Kein sofortiger Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen sogenannter Schummelsoftware

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15

Keine sofortiger Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen sogenannter Schummelsoftware

Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, wobei die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.

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Tatbestand:
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Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 05.01.2012 (Anlage K1) erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1. ein Kraftfahrzeug X zu einem Kaufpreis von 46.250,00 €. Für das Fahrzeug schloss er einen auf 36 Monate befristeten Servicevertrag ab. Hierfür zahlte er monatlich 9,90 €. Die Konditionen des Servicevertrages waren davon abhängig, dass der Kläger seinen Kauf teilweise finanzierte. Für die Finanzierung in Höhe von 1.500,00 € entstanden ihm Kosten von 95,80 €. Weiter erwarb der Kläger für sein Fahrzeug für 240,00 € einen Dachgepäckträger und für 993,20 € Winterreifen einschließlich Felgen.
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Das Kraftfahrzeug wurde am 19.04.2012 an den Kläger ausgeliefert. Seine Laufleistung betrug zum 29.10.2015 44.655 km.
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Der zu dem PKW gehörende Dieselmotor EA189 ist von dem allgemein bekannten VAG- Abgasskandal betroffen. Er verfügt über eine sogenannte Manipulations- oder „Schummel-“ Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall auf bis zu 1/40 herunterregelt.
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Mit Schreiben vom 03.10.2015 (Anlage K8) forderte der Kläger die Beklagte zu 1. dazu auf, den hier in Rede stehenden Kauf bis zum 20.10.2015 rückabzuwickeln. Vorsorglich erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und stellte klar, dass er eine Nachbesserung ablehne. Hierauf antwortete die Beklagte zu 1. in einem anwaltlichen Schreiben vom 20.10.2015 (Anlage K9), dass der Volkswagenkonzern derzeit mit Hochdruck daran arbeite, einen kürzlich mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Maßnahmenplan durch einen Rückruf umzusetzen. Ab Januar 2016 werde mit der Nachbesserung betroffener Fahrzeuge begonnen. Vor diesem Hintergrund sichere sie dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, dessen Fahrzeug technisch nachzubessern. Hierauf antwortete der Kläger in einer E-Mail seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2015 (Anlage K10), dass die Beklagte zu 1. zur Vermeidung einer gerichtlichen Konfrontation bis zum 13.11.2005 einen Vorschlag unterbreiten möge, zu welchem Preis sie dazu bereit sei, das streitgegenständliche Fahrzeug in Zahlung zu nehmen. Wenn dieser Preis angemessen sei, wäre der Kläger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung derzeit noch dazu bereit, bei der Beklagten zu 1. einen neuen B zu bestellen. Auf diese E-Mail erhielt der Kläger keine Antwort.
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Der Klägers ist der Auffassung, das von ihm erworbene Kraftfahrzeug leide infolge der Manipulationssoftware unter einem erheblichen Mangel. Der VW-Chef Matthias Müller habe erklärt, dass der Motor nach Durchführung der Rückrufaktion einen Leistungsverlust von 3 bis 5 km/h haben werde. Zudem bestehe die Gefahr eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs, der zu erhöhten Kraftfahrzeugsteuern führen und Einfluss auf die Zulassung in Umweltzonen haben könne. Auch werde der Wiederverkaufswert geringer sein. Weil er zu der Manipulationssoftware arglistig getäuscht worden sei, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, der Beklagten zu 1. eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, zumal es unklar sei, wann der Rückruf erfolge und welche Auswirkungen die Nacherfüllung haben werde. In jedem Fall komme der lange Zeitraum, bis sein Fahrzeug nachgebessert werde, einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleich.
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Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass durch die Manipulationsoftware die Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen sei. Bei Vorhaltekosten von kalendertäglich 19,41 € sei ihm hierdurch ein Schaden in Höhe von 28.940,31 € entstanden. Nach Abzug von 5.900,00 € für nutzungsbedingte Gebrauchsvorteile stünden ihm 23.040,31 € an Schadenersatz zu.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 42.038,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw X zu zahlen;
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2.
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festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. seit dem 21.10.2015 mit der Annahme des X,in Verzug befinde;
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3.
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die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten, in Höhe von 1.706,94 € freizustellen;
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hilfsweise
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4.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn einen Betrag in Höhe von 23.040,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Beklagte zu 1. seit dem 09.06.2016 und für die Beklagte zu 2. seit dem 11.06.2016 zu zahlen;
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äußerst hilfsweise
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5.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm gegenüber eine schriftliche Garantie abzugeben, dass nach der Durchführung von Reparaturmaßnahmen anlässlich eines Rückrufs des X sich bei dann rechtmäßigen CO2-Emissionen weder dessen Motorleistung, noch der Kraftstoffverbrauch verändert haben werde und der PKW nach dem Software-Update den technischen Spezifikationen wie sie in Anlage K 14 wiedergegeben wurden, entspreche.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, die hier in Rede stehende Manipulations-Software stelle keinen Mangel, in jedem Fall keinen erheblichen Mangel am Kaufgegenstand dar. Die Fahrbereitschaft des Pkws werde hierdurch nicht eingeschränkt. Eine Überarbeitung der Software habe bereits begonnen. Das Update erfordere einen Zeitaufwand von einer halben Stunde und koste weniger als 100,00 €. Dessen ungeachtet sei der Stickoxidausstoß für den Kaufentschluss des Klägers nicht von erheblicher Bedeutung gewesen. Erst im September 2015 habe die Beklagte zu 1. über die Medien von der Manipulations-Software erfahren. Ein eventuell früheres Wissen oder absichtsvolles Verhalten der Beklagten zu 2. müsse sie sich nicht zurechnen lassen, weil sie von der Beklagten zu 2. unabhängig sei. Trotz der Manipulations-Software hätten Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 das Euro-5-Zertifikat erhalten. Dieses bestehe fort.
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Dessen ungeachtet könne der Kläger keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, weil er der Beklagten zu 1. keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Da der Kläger bislang nie eine Rückgabe des Pkws angeboten habe, befinde sich die Beklagte zu 1. nicht in Annahmeverzug.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.06.2016 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.
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I.
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Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger nicht aus §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zur Kaufpreisrückzahlung verpflichtet. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kaufgegenstand infolge der implementierten Manipulations-Software fehlerhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Denn in jedem Fall setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Eine solche Frist hat der Kläger der Beklagten zu 1. nicht gesetzt.
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Gründe, nach denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, lassen sich in dem vorliegenden Fall nicht einsehen.
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Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; BGH, Urteil vom 01. Juli 2015, VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591). Zu einer so verstandenen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte zu 1. ist es hier nicht gekommen. Diese hat dem Kläger vielmehr in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 20.10.2015 (Anlage K9) angekündigt, das Fahrzeug technisch nachzubessern.
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Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung gleichfalls im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche Umstände können unter anderem dann vorliegen, wenn der Verkäufer einen Mangel der vom Käufer erworbenen Sache arglistig verschwiegen hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835; BGH, Urteil vom 09. Januar 2008, VIII ZR #####/####, NJW 2008, 1371). Dies ist hier im Hinblick auf die Beklagte zu 1. nicht der Fall. Arglist setzt in Fällen der vorliegenden Art ein Wissen des Verkäufers von Umständen voraus, die für die Entschließung des Käufers zum Vertragsabschluss wesentlich sind. Ein solches Wissen der Beklagten zu 1. bei Abschluss des Kaufvertrages lässt sich hier nicht einsehen und ist vom Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen will die Beklagte zu 1. von der Manipulations-Software erst im September 2015 und somit lange nach Abschluss des Kaufvertrages über die Medienberichterstattung erfahren haben. Ein zeitlich früheres Wissen der Beklagten zu 2. muss sich die Beklagte zu 1. nicht zurechnen lassen. Als selbstständiger Vertragshändler ist sie kein Handelsvertreter sondern ein sonstiger Absatzvermittler, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet. Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, 8 O 208/15, eingestellt in juris). Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010, 3 O 222/09, eingestellt in juris).
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Besondere Umstände, die zu einem sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen, folgen hier auch nicht aus dem erheblichen Vorlauf, den die Beklagten für die angekündigte Rückrufaktion und die Nachbesserung der Motorsoftware benötigen. Denn es liegt für die angesprochenen Verkehrskreise auf der Hand, dass sich eine solche flächendeckende Rückrufaktionen nicht innerhalb von wenigen Wochen organisieren und durchführen lassen. Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Kläger ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis eigentlich gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, nicht entscheidend ins Gewicht. Denn durch die fehlende Zulassungskonformität wird der Kläger in der Nutzung seines Fahrzeuges nicht wesentlich beeinträchtigt, ist es doch unbestritten und allgemein bekannt, dass das zuständige Kraftfahrtbundesamt allein wegen dieses Umstandes von einer Fahrzeugstilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion absieht.
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II.
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Aus den zuvor ausgeführten Gründen kann der Kläger von der Beklagten zu 1. auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe des Kaufpreises verlangen. Die Zuwendung des Kaufpreises ist mit Rechtsgrund erfolgt. Dieser Rechtsgrund besteht fort. Er ist nicht rückwirkend nach §§ 123, 142 BGB durch die vom Kläger mit Schreiben vom 03.10.2015 (Anlage K8) erklärte Aufrechnung erloschen. Ein diesbezügliches Anfechtungsrecht setzt eine arglistige Täuschung des Klägers voraus. Wie zuvor ausgeführt hat die Beklagte zu 1. eine solche Täuschung weder verübt, noch muss sie sich ein eventuell arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2. zurechnen lassen.
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III.
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Weil die Beklagte zu 1. aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder zu Kaufpreisrückgabe verpflichtet, noch zur Zurücknahme des Kaufgegenstandes gehalten ist, hat auch der Feststellungsantrag des Klägers, demgemäß sich die Beklagte zu 1. in Annahmeverzug befinden soll, keinen Erfolg.
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IV.
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Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag des Klägers auf Ersatz seiner Vorhaltekosten. Diese Kosten brauchen die Beklagten dem Kläger nicht nach §§ 280 Abs. 1, 249, 421 BGB ersetzen. Denn allein die fehlende Zulassungskonformität führt nicht dazu, dass der Kläger in der Nutzung des erworbenen Kraftfahrzeuges wesentlich beeinträchtigt ist. Wie bereits ausgeführt macht das zuständige Kraftfahrtbundesamt wegen dieses Umstandes von der Möglichkeit einer Stilllegung bis zur Durchführung der Rückrufaktion keinen Gebrauch. Der Kaufgegenstand steht daher dem Kläger unbeschadet dessen als Kraftfahrzeug zur Verfügung. So hat denn auch der Kläger angegeben, dass er mit seinem Pkw bis zu 29. Oktober 2015 eine Fahrstrecke von 44.655 km zurückgelegt hat.
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V.
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Für den weiteren Hilfsantrag auf Vorlage eines schriftlichen Garantieversprechens lässt sich eine tragfähige Anspruchsgrundlage nicht einsehen. Diese ist vom Kläger auch nicht angegeben worden, so dass die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
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VI.
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Die weiteren im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.07.2016 angekündigten Hilfsanträge bleiben in entsprechender Anwendung von § 296a ZPO unberücksichtigt. Zwar fallen neue Sachanträge nicht unmittelbar unter § 296a ZPO. Sie sind aber gleichwohl unzulässig, da sie, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen waren. Zwar kann das Gericht gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder eröffnen. Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden wird es dies jedoch nur ausnahmsweise tun (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 296a ZPO, Rn. 2a). Hiervon ausgehend sieht das Gericht kein Anlass, die mündliche Verhandlung wegen der weiteren angekündigten Hilfsanträge wiederzueröffnen. Weil den Beklagten in einem solchen Fall zunächst rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste, würden die Hilfsanträge zu einer Verzögerung des bis hierher entscheidungsreifen Rechtsstreits führen. Sie werden den Beklagten daher nur formlos zur Kenntnisnahme zugeleitet.
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VII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
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VIII.
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Der Streitwert wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt, §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 GKG.

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