OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007 – 2 Ss 224/07
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer dient. Sie sollen vor einem Rückfall bewahrt werden. Auch soll ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermittelt werden (vgl. Senat in StV 2004, 449 m.w.N.). Diese Warnungs- und Gesinnungsfunktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, für lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (Rn. 40).
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Januar 2007 wird hinsichtlich der Nebenstrafe – Anordnung des Fahrverbotes – mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um 1/2 ermäßigt, 1/2 der in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
1
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Juli 2005 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt worden. Zudem ist ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt worden. Mit Urteil vom 8. September 2005 hat die Kleine Auswärtige Strafkammer des Landgerichts Bochum die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung lautet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2006 (2 Ss 532/06) das Urteil des Landgerichts vom 8. September 2005 im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Diese hat nunmehr, nachdem das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt worden ist, die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch “versuchte Nötigung” lautet und die Dauer des Fahrverbots einen Monat beträgt. Hiergegen richtet sich nunmehr noch die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Nebenstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
II.
2
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen zur Person getroffen:
3
“Der heute 44 Jahre alte Angeklagte hat die Sonderschule bis zur 8. Klasse besucht. Im Alter von 16 Jahren hat er eine Dachdeckerlehre begonnen, die er jedoch abbrach, weil er sich mit dem Meister nicht verstand. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte 7 bis 8 Jahre lang als Dachdecker und danach als Maurer. In den letzten ca. 4 1/2 Jahren arbeitete er in einem Reifenbetrieb.
4
Der Angeklagte steht derzeit noch bei der Firma S in E in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Monatsverdienst von 400,- EUR. Er arbeitet dort stundenweise auf Abruf ohne feste Arbeits- oder Urlaubszeiten. Je nach Arbeitsanfall arbeitet er an bis zu 2 Tagen in der Woche. Seine Tätigkeit besteht insbesondere in der Montage von Reifen. Hierzu muss er auch die jeweiligen Fahrzeuge bewegen, nämlich in die Werkstatt und auf die Hebebühne fahren u.ä.. Ferner macht er Probefahrten und holt Reifen mit dem Fahrzeug ab. Der Angeklagte arbeitet meist allein. Ab und zu ist auch ein zweiter Mitarbeiter in der Firma. Der Firmeninhaber, der viel unterwegs ist und noch eine zweite Betriebstätte hat, arbeitet nur teilweise im Betrieb mit. Er stellt dem Angeklagten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, mit welchem der Angeklagte jeweils von seinem Wohnort in H aus die Betriebsstätte in E anfährt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Betriebsstätte in E kaum zu erreichen. Der Angeklagte fährt pro Arbeitstag ca. 120 bis 130 Kilometer. Mit Schreiben vom 5.9.2005 hat der Arbeitgeber dem Angeklagten mitgeteilt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Falle des Führerscheinentzuges beendet werde.
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Der Angeklagte war verheiratet. Die Ehe, aus der eine jetzt 16 Jahre alte Tochter hervorgegangen ist, wurde nach 7 Jahren geschieden. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Neben seinem Monatsverdienst von 400,-EUR erhält er für seine Mietwohnung, die er allein bewohnt, eine Mietbeihilfe.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
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1. Am 4.2.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 6 Ls 56 Js 187/91 — wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht nur geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 13.3.1995 erlassen.
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2. am 5.1.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Unna wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 1.6.2002 erlassen.
9
Das Verkehrszentralregister enthält über den Angeklagten folgende Eintragungen:
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1. Am 28.5.2003 wurde ihm wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße von 50,- EUR auferlegt (1 Punkt). Der Angeklagte fuhr am 14.3.2003 in Gelsenkirchen mit einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h in einer 30 km/h-Zone.
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2. Am 10.8.2004 wurde gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 52,- EUR verhängt (3 Punkte). Er hatte am 5.6.2004 mit seinem PKW in E1 die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h überschritten.
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3. Am 25.11.2005 wurde ihm wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs in H am 27.10.2004 eine Geldbuße von 48,- EUR (1 Punkt) auferlegt.
13
4. Am 13.9.2005 wurde gegen ihn wegen verbotswidrigen Überholens eine Geldbuße von 60,- EUR verhängt (1 Punkt). Er überholte am 4.8.2005 in I als Führer eines PKW, obwohl es durch Überholverbotszeichen verboten war.”
14
Die Strafzumessung hat das Landgericht mit folgenden Erwägungen begründet:
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“Der Strafzumessung liegen im wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
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1. Zunächst war von dem in § 240 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe auszugehen. Diesen Strafrahmen hat die Kammer gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten oder Geldstrafe zugrunde gelegt wurde.
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2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er bislang noch nicht wegen eines Verkehrsdeliktes einschlägig vorbestraft ist. Die Kammer hat auch strafmildernd berücksichtigt, dass er aufgrund des angeordneten Fahrverbotes mit Konsequenzen im Hinblick auf sein Beschäftigungsverhältnis rechnen muss. Zu seinen Gunsten waren weiter die lange Verfahrensdauer und die Umstände zu berücksichtigen, dass die Tat inzwischen längere Zeit zurückliegt und sie über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt ist.
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Demgegenüber fielen strafschärfend insbesondere die 4 Eintragungen im Verkehrszentralregister ins Gewicht. Hierin kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte wiederholt seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer vernachlässigt, wobei vor allem der zuletzt erfolgte Verstoß des verbotswidrigen Überholens zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Die Kammer hat schließlich straferschwerend gewertet, dass — wenn auch keine konkrete Gefahr i.S.d. § 315 c StGB festgestellt worden ist — zumindest eine erhebliche potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Tat des Angeklagten in Betracht gezogen werden muss.
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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Tagessatzhöhe entspricht mit 15,- EUR den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
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Die Kammer hielt zudem die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 44 Abs. 1 StGB für erforderlich, welches mit der Mindestfrist von 1 Monat als eher milde, letztlich aber auch als ausreichend erscheint. Der Angeklagte hat die abgeurteilte Straftat beim Führen eines Kraftfahrzeugs und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Kammer die oben bereits erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte noch einmal abgewogen und insbesondere die etwaigen Folgen eines Fahrverbotes für die berufliche Tätigkeit des Angeklagten oder seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Rechnung gestellt. Hierbei hat die Kammer unterstellt, dass im Falle des Fahrverbotes tatsächlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt und der Angeklagte nicht etwa mit einem Arbeitnehmer in einem festen und vollzeitigen Arbeitsverhältnis oder gar mit einem Berufskraftfahrer gleichgestellt werden kann. Selbst bei einem Verlust dieses Beschäftigungsverhältnisses kann nicht von existentiellen Konsequenzen oder sonst von einem Härtefall die Rede sein. Vielmehr müssen demgegenüber die mehreren Eintragungen im Verkehrszentralregister und vor allem die beträchtliche potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Straftat, die zumindest an den Grenzbereich des § 315 c StGB heranreicht, in die Waagschale geworfen werden. Nach Abwägung sämtlicher Umstände hielt die Kammer die Anordnung eines Fahrverbotes neben der Geldstrafe für unerlässlich, um den Angeklagten in Zukunft zu einem pflichtgemäßen Fahrverhalten anzuhalten.”
III.
21
Die Revision ist zulässig und hat in der Sache hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes auch Erfolg.
22
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
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“Der Schuldspruch des Urteils der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 08.09.2005 und die diesen tragenden Feststellungen sind aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.06.2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Angeklagte wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 Nr. 22, 23 StGB verurteilt worden ist. Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt mithin nur noch der Strafausspruch.
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Die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung Stand.
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Die Strafzumessung ist Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflg., § 337 Rdn. 34 m.w.N.).
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Solche Rechtsfehler weisen die Strafzumessungserwägungen indes nicht auf. Die Kammer hat die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände dargelegt, diese widerspruchsfrei gewürdigt und gewertet. Soweit die Kammer die Eintragungen im Verkehrszentralregister strafschärfend berücksichtigt hat, ist dies letztlich nicht zu beanstanden. Zwar bestand zur Tatzeit lediglich die erste Eintragung. Allerdings hat der Angeklagte die der zweiten Eintragung zu Grunde liegende Tat, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 1/2 Monate vor der hiesigen Tat begangen und sich durch das insoweit anhängige Verfahren ersichtlich nicht beeindrucken lassen. Die beiden weiteren Eintragungen konnten zumindest insofern herangezogen werden, als sie Aufschluss über das verkehrsrechtliche Verhalten des Angeklagten während des vorliegenden Verfahrens geben.
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Die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile nahezu drei Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist.
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Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 03.06.2004 – 2 Ss 112/04 -).
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 439/01 – (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im vorliegenden Fall, in dem seit der am 23.07.2004 begangenen Tat nahezu 3 Jahre vergangen sind, deutlich überschritten.
30
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 – 3 Ss OWi 341/02 – und vom 28.01.2003 -3 Ss OWi 17/03 – jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert.
31
Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist.
32
Zwar ist der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Tat noch dreimal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. So hat er im Oktober 2004 verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt und im August 2005 verbotswidrig überholt. Zuletzt ist gegen den Angeklagten am 04.04.2007, rechtskräftig seit dem 25.04.2007, erneut eine Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR aufgrund verbotswidriger Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons verhängt worden.
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Die vorgenannten verkehrsrechtlichen Verstöße sind jedoch nicht geeignet, die Verhängung eines Fahrverbotes zu begründen. Die beiden erstgenannten Verstöße liegen ca. zwei Jahre bzw. länger zurück. Im Anschluss ist der Angeklagte 1 1/2 Jahre straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Hinsichtlich der zuletzt geahndeten verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons ist im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot gerade nicht vorgesehen.
34
Das angefochtene Urteil ist daher im vorgenannten Umfang aufzuheben und die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.”
35
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und weist zusätzlich auf Folgendes hin:
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Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 12. März 2007 sein Rechtsmittel zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent auf die Frage der Verhängung eines Fahrverbotes beschränkt. Er hat beantragt, “das angefochtene Urteil hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes von einem Monat aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen”. Die Begründung des Rechtsmittels befasst sich nur mit der Verhängung des Fahrverbotes.
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1. Eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das Fahrverbot ist hingegen unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Mai 2005 in 2 Ss 207/05 (VRS 108, 122 = NStZ 2006, 592).
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2. Die Revision des Angeklagten erweist sich hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- € als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit ist die Revision daher als unbegründet verworfen worden.
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3. Keinen Bestand haben konnte allerdings die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes. Diesbezüglich war der Zeitablauf zwischen der Tat, die am 23. Juli 2004 begangen worden ist, und der Berufungshauptverhandlung am 9. Januar 2007 zu berücksichtigen.
40
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer dient. Sie sollen vor einem Rückfall bewahrt werden. Auch soll ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermittelt werden (vgl. Senat in StV 2004, 449 m.w.N.). Diese Warnungs- und Gesinnungsfunktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, für lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senat, a.a.O.; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05, vom 11. Oktober 2005, 4 Ss 361/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 44 Rn. 2, m.w.N.). Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen (so auch BGH zfs 2004, 133 f.; Senat in StV 2004, 489 unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. November 2004 in 3 Ss 325/04). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden kann (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. November 2004 m.w.N.). Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten in der Regel nicht als unlauter anzusehen (vgl. Senat in NZV 2006, 50).
41
Vorliegend sind zwischen der Tat am 23. Juli 2004 und der Berufungshauptverhandlung am 9. Januar 2007 fast zwei Jahre und sechs Monate vergangen. Diesen Zeitablauf hat der Angeklagte nicht zu verantworten. Die zeitliche Verzögerung darf dem Angeklagten daher nicht zum Nachteil gereichen. Nach mehr als zwei Jahren und sechs Monaten kann aber das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Auch die von der Strafkammer herangezogenen Erwägungen führen zu keiner anderen Beurteilung, da die straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen im Januar 2007 auch schon längere Zeit zurücklagen. Der seit der Tatzeit am 23. Juli 2004 verstrichene Zeitraum ist zudem von der Strafkammer bei der Verhängung des Fahrverbotes – jedenfalls nicht ersichtlich – nicht berücksichtigt worden.
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Der Senat weist darauf hin, dass dahinstehen kann, inwieweit eine “beträchtliche potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Straftat, die zumindest an den Grenzbereich des § 315 StGB heranreicht, im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes herangezogen werden konnte. Das Landgericht hat eine solche Gefährdung nicht festgestellt. Ob sie sich aus dem angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil ergibt, kann dahinstehen.
43
Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005 in 4 Ss 54/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; OLG Köln, DAR 2005, 697). Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedurfte es nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine neuerliche Feststellungen ergeben würde, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Die Senatsentscheidung entspricht zudem dem Ziel der Revision des Angeklagten. Auch eine Erhöhung der Geldstrafe infolge des Wegfalls des Fahrverbotes scheidet wegen des Verbotes der Schlechterstellung aus.
IV.
44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 und 6 StPO.