LG Lübeck, Urteil vom 28.07.2017 – 6 O 67/15
1. Auf einem Tankstellengelände, das eine einem Parkplatz vergleichbare Verkehrsfläche darstellt, gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, § 1 Abs. 2 StVO. Jeder Verkehrsteilnehmer muss dort mit niedriger Geschwindigkeit, hoher Aufmerksamkeit und genereller Bremsbereitschaft sein Kraftfahrzeug führen.
2. Kommt es in dieser Weise zur Kollision zwischen einem gerade anfahrenden Pkw und einem Fahrzeug, welches mit wenigstens 15 km/h auf das Tankstellengelände einfährt, ist eine hälftige Schadenteilung sachgerecht.
(Leitsatz des Gerichts)