Kein Honoraranspruch des Arztes wegen Stornierung eines Arzttermins durch den Partienten

AG Diepholz, Urteil vom 26.06.2011 – 2 C 92/11

Terminsabsprachen des Patienten mit seinem Arzt dienen auf Seiten des Arztes in erster Linie der Sicherung des geordneten Behandlungsablaufes. Die vom Arzt zu erbringenden Leistungen sollen daher nicht mit der Einhaltung des Termins „stehen oder fallen“, sondern sind in der Regel jederzeit nachholbar. Dass Terminsabsprachen innerhalb lediglich der Sicherung eines zeitgemäßen Behandlungsablaufs dient, lässt sich zudem ebenfalls mit der Erwägung rechtfertigen, dass Patienten, die sich einen festen Termin haben geben lassen, grundsätzlich immer Wartezeiten einkalkulieren müssen. In einer Arztpraxis kann es jederzeit aus unterschiedlichsten Gründen zu unerwarteten Zeitverzögerungen kommen. Damit muss gerichtsbekannt jeder Patient, der einen Arzttermin hat, generell immer rechnen (Rn. 6).

Voraussetzung einer ärztlichen Vergütung auch für nicht geleistete ärztliche Leistungen ist eine ausdrückliche Vereinbarung von Arzt und Patient, dass der Patient auch im Falle der Terminsversäumung die zu erwartende Vergütung zahlen würde. Nur in einem solchen Fall muss ein Patient von Anfang an damit rechnen, dass ein vereinbarter Termin gerade nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs dient, sondern dass er ausschließlich für ihn und seine Behandlung reserviert ist (Rn. 7).

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB steht dem Kläger nicht zu. Es ist allgemein nicht üblich, für angebotene, aber mangels Erscheinens zu dem Termin nicht geleistete ärztliche Behandlungsmaßnahmen das ärztliche Honorar zu verlangen (vgl. Amtsgericht Rastatt, NJW-RR 1996, 818). Ein derartiger Anspruch berücksichtigt weder ein mangelndes Verschulden des Dienstberechtigten noch die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung.

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Im Einzelnen:

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Die Parteien haben einen Dienstvertrag abgeschlossen und unstreitig hat der Kläger die ihm obliegende Leistung überhaupt nicht erbracht.

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Gemäß § 615 BGB behält er seinen Anspruch auf Gegenleistung ausschließlich nur dann, wenn der Beklagte sich zum vereinbarten Termin in Verzug der Annahme befunden hat. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat dem Beklagten weder tatsächlich noch wirklich seine Leistungen angeboten gemäß §§ 294, 295 BGB. Dies ist unstreitig. Ein Angebot ist auch nicht entbehrlich gewesen im Sinne von § 296 BGB, obwohl die Parteien sowohl für den 29.07.2009 als auch 19.08.2009 jeweils eine Behandlungstermin vereinbart haben. Solche Terminsabsprachen stellen jedoch keine nach dem Kalender bestimmte Zeit im Sinne der vorzitierten Vorschrift des § 296 BGB dar. Es handelt sich um eine Terminsabsprache im Geschäftsverkehr und zwar sollen auf Seiten des Arztes, welcher nach seinem eigenen Vortrag eine sogenannte Bestellpraxis aber auch Allgemeinpraxis betreibt, in erster Linie die Sicherung des geordneten Behandlungsablaufes sicherstellen. Die vom Kläger als Arzt zu erbringenden Leistungen sollten daher nicht mit der Einhaltung des Termins „stehen oder fallen“. Sie wären, wie auch der Kläger selbst mit der Vorlage der zweiten Rechnung dokumentiert, jederzeit nachholbar gewesen. Dass Terminsabsprachen innerhalb einer dermatologischen Praxis mit einem erheblichen Patientenaufkommen lediglich der Sicherung eines zeitgemäßen Behandlungsablaufs – und zwar auch bei nicht zeitintensiven operativen Eingriffen – dient, lässt sich zudem ebenfalls mit der Erwägung rechtfertigen, dass Patienten, die sich einen festen Termin haben geben lassen, grundsätzlich immer Wartezeiten einkalkulieren müssen. In einer Arztpraxis kann es jederzeit aus unterschiedlichsten Gründen zu unerwarteten Zeitverzögerungen kommen. Damit muss gerichtsbekannt jeder Patient, der einen Arzttermin hat, generell immer rechnen.

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Voraussetzung einer ärztlichen Vergütung für nicht geleistete ärztliche Leistungen wäre deshalb eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass der Beklagte auch im Falle der Terminsversäumung die zu erwartende Vergütung zahlen würde. Eine derartige Vereinbarung ist vom Kläger nicht vorgetragen. Denn nur in diesem Fall muss ein Patient von Anfang an damit rechnen, dass ein vereinbarter Termin gerade nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs dient, sondern dass er ausschließlich für ihn und seine Behandlung reserviert ist und der Kläger, welcher behauptet, u. a. eine Bestellpraxis zu betreiben, hätte nur in diesem Fall die Möglichkeit, Abrechnungen vorzunehmen.

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Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die ärztliche Leistung zweimal in Ansatz gebracht werden soll.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag in der geltend gemachten Höhe zu. Zunächst ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Terminsvereinbarungen lediglich dem generellen Praxisablauf dienen und kein Schadensersatz bzw. Vergütung auslösenden Charakter haben. Dies folgt aus der kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit für Patienten nach den §§ 621 Nr. 5, 627 BGB. Daher kann und darf der Kläger nicht ohne weiteres mit der Einhaltung vereinbarter Termine rechnen, es sei denn, er habe den Patienten durch Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung auf die bestehende Vergütungspflicht hingewiesen.

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Aber selbst dann, wenn wie vorliegend durch die fehlende Terminsabsage, aus welchen Gründen auch immer, eine vertragliche Nebenpflicht durch den Beklagten verletzt worden sein sollte, steht dem Kläger kein etwaiger, dadurch verursachter Schaden zu, da er einen solchen Schaden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Der Kläger kann daher keinen Schadensersatzanspruch in Form entgangenen Gewinns geltend machen, da er nämlich nur von demjenigen entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen kann, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen und insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Im Rahmen der Schadensschätzung muss das Gericht daher prüfen, wie sich die Vermögenslage des Klägers entwickelt hätte, wenn der Beklagte rechtzeitig, also ein oder zwei Tage zuvor abgesagt hätte. Der Kläger hat insofern nur vorgetragen, dass es sich um eine Bestellpraxis mit ganz fest vereinbarten Terminen ausschließlich für den Beklagten zu den hier in Rede stehenden Zeiten gehandelt hat. Damit hat er jedoch nicht schlüssig dargetan, dass ihm infolge des Nichterscheinens des Beklagten überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er konkret die Möglichkeit gehabt hätte, einen anderen Patienten in dieser Zeit zu behandeln, dem er wegen der Terminsreservierung zugunsten des Beklagten hätte absagen müssen. Die Praxis des Klägers ist jedoch so organisiert, dass sowohl eine Behandlung von Patienten mit und ohne Termin erfolgt. Dies ist unstreitig. Bei der vom Kläger organisierten Praxisorganisation hätte er daher andere Patienten einschieben können. Im Übrigen hat der Kläger trotz eines richterlichen Hinweises nichts zur Behandlungsdauer für den geplanten Eingriff vorgetragen. Das Gericht muss daher unstreitig stellen und davon ausgehen, dass die ärztliche Behandlung jeweils maximal zehn Minuten gedauert hätte. Dies entspricht im Übrigen auch den eigenen richterlichen Erfahrungen. Für eine ärztliche Dienstleistung von einmal zehn Minuten bzw. auch zweimal zehn Minuten die geltend gemachte Forderung zu verlangen, ist nicht nachvollziehbar. In Zeiten solcher kurzfristigen Ausfälle wäre es dem behandelnden Arzt durchaus möglich gewesen, diese freie Zeit einer anderen Nutzung zuzuführen. Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, warum eine Nutzung der freien Zeit von maximal jeweils zehn Minuten während der vorgesehenen Behandlung durch Erledigung von Verwaltungstätigkeiten, Telefonaten und Schreibarbeiten nicht möglich gewesen wäre. Das Gericht kann daher mangels Bemessungsgrundlagen keinen Schaden berechnen und die Klage unterliegt insgesamt, auch hinsichtlich der vorgerichtlich geltend gemachten Kosten, der Klageabweisung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtfertigung in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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