Zum Störungsbeseitigungsanspruch und Mietminderungsrecht wegen Belästigung durch Nikotingeruch zur Nachtzeit

LG Berlin, Urteil vom 10.08.2017 – 65 S 362/16

Zum Störungsbeseitigungsanspruch und Mietminderungsrecht wegen Belästigung durch Nikotingeruch zur Nachtzeit

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Mai 2015 – 12 C 462/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, folgenden Mangel der von den Klägern gemieteten Wohnung im Hause … 5 in … Berlin, 1. OG links zu beseitigen:

Es dringt nachts Zigarettenrauch aus der Wohnung der Mieter R. (Erdgeschoss) über die geöffneten Fenster in das Schlafzimmer der Kläger.

Es wird festgestellt, dass die von den Klägern an die Beklagten zu zahlende Bruttomiete in Höhe von 730,00 EUR bis zur Beseitigung des Mangels um 3 % gemindert ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

2
1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

3
a) Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Störung des Gebrauchs der Mietsache durch das Eindringen von Zigarettenrauch in ihr Schlafzimmer aus dem darunter liegenden Zimmer der Mieter R., das von der Zeugin R. als Schlafzimmer genutzt wird aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

4
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die dem Mieter überlassene Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

5
Dieser Zustand ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bezogen auf die Nutzbarkeit des Schlafzimmers der Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht mehr vollumfänglich gegeben.

6
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien hier konkrete, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Mietgebrauchs betreffende Beschaffenheitsvereinbarungen nicht getroffen haben.

7
Fehlen – wie hier – entsprechende Vereinbarungen, so wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14, WuM 2015, 478, nach juris Rn. 18; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 152/12, in NJW 2013, 680, nach juris Rn. 8, m. z. w. N.).

8
Danach ergibt sich hier, dass – wie das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 18.02.2015 – VIII ZR 186/14, WuM 2015, 289, nach juris) seiner Entscheidung zugrunde legt, dass das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung mangels entgegenstehender Vereinbarungen zum Mietgebrauch gehört; ein gesetzliches Verbot besteht insoweit nicht. Vor diesem Hintergrund kann ein Mieter – hier die Kläger – nicht davon ausgehen, dass in dem Mehrfamilienhaus, in dem die Wohnung belegen ist, ausschließlich Nichtraucher wohnen und Nikotingeruch nicht auftritt. Sollte es ihnen darauf angekommen sein, hätte eben dies bei Mietvertragsschluss thematisiert werden müssen.

9
Aus dem ebenso geltenden mietvertraglichen Gebot der Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 BGB, ergibt sich jedoch einschränkend, dass ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, gehalten ist, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies gegebenenfalls sogar den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigen.

10
Unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Maßstäbe ergibt sich danach hier bezogen auf die Nutzbarkeit des Schlafzimmers eine für die Kläger negative Abweichung des vertraglich vorausgesetzten vom tatsächlichen Zustand der Mietsache; ein Mieter muss nicht hinnehmen, dass ein einzelner (rauchender) Mieter gegen das für alle Bewohner eines Mehrfamilienhauses geltende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn die von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Gebäudes einfach und zumutbar vermeidbar sind.

11
Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich die das erträgliche Maß überschreitende Intensität der Beeinträchtigungen hier daraus ergibt, dass die Kläger nachts in ihrem Schlafzimmer Geruchsbelästigungen durch das Rauchen der Mieterin R. ausgesetzt sind, die ihren Schlaf – bei lebensnaher Betrachtung – beeinträchtigen, wenn sie sich – was ebenfalls vom mietvertraglich vorausgesetzten Gebrauch gedeckt und allgemein üblich ist – entscheiden, nachts bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stellt dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil die Kläger ihr machtlos, nicht vorhersehbar, während der Ruhezeiten ausgesetzt sind, die – ausweislich zahlreicher gesetzlicher Regelungen – einen besonderen Schutz genießen.

12
Vor diesem Hintergrund ist es – anders als die Beklagtenseite meint – nicht von entscheidendem Belang, mit welcher zeitlichen Häufigkeit die Kläger den für sie unvorhersehbaren Störungen ihrer Nachtruhe ausgesetzt sind.

13
Nach den eingangs dargestellten, vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben geht die Kammer weiter davon aus, dass es der Zeugin R. ohne weiteres zumutbar ist, während der Nachtzeit nicht aus dem Fenster des Zimmers zu rauchen, das sie – nach eigenen Angaben – ohne ihren Ehemann als Schlafzimmer nutzt und das unterhalb des Schlafzimmers der Kläger belegen ist, sondern an den Orten in der Wohnung, die sie nach den Bekundungen ihres Ehemannes, des Zeugen R., ohnehin überwiegend zum Rauchen nutzt.

14
Die Kammer ist – anders als das Amtsgericht – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch (die nachgeholte) Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten und die erneute Vernehmung der Zeugen davon überzeugt, dass die Wahrnehmungen der von Klägerseite benannten Zeugen zu Geruchsbelästigungen nur vom Rauchen der Zeugin R. herrühren können.

15
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 ZPO hat der Richter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gesetz setzt keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1993 – IX ZR 238/91, juris Rn. 16; Urt. v. 06.05.2015 VIII ZR 161/14, in WuM 2015, 412, juris Rn. 11).

16
Wie schon vor dem Amtsgericht haben die Zeugen Stefan D. und H. bestätigt, im Schlafzimmer der Kläger abends bzw. morgens den Geruch nach kaltem abgestandenen Rauch wahrgenommen zu haben, wenn sie – der Zeuge D. wegen technischer Hilfestellungen, die Zeugin H. auf Bitte der Kläger – die Wohnung aufgesucht haben.

17
Anders als das Amtsgericht meint, lässt sich hinreichend sicher feststellen, dass die Geruchsbelästigung auf das Rauchen der Zeugin R. zurückzuführen ist. In dem 6-Familienhaus wohnen bzw. wohnten lediglich zwei Personen, die rauchten: die Zeugin R. und der inzwischen verstorbene Mieter J.. Die Verursachung von Nikotingerüchen im Schlafzimmer der Kläger durch den Mieter J. (zu dessen Lebzeiten) kann ausgeschlossen werden, denn die Zeuginnen J. und H. haben glaubhaft bekundet, dass dieser ausschließlich auf dem Balkon geraucht habe. Dieser befindet sich indes bei allen Mietern an der Rück-, nicht der Straßenseite des Gebäudes; an letzterer befindet sich jedoch das Schlafzimmer der Kläger.

18
Die Aussagen der von Beklagtenseite benannten Zeugen R. begründen keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der (ergiebigen) Wahrnehmungen, insbesondere der Zeugen Stefan D. und H..

19
Der Zeuge R. bestätigte, dass seine Frau vor zwei Jahren 10 bis 15 Zigaretten täglich geraucht, jeden zweiten Tag eine neue Schachtel angefangen habe, jetzt ca. 5 Zigaretten am Tag. Auch ihm sei das zu viel. Er gab zwar an, dass sie seiner Wahrnehmung nach auf dem Balkon und in der (fensterlosen) Toilette geraucht habe; ob das auch in dem von ihr allein genutzten Schlafzimmer unterhalb des Schlafzimmers der Kläger geschehen sei, konnte er nicht sicher sagen, wenngleich er keinen Rauch wahrgenommen habe. Er, wie auch sein Frau, die Zeugin R. gaben an, dass der angegebene Zigarettenkonsum im Wesentlichen zu Hause stattfand, weil die Zeugin R. keine Möglichkeit gehabt habe, während der Arbeitszeit zu rauchen; sie hätte dann hinausgehen müssen, was sie nicht tat. Die Zeugin R. räumte auch ein, im (allein genutzten) Schlafzimmer geraucht zu haben. Wann sie das eingestellt haben will, konnte sie auch auf Nachfrage nicht näher angegeben; das gilt auch für die von ihr aufgestellte – von ihrem Mann nicht bestätigte – Angabe, dass sie das Rauchen auf dem Balkon eingestellt habe. Auch die Angaben der Zeuginnen J. und D. stehen dem entgegen. Insbesondere die Zeugin J. gab an, seit dem Tod ihres Mannes häufig auf dem Balkon zu sitzen, wobei sie sich vom Rauchen der Zeugin R. belästigt fühle.

20
Die Kammer vermag daher den Angaben der Zeugin R. insgesamt wenig Glauben zu schenken. Alle anderen Zeugen – einschließlich der Ehemann, der Zeuge R. – beschreiben – in den Einzelheiten – in unterschiedlichem Maß, aber jedenfalls ein anderes Verhalten der Zeugin.

21
Die Kammer übersieht auch nicht, dass die Zeugen – naturgemäß – nur punktuell die Behauptungen der Kläger zu nächtlichen Rauchbelästigungen bestätigen konnten, der Zeuge D. hat sie in den Abendstunden wahrgenommen, die Zeugin H. am Morgen den kalten Rauchgeruch. Die Kläger haben zudem – überobligatorisch – bereits in erster Instanz „Rauchprotokolle” vorgelegt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.06.2012 – VIII ZR 268/12, nach juris Rn. 16ff.; Beschl. v. 21.02.2017 – VIII ZR 1/16, nach juris Rn. 12ff.). Wie bereits ausgeführt, ist die Häufigkeit, mit der im Einzelnen die Geruchsbelästigungen auftreten, nicht entscheidend, sondern vielmehr, dass die Kläger diesen nachts ausgesetzt sind, ohne dass sie ausweichen könnten. Das Vorbringen der von den Beklagten benannten Zeugen vermochte zudem keine ernsthaften Zweifel zu begründen vermochte, dass die Zeugin R. nachts aus dem Fenster des von ihr genutzten Schlafzimmers raucht.

22
b) Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Feststellung, dass Miete wegen der vorstehend dargestellten Abweichung des vertraglich vorausgesetzten vom tatsächlichen Zustand der Mietsache um 3 % gemindert ist. Die Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB liegen vor; eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht gegeben. Auf die Feststellungen unter 1. a) wird Bezug genommen. Im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Höhe der eingetretenen Mietminderung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Kammer berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Belästigungen – wie die Kläger behauptet haben – täglich über 24 Stunden auftreten. Sie treten jedenfalls aber zeitweise auf, dies, ohne dass die Kläger sich darauf einstellen und dem entfliehen könnten, was die Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung begründet.

23
2. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

24
a) Nach den unter 1. a) dargestellten Maßstäben des Bundesgerichtshofs hält sich das Rauchen auf dem Balkon im Rahmen des von den Klägern hinzunehmenden Gebrauchs der Mietsache durch die Zeugin R.. Das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung ist – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – vom Mietgebrauch gedeckt. Auch nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben können die Kläger ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den Beklagten als Vermietern nicht davon ausgehen, dass in dem Mehrfamilienhaus ausschließlich Nichtraucher wohnen, somit Rauchbelästigungen ausgeschlossen sind. Das Rauchen auf dem Balkon stellt dabei unter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen das dar, was als einfache und zumutbare Maßnahme des rauchenden Mieters nach § 241 Abs. 2 BGB anzusehen ist.

25
a) Dies zugrunde gelegt, ist auch eine weitergehende Mietminderung nicht eingetreten.

26
b) Ein zeitlich unbeschränktes Leistungsverweigerungsrecht in Höhe der drei- bis fünffachen Mietminderung steht den Klägern nicht zu. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB dient dazu, auf den Schuldner – hier den Vermieter – vorübergehend Druck zur Erfüllung der eigenen, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Verbindlichkeit auszuüben. Es kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs redlicherweise nur ausgeübt werden, solange es seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Es ist zeitlich und betragsmäßig beschränkt; kommt der Vermieter seiner Mangelbeseitigungspflicht nicht nach, hat es seinen Zweck verfehlt (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 19/14, in WuM 2015, 568, nach juris Rn. 61ff.).

27
Vor diesem Hintergrund kommt eine zeitlich und betragsgemäß unbeschränkte Feststellung eines Zurückbehaltungsrechtes schon nicht in Betracht.

28
Sie ist aber dem Grunde nach schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger auf Mangelbeseitigung klagen, mit dem Urteil ein Titel vorliegt, aus dem sie nach den Regelungen der Zivilprozessordnung vollstrecken können. Eines – weiteren materiell-rechtlichen – Druckmittels bedarf es nicht; den vorstehend dargestellten Zweck erfüllt der Titel.

29
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

30
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beschränkt sich auf die Anwendung vom Bundesgerichtshof bereits entwickelter Grundsätze auf den Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde unter Mietrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.