Entscheidung überlassen bleiben, an welchen Tagen und in welchen Situationen er sich der Gefährdung entlang der B 27 aussetze und wann nicht. Erforderlich sei insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein verkehrstechnisches Gutachten von Amts wegen. Das Gutachten sei an eine Organisation zu vergeben, die den Schutz der Fahrradfahrer im Besonderen würdige.

11

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass sie dem Kläger keineswegs vorschreibe, den kürzesten Weg zu wählen. Der tatsächlich gewählte Weg sei jedoch unverhältnismäßig länger als der direkte Heimweg bzw. andere zumutbare Alternativen, weshalb der erforderliche sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht mehr gegeben sei.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 11.7.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Ereignis vom 18.9.2008 sei kein Arbeitsunfall gewesen. Der vom Kläger gewählte Umweg sei mehr als doppelt so lang gewesen wie der direkte Weg nach Hause. Es würden keine objektiven Gegebenheiten vorliegen, welche die Wahl dieses wesentlich längeren und zeitaufwendigeren Heimwegs rechtfertigen würden. Die Steigungen der Radwege entlang der B 27 seien nicht so erheblich, dass diese nicht mit zumutbarem Aufwand bewältigt werden könnten. Soweit der Kläger selbst diese Strecke als die „sportivere“ Variante bezeichne und auf die Notwendigkeit von Sportbekleidung hinweise, ergebe sich nichts anderes, denn der Kläger könne sich zu Hause wieder entsprechend regenerieren. Die außerdem vorgebrachte Gefährlichkeit der Strecke entlang der B 27 könne nicht nachvollzogen werden, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Hinweg diesen Weg regelmäßig fahre. Der gewählte Umweg biete zwar möglicherweise mehr Annehmlichkeiten, dies seien aber im Rahmen des SGB VII keine Gesichtspunkte, die diesen erheblich längeren Weg in einem entsprechenden Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stellen würden und es auch nicht rechtfertigten, der Beklagten das Risiko eines Unfalls auf einer mehr als doppelt so langen Strecke aufzubürden.

13

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 13.7.2011 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 9.8.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Zur Frage der Zumutbarkeit des direkten Heimwegs sei ein Gutachten zu topographischen Gesichtspunkten und umweltbelastenden Faktoren einzuholen. Die Annehmlichkeiten, die der Umweg mit sich bringe, seien objektive Gegebenheiten, die die Wahl einer erheblich längeren Strecke rechtfertigen würden. Das SG habe schließlich keinerlei Umstände anführen können, die auf eine dem privaten Bereich zuzuordnende Motivation des Klägers schließen würde. Schließlich habe sich der Unfall bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt des Heimwegs ereignet, sodass sich die tatsächliche Streckenlänge gar nicht risikoerhöhend ausgewirkt habe.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Juli 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2009 aufzuheben, festzustellen, dass das Ereignis vom 18. September 2008 ein Arbeitsunfall war, festzustellen, dass eine OSG-Fraktur links, eine distale Fibulaschaftfraktur links, eine Contusio cerebri, eine Skalpierungsverletzung links parietooccipital und Schnittwunden der linken Hand Unfallfolgen sind und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die entsprechenden Leistungen nach dem SGB VII, insbesondere medizinische Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Rentenleistungen zu erbringen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Im Erörterungstermin am 9.10.2012 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten den Sachverhalt eingehend erörtert und in diesem Zusammenhang insbesondere Ausdrucke aus dem Geoportal Baden-Württemberg sowie Ausdrucke aus der Internetseite Googlemaps über denkbare Alternativrouten mit den Beteiligten besprochen (Bl. 31 bis 34 Gerichtsakte).

19

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

21

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden.

22

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

23

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.

II.

24

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11.7.2011 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Unfall vom 18.9.2008 war kein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII, weshalb auch die begehrte Feststellung hinsichtlich der Unfallfolgen nicht auszusprechen war. Auch der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, wegen der Folgen des Unfalls Leistungen nach dem SGB VII zu erbringen ist daher nicht begründet.

25

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierfür ist erforderlich, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.4.2005 – B 2 U 11/04 RBSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14).

26

Der Kläger war zwar als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr 1 SGB VII versichert. Er hat auch am 18.9.2008 einen Unfall erlitten, als er als Fahrer eines Fahrrades mit einem PKW kollidierte. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – die Fahrt auf einem weiten Umweg – nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand.

27

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Weil der Versicherte mit der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine notwendige Schwelle überwinden muss, ohne die er einer versicherten Tätigkeit nicht nachgehen kann, ist die gesetzliche Grundentscheidung in § 8 Abs. 2 SGB VII, die Wege von und nach dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeit zu qualifizieren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 2.5.2001 – B 2 U 33/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

28

Der Unfallschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in innerem/sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Bei der Feststellung dieses Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw – wie hier – zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl. etwa BSG, Urteil v. 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.). Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteile vom 2.12.2008 – B 2 U 17/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 28; 30.10.2007 – B 2 U 29/06 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 25; 4.9.2007 – B 2 U 24/06 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 und vom 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 jeweils m.w.N.).

29

Der Versicherungsschutz auf den versicherten Wegen reicht nicht weiter, als bei der versicherten Tätigkeit selbst (vgl. zu § 550 RVO: BSG, Urteil vom 25.10.1989 – 2 RU 26/88 = SozR 2200 § 548 Nr. 96 m.w.N.). Im Wortlaut von § 8 Abs. 2 SGB VII kommt diese Betriebsbezogenheit dadurch zum Ausdruck, dass zum Einen an den „Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“ angeknüpft und so deutlich gemacht wird, dass ein Wegeunfall stets das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraussetzt. Zum anderen stellt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf den „unmittelbaren Weg“ ab, der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit folgt nicht, dass der Versicherte ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte geschützt ist; ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der länger als der kürzeste Weg ist, kann als unmittelbarer Weg anzusehen sein, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen wäre, um etwa eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine schneller befahrbare Straße zu benutzen (BSG, Urteil v. 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr. 18).

30

Nach diesen Maßstäben war der Kläger während des Unfalls am 18.9.2008 nicht versichert. Sein am Unfalltag gewählter Weg, statt entlang des Radwegs an der B 27 (21 km) ein Umweg über E., G., B., L. (44 km) stellt eine bedeutende und erhebliche Verlängerung des Heimwegs in dem Sinne dar, dass es auf die Gründe für die Wahl dieser Strecke ankommt. Eine dem Versicherten uneingeschränkt eingeräumte freie Wahl des Weges von und zur Arbeitsstätte von 44 km anstelle einer Strecke von 21 km würde nicht nur der Voraussetzung des „unmittelbaren Weges“ zuwiderlaufen, sondern im Regelfall auch das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen erhöhen, was von der Rechtsprechung des BSG seit jeher als ein beachtliches Kriterium bereits bei der Auslegung von § 550 Abs 1 RVO, der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, herangezogen wurde und auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII weiterhin heranzuziehen ist (BSG, Urteil v. 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr. 19). Das Bundessozialgericht, dem sich der Senat anschließt, hat in der genannten Entscheidung unter RdNr. 21 weiter ausgeführt:

31

„Ergibt sich im Einzelfall, daß der kürzeste Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit aus objektiven, nicht rein privaten Gründen nicht genommen zu werden braucht, ein nicht unbedeutend längerer Weg grundsätzlich also noch unter Versicherungsschutz steht, kann dies allerdings nicht dazu führen, daß der Versicherte dann unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes einen beliebig langen anderen Weg benutzen darf. Vielmehr gilt für den konkret eingeschlagenen längeren Weg, daß er wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sein muß und somit für die Wahl dieses Weges keine Gründe maßgebend sind, die wesentlich allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen sind. Bieten sich daher anstelle des kürzesten Weges mehrere zumutbare Wegealternativen an, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes in der Regel der nächstkürzere Weg zu wählen, wobei unbedeutende Umwege nicht ins Gewicht fallen. Ist aber der gewählte alternative Weg nicht unbedeutend länger als ein anderer alternativer Weg, steht ersterer Weg nur unter Versicherungsschutz, wenn die kürzere Alternative aus den oben genannten Gründen nicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes benutzt zu werden braucht, weil also insbesondere der gewählte Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger ist als die nicht gewählte alternative Strecke. Wegen der Besonderheiten des Straßen- und Wegenetzes, der unterschiedlichen geographischen Gegebenheiten und der Vielfalt der Lebenssachverhalte, die bei der Wahl des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit bedeutsam sind, lassen sich keine allgemeingültigen Regeln hinsichtlich der Länge des Weges, der in Anspruch genommen Geh- oder Fahrzeit oder sonstiger einschlägiger Kriterien festlegen. Ob ein gewählter längerer Weg noch ein unmittelbarer Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der gewählte alternative Weg nach und zum Ort der Tätigkeit hinsichtlich Entfernung und Zeit erheblich länger als eine andere alternative Wegstrecke, stellt dies allerdings ein Indiz dafür dar, daß für die Wahl des Weges Gründe maßgebend waren, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg daher im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigen alternativen Weg ist, um so höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, daß der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit besteht.“

32

Für den gewählten 44km-Heimweg liegen schon angesichts der zur Verfügung stehenden kürzeren Alternativen zur Überzeugung des Senats keine ausreichenden objektiven Gründe vor. Aber auch der Heimweg auf den Radwegen entlang der B 27, die der Kläger nach seinen ersten zeitnahen Angaben durchaus auch benutzt, erscheint nicht unzumutbar. Das SG hat dies zutreffend gewürdigt, der Senat schließt sich dem aus eigener Überzeugung an. Der vom Kläger zunächst in den Vordergrund gestellte Anstieg am Schweinsberg mit 8% ist vom Kläger selbst als „sportivere“ Variante bezeichnet worden. Sie dürfte daher mit zumutbarem Aufwand bewältigt werden können. Die später ergänzend in den Vordergrund gerückte Gefährlichkeit der öffentlichen Radwege entlang der B 27 kann nicht nachvollzogen werden; allenfalls geht es darum, dass die B 27 einige Male überquert werden muss. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Hinweg diesen Weg regelmäßig fährt, ist dies aber offensichtlich nicht der entscheidende Punkt, entsprechendes gilt für die später vorgebrachte etwaige Lärm- und Abgasbelastung. Da dem Kläger mehrere kürzere Alternativrouten zur Verfügung standen, die allesamt die aus seiner Sicht bestehende Problematik der Radwege entlang der B 27 verhindert hätten, kommt es auf die subjektiv vorgebrachten Gründe betreffend die B 27 aber letztlich nicht an. Aus diesem Grund war auch eine weitere Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit/Unfallhäufigkeit der Radwege entlang der B 27 und ihrer topographischen Gegebenheiten nicht erforderlich.

33

Entscheidend ist, dass mit den zur Verfügung stehenden kürzeren Alternativrouten der „unmittelbare“ Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort ohne weiteres in zumutbarer Weise hätte zurückgelegt werden können. Zumutbar ist insbesondere die Strecke über B., P., G. (L 514 K 2893), danach entweder entlang G. Straße nach D. (L 578, insgesamt ca. 21km) oder ab K. ein kurzes Stück Radweg entlang B 27 über S.g (ca. 21km). Dies beiden Routen vermeiden sowohl den Anstieg am Sch. als auch weitgehend die öffentlichen Radwege entlang der B 27. Schließlich steht mit der Nordroute über St., K., U. (L 508, L 509, L 506) eine ca. 26km lange Strecke zur Verfügung, die sowohl die Steigung am Sch. umgeht, als auch die B 27 und etwaige Lärm- und Abgasbelastungen meidet und auch – wie sich aus den im Erörterungstermin besprochenen Reliefkarten des Geoportals Baden-Württemberg ergibt – zur Überzeugung des Senats ausreichende Annehmlichkeiten bietet, indem kurze starke Steigungen vermieden werden.

34

Der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit war am Unfalltag nicht mehr gegeben, als der Kläger an der Abzweigung B. vorbei weiter nach Süden, anstatt nach Hause fuhr. Damit war seine anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz nicht mehr darauf gerichtet, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. den unter diesen Umständen direkten Weg nach Hause zu nehmen. Der tatsächlich gewählte Umweg bietet keine über die geschilderten Alternativrouten hinausgehenden weiteren objektiven Gesichtspunkte, die diesen erheblich längeren Weg in einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stellen und es rechtfertigen würden, der Beklagten das Risiko eines Unfalls auf einer mehr als doppelt so langen Strecke aufzubürden. Der wesentlich weitere Umweg war daher nicht mehr „wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt“ (BSG, Urteil v. 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr. 19).

III.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG.

36

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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