Zum nachbarrechtlichen Anspruch auf Rückschnitt eines Baumes wegen konkreter Gefährdung

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.11.2012 – 531 C 6/12

1. Der Beseitigungsantrag des Grundstücksnachbarn bei Überhang von Ästen ist bereits dann begründet, wenn eine öffentlich-rechtliche Ausnahmeregelung von den Beschränkungen der Baumschutzverordnung möglich erscheint und hat unter dem Vorbehalt der Erteilung einer solchen Genehmigung zu erfolgen.(Rn.43)

2. Wenn bereits zweimal ein dickerer Ast auf das Grundstück der Nachbarn gefallen ist, spricht bereits ein Anscheinsbeweis für eine konkrete Gefährdung des Grundstücks durch die die Grenze überragenden Äste.(Rn.45)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Klagantrag 1 vom 5.1.2012 ist übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, von den beiden großen im … H./A H. auf dem Grundstück K-Straße … H. stehen, auf das benachbarte Grundstück K-Straße … H., die die Grundstücksgrenze herüberragenden Aste der beiden großen Buchen in dem maximalen Umfang zu beseitigen, der aufgrund des gemäß ursprünglichen Klagantrag 1 vom 5.1.2012 gestellten Antrags (vgl. An läge B 3, Bl. 53 d.A. und Anlage B 7, Bl. 89 d.A.) vom zuständigen Naturschutzreferat, Dezernat Wirtschaft Bauen und Umwelt – Baum und Naturschutz, – J-Straße, … H. genehmigt (werden) wird.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger auf die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten den auf die Verfahrenskosten nicht anrechenbaren Teil in Höhe von Euro 329,93 zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 4.000,– hinsichtlich des Tenors zu 2. Vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen des Tenors 3. und Kostengrundentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.

Tatbestand
1
Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks in B., der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks.

2
Bei südlich der belegenen Grundstücke weisen starke Hanglage auf.

3
Auf der – von der Straße aus gesehen linken – Seite des Grundstücks des Beklagten befinden sich im Garten zwei alte mindestens 15 Meter hohe Buchen, deren Stämme nur wenige Meter von der Grundstücksgrenze zu den Klägern entfernt stehen. Aufgrund der Größe und des Alters der Buchen ragen viele große Äste beider Bäume über die zwischen den Grundstücken verlaufende Grenze in den Luftraum des Eigentums der Kläger hinein. Zwischen dem 26. Und 27.7.2011 ist ein großer 8 Meter langer ca. 11 cm dicker Ast von einer der beiden Buchen abgebrochen und in voller Länge in den Garten des klägerischen Grundstücks gestürzt.

4
Der Beklagte wurde von den jetzigen Kläger-Vertretern unter Hinweis auf § 910 BGB aufgefordert, einen fachmännischen Kronenschnitt vorzunehmen, sowie über die Grundstücksgrenze hinausragende Äste, soweit öffentlich rechtlich zulässig zu beseitigen.

5
Am 6.9.2011 gegen 18.30 Uhr brach auch die zweite 6 – 8 Meter lange Hälfte des Astes von der Buche ab und stürzte auf das klägerische Grundstück.

6
Mit Schreiben der späteren Beklagten-Vertreter wurde am 7.9.2011 mitgeteilt.

7
„Am heutigen Nachmittag hat ein Landschaftsgärtner die örtliche Situation in Augenschein genommen. Er wird unserem Mandanten einen Kostenvoranschlag für die erforderlichen Baumarbeiten unterbreiten. Mein Mandant wird die Arbeiten dann unverzüglich beauftragen. Einer gerichtlichen Auseinandersetzung bedarf es nicht.“

8
Die vom Beklagten beauftragte Firma (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.) beantragte am 7.9.2011 den Kronenpflegeschnitt an einer Buche (an der zuvor die Äste abgebrochen waren).

9
Für diese Arbeiten sah das Naturschutzreferat keine Veranlassung, vorab eine Ortsbesichtigung zu machen. Sie wurden so genehmigt (vgl. Anlage B 1, Bl. 30 d.A.).

10
Mit Antrag vom 8.5.2012 (Anlage B 3, Bl. 53 d.A.) beantragten die jetzigen Beklagten-Vertreter beim Bezirksamt Altona Folgendes:

11
Hiermit stelle ich den Antrag, die Beseitigung der vom Grundstück H. auf das Grundstück, H. herüberragenden Äste der beiden im H. im H. stehenden großen Buchen zu genehmigen.

12
Aufgrund dieses noch nicht verbeschiedenen Antrages, der ausweislich der Anlage B 7 vom Naturschutzreferat zum Geschäftszeichen A/WBZ/04262/2012 bearbeitet wird, haben die Parteien übereinstimmend den ursprünglichen Klagantrag 1 vom 5.1.2012 für erledigt erklärt (Bl. 54/57 d.A.).

13
Die vorgerichtlich auf Klägerseite entstandenen nicht anrechenbaren Anwaltskosten sind auf Seite 9 der Klageschrift vom 5.1.12 berechnet.

14
Die Kläger behaupten, auch der vorgenommene Kronenschnitt habe die Gefährdungslage durch die über die Grundstücksgrenze hinausragenden Buchenäste nicht beseitigt.

15
Lediglich glücklicherweise habe es bisher keine Personenschäden im Garten gegeben. Dort anwesende Personen wären verletzt worden.

16
Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen vorbehaltlich der Genehmigung des Naturschutzreferates der entsprechende Beseitigungsanspruch aus den §§ 910, 1004 BGB gegenüber dem Beklagten als Grundstücksnachbarn zustünde.

17
Die Kläger beantragen

18
wie erkannt

19
Der Beklagte beantragt

20
die (restliche) Klage abzuweisen.

21
Der Beklagte behauptet, dass die Forderung der Kläger, den gesamten Überhang beider Buchen zu beseitigen, schon öffentlich rechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Insoweit beziehen sie sich auf ein Sachverständigengutachten.

22
Vor dem Hintergrund dieser Rechtseinschätzung hätte auch die Firma zu Recht von vornherein einen entsprechenden Antrag gar nicht gestellt. Bei dieser Firma handele es sich um einen Fachbetrieb, mit entsprechender Reputation der derartige aussichtslose Anträge nicht stelle.

23
Kronen beider Buchen und deren Überhang beeinträchtigten die Benutzung des Grundstücks der Klägers nicht.

24
Eine ursprünglich gegebene Gefährdung sei durch den vorgenommenen Kronenschnitt des Fachbetriebs beseitigt.

25
Der Beklagten-Vertreter ist der Auffassung, dass dem Klagantrag 2 nicht stattgegeben werden können, weil die erforderliche Genehmigung des Bezirksamts Altona noch nicht vorliege.

26
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

27
Beide Parteien haben schriftlicher Entscheidung zugestimmt.

Entscheidungsgründe
28
I. Die (restliche) Klage ist zulässig.

29
Die Kläger waren insbesondere berechtigt, den Antrag eingeschränkt zu stellen, da hierdurch keine Unbestimmtheit zu besorgen ist, weil nur gemäß der zu erstreitenden Genehmigung des Naturschutzreferates Beseitigungsarbeiten durchgeführt werden sollen und müssen.

30
Eine derartige Verurteilung unter dem Vorbehalt der Erteilung einer erforderlichen behördlichen Genehmigung ist nichts Ungewöhnliches. Zu Bäumen an der Grenze wird verwiesen auf das Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 31.8.2007 zum Aktenzeichen 509 C 330/06.

31
II. Die Klage ist auch begründet.

32
1. Beseitigungsanspruch

33
Der Anspruch ergibt sich im tenorierten Umfange aus dem § 1004 BGB iVm § 910 BGB.

34
Öffentliches Naturschutzrecht der Freien und Hansestadt H. vermag zwar die Rechte des Beklagten als Eigentümer des Baumes/Grundstücks wie der Kläger als Grundstücksnachbarn einzuschränken mit der Folge, dass der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 gegenständlich beschränkt oder im Einzelfall sogar ganz ausgeschlossen sein kann.

35
Das Landesnaturschutzrecht wirkt damit auf das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis beider Parteien ein und kann in zulässiger Weise nachbarrechtliche Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten beschränken.

36
Gemäß Artikel 111 EGBGB bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse aufgrund tatsächlicher Verfügungen das Recht des Eigentümers einschränken – hierzu gehört auch der Naturschutz – unberührt von Vorschriften des BGB.

37
Ob insoweit unter landesgesetzlichen Vorschriften nur solche Regelungen zu verstehen sind, die im gesamten Bundesland gelten, kann hier offen bleiben (vgl. dazu AG Kerpen ZMR 2011, 730), da der Stadtstaat H. einheitliches Naturschutzrecht hat.

38
Das öffentliche Naturschutzrecht mit seinen Verboten richtet sich insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich an Grundstückseigentümer, hier den Beklagten, sondern gilt für Jedermann, auch den Nachbarn und wirkt auf privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnisse ein (OLG Hamm MDR 1999, 930 ff, OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364).

39
Sollte sich also in Zukunft herausstellen, dass dem Antrag B 3 gar nicht oder nur eingeschränkt stattgegeben wird (letztinstanzlich), passen sich die Verpflichtungen des Beklagten dem (automatisch) an.

40
Dieser Ausgangslage trägt der Antrag 2 vom 5.1.2012 bereits Rechnung. Die Kläger haben lediglich beantragt „im maximalen Umfang aufgrund der Genehmigung des Naturschutzreferats“ entsprechende Arbeiten vorzunehmen.

41
Die Kläger haben hier einen Anspruch auf Beseitigung der durch die großen Äste – soweit nicht abgebrochen – verursachten Störungen (Gefährdungslage) auf ihrem eigenen Grundstück.

42
Die herüberhängenden Äste der beiden Buchen – auf dem Grundstück des Beklagten stehend – stellen eine Störung des Eigentums der Kläger dar.

43
Der klägerische Antrag ist bereits dann begründet, wenn eine öffentlich rechtliche Ausnahmeregelung von den Beschränkungen der Baumschutzverordnung möglich erscheint und hat unter dem Vorbehalt der Erteilung einer solchen Genehmigung zu erfolgen (OLG München, OLG-Report 2008, 691 unter Hinweis auf BGH NZM 2005, 318).

44
Der Vorteil der eingeschränkten Verurteilung zeigt sich auch beim Prozessieren in zweiter Instanz. Dort muss der Tenor nicht auf die möglicherweise zwischenzeitlich erteilte Ausnahmegenehmigung umgestellt werden.

45
Der Beseitigungsanspruch der Kläger ist auch nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es für die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, weder auf das subjektive Empfinden der Kläger noch des Beklagten an. Maßgebend ist, ob – wie hier zu bejahen – eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung auf Klägerseite zu bejahen ist. Nachdem bereits zweimal ein dickerer Ast auf das Grundstück der Kläger gefallen ist, spricht bereits ein Anscheinsbeweis für eine konkrete Gefährdung des Grundstücks durch die die Grenze überragenden Äste. Wie ein derartiger Gefährdungszustand durch einen Kronenschnitt beseitigt sein soll, bleibt das Geheimnis des Beklagten.

46
Im Übrigen ist der Beklagte voll darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass von den herüberragenden Ästen keine Beeinträchtigung (mehr) ausgeht (vgl. Staudinger/Roth § 910 Rn. 33).

47
Im vorliegenden Fall resultiert die „Beeinträchtigung“ durch die Äste nicht allein aus dem bloßen Überhang. Es ist anerkannt, dass allein eine Beeinträchtigung von Gartenarbeiten auf dem Nachbargrundstück, das Herabfallen von Früchten oder/und der Entzug von Licht und Luft durch überhängende Äste als Beeinträchtigung ausreichen können.

48
Von einer Duldungspflicht der Kläger hinsichtlich des Überhangs kann erst dann ausgegangen werden, wenn von den herüberhängenden Ästen der alten Bäume keine Beeinträchtigung mehr ausgeht (vgl. auch AG Königstein NJW-RR 2000, 1256 sowie AG Würzburg NJW-RR 2001, 953).

49
§ 910 Abs. 2 BGB stellt nicht auf eine unerheblich Beeinträchtigung, sondern auf eine komplett fehlende Beeinträchtigung ab.

50
Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt (zweimal herabgefallene größere Äste) kann eine fehlende Beeinträchtigung verneint werden.

51
Allein anhand der Dicke der überhängenden Äste dokumentiert sich die Gefährdungslage für Nutzer des klägerischen Grundstücks. Diese kann der Beklagte hier auch nicht wegdiskutieren.

52
Als Beeinträchtigung sind hier neben herabfallendem Laub auch die Verschattung einzustufen.

53
Der Beklagte kann dem Beseitigungsanspruch auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass es sich bei der zur Störungsbeseitigung vermutlich einzigen Maßnahme des Rückschnitts des Überhangs um eine nach der Baumschutzverordnung grundsätzlich verbotene Maßnahme handelt oder dass hier die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung nicht vorlägen.

54
Eine solche Ausnahmemöglichkeit nach § 4 Baumschutzverordnung ist hier gegeben, da die Kläger nicht Kappung oder Verunstaltung der alten Buchen verfangen und auch nicht etwa über einen Kronenpflegeschnitt hinausgehende Maßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten fordern, sondern lediglich begehren, dass die auf ihr Grundstück hinüberragenden Äste gekappt werden. Ein solcher Rückschnitt kann – ggf. mit Einschränkungen – auch im Rahmen einer behördlich zu definierenden Baumpflege erfolgen.

55
Auch eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht.

56
Da jedoch nicht die Zivilgerichte, sondern nur die zuständige Behörde (ggf. Verwaltungsgerichtsbarkeit) Ausnahmen, von dem aus der Baumschutzverordnung folgenden Rückschnittsverbot zulassen kann, ist es notwendig, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ggf. dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten und die Tenorierung entsprechend einzuschränken oder einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen (vgl. AG Hamburg 10 C 315/01 = LG Hamburg 318 S 81/02).

57
2. Vorgerichtliche Anwaltskosten

58
schuldet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

59
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a, 91 ZPO.

60
Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags 1 waren dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

61
Der Beklagte war insbesondere nicht berechtigt, nach Rücksprache mit seinem Gartenfachbetrieb den Antrag bei dem Naturschutzreferat so eingeschränkt – wie eingangs geschehen – zu stellen.

62
Der nunmehr als Anlage B 3, Bl. 53 d.A, vorgelegte Antrag entsprach dem zu dem das Gericht den Beklagten bei streitiger Durchführung des Verfahrens hätte verurteilen müssen.

63
Den Klägern stand ursprünglich nämlich ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte diesen Antrag stellte.

64
Die entsprechende Verpflichtung hat der Beklagte auch faktisch im Schreiben vom 7.9.2011 (Anlage K 3) durch seinen Anwalt anerkannt. Hinter diese Rechtsposition hätte der Beklagte sich nicht zurückziehen dürfen. Die Verpflichtung zur Antragstellung folgt daraus, dass die Kläger ihren Beseitigungsanspruch faktisch nur dann durchsetzen können, wenn für den Rückschnitt eine Ausnahmegenehmigung vorliegt – ein Negativattest erscheint fernliegend -, die ihrerseits von einer Antragstellung des Beklagten abhängt. Insoweit erstellt sich der Anspruch auf Einholung der Ausnahmegenehmigung als notwendiger Schritt zum Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB dar (BGH ZMR 1993, 152 = Versicherungsrecht 1993, 609).

65
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 sowie 709 ZPO.

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