OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1998 – 5 U 67/98
Grundsätzlich kein Anspruch auf Rückschnitt eines Baums wegen Verschattung des Nachbargrundstücks
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Tatbestand
1
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet.
I.
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Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der beiden im Streit befindlichen Bäume aus dem Gesichtspunkt des Entzugs von Licht für das Grundstück der Klägerin als unbegründet abgelehnt.
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Ein Anspruch ist unabhängig von etwaigen Duldungspflichten bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich insoweit lediglich um sog. negative Einwirkungen durch die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten handelt. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem einen Grundstück natürliche Vorteil von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich nicht als Eigentumsstörungen abwehrbar (OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; Medicus in Münchener Kommentar, § 1004 BGB Rdn. 28 ff; Horst, MDR 1998, 685).
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Ein Anspruch folgt auch nicht nach Treu und Glauben aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, da es sich um keinen Fall besonders erheblicher Beeinträchtigungen handelt. Ein derartiger Anspruch kommt nur in gravierenden Ausnahmefällen überhaupt in Betracht, etwa bei vollständiger Abschattung eines gesamten Grundstücks während des überwiegenden Teils des Tages. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Pflanzen in § 910 BGB sowie in den Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes ausführlich geregelt sind, so daß ein Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein kann. Ein derartiger Ausnahmetatbestand ist hier nicht zu bejahen. Zunächst handelt es sich nicht um eine vollständige Abschattung des Grundstücks der Klägerin durch die streitgegenständlichen Bäume. Vielmehr betrifft der geltend gemachte Lichtentzug nur eine Seite des Hauses und beschränkt sich im übrigen auf die Zeit im Jahr, in der die Bäume Laub tragen. Während eines Großteil des Jahres findet dagegen keine Verschattung statt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Bäume nicht angepflanzt und somit eine Beschattung des Grundstücks der Klägerin nicht herbeigeführt hat. Da sie erst 1992 das Eigentum an dem Grundstück mit den bereits ausgewachsenen Bäumen erworben hat, liegt ein treuwidriges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten nicht vor.
II.
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Ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt der Bäume wegen des Laubfalls und der sonstigen Pflanzenteile ist ebenso wie der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte weitere Hilfsantrag auf Beseitigung der die Grenze überragenden Äste nicht begründet.
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Ob pflanzliche Immissionen entsprechend einer in der Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 204) und Literatur (Säcker in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 906 BGB Rdn. 81; Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NRW, Vorbemerkungen §§ 40 – 48 Rdn. 4) vertretenen Ansicht dem Grunde nach zu den abwehrfähigen „ähnlichen Einwirkungen“ gemäß § 906 Abs. 1 BGB zu rechnen sind oder ob ein Anspruch aus § 1004 BGB in Bezug auf die von einem Nachbargrundstück durch Naturkräfte herübergewehten Pflanzenteile aufgrund der gesetzgeberischen Wertung zum Interessenausgleich der widerstreitenden Nachbarinteressen schon vom Ansatz her ausgeschlossen ist (vgl. Dehner, Nachbarrecht, B § 16 II. 2.; Horst, MDR 1998, 688; im Ergebnis ähnlich OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 2), kann hierbei im Ergebnis ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die von den Bäumen der Beklagten ausgehenden Immissionen als „nur unwesentliche Beeinträchtigungen“ im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sind.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume sowie ein Anspruch auf Beseitigung der grenzüberschreitenden Äste nach §§ 1004, 910 BGB scheitert jedenfalls daran, daß eine Duldungspflicht der Beklagten aufgrund der Baumschutzsatzung der Stadt besteht.
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Die Beklagte hat der ihr lediglich obliegenden Verpflichtung genügt und versucht, eine Ausnahmegenehmigung von den Beschränkungen der Baumschutzsatzung zu erlangen. Durch Bescheid der Stadt vom 10. August 1998 ist die Genehmigung zum Rückschnitt der streitgegenständlichen Bäume versagt worden, weil keiner der in der Baumschutzsatzung vorgesehenen Ausnahmetatbestände gegeben sei.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der aus dem Ortsrecht im Rahmen einer Baumschutzsatzung folgenden öffentlich-rechtlichen Beschränkung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen aus dem BGB sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. 5 U 222/89 OLG Hamm vom 12.03.1990 sowie Senat in OLGR 1993, 194 m.w.N.) sowie der herrschenden Lehre (Dehner, a.a.O.; Schäfer, a.a.O. Rdn. 10) kann das Ortsrecht im Rahmen von Baumschutzsatzungen eine Beschränkung des Anspruchs nach §§ 1004, 910 BGB herbeiführen, da sich die in den Satzungen enthaltenen Verbote nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks richten, sondern für jedermann gelten, also auch für den Grundstücksnachbarn.
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Die Klägerin muß hiernach aufgrund des jetzigen Sachstandes hinnehmen, daß ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB, der ansonsten zumindest hinsichtlich der die Grundstücksgrenze überragenden Äste begründet sein könnte, durch die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt ausgeschlossen ist.
III.
12
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 sowie 546 Abs. 2 ZPO.