Zahlung der Fracht darf nicht von Zusendung der Originalbelege abhängig gemacht werden

AG Dippoldiswalde, Urteil vom 14.08.2013 – 5 C 87/13

Es ist kein allgemeingültiger Handelsbrauch ersichtlich, wonach im Rahmen eines Frachtvertrages die Fracht nur nach Zusendung von Originalbelegen zu zahlen sein soll. Der Frachtführer muss eine solche Erklärung des Absenders hinsichtlich der Zusendung von Originalbelegen lediglich als Willenserklärung zur Vereinbarung einer Nebenpflicht des Frachtführers verstehen, da dies ebenso ein objektiver Empfänger anstelle des Frachtführers so verstanden hätte (Rn. 28).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 790,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 101,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 790,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand
1

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch aus einem Beförderungsvertrag geltend.
2

Die Klägerin betreibt ein Speditions-, Logistik- und Transportunternehmen mit Sitz in Göppingen. Die Beklagte, eine dänische Gesellschaft, beauftragte die Klägerin mit einem Transport von Freital nach Nordborg (DK). Der Transport wurde durch die Klägerin ordnungsgemäß entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführt. Seitens des Kunden der Beklagten wurde die Sendung mit einer Quittung und vorbehaltlos abgenommen.
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Anschließend stellte die Klägerin der Beklagten die Fracht in Höhe von 790,00 Euro unter dem 30.03.2012 in Rechnung.
4

Zum Vertragsschluss hatten die Parteien telefonischen Kontakt, wobei die Beklagte die getroffenen Vereinbarungen zusammenfassend in einer E-mail vom 22.03.2012 (Anlage K1) wiedergab. Danach wurde eine Fracht von 790,00 Euro netto vereinbart “all in” gegen Zusendung von allen Originalbelegen” mit Angabe der Auftragsnummer der Beklagten.
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Die Klägerin sendete der Beklagten keine Originalbelege zu. Die Klägerin übersandte mit der Rechnung Kopien der Papiere an die Beklagte.
6

Der Klägerin ist es nicht möglich, die Originalpapiere zuzusenden, da aufgrund der elektronischen Dokumentenführung die Originale nicht aufbewahrt wurden.
7

Auch auf wiederholte Mahnungen seitens der Klägerin zahlte die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht. Die Klägerin beauftragte schließlich ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit Schreiben vom 06.11.2012 forderten jene die Beklagte zur Zahlung auf.
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Zahlungen erfolgten seitens der Beklagten nicht.
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Die Klägerin ist der Auffassung, das Beharren der Beklagten auf der Zusendung von Originalbelegen, obwohl der Auftrag voll umfänglich und ordnungsgemäß ausgeführt wurde, verstoße gegen Treu und Glauben.
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Die Klägerin beantragt:
11

wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie könne den Auftrag mit ihrem Auftraggeber nur abrechnen, wenn die Frachtunterlagen und Zustellpapiere im Original eingereicht würden. Ihr Auftraggeber akzeptiere die Kopien nicht.
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Beide Parteien erklärten jeweils mit Schreiben vom 07.06.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, woraufhin das Gericht am 08.07.2013 entsprechenden Beschluss fasste.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 31 Abs. 1 b) CMR gegeben. Örtlich ist das Amtsgericht Dippoldiswalde gemäß Artikel 1a CMRG zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
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Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Fracht gemäß § 407 Abs. 2 HGB.
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Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Rom I – VO unterliegt der Vertrag deutschem Recht.
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Unstreitig hat die Klägerin den Frachtauftrag der Beklagten ordnungsgemäß, vollständig und beanstandungsfrei ausgeführt.
22

Der Anspruch auf die unstreitig vereinbarte Fracht in Höhe von 790,00 Euro ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht die Originalbelege an die Beklagte gesandt hat.
23

Ein solches ergibt sich nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Der Anspruch auf die vereinbarte Fracht stand nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Zusendung der Originalbelege. Dies ergibt die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die in Anlage K1 wiedergegeben ist (§§ 133, 157 BGB, § 346 HGB).
24

Die getroffene und schriftlich niedergelegte Vereinbarung bedurfte der Auslegung.
25

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB), wobei der wirkliche Wille zu erforschen ist (§ 133 BGB) und vorliegend ebenso auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen war.
26

Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, welche Vereinbarungen die Beklagte wiederum mit ihrem Auftraggeber getroffen hat, sondern es ist das Verhältnis zwischen den Parteien maßgeblich. Die Parteien haben eine Fracht von 790,00 Euro netto vereinbart all in gegen Zusendung von allen Originalbelegen mit Angabe der Auftragsnummer der Beklagten. Dies ergibt sich aus der Anlage K 1. Weitergehende Absprachen oder Vereinbarungen hinsichtlich der Zusendung der Originalbelege wurden von keiner Seite vorgetragen.
27

Ein objektiver Empfänger versteht jene Vereinbarung nicht als Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses für die Hauptleistungspflichten des Frachtvertrages zur Zusendung von Originalbelegen. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen bei dem vorliegenden Frachtvertrag die Ausführung des Auftrages und die Zahlung der Vergütung dafür. In der Vereinbarung der Parteien ist insbesondere kein “Verzicht” der Klägerin auf ihre Vergütung zu sehen, für den Fall eines Verlorengehens der Originalbelege. Ein solcher Erklärungswert kann der getroffenen Vereinbarung nicht entnommen werden. Ausdrücklich wurde eine Fracht von 790,00 Euro netto vereinbart. Der Begriff der Fracht versteht sich im Sinne des § 407 Abs. 2 HGB. Auch aus § 407 HGB ergibt sich, dass synallagmatische Verhältnis der Beförderung nebst Ablieferung zur Frachtzahlung.
28

Die ausdrückliche Aufnahme der Vereinbarung, dass im Gegenzug die Zusendung der Originalbelege erfolgen soll, stellt die Vereinbarung einer Nebenpflicht der Klägerin dar. Es ist auch kein allgemeingültiger Handelsbrauch ersichtlich, wonach im Rahmen eines Frachtvertrages die Fracht nur nach Zusendung von Originalbelegen zu zahlen sein soll. Die Klägerin musste die Erklärung der Beklagten hinsichtlich der Zusendung von Originalbelegen lediglich als Willenserklärung zur Vereinbarung einer Nebenpflicht der Klägerin verstehen, da dies ebenso ein objektiver Empfänger in der Person der Klägerin verstanden hätte.
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Unstreitig ist die Klägerin dieser Nebenpflicht nicht nachgekommen. Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflicht der Klägerin könnte weitere Ansprüche, in etwa Schadensersatzansprüche o. ä., der Beklagten begründen.
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Derartige Ansprüche, die auf der Verletzung der Pflicht zur Zusendung der Originalbelege beruhen, hat die Beklagte jedoch nicht substantiiert dargelegt und ebenso nicht unter Beweis gestellt.
31

Darauf hatte das Gericht auch bereits mit Verfügung vom 29.04.2013 hingewiesen. Die Klägerin hatte bereits bestritten, dass mit dem Auftraggeber der Beklagten eine Abrechnung nicht möglich sei. Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO war vorliegend zulässig, da jene, von der Beklagten behauptete Tatsache weder eine eigene Handlung der Klägerin noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen ist.
32

Trotz des Hinweises des Gerichts ist die Beklagte für ihre Behauptung beweisfällig geblieben. Sie legte auch anderweitige, ihr entstandene Schäden o. ä. nicht substantiiert dar.
33

Die Verweigerung der Zahlung einer Frachtforderung durch den Auftraggeber mit der Begründung, der Auftragnehmer habe entgegen der getroffenen Vereinbarung keine Originale der Frachtablieferungspapiere erhalten, verstößt deshalb vorliegend auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Frachtauftrag unstreitig erfüllt wurde und dem Auftraggeber aus dem Fehlen von Originalbeträgen kein Nachteil entstanden ist (vgl. Landgericht Wuppertal, Urteil v. 12.12.2012, AZ: 8 S 47/12). Für einen solchen ist die Beklagte jedenfalls beweisfällig geblieben.
34

Der Beklagten stand vorliegend auch ein Zurückbehaltungsrecht zu, da lediglich eine Nebenpflicht verletzt wurde und nicht feststeht, dass der Beklagten dadurch ein Nachteil entstanden ist. Auch dafür ist sie beweisfällig geblieben. Trotz Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 29.04.2013 darauf, dass sie zu den von ihr behaupteten Tatsachen, die die Klägerseite bestritten hat, grundsätzlich Nachweise beizufügen oder anderen Beweis anzubieten hat, hat die Beklagte keinen Beweis angeboten. Es steht danach nicht fest, dass die Beklagte ein gesondertes, schützenswertes Interesse an der Zusendung von Originalbelegen hatte, das ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte.
35

Dies geht zu Lasten der Beklagten, da sie die Darlegungs- und Beweislast trägt.
36

Etwas anderes ergibt sich auch insbesondere nicht aus Artikel 4 CMR, wonach das Fehlen oder der Verlust des Frachtbriefes weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages berührt.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.
38

Die Beklagte, als Unternehmerin, geriet 30 Tage nach dem unstreitigen Zugang der Rechnung vom 30.03.2012, in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Klägerin stehen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an Zinsen zu, da beide Parteien Unternehmer sind und es sich um eine Entgeltforderung handelt (§ 288 Abs. 2 BGB).
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Die Klägerin hat überdies gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 Euro.
40

Die Beklagte hat jenen Betrag als Verzugsschaden zu ersetzen. Sie befand sich bereits in Verzug, als die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten beauftragte. Die Höhe der abgerechneten Geschäftsgebühr von 84,50 Euro begegnet unter Berücksichtigung eines Streitwertes von bis 790,00 Euro keinen Bedenken. Hinzu kommt eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 16,90 Euro. Es ergibt sich der zugesprochene Betrag von 101,40 Euro.
41

Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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